Lieferung und Lieferverzug. 4.1. Angaben über Leistungstermine oder Lieferfristen sind unverbindlich. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
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Lieferung und Lieferverzug. 4.1. 5.1 Angaben über Leistungstermine oder Lieferfristen sind unverbindlichun- verbindlich. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet be- zeichnet werden. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
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Lieferung und Lieferverzug. 4.1. 4.1 Angaben über Leistungstermine oder Lieferfristen sind unverbindlichun- verbindlich. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet be- zeichnet werden. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
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Lieferung und Lieferverzug. 4.1. 4.1 Angaben über Leistungstermine oder Lieferfristen sind unverbindlich. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
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