Common use of Lohnabrechnung Clause in Contracts

Lohnabrechnung. 7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrech- nungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen. Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nummer 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstun- den und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen. 7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Xxxxxx, die nach § 3 Nummer 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitneh- mers gutgeschrieben werden. 7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig. 7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

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Samples: Tarifvertragswerk

Lohnabrechnung. 7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrech- nungszeitraumes nungszeitraums eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen. Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit Arbeitszeitregelung nach § 3 Nummer 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstun- den Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes Ausgleichs- zeitraums gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen. 7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des XxxxxxLohns, die nach § 3 Nummer 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitneh- mers Arbeitnehmers gutgeschrieben werden. 7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig. 7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Lohnabrechnung. 7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlichMitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird in elektronischer Form die detaillierte Abrechnung ihrer mo- natlichen Bezüge und Abzüge zur Verfügung gestellt. 1 Der Lohn, die Regionalzulage sowie die Garantiebeträge werden in 13 Teilen ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrech- nungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen13. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen. Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nummer 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die Teil wird im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstun- den und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisenNovember ausbezahlt. 7.2 2 Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden zu je 1⁄12 pro Monat ausbezahlt. 3 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres wird der 13. Teil der Bezüge pro rata temporis mit der letzten Lohnzahlung ausbezahlt. 4 Die Bezüge werden bargeldlos spätestens per 25. jeden Monats ausbezahlt. 5 Der Anspruch auf ELA wird mit dem April-Lohn ausbezahlt. Alle Arten von Garantien: a. werden im bisherigen Umfang ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad erhöht wird; b. werden entsprechend gekürzt, wenn der Beschäftigungsgrad herabgesetzt wird; c. werden entsprechend gekürzt oder entfallen, wenn der Lohn wegen genereller Lohnerhö- hung oder Höhereinreihung der Stelle erhöht wird; d. können entfallen, gekürzt, oder in den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fälligeingebaut werden, wenn im Zusammenhang mit einem freiwilligen Stellenwechsel der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Xxxxxx, die nach § 3 Nummer 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitneh- mers gutgeschrieben werdenLohn neu ausgehandelt wird. 7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig. 7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Lohnabrechnung. 5 Lohn 7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrech- nungszeitraumes nungszeitraums eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen. Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit Arbeitszeitregelung nach § 3 Nummer 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstun- den Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes Aus- gleichszeitraums gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen. 7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des XxxxxxLohns, die nach § 3 Nummer 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitneh- mers gutgeschrieben werden. 7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, Zulagen wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, Auslösung durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig. 7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

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Samples: Tarifvertrag Für Das Baugewerbe

Lohnabrechnung. 7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrech- nungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen. Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit Arbeitszeitregelung nach § 3 Nummer 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstun- den Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes Ausgleichs- zeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen. 7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Xxxxxx, die nach § 3 Nummer 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitneh- mers gutgeschrieben werden. 7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig. 7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

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Samples: Tarifvertrag Für Das Baugewerbe

Lohnabrechnung. 7.1 8.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrech- nungszeitraumes Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame vermögens- wirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen. Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit Arbeitszeitregelung nach § 3 Nummer Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung Lohnab- rechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto Ausgleichs- konto gutgeschriebenen Arbeitsstun- den Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes Aus- gleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen. 7.2 8.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Xxxxxx, die nach § 3 Nummer 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitneh- mers gutgeschrieben werdenNr. 7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig. 7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)