LIEFERUNG UND ANNAHME. 5.1 Soweit im Bestätigten Auftrag nicht anderweitig bestimmt, erfolgen alle Produktlieferungen CIP (Fracht und Versicherung bezahlt bis) Bestimmungsort. Der Be- griff CIP hat die Bedeutung, die ihm in der zum Zeit- punkt des Bestätigten Auftrags jeweils aktuellsten von der Internationalen Handelskammer in Paris veröffent- lichten Version der INCOTERMS zugewiesen ist. (siehe xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx)
5.2 Soweit im Bestätigten Auftrag nicht anderweitig bestimmt, handelt es sich bei allen Lieferzeiten und Lieferterminen um Schätzungen ohne vertragsentschei- dende Wirkung. DSM ist berechtigt, die im Bestätigten Auftrag aufgeführten Produkte in Teillieferungen zu lie- fern und getrennt zu verrechnen. Eine Verzögerung bei der Lieferung von Produkten enthebt den Kunden seiner Verpflichtung zur Annahme ihrer Lieferung nicht, es sei denn, vom Kunden kann eine Annahme dieser verspäte- ten Lieferung nach vernünftigen Maßstäben nicht erwar- tet werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte anzunehmen und den im Bestätigten Auftrag festgeleg- ten Preis für die Menge der von DSM gelieferten Produk- te zu zahlen.
LIEFERUNG UND ANNAHME. 4.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich mit uns vereinbart oder ausdrücklich in der massgeblichen Preisliste oder im Angebot an Sie angegeben:
(a) veranlassen wir den Transport des Produkts und/oder Ihres Eigentums durch den Beförderer (vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Ziffer 4.1 (b)) auf Ihre Gefahr und zu Ihren Lasten. Die Lieferung erfolgt „FCA“ (frei Meggitt Unternehmen) (Incoterms 2020), wenn das Produkt und/oder Ihr Eigentum dem Beförderer auf unserem Betriebsgelände bereitgestellt werden;
(b) veranlassen Sie den Transport Ihrer Eigentumsgegenstände, an denen Dienstleistungen zu erbringen sind. Die Lieferung erfolgt „DAP“ (Incoterms 2020), wenn der Frachtführer Ihr Eigentum auf unserem Betriebsgelände abliefert.
4.2 Die Liefertermine für die Lieferung des Produkts und der Dienstleistungen sind nur Schätzungen und die Zeit ist nicht wesentlich. Wir haften weder für Verluste (einschließlich entgangenen Gewinns), Kosten, Schäden, Gebühren oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Verzögerungen bei der Lieferung des Produkts, Ihres Eigentums und/oder Dienstleistungen verursacht werden, noch berechtigen Sie Verzögerungen zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Sie können den Vertrag nur kündigen oder von diesem zurücktreten, wenn die Verzögerung die ursprünglich geschätzte Lieferzeit überschreitet und wir nicht in der Lage sind, Ihnen einen festen Liefertermin zu nennen, der für Sie zumutbar ist.
4.3 Falls Sie aus irgendeinem Grund die Lieferung des Produkts oder Ihres Eigentums nicht annehmen, Sie die Ihnen gemäß Ziffer 4.4 mitgeteilten Lieferkosten nicht im Voraus leisten oder falls wir nicht in der Lage sind, das Produkt, Ihr Eigentum und/oder die Dienstleistungen zu den voraussichtlichen Lieferterminen zu liefern, weil Sie nicht die entsprechenden Anweisungen, Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen usw. vorgelegt haben, dann gilt dieses Produkt und/oder Ihr Eigentum als geliefert, und die Gefahr geht auf Sie über. Wir können nach eigenem Ermessen:
(a) dieses Produkt und/oder Ihr Eigentum bis zur tatsächlichen Lieferung lagern, woraufhin Sie alle damit zusammenhängenden Kosten und Auslagen an uns schulden (insbesondere Lagerung und Versicherung); und/oder
(b) dieses Produkt und/oder Ihr Eigentum neu zuteilen oder angemessene Massnahmen ergreifen, um sie zum besten verfügbaren Preis zu verkaufen (nachdem wir Sie mindestens 30 (dreissig) Tage im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben). Wir können Ihnen Mindereinnahmen gegenüber...
LIEFERUNG UND ANNAHME. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, DDP INCOTERMS 2020 an GIG Karasek oder an den von GIG Karasek benannten Ort zu erfolgen. GIG Karasek hat im Falle der Lieferung DDP oder für den Fall, dass GIG Karasek die Transportkosten übernimmt, jederzeit das Recht, auf eine Lieferung FCA INCOTERMS 2020 umzustellen, wobei die Transportkosten vom Preis entsprechend abzuziehen sind. Das Eigentum am Liefer- und Leistungsumfang geht mit Übergabe an GIG Karasek über. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, Kosten, Standgelder etc. die durch die Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen. Ohne entsprechende Versandunterlagen wird die Lieferung nicht angenommen, sondern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückgestellt. Die Lieferung ist sach- und transportmittelgerecht durch den Auftragnehmer zu verpacken. Teillieferungen sind nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch GIG Karasek zulässig. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich unter Angabe der Gesamtmenge und der Menge der Teillieferung zu kennzeichnen. Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst nur Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel der Ware. Darüber hinaus führt der Auftragnehmer eine qualitätssichernde Warenausgangsprüfung durch; der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Geltung der §§ 377 und 378 UGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen. Eine Mängelanzeige gilt bei offenkundigen Mängeln bis 6 Wochen nach Übergabe, bei versteckten Mängeln bis 6 Wochen nach Entdeckung rechtzeitig erstattet. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassenen Waren gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als versteckte Mängel. Zahlungen von GIG Karasek stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar.
LIEFERUNG UND ANNAHME. 3.1 Sofern in der Auftragsbestätigung oder einem anderen von Newell schriftlich angenommenen Dokument nichts Abweichendes festgelegt ist, werden alle Waren durch Newell „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010) geliefert. Der Kunde hat die Waren bei Lieferung anzunehmen. Newell ist berechtigt, je nach Art und Menge der vom Kunden gekauften Waren einen Mindestbestellwert vorzusehen und/oder eine Mindestgebühr für die Lieferung der Waren an den Kunden erheben.
3.2 Die Waren werden in der von Newell festgelegten Verpackung und gegebenenfalls vorbehaltlich der vorherigen Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden geliefert.
3.3 Sofern in der Auftragsbestätigung oder einem anderen in Textform von Newell bestätigten Dokument nichts Abweichendes festgelegt ist, sind von Newell genannte Lieferzeiten oder Lieferdaten Schätzungen und stellen keine Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Kunden dar. Newell haftet außer für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Lieferverzögerungen nicht. Im Übrigen haftet Newell nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Eine Verzögerung bei der Lieferung von Waren enthebt den Kunden nicht seiner Pflicht, die Lieferung anzunehmen, und rechtfertigt keine Preisminderung.
3.4 Newell ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten und separate Rechnungen zu stellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
LIEFERUNG UND ANNAHME. 5.1 Wenn nicht in der Bestätigung des Verkäufers ausdrücklich anders aufgeführt, werden sämtliche Waren zur Lieferbedingung FCA Produktionsstätte des Verkäufers geliefert, wobei der Ausdruck „FCA“ (frei Frachtführer) die Bedeutung hat, die damit zum Zeitpunkt der Bestätigung des Verkäufers in der letzten Fassung der von der Internationalen Industrie- und Handelskammer in Paris herausgegebenen INCOTERMS verbunden war.
5.2 Wenn nicht in der Bestätigung des Verkäufers ausdrücklich anders aufgeführt, handelt es sich bei den Fristen und/oder Daten für die Lieferung durch den Verkäufer um Schätzungen und nicht um Endfristen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Waren - gemäß der Bestätigung des Verkäufers - in Teilen zu liefern und getrennt zu berechnen. Der Verkäufer haftet auf keinen Fall für eine Verzögerung der Lieferung. Eine eventuelle Verzögerung der Lieferung von Waren enthebt den Käufer nicht seiner Verpflichtung zur Annahme derselben. Abweichungen in der Menge der gelieferten Waren von der in der Bestätigung des Verkäufers genannten Menge berechtigen den Käufer nicht zu einer Verweigerung der Waren. Der Käufer hat für die gelieferte Menge der Waren den in der Bestätigung des Verkäufers genannten Preis zu zahlen.
LIEFERUNG UND ANNAHME. 6.3.1 Der Kunde soll unmittelbar nach Lieferung des erstellten Produkts sorgfältig und umfassend prüfen, ob dieses seinen Anforderungen entspricht. Vor der Vervielfältigung von Grafiken hat der Kunde einen Probedruck in den entsprechenden Grössenverhältnissen vorzunehmen.
6.3.2 Das Produkt gilt durch den Kunden als genehmigt, soweit die mangelhaften Produkteigenschaften nicht innert 7 Tagen schriftlich oder per E-Mail nach der Ablieferung beanstandet werden.
6.3.3 Erfüllt das Produkt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften nicht oder sind Instruktionen des Kunden nicht eingehalten worden, so nimmt sehr gern, Digitalmaterial, Büro für Erfrischung oder Digitalmaterial Computershop eine unentgeltliche Nachbesserung vor, sofern das Produkt noch nicht geneh- migt worden ist. Soweit eine solche Nachbesserung möglich ist, hat der Kunde weder einen Anspruch auf Minderung des vereinbarten Preises noch auf Ersatz der Kosten für eine allfällige Ersatzvornahme durch eine Drittperson.
