Common use of Lizenzen Clause in Contracts

Lizenzen. 10.1. Premedia hat das Recht, dem Kunden die Lizenz zur Nutzung zur Verfügung gestellter Software zu gewähren. Entweder ist Premedia selbst Trägerin aller Rechte und Titel an der Software oder sie hat das Recht zur Lizenzeinräumung übertragen bekommen. 10.2. Premedia gewährt dem Kunden vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs- Vereinbarung ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software auf dem Equipment im Unternehmen des Kunden für den internen Gebrauch. Der Kunde hat kein Recht zur Unterlizenzierung. 10.3. Sofern der Fall eintritt, dass sich auf den computerlesbaren Datenträgern, auf denen der Quellcode der Software enthalten ist, Quellcodes von (nicht vertragsgegenständlichen) Systemen befinden, für die der Kunde kein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ist dem Kunden jedwede Nutzung der Quellcodes solcher Systeme untersagt. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben Premedia ausdrücklich vorbehalten. 10.4. Der Kunde hat vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs-Vereinbarung grundsätzlich keine Rechte am Quellcode. Der Kunde darf den Quellcode weder im Ganzen noch zum Teil einem Dritten offen legen oder hierauf Zugriff gewähren. 10.5. Dem Kunden und jedem durch ihn eingebundenen Dritten ist es untersagt, die Rückentwicklung, Zerlegung oder Dekompilierung der Software vorzunehmen oder zu gestatten, es sei denn, ihm wird durch das Gesetz ein solches Recht eingeräumt. Der Kunde darf den Quellcode für eigene Zwecke nicht verwenden, diesen nicht verändern sowie gleiche oder ähnliche Software unter Benützung der gelieferten Software als Vorlage hierfür nicht entwickeln. Dem Kunden ist es ferner untersagt, die Software im Rahmen einer EDV- Dienstleistung für Dritte oder in einem Rechenzentrum, auf das Dritte Zugriff haben, einzusetzen. Der Kunde darf den Gebrauch der Software (im Ganzen oder in Teilen) durch andere als die Angestellten des Kunden nicht zulassen. Ebenso wenig darf der Kunde die Software Dritten offen legen. Ohne das zuvor Gesagte einzuschränken, ist es dem Kunden gestattet, Dritten die Nutzung der Eingabemöglichkeiten der Software zu gewähren, jedoch ausschließlich in dem Umfang, in dem die Nutzung durch den Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine solche Nutzung durch den Dritten gilt nicht als unerlaubte Offenlegung Vertraulicher Information. 10.6. Dem Kunden ist es untersagt, jegliche Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen, die in der Software eingebettet sind oder die auf andere Weise von Premedia mit der Software bereitgestellt sind, zu entfernen oder abzuändern. Der Kunde hat das Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen unverändert zu reproduzieren und an allen vollständigen oder teilweisen Kopien, die der Kunde von der Software gefertigt hat, anzubringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lizenzen. 10.1. Premedia hat das Recht2.1 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer – gegen die vom Lizenznehmer laut Bestellung zu leistenden Zahlungen (die "Lizenzzahlungen") – bestimmte persönliche, dem Kunden die Lizenz zur Nutzung zur Verfügung gestellter Software zu gewähren. Entweder ist Premedia selbst Trägerin aller widerrufbare, nicht ausschließliche, nicht abtretbare, nicht übertragbare und nicht lizenzierbare Rechte und Titel an der Software oder sie hat das Recht zur Lizenzeinräumung übertragen bekommen. 10.2. Premedia gewährt dem Kunden vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs- Vereinbarung ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software auf dem Equipment im Unternehmen des Kunden für den internen Gebrauch. Der Kunde hat kein Recht zur Unterlizenzierung. 10.3. Sofern der Fall eintritt, dass sich auf den computerlesbaren Datenträgern, auf denen der Quellcode der Software enthalten ist, Quellcodes von (nicht vertragsgegenständlichen) Systemen befinden, Anyline Technologie für die Dauer und nach Maßgabe der Kunde kein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ist Bestimmungen dieses Vertrags ein (die "Lizenz"). Die Anyline Technologie wird dem Kunden jedwede Nutzung der Quellcodes solcher Systeme untersagt. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben Premedia ausdrücklich vorbehalten. 10.4. Der Kunde hat vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs-Vereinbarung grundsätzlich keine Rechte am Quellcode. Der Kunde darf den Quellcode weder im Ganzen noch zum Teil einem Dritten offen legen oder hierauf Zugriff gewähren. 10.5. Dem Kunden und jedem durch ihn eingebundenen Dritten ist es untersagt, die Rückentwicklung, Zerlegung oder Dekompilierung der Software vorzunehmen oder zu gestatten, es sei denn, ihm wird durch das Gesetz ein solches Recht eingeräumt. Der Kunde darf den Quellcode für eigene Zwecke nicht verwenden, diesen nicht verändern sowie gleiche oder ähnliche Software unter Benützung der gelieferten Software als Vorlage hierfür nicht entwickeln. Dem Kunden ist es ferner untersagt, die Software Lizenznehmer im Rahmen einer EDV- Dienstleistung für Dritte Lizenz überlassen und nicht an diesen verkauft. Der Lizenznehmer darf die Anyline Technologie ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags verwenden. Der Lizenzgeber behält sich alle dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich in diesem Vertrag eingeräumten Rechte vor. 2.2 Der Lizenznehmer hat erforderliche Drittlizenzen (insbesondere iOS SDK, Android SDK und Windows 10 SDK) zur Nutzung der Anyline Technologie auf eigene Kosten und Verantwortung zu beziehen. 2.3 Der Lizenznehmer ist nur unter folgenden Bedingungen berechtigt, die Anyline Technologie als Teil fertiger Apps zu vertreiben: 2.3.1 Die Anyline Technologie wird als Bestandteil bestimmter Apps in fertige Apps implementiert. Fertige Apps müssen daher zu einem binären Objektcode kompiliert sein und die Anyline Technologie als untrennbarer Teil in den binären Programmcode eingebettet sein. Jede sonstige Weitergabe der Anyline Technologie als Lizenz oder in Form einer wiederverknüpfbaren Bibliothek oder vergleichbarer Form ist unzulässig. 2.3.2 Die Anyline Technologie darf ausschließlich zur Entwicklung und zum Kompilieren fertiger Apps durch einen Lizenznehmer verwendet werden, der gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags über eine aufrechte und gültige Lizenz verfügt, die nicht beendet oder widerrufen wurde oder bereits abgelaufen ist. 2.3.3 Die Marken "ANYLINE® SDK", "ANYLINE" und alle anderen Marken oder Warenzeichen des Lizenzgebers dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Lizenzgebers verwendet werden, um die (fertigen) Apps zu bewerben. 2.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, berechtigt der Lizenzkauf den Lizenznehmer zum Vertrieb der Anyline Technologie als Teil von Apps in einer fertigen App unter einer bestimmten App-ID (somit einem Rechenzentrumbestimmten Bundle Identifier, einem Paketnamen oder einer App-Store-ID), die keine Wildcard App-ID ist, jeweils für iOS und Android. Sofern der Lizenznehmer fertige Apps in mehreren (Enterprise) App Stores, unter verschiedenen Marken oder auf das Dritte Zugriff haben, einzusetzen. Der Kunde darf den Gebrauch der Software (im Ganzen oder in Teilen) durch andere als die Angestellten des Kunden nicht zulassen. Ebenso wenig darf der Kunde die Software Dritten offen legen. Ohne das zuvor Gesagte einzuschränkenWeise vertreiben will, ist es eine Lizenz pro Vertriebsweg und/oder Marke erforderlich, auch wenn der Lizenznehmer dieselbe App-ID verwendet. 2.5 Sofern der Lizenznehmer die Anyline Technologie über eine Wildcard App-ID bzw. über ein vom Lizenznehmer seinen Kunden zur Verfügung gestelltes App-Entwicklungskit in Apps einbinden möchte, benötigt der Lizenznehmer für jede fertige App eine individuelle Lizenz. 2.6 Sofern der Lizenznehmer über weitere App-IDs für eine Testumgebung verfügt, kann der Lizenzgeber dem Kunden gestattet, Dritten die Nutzung Lizenznehmer nach freiem Ermessen eine Ausweitung der Eingabemöglichkeiten der Software zu gewähren, jedoch ausschließlich in dem Umfang, in dem die Nutzung durch den Dritten unbedingt erforderlich istLizenz auf diese zusätzlichen App-IDs einräumen. Eine solche Nutzung Ausweitung gilt nur bei ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch den Dritten gilt nicht als unerlaubte Offenlegung Vertraulicher InformationLizenzgeber. 10.6. Dem Kunden ist es untersagt, jegliche Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen2.7 Fertige Apps, die in der Software eingebettet sind oder die auf andere Weise von Premedia mit der Software bereitgestellt sindvom Lizenznehmer vor Beendigung des Vertrags an Endnutzer vertrieben wurden, zu entfernen oder abzuändern. Der Kunde hat das Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen unverändert zu reproduzieren und an allen vollständigen oder teilweisen Kopien, die der Kunde bleiben von der Software gefertigt hat, anzubringenBeendigung des Vertrags unberührt.

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Samples: Nutzerlizenzvertrag

Lizenzen. 10.1. Premedia TTG hat das Recht, dem Kunden die Lizenz zur Nutzung zur Verfügung gestellter Software zu gewähren. Entweder ist Premedia TTG selbst Trägerin aller Rechte und Titel an der Software oder sie hat das Recht zur Lizenzeinräumung übertragen bekommen. 10.2. Premedia TTG gewährt dem Kunden vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs- Überlassungs-Vereinbarung ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software auf dem Equipment im Unternehmen des Kunden für den internen Gebrauch. Der Kunde hat kein Recht zur Unterlizenzierung.m 10.3. Sofern der Fall eintritt, dass sich auf den computerlesbaren Datenträgern, auf denen der Quellcode der Software enthalten ist, Quellcodes von (nicht vertragsgegenständlichen) Systemen befinden, für die der Kunde kein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ist dem Kunden jedwede Nutzung der Quellcodes solcher Systeme untersagt. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben Premedia TTG ausdrücklich vorbehalten. 10.4. Der Kunde hat vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs-Überlassungs- Vereinbarung grundsätzlich keine Rechte am Quellcode. Der Kunde darf den Quellcode weder im Ganzen noch zum Teil einem Dritten offen legen oder hierauf Zugriff gewähren. 10.5. Dem Kunden und jedem durch ihn eingebundenen Dritten ist es untersagt, die Rückentwicklung, Zerlegung oder Dekompilierung der Software vorzunehmen oder zu gestatten, es sei denn, ihm wird durch das Gesetz ein solches Recht eingeräumt. Der Kunde darf den Quellcode für eigene Zwecke nicht verwenden, diesen nicht verändern sowie gleiche oder ähnliche Software unter Benützung der gelieferten Software als Vorlage hierfür nicht entwickeln. Dem Kunden ist es ferner untersagt, die Software im Rahmen einer EDV- EDV-Dienstleistung für Dritte oder in einem Rechenzentrum, auf das Dritte Zugriff haben, einzusetzen. Der Kunde darf den Gebrauch der Software (im Ganzen oder in Teilen) durch andere als die Angestellten des Kunden nicht zulassen. Ebenso wenig darf der Kunde die Software Dritten offen legen. Ohne das zuvor Gesagte einzuschränken, ist es dem Kunden gestattet, Dritten die Nutzung der Eingabemöglichkeiten der Software zu gewähren, jedoch ausschließlich in dem Umfang, in dem die Nutzung durch den Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine solche Nutzung durch den Dritten gilt nicht als unerlaubte Offenlegung Vertraulicher Information. 10.6. Dem Kunden ist es untersagt, jegliche Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen, die in der Software eingebettet sind oder die auf andere Weise von Premedia TTG mit der Software bereitgestellt sind, zu entfernen oder abzuändern. Der Kunde hat das Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen unverändert zu reproduzieren und an allen vollständigen oder teilweisen Kopien, die der Kunde von der Software gefertigt hat, anzubringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lizenzen. 10.1. Premedia hat das Recht(a) Unter Vorbehalt von Absatz 5.1(b) muss der Anbieter eine Lizenz von Xxxxxx beschaffen, die dem Kunden die Kontoinhaber Folgendes gewährt: (i) eine nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, befristete, widerrufbare Lizenz zur Nutzung zur Verfügung gestellter Software zu gewähren. Entweder ist Premedia selbst Trägerin aller Rechte und Titel an der Software Lösung, Produkte und/oder sie hat das Recht zur Lizenzeinräumung übertragen bekommen.Assessmentdaten während der Laufzeit und/oder der Auftragslaufzeit (sofern zutreffend) ausschliesslich für den/die relevanten zugelassenen Zwecke; und 10.2. Premedia gewährt dem Kunden vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs- Vereinbarung ein zeitlich unbeschränktes(ii) eine befristete, nicht ausschließliches und exklusive, nicht übertragbares Recht übertragbare, gebührenfreie, widerrufbare Lizenz zur Nutzung der Software auf dem Equipment Rechte am geistigen Eigentum von Xxxxxx’ geistigen Eigentumsrechten im Unternehmen des Kunden Hintergrund, soweit dies für den internen Gebrauch. Der Kunde hat kein Recht zur Unterlizenzierung. 10.3. Sofern der Fall eintritt, dass sich auf den computerlesbaren Datenträgern, auf denen der Quellcode der Software enthalten diesen begrenzten Zweck erforderlich ist, Quellcodes von (nicht vertragsgegenständlichen) Systemen befinden, für die der Kunde kein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ist dem Kunden jedwede Nutzung der Quellcodes solcher Systeme untersagt. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben Premedia ausdrücklich vorbehalten. 10.4. Der Kunde hat vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs-Vereinbarung grundsätzlich keine Rechte am Quellcode. Der Kunde darf den Quellcode weder im Ganzen noch zum Teil einem Dritten offen legen oder hierauf Zugriff gewähren. 10.5. Dem Kunden streng und jedem durch ihn eingebundenen Dritten ist es untersagt, die Rückentwicklung, Zerlegung oder Dekompilierung der Software vorzunehmen oder zu gestatten, es sei denn, ihm wird durch das Gesetz ein solches Recht eingeräumt. Der Kunde darf den Quellcode für eigene Zwecke nicht verwenden, diesen nicht verändern sowie gleiche oder ähnliche Software unter Benützung der gelieferten Software als Vorlage hierfür nicht entwickeln. Dem Kunden ist es ferner untersagt, die Software im Rahmen einer EDV- Dienstleistung für Dritte oder in einem Rechenzentrum, auf das Dritte Zugriff haben, einzusetzen. Der Kunde darf den Gebrauch der Software (im Ganzen oder in Teilen) durch andere als die Angestellten des Kunden nicht zulassen. Ebenso wenig darf der Kunde die Software Dritten offen legen. Ohne das zuvor Gesagte einzuschränken, ist es dem Kunden gestattet, Dritten die Nutzung der Eingabemöglichkeiten der Software zu gewähren, jedoch ausschließlich nur in dem Umfang, in dem die den der Kontoinhaber zur Nutzung durch den Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine solche Nutzung durch den Dritten gilt nicht als unerlaubte Offenlegung Vertraulicher Informationder Produkte und/oder Assessmentdaten und zum Erhalt der Lösungen benötigt. 10.6. Dem Kunden (b) Die gemäss Absatz 5.1(a) gewährte Lizenz ist es untersagtgültig ausser für Fälle, jegliche Markenzeichen oder Urheberrechtszeichenin denen zusätzliche Lizenz(en) erforderlich sind und in Überstimmung mit einem der Dienstmodule gewährt werden. (c) Der Kontoinhaber gewährt dem Anbieter, die in Xxxxxx und den entsprechenden Vertragspartnern: (i) eine nicht exklusive, unbefristete, unwiderrufliche, gebührenfreie, voll bezahlte, weltweite Lizenz (einschliesslich des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen über mehrere Ebenen) zur Nutzung, Reproduktion, Verarbeitung, Anpassung, öffentlichen Vorführung und Wiedergabe, Änderung, Erstellung von Derivaten, Veröffentlichung, Übertragung, Hosting und Vertrieb: (A) von Inhalten der Software eingebettet sind oder die auf andere Weise von Premedia mit der Software bereitgestellt sind, zu entfernen oder abzuändern. Der Kunde hat das Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen unverändert zu reproduzieren und an allen vollständigen oder teilweisen KopienAssessments, die der Kunde Kontoinhaber in Verbindung mit einer Lösung und/oder einem Produkt hochgeladen hat; und (B) aller Daten des Kontoinhabers und aller Anwendungen und Programmcodes, die nicht von Xxxxxx stammen und die von dem oder für den Kontoinhaber in Bezug auf eine Lösung und/oder ein oder mehrere Produkt(e) erstellt wurden, sofern für den Anbieter und/oder Thomas erforderlich, um die anwendbare Lösung und/oder das/die zu liefernde(n) Produkt(e) in Übereinstimmung mit der Vertragsvereinbarung in jeder Form, jedem Medium oder jeder Vertriebsmethode, die jetzt bekannt sind oder in Zukunft existieren, bekannt oder entwickelt werden, bereitzustellen. Diese Lizenz erstreckt sich auf alle Dritten, die von Xxxxxx beauftragt werden, die Lösung und/oder das/die zu liefernde(n) Produkt(e) in Übereinstimmung mit der Vertragsvereinbarung bereitzustellen; und (ii) eine weltweite, unbefristete, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz, um Vorschläge, Verbesserungswünsche, Empfehlungen, Korrekturen oder andere Rückmeldungen des Kontoinhabers, die sich auf den Betrieb von oder andere Eigenschaften der Dienstleistungen und Lösungen von Thomas beziehen, in die Dienstleistungen und Lösungen von Thomas (einschliesslich der Lösungen und aller damit verbundenen Produkte) einzubinden. (d) Xxxxxx nicht anderweitig schriftlich vereinbart, wird der Preis der Plattform-Lizenzgebühr pro Kontoinhaber (mit einer unbegrenzten Anzahl von Unterkontoinhabern) auf CHF 490 (exkl. MwSt) pro Jahr festgelegt und ist vor dem 31. Xxxx eines jeden Kalenderjahres zahlbar. Abonnement- Vertragskunden sind von der Software gefertigt hat, anzubringenZahlung der jährlichen Plattform-Lizenzgebühr befreit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lizenzen. 10.1. Premedia hat das Recht(a) Unter Vorbehalt von Absatz 6.1(b) muss der Anbieter eine Lizenz von Xxxxxx beschaffen, die dem Kunden die Kontoinhaber Folgendes gewährt: (i) eine nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, befristete, widerrufbare Lizenz zur Nutzung zur Verfügung gestellter Software zu gewähren. Entweder ist Premedia selbst Trägerin aller Rechte und Titel an der Software Lösung, Produkte und/oder sie hat das Recht zur Lizenzeinräumung übertragen bekommen.Assessmentdaten während der Laufzeit und/oder der Auftragslaufzeit (sofern zutreffend) ausschliesslich für den/die relevanten zugelassenen Zwecke; und 10.2. Premedia gewährt dem Kunden vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs- Vereinbarung ein zeitlich unbeschränktes(ii) eine befristete, nicht ausschließliches und exklusive, nicht übertragbares Recht übertragbare, gebührenfreie, widerrufbare Lizenz zur Nutzung der Software auf dem Equipment Rechte am geistigen Eigentum von Xxxxxx’ geistigen Eigentumsrechten im Unternehmen des Kunden Hintergrund, soweit dies für den internen Gebrauch. Der Kunde hat kein Recht zur Unterlizenzierung. 10.3. Sofern der Fall eintritt, dass sich auf den computerlesbaren Datenträgern, auf denen der Quellcode der Software enthalten diesen begrenzten Zweck erforderlich ist, Quellcodes von (nicht vertragsgegenständlichen) Systemen befinden, für die der Kunde kein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ist dem Kunden jedwede Nutzung der Quellcodes solcher Systeme untersagt. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben Premedia ausdrücklich vorbehalten. 10.4. Der Kunde hat vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs-Vereinbarung grundsätzlich keine Rechte am Quellcode. Der Kunde darf den Quellcode weder im Ganzen noch zum Teil einem Dritten offen legen oder hierauf Zugriff gewähren. 10.5. Dem Kunden streng und jedem durch ihn eingebundenen Dritten ist es untersagt, die Rückentwicklung, Zerlegung oder Dekompilierung der Software vorzunehmen oder zu gestatten, es sei denn, ihm wird durch das Gesetz ein solches Recht eingeräumt. Der Kunde darf den Quellcode für eigene Zwecke nicht verwenden, diesen nicht verändern sowie gleiche oder ähnliche Software unter Benützung der gelieferten Software als Vorlage hierfür nicht entwickeln. Dem Kunden ist es ferner untersagt, die Software im Rahmen einer EDV- Dienstleistung für Dritte oder in einem Rechenzentrum, auf das Dritte Zugriff haben, einzusetzen. Der Kunde darf den Gebrauch der Software (im Ganzen oder in Teilen) durch andere als die Angestellten des Kunden nicht zulassen. Ebenso wenig darf der Kunde die Software Dritten offen legen. Ohne das zuvor Gesagte einzuschränken, ist es dem Kunden gestattet, Dritten die Nutzung der Eingabemöglichkeiten der Software zu gewähren, jedoch ausschließlich nur in dem Umfang, in dem die den der Kontoinhaber zur Nutzung durch den Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine solche Nutzung durch den Dritten gilt nicht als unerlaubte Offenlegung Vertraulicher Informationder Produkte und/oder Assessmentdaten und zum Erhalt der Lösungen benötigt. 10.6. Dem Kunden (b) Die gemäss Absatz 6.1(a) gewährte Lizenz ist es untersagtgültig ausser für Fälle, jegliche Markenzeichen oder Urheberrechtszeichenin denen zusätzliche Lizenz(en) erforderlich sind und in Überstimmung mit einem der Dienstmodule gewährt werden. (c) Der Kontoinhaber gewährt dem Anbieter, die in Xxxxxx und den entsprechenden Vertragspartnern: (i) eine nicht exklusive, unbefristete, unwiderrufliche, gebührenfreie, voll bezahlte, weltweite Lizenz (einschliesslich des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen über mehrere Ebenen) zur Nutzung, Reproduktion, Verarbeitung, Anpassung, öffentlichen Vorführung und Wiedergabe, Änderung, Erstellung von Derivaten, Veröffentlichung, Übertragung, Hosting und Vertrieb: (A) von Inhalten der Software eingebettet sind oder die auf andere Weise von Premedia mit der Software bereitgestellt sind, zu entfernen oder abzuändern. Der Kunde hat das Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen unverändert zu reproduzieren und an allen vollständigen oder teilweisen KopienAssessments, die der Kunde Kontoinhaber in Verbindung mit einer Lösung und/oder einem Produkt hochgeladen hat; und (B) aller Daten des Kontoinhabers und aller Anwendungen und Programmcodes, die nicht von Xxxxxx stammen und die von dem oder für den Kontoinhaber in Bezug auf eine Lösung und/oder ein oder mehrere Produkt(e) erstellt wurden, sofern für den Anbieter und/oder Thomas erforderlich, um die anwendbare Lösung und/oder das/die zu liefernde(n) Produkt(e) in Übereinstimmung mit der Vertragsvereinbarung in jeder Form, jedem Medium oder jeder Vertriebsmethode, die jetzt bekannt sind oder in Zukunft existieren, bekannt oder entwickelt werden, bereitzustellen. Diese Lizenz erstreckt sich auf alle Dritten, die von Xxxxxx beauftragt werden, die Lösung und/oder das/die zu liefernde(n) Produkt(e) in Übereinstimmung mit der Vertragsvereinbarung bereitzustellen; und (ii) eine weltweite, unbefristete, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz, um Vorschläge, Verbesserungswünsche, Empfehlungen, Korrekturen oder andere Rückmeldungen des Kontoinhabers, die sich auf den Betrieb von oder andere Eigenschaften der Dienstleistungen und Lösungen von Thomas beziehen, in die Dienstleistungen und Lösungen von Thomas (einschliesslich der Lösungen und aller damit verbundenen Produkte) einzubinden. (d) Xxxxxx nicht anderweitig schriftlich vereinbart, wird der Preis der Plattform-Lizenzgebühr pro Kontoinhaber (mit einer unbegrenzten Anzahl von Unterkontoinhabern) auf CHF 490 (exkl. MwSt) pro Jahr festgelegt und ist vor dem 31. Xxxx eines jeden Kalenderjahres zahlbar. Abonnement-Vertragskunden sind von der Software gefertigt hat, anzubringenZahlung der jährlichen Plattform-Lizenzgebühr befreit.

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