Lieferung und Transport. 4.1 Der Lieferant wird alles Erforderliche tun, um die Waren und Dienstleistungen in der im Auftrag vorgegebenen Zeit, jedenfalls aber in angemessener Zeit, zu liefern bzw. zu erbringen.
4.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wird die Versendung von den durch den Lieferanten benannten Produktionsstätten, Vertriebsstätten und/oder ReparaturCentern gemäß FCA, Free carrier, (Incoterms 2000) durchgeführt. Sofern keine anderen Lieferbedingungen vereinbart sind, darf der Lieferant, auf Anfordern und auf Kosten des Käufers, den Transport arrangieren und die Waren gegen normale Versandrisiken bis zur Höhe des Kaufpreises versichern. Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur geht das Risiko der Verschlechterung und des Untergangs vom Lieferanten auf den Käufer über. Sofern der Käufer den Transport selbst durchführt, schließt der Käufer alle erforderlichen und angemessenen Transportversicherungen bei einem angesehenen Versicherer in Höhe des Kaufpreises ab und stellt sicher, dass der Lieferant Mitversicherter ist. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht gemäß der vereinbarten Bedingungen auf den Käufer über und der Käufer entschädigt den Lieferanten für jeden Verlust oder die Beschädigung der Ware.
4.3 Der Käufer nimmt die Ware entweder entsprechend des im Vertrag vereinbarten Lieferdatums oder spätestens 5 Tage nachdem der Lieferant dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt hat ("Lieferdatum"), an, je nachdem was als letztes eingetreten ist. Sobald der Lieferant dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware angezeigt hat, wird der Käufer dem Lieferanten Lieferanweisungen unverzüglich zukommen lassen.
4.4 Die in diesem Vertrag vorgesehene Verpflichtung des Käufers zur Annahme der Xxxx stellt für den Käufer eine vertragswesentliche Verpflichtung dar.
4.5 Sind die zu liefernden Waren neu, kann der Käufer den Aufschub des Lieferdatums beantragen, sofern dieser Antrag schriftlich und bis spätestens 6 Wochen vor dem Lieferdatum gestellt wird. Der Lieferant kann den Aufschub nach eigenem Ermessen gewähren oder ablehnen. Bei einem Lieferaufschub länger als 14 Tage nach dem Lieferdatum kann der Lieferant, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte, für jeden verspäteten Monat vom Käufer Entschädigung in Höhe von bis zu 2 % des Kaufpreises verlangen, zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der entsprechenden Rechnung. Der Aufschub des Lieferdatums soll in keinem Fall länger als 3 Monate ab dem ursprünglichen Lieferdatum dauern. ...
Lieferung und Transport. 1. Die Lieferung (und der Transport) von Vieh oder anderen Gegenständen durch Paridaans en Liebregts an die Gegenpartei erfolgt in der Regel entweder durch Paridaans en Liebregts selbst oder durch Dritte.
2. Der Transport von Vieh oder anderen Gegenständen in den Niederlanden erfolgt an die Adresse der Gegenpartei, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Vieh oder die anderen Gegenstände gelten als geliefert, wenn sie in den Räumlichkeiten der Gegenpartei eingetroffen sind. Von diesem Zeitpunkt an gehen das Vieh oder die anderen Gegenstände auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Holt die Gegenpartei das Vieh oder die anderen Gegenstände selbst ab, gelten sie als bereits geliefert, wenn sie das Gelände von Paridaans en Liebregts verlassen.
3. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Vieh und anderen Gegenständen gelten die Incoterms 2020.
4. Paridaans en Liebregts kann im Sinne von Absatz 1 und 2 die von der Gegenpartei angegebene Adresse als gültige Adresse betrachten, bis die Gegenpartei Paridaans en Liebregts schriftlich eine neue Adresse mitgeteilt hat. Die Gegenpartei ist verpflichtet, das Vieh oder die anderen Gegenstände an dieser Adresse und zu der von Paridaans en Liebregts angegebenen Zeit abzunehmen.
5. Die Gegenpartei kümmert sich um Zoll- und andere Formalitäten (Genehmigungen) im Bestimmungsland.
Lieferung und Transport. 4.1. Die Liefer- und Leistungstermine werden vertraglich festgelegt.
4.2. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist HiF berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so ist HiF berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Ersatz der Mehraufwendungen (z. B. für Transport- und Lagerkosten) zu verlangen.
4.4. HiF wird von der Lieferverpflichtung frei, soweit er an der Erfüllung durch den Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher Umstände (in Folge höherer Gewalt, Betriebsstörungen durch Streik oder Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe) gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte.
4.5. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, verpflichtet sich HiF im Falle der Befreiung von der Leistungspflicht gemäß Ziff. 4, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und dessen Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
4.6. Die Zollfreigabe der Waren hat der Vertragspartner herbeizuführen.
Lieferung und Transport. Die Lieferung erfolgt der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Selbstverständlich bemühen wir uns, alle vereinbarten Termine genauestens einzuhalten. Gelingt uns dies im Einzelfall nicht, räumt uns der Kunde eine Toleranz von 60 Minuten ein.
Lieferung und Transport. Die Auslieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Sofern keine abweichende Regelung vorliegt, wird hinter die erste verschließ- bare Tür (Haupteingang) geliefert. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen an die vereinbarte Abgabestelle. Es kann allerdings bei jeder Lieferung nicht ausgeschlos- sen werden, dass es auf Grund der Verkehrslage oder witterungsbedingt zu Zeitverschie- bungen kommt. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber bei größeren Verspätun- gen entsprechend.
Lieferung und Transport. Die Lieferfrist beginnt ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Das in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferdatum ist geschätzt. Der Verkäufer ist nicht für die Einhaltung dieses geschätzten Lieferdatums haftbar, außer dies ist auf vorsätzliches, fahrlässiges Verschulden des Verkäufers zurückzuführen. Falls vor der Lieferung keine Auftragsbestätigung vorliegt, setzt der Verkäufer den Käufer mündlich oder schriftlich über das geplante Lieferdatum in Kenntnis. Die Lieferung der Waren erfolgt, wie in der Auftragsbestätigung angegeben, stets gemäß den Lieferbedingungen (Incoterms 2020). Sofern nicht anders angegeben, geht das gesamte Risiko für die verkauften Waren, einschließlich aus höherer Gewalt entstehenden Risiken, mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur auf den Käufer über. Es obliegt dem Käufer, der das gesamte Transportrisiko trägt, sich nach dem Empfang der Ware von deren Qualität, Menge, Zustand, Gewicht und Übereinstimmung mit dem Frachtbrief zu überzeugen, und dem Spediteur jegliche Vorbehalte oder Ansprüche zu melden und innerhalb der entsprechenden Frist ggf. rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Der Käufer setzt den Verkäufer zu Informationszwecken über derartige Ansprüche in Kenntnis. Falls der Käufer eine Bestellung erteilt hat, die entsprechend eines vereinbarten Lieferplans auf mehrere Lieferungen aufgeteilt werden soll, ist der Käufer nicht berechtigt, das Aussetzen einer Lieferung oder eine andere Verteilung der Lieferungen zu fordern.
Lieferung und Transport. 6.1 Die Produkte werden vom VP sorgfältig verpackt. Core behält sich vor, die Entgegennahme von Lieferungen mit mangelhafter Verpackung, falscher Beschriftung, falscher oder fehlender Unterlagen sowie nicht vorgängig schriftlich bestätigte Teil- oder Vorauslieferungen, zu verweigern oder aber sie entgegenzunehmen und auf Kosten und Gefahr des VP zu lagern, bis der Vertrag vollumfänglich erfüllt ist.
6.2 Core und seine Vertreter haben nach Voranmeldung freien Zutritt zu den Werkstätten des VP und denjenigen seiner Unterlieferanten, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte über den Stand der Arbeiten, die Qualität des verwendeten Materials usw. zu geben. Weder die Ausübung der vorerwähnten Kontrollen durch Core noch die Durchführung von Abnahmeversuchen befreien den VP von der vollen Verantwortung für die Einhaltung der vertraglich übernommenen Garantien und Verpflichtungen.
6.3 Fracht und Verpackung, Versicherungskosten, Spesen, Lizenzgebühren, Nebenkosten sowie alle öffentlichen Abgaben gehen zu Lasten des VP. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für Lieferung- und Leistungsverpflichtung, die von Core in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung erfolgen Lieferungen aus dem freien Verkehr innerhalb von Europa DDP, bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittländern DAP Incoterms 2020.
6.4 Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit allen technischen Angaben, dem Anlieferort sowie der Nummer der Bestellung beizulegen.
6.5 Das Eigentum an den Vertragsgegenständen geht mit vollständiger Zahlung auf Core über. Core ist berechtigt, die Ware auch schon vor vollständiger Zahlung vereinbarungsgemäß weiter zu verarbeiten oder weiter zu veräußern. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Core.
Lieferung und Transport. 6.1 Die vereinbarten Fristen für die (Teil-) Lieferung der Arbeiten sind für die Mammoet-Gruppe von grundlegender Bedeutung. Hält der Lieferant die vereinbarten Fristen für die (Teil-) Lieferung nicht ein, befindet er sich automatisch in Verzug.
6.2 Ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung und der Transport in Übereinstimmung mit den im Auftrag aufgeführten anwendbaren Lieferfristen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
6.3 Der Lieferant wird die Waren in einer angemessenen Verpackung versenden, die für die vereinbarte Lieferart geeignet ist, darin eingeschlossen, falls erforderlich, die Bereitstellung von Kisten, Verstaumaterial, Stopper- platten und Kranhaken und/oder Installationen zur (Ab-) Ladung der Arbeiten, oder wie ansonsten im Auftrag beschrieben.
6.4 Ist im Auftrag nicht etwas anderes festgelegt, erfolgt die Lieferung an die Büroanschrift von Mammoet.
6.5 Der Erhalt der und/oder die Bezahlung für die Lieferung der Arbeiten oder Teile der Arbeiten gilt nicht als Annahme oder Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Auftrag der Arbeiten wie geliefert.
6.6 Hat der Lieferant die Arbeiten nicht ausgeführt oder hat er die Lieferung nicht in Übereinstimmung mit dem Auftrag erbracht, ist Mammoet unbeschadet aller anderen aus dem Auftrag oder gesetzlich erwachsenden Rechte berechtigt, eine Minderung des Kaufpreises vom Lieferanten zu verlangen.
Lieferung und Transport. Sind für die Bestellung mehrere Bestimmungsorte vereinbart, so hat der Lieferant separate Versandanzeigen auszustellen. Ohne schriftliches Einverständnis von VINCI dürfen weder Teil- noch Vorauslieferungen erfolgen.
Lieferung und Transport. 8.1 Gemäß Artikel 1510 Absatz 2 des italienischen Zivilgesetzbuches erfüllt der Verkäufer seine Verpflichtung durch Übergabe des Produkts an den Spediteur oder Frachtführer.
8.2 Sofern zwischen den Parteien in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden alle von den Unternehmen hergestellten Produkte ab Werk (Incoterms 2020) verkauft/geliefert, weshalb alle Transportkosten und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten vom Käufer zu tragen sind.