LIEFERUNG UND ANNAHME. Der Kunde soll unmittelbar nach Lieferung des erstellten Produkts sorgfältig und umfassend prü- fen, ob dieses seinen Anforderungen entspricht. Vor der Vervielfältigung von Grafiken hat der Kunde einen Probedruck in den entsprechenden Grössenverhältnissen vorzunehmen. Das Produkt gilt durch den Kunden als genehmigt, soweit die mangelhaften Produkteigenschaften nicht innert 7 Tagen schriftlich oder per E-Mail nach der Ablieferung beanstandet werden. Erfüllt das Produkt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften nicht oder sind Instruktionen des Kunden nicht eingehalten worden, so nimmt NeoLogic Software AG eine unentgeltliche Nach- besserung vor, sofern das Produkt noch nicht genehmigt worden ist. Soweit eine solche Nach- besserung möglich ist, hat der Kunde weder einen Anspruch auf Minderung des vereinbarten Preises noch auf Ersatz der Kosten für eine allfällige Ersatzvornahme durch eine Drittperson.
LIEFERUNG UND ANNAHME. (a) FOSS kann versandfertige Ware, die nach Ansicht von FOSS als Teillieferung geeignet sind, versenden und in Rechnung stellen.
(b) Lieferzeiten sind circa-Angaben und nicht verbindlich. FOSS ist nicht haftbar für Schäden oder Kosten, die aus einer Verzögerung entstehen. Die Lieferbedingungen gelten frachtfrei versichert (CIP) gemäß den Incoterms 2010 bis zum benannten Bestimmungsort. FOSS weist die Kosten für Fracht und Versicherung separat in der Rechnung aus, vgl. Abschnitt 2(f).
(c) Aufträge zum Export von Produkten können nur insoweit von FOSS ausgeführt werden, wie der Kunde die Exportgenehmigungen und andere erforderlichen Dokumente innerhalb einer angemessenen Zeit beibringt. Der Kunde hat alle Zollerklärungen und Ähnliches auszufüllen und akzeptiert und bürgt für alle Strafen, die von Fehlern oder aus Unterlassung herrühren.
(d) Der Kunde hat das Recht und die Pflicht, alle Waren beim Empfang zu prüfen und Beschädigungen an der Verpackung auf dem Lieferschein zu notieren.
(e) Der Kunde hat 20 (zwanzig) Tage nach Rechnungsstellung Zeit, die Ware zu prüfen und FOSS schriftlich im Falle von Fehlmengen, Mängeln oder Beschädigungen zu informieren, sofern nicht beiderseits schriftlich eine kürzere Frist vereinbart wurde. Geräte gelten als angenommen, frühestens mit der Annahme des Wareneingangs, der Installation oder 20 (zwanzig) Tage nach Rechnungsdatum. Alle anderen Waren gelten ab Lieferung als angenommen.
LIEFERUNG UND ANNAHME. 3.1 Die Lieferung erfolgt als verzollte Lieferung („Delivery Duty Paid“) gemäß den ICC – INCOTERMS. Der Liefertermin ist verbindlich. Jeder Lieferung müssen Lieferscheine mit den Angaben der Bestellnummer von ROTA, des Bestellzeichens von ROTA, der Art der Verpackung, sowie der Menge und dem Gewicht der Lieferung beiliegen. Insbesondere sind Lieferungen von Waren, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, entsprechend zu kennzeichnen und die dazugehörende Sicherheitsdatenblätter in der aktuellsten Fassung mit jeder Lieferung zu verschicken und gesondert per Mail als PDF an Xxxxxxx.XXX@xx.xxxxxxxx.xxx oder XXX.Xxxxxxxxxxx@xx.xxxxxxxx.xxx zu senden.
3.2 Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert per Email an Xxxxxxxxxx.XXX@xx.xxxxxxxx.xxx oder in Papierform zu unserem Sitz in der Xxxxxxxxxxxx 0, X – 00000 Xxxx zu senden. Mitzuliefernde Materialzeugnisse, Konformitätserklärungen, usw. sind in Papierform der Lieferung beizulegen und gesondert per Mail als PDF unter Angabe der Bestellnummer von ROTA in hoher Auflösung und vom Original eingescannt an Xxxxxxxx.xxxxXXX@xx.xxxxxxxx.xxx zu senden.
3.3 ROTA ist berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die für ROTA günstigste Versandart zu wählen.
3.4 Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere bei ROTA und - sofern vereinbart - bis zu der erfolgreichen Abnahme hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange ist ROTA zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.
3.5 Im Falle der Lieferverzögerung ist ROTA berechtigt, die Bestellung in Übereinstimmung mit Artikel 17 ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung haftungsfrei zu stornieren. Allerdings behält ROTA im alleinigen Ermessen vor, die Bestellung nicht zu stornieren, sondern dem Lieferanten einen späteren Liefertermin zu gewähren. Unbeschadet der Stornierung der Bestellung oder der Gewährung eines späteren Liefertermins bleibt die unter 2.6 festgelegte Vertragsstrafe fällig und zahlbar durch den Lieferanten.
LIEFERUNG UND ANNAHME. 3.1 Jeder Lieferung muss ein Lieferschein mit Angabe der Nutricia- Bestellnummer (Purchase Order), Leistungsdatum und präziser Bezeichnung beiliegen.
3.2 Auf allen Rechnungen sind die Nutricia-Bestellnummer (Purchase Order), die präzise Bezeichnung und die Lieferadresse anzugeben. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung ausschließlich an folgende Rechnungsanschrift zu senden: