Common use of Lärmschutz Clause in Contracts

Lärmschutz. Wenn durch die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen werden oder eine beste- hende Konfliktlage überplant wird, sind im Rahmen der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimierung der Problematik zu prüfen. Der Berliner Leitfaden "Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung" gibt hierzu folgende Prüf- kaskade vor: Nach dem Trennungsgrundsatz sind Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings ist der Trennungsgrundsatz nur eine von zahlreichen Vorgaben, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Demgemäß wird der Trennungsgrundsatz insbesondere durch das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, den Vorrang der Innenentwicklung, das städte- bauliche und soziale Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen, Arbeit und Freizeit sowie das Ziel der Verkehrsvermeidung relativiert. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Flächen im Geltungsbereich neu zu ordnen und die planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung von Vorhaben mit ty- pischen Nutzungen eines urbanen Gebiets entsprechend dem Grundsatz der Innentwicklung aus § 1a Abs. 2 BauGB zu schaffen. Eine rein gewerbliche Nut- zung der Flächen im Sinne des Trennungsgrundsatzes scheidet an diesem Standort aus, da die Flächen auf Grund ihrer Lagegunst und in Verbindung mit dem dringenden Wohnungsbedarf im Land Berlin für eine anteilige Wohnnut- zung prädestiniert sind. Zur Förderung einer verträglichen Nutzung soll dem Trennungsgrundsatz insbe- sondere durch die straßenbegleitenden Gebäuderiegel entlang der Gutenberg- straße, der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und zu Teilen der Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Straße Rechnung getragen werden. Diese Gebäude schirmen das neue Wohnquartier gegenüber bestehenden Gewerbebetrieben ab. Unter anderem wird in Teilbe- reichen des MU1 und des MU2 entlang der Gutenbergstraße für den Bereich der geplanten Riegelbebauung die Wohnnutzung aufgrund der prognostizierten Im- missionsbelastungen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine städtebaulich gewünschte und verträgliche Entwicklung der Fläche unter vollständiger Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nicht möglich ist. Daher soll der Immissionsschutz und damit gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse durch andere Maßnahmen sichergestellt werden. Eine weitere Abschirmung der empfindlichen Nutzungen erfolgt durch Festset- zungen innerhalb des Plangebiets. Innerhalb des geplanten urbanen Gebiets MU1 und MU2 sollen Gebäude mit einer Kubatur errichtet werden, die eine ab- schirmende Wirkung gegenüber dem von außerhalb des Plangebiets eingetra- genen Gewerbelärm für die dahinterliegenden geplanten gemischten, im Schwerpunkt aber wohnbaulichen, Nutzungen ermöglicht. Der weitere Schutz vor den Schallemissionen soll durch passive Schallschutzmaßnahmen erfolgen.

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Lärmschutz. Wenn durch die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen werden oder eine beste- hende Konfliktlage überplant wird, 3.6.1. Maßnahmen zum Schallschutz und zur Lufthygiene Die Anforderungen an den Schallschutz sind vom Vorhabenträger entspre- chend den Festsetzungen im Rahmen Bebauungsplan beim Baugenehmigungsver- fahren nachzuweisen. Das Schallgutachten „Verkehrslärm“ vom 30. Sep- tember 2013 und Schallgutachten „Gewerbelärm“ vom 11. Oktober 2013 mit Ergänzung vom 11. April 2014 wurden vom Vorhabenträger beauftragt. Um in den Räumen einen ausreichenden Schutz vor Außenlärm zu errei- chen, werden als passive Lärmschutzmaßnahme Vorgaben für Schall- dämm-Anforderungen der Abwägung Maßnahmen Außenbauteile gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise) festgelegt. Bei ruhebedürftigen Räumen (Schlafzimmer), deren Fensteröffnungen nicht an den Fassaden orientiert werden können und die zumindest den Grenz- wert der 16. BImSchV für „Allgemeine Wohngebiete“ (49 dB(A)) zur Lösung oder Minimierung der Problematik zu prüfen. Der Berliner Leitfaden "Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung" gibt hierzu folgende Prüf- kaskade vor: Nach dem Trennungsgrundsatz sind Flächen einander so zuzuordnenNacht- zeit einhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings ist der Trennungsgrundsatz nur eine Schallschutz für ruhebedürftige Räume über andere technische Maßnahmen, z. B. den Einbau von zahlreichen VorgabenSchalldämmlüfter oder zent- ralen Belüftungseinrichtungen zu gewährleisten. Bzgl. der vorliegenden Lärmpegelbereiche wird auf das Ergebnis des Schall- und Lärmgutachtens vom 30. September 2013 verwiesen. Anderweitige Maßnahmen zum Schallschutz ruhebedürftiger Räume unter Einhaltung der Anhaltswerte für Innenpegel gemäß VDI 2719 und Gewährleistung einer dauerhaften ange- messenen Belüftung sind nach gutachterlichem Nachweis zulässig. Für die Be- und Entlüftung von Räumen, die bei nicht zum Schlafen genutzt werden, ist eine Stoßlüftung zumutbar. Um die Anhaltswerte für Innenschallpegel der Bauleitplanung zu beachten sind. Demgemäß wird der Trennungsgrundsatz insbesondere durch das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund verschiedenen Raumarten gemäß VDI 2719 einzuhalten und Boden, den Vorrang der Innenentwicklung, das städte- bauliche und soziale Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen, Arbeit und Freizeit sowie das Ziel der Verkehrsvermeidung relativiert. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Flächen im Geltungsbereich neu zu ordnen und die planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung von Vorhaben mit ty- pischen Nutzungen eines urbanen Gebiets entsprechend dem Grundsatz der Innentwicklung aus § 1a Abs. 2 BauGB zu schaffen. Eine rein gewerbliche Nut- zung der Flächen im Sinne des Trennungsgrundsatzes scheidet an diesem Standort aus, da die Flächen auf Grund ihrer Lagegunst und in Verbindung mit dem dringenden Wohnungsbedarf im Land Berlin für eine anteilige Wohnnut- zung prädestiniert sind. Zur Förderung einer verträglichen Nutzung soll dem Trennungsgrundsatz insbe- sondere durch die straßenbegleitenden Gebäuderiegel entlang der Gutenberg- straße, der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und zu Teilen der Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Straße Rechnung getragen werden. Diese Gebäude schirmen das neue Wohnquartier gegenüber bestehenden Gewerbebetrieben ab. Unter anderem wird in Teilbe- reichen des MU1 und des MU2 entlang der Gutenbergstraße für den Bereich der geplanten Riegelbebauung die Wohnnutzung aufgrund der prognostizierten Im- missionsbelastungen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine städtebaulich gewünschte und verträgliche Entwicklung der Fläche unter vollständiger Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nicht möglich ist. Daher soll der Immissionsschutz und damit dadurch gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse durch andere Maßnahmen sichergestellt in den Gebäuden zu gewährleisten, sind die geplanten Gebäude mit ihren entsprechenden Nutzungen hinsichtlich der Schalldämmmaße der Gebäudeaußenbauteile (Wände, Türen, Fenster) derart zu errichten, dass die jeweiligen erforderlichen Innenschallpegel eingehalten werden. Eine weitere Abschirmung Durch die Mindestanforderungen an die Schalldämm-Maße der empfindlichen Nutzungen erfolgt durch Festset- zungen Fassade (Wand und Fenster) und der Maßnahmen zur Belüftung von Schlafzimmern wird sichergestellt, dass zumindest innerhalb des Plangebietsder Innenräume die entspre- chen Anhaltswerte für Innenpegel gemäß VDI 2719 in Wohngebieten für Wohn- bzw. Innerhalb des geplanten urbanen Gebiets MU1 Schlafräume von tags 35 dB(A) und MU2 sollen Gebäude mit einer Kubatur errichtet werdennachts 30 dB(A) eingehal- ten werden können. Der Vorhabenträger verpflichtet sich insbesondere, die im VEP dargestellte einhäuptige Einhausung der Tiefgaragenrampe als besondere bauliche Vorkehrung gegen äußere Einwirkungen (Verkehrslärm) herzustellen. Auf- grund der Einhaltung bzw. Unterschreitung sowohl der Immissionsrichtwer- te als auch der Spitzenpegel für „Allgemeine Wohngebiete“ zur Tag- und weitestgehend auch zur Nachtzeit stellt die „einhäuptige“ Einhausung der Tiefgaragenrampe eine ab- schirmende Wirkung gegenüber dem von außerhalb des Plangebiets eingetra- genen Gewerbelärm effektive Maßnahme zur Wahrung gesunder Wohn- verhältnisse dar. Auf das Ergebnis im Schall- und Lärmgutachten vom 11. Oktober 2013 mit Ergänzung vom 11. April 2014 wird verwiesen. Die Aus- führungsanforderungen für die dahinterliegenden geplanten gemischteneinhäuptige Einhausung sind entsprechend den dortigen Angaben zu erfüllen oder die gleichwertige Lärm- und Schall- schutzwirkung einer anderen Ausführung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch der Entlüftung der Garagen eine be- sondere Bedeutung zuzumessen. Dabei ist die Entlüftung derart zu gestal- ten, dass weder die im Schwerpunkt aber wohnbaulichen, Geltungsbereich vorgesehenen noch die benachbart liegenden sensiblen Nutzungen ermöglicht. Der weitere Schutz vor den Schallemissionen soll durch passive Schallschutzmaßnahmen erfolgenin unerwünschter Weise beeinflusst wer- den.

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Lärmschutz. Wenn durch Aus Sicht des Lärmschutzes bestehen gegen die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen werden oder eine beste- hende Konfliktlage überplant wird, sind Anlage unter Beachtung der unter III Nr. 5 genannten Nebenbestimmung keine Bedenken. Die von der Anlage verursachte Zusatzbe- lastung kann als nicht relevant gemäß TA-Lärm Nr. 3.2.1. eingestuft werden. Die Immissi- onsorte liegen nicht im Rahmen Einwirkungsbereich der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimierung Anlage gemäß N. 2.2 der Problematik zu prüfenTA Lärm. Der Berliner Leitfaden "Lärmschutz Standort der neuen Anlage befindet sich in der verbindlichen Bauleitplanung" gibt hierzu folgende Prüf- kaskade vor: Nach dem Trennungsgrundsatz sind Gemarkung Leuna, auf Flächen einander so zuzuordnendes Baufeldes M, N1 und N2 des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8.2 „Industriestandort Leuna Mitte“. Aufgrund der an den umliegenden Immissionsorten bestehenden Vorbelas- tung durch weitere industrielle Anlagen und einer geplanten weiteren industriellen Entwick- lung des Gebietes wurden im Bebauungsplan für die einzelnen Flächen max. zulässige Emissionskontingente festgesetzt. Dabei fand die gegebene Gemengelage der unmittelbar an das Industriegebiet angrenzenden schutzbedürftigen Wohnbebauungen in Leuna und Spergau Berücksichtigung. Die zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) betra- gen laut Bebauungsplan für das Baufeld M tags 65 dB(A)/m² und nachts 55 dB(A)/m², für das Xxxxxxx X0 tags 65 dB(A)/m² und 57 dB(A)/m² nachts und für das Baufeld N2 66 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht. An benachbarten Betriebsgebäuden innerhalb des In- dustriestandortes Leuna gelten die Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) am Tag und in der Nacht. Aus den Kontingenten des Bebauungsplanes wurden die max. zulässigen Immissionsanteile für die Zusatzbelastung der Anlage ermittelt. Es ergeben sich für die Zusatzbelastung durch das Vorhaben an den nächstgelegenen Immissionsorten in Leuna Beurteilungspegel von max. 29 dB(A) am Tag und in der Nacht. Es wurde der Nachweis erbracht, dass schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden die max. zulässigen Immissionsrichtwertanteile des Bebauungsplanes eingehalten werden. Allerdings ist Die Zusatzbelastung der Trennungsgrundsatz nur eine von zahlreichen VorgabenAnlage unterschreitet damit die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Gesamtbelastung gemäß TA Lärm am Tag und in der Nacht sowohl an den Wