Lizenzgebühr. Jegliche Kosten für die Lizenz sind in dem in dem Auftrag aufgeführten Kaufpreis enthalten.
Lizenzgebühr. 3.1 Die Höhe der für Lizenzierung der Vertragssoftware geschuldeten Vergütung („Lizenzgebühr“) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus der jeweils aktuellen Hersteller-Preisliste.
3.2 Die Lizenzgebühr wird gemäß der AGB-Allgemein fällig.
3.3 Der Hersteller räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf ausschließlich auf dem Netzwerk, für das sie erworben wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden.
3.4 Das Nutzungsrecht, im Sinne der AGB-Allgemein, an der zur Verfügung gestellten Software wird bis zur vollständigen Zahlung der Lizenzgebühr unter Vorbehalt der Rücknahme erteilt.
Lizenzgebühr. Die in der Anlage 1 angeführte Gesamtsumme der Lizenzgebühr (inklusive der Arbeitsplatz-Lizenzen) plus Umsatzsteuer beinhaltet das Entgelt für die bestimmungsgemäße Benutzung der LIZENZPROGRAMME gemäß diesem Vertrag sowie das Benützungsentgelt für die RZL Lizenzstecker, nicht jedoch die Installation und Einschulung. Die Lizenzgebühr ist 14 Tage nach Rechnungslegung abzugsfrei fällig. Die Lizenzgebühr ist bei Vertragsauflösung nicht rückforderbar. Der LIZENZGEBER ist berechtigt, offene Forderungen gegenüber dem LIZENZNEHMER an ein von ihm beauftragtes Inkassobüro weiterzuleiten. Die für ein Inkasso anfallenden Kosten sind in voller Höhe vom LIZENZNEHMER zu tragen.
Lizenzgebühr. Die Lizenzgebühr ergibt sich aus den zugrunde liegenden vertraglichen Unterlagen. Die Lizenzgebühr ist grundsätzlich monatlich im Voraus bis spätestens zum 5. Werktag eines jeden Monats zu bezahlen.
Lizenzgebühr. 6.1 Der Vertragspartner hat dem Anbieter vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner die jeweils vereinbarten Lizenzgebühren halbjährlich im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweils angefangenen Lizenzzeitraums zu zahlen. Abweichend davon kön- nen andere Zahlungsmodelle wie Lastschrifteinzug, Zahlung per Kreditkarte oder PayPal vereinbart werden. Eine Kombination der unterschiedlichen Zahlungsarten sowie die Zahlung per Scheck oder Wechsel sind ausgeschlossen.
6.2 Alle vom Anbieter angebotenen Zusatzmodule sind grundsätzlich vorbehaltlich abweichender Ver- einbarungen gesondert zu vergüten. Der Anbieter ist berechtigt, Updates/Upgrades unentgeltlich durchzuführen bzw. vorzugeben.
6.3 Der Anbieter kann jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres, frühestens jedoch nach einer Vertrags- laufzeit von mind. zwölf (12) Monaten eine Änderung der Lizenzgebühren nach billigem Ermessen vornehmen. Der Anbieter wird sein billiges Ermessen in der Weise ausüben, dass die erhöhte Li- zenzgebühr im Bereich des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig für eine ver- gleichbare Leistung verlangt wird; dabei sind der Vertragszweck sowie die Interessenlage der Partei- en zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Lizenzgebühren ist darüber hinaus dann zulässig, wenn sich die Gestellungskosten des Anbieters im Hinblick auf das Anbieten/Hosting der Software oder aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften erhöht haben. Der Anbieter benachrichtigt den Vertrags- partner schriftlich über jede Änderung der Lizenzgebühren drei (3) Monate vor Wirksamwerden der Änderung.
Lizenzgebühr. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die im Vertrag genannten Entgelte für die Überlassung der Lizenzprodukte zu den darin genannten Konditionen in nicht rückerstattbarer, unbedingter, unwiderruflicher und nicht revidierbarer Weise pünktlich zu bezahlen. Im Falle eines über den bedungenen Gebrauch hinausgehenden Nutzens der Lizenzprodukte durch den Lizenznehmer gelangt der Mehrnutzen zur Verrechnung. Alle weiteren Leistungen, wie Installation der Lizenzprogramme oder Schulung durch ondot sowie Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit des Programmproduktes durch Personal der ondot erbracht werden, insbesondere alle am Installationsort erbrachten Leistungen, werden nach Zeit- und Materialaufwand zu den Ansätzen der jeweils gültigen Honorarordnung in Rechnung gestellt. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Verlorenes, beschädigtes oder zerstörtes maschinenlesbares Lizenzmaterial ersetzt ondot dem Lizenznehmer grundsätzlich kostenlos. Wünscht der Lizenznehmer eine Eillieferung, kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
Lizenzgebühr. 6.1. Der Kunde bezahlt dem AFGZH für das Nutzungsrecht die einmalige Lizenzgebühr gemäss Anhang 1. Der Kunde bezahlt Rechnungen des AFGZH innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug.
6.2. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung verstehen sich die Preisangaben in Anhang 1 als Entgelt für die bestimmungsgemässe Nutzung des SPLG-Groupers im Betrieb des Kunden, inklusive MWST und Kosten für Datenüber- mittlung, etc.
Lizenzgebühr. Für die Nutzung der Software wird keine Lizenzgebühr gefordert, es handelt sich um soge- nannte Freeware.
Lizenzgebühr. Für eine «On-Premises» Lizenz bezahlt der Kunde eine einmalige Lizenzgebühr, welche abhängig ist vom Nut- zungsumfang durch den Kunden, z.B. der Anzahl User und den eingesetzten Modulen. Sie ist mit Vertragsab- schluss geschuldet. Bei einer Erweiterung des Nutzungs- umfangs (z.B. zusätzliche User, weitere Module, Wech- sel der Software-Linie) wird die daraus resultierende zu- sätzliche Lizenzgebühr zum gültigen Tarif in Rechnung gestellt.
Lizenzgebühr. Die Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Lizenzmodell bzw. sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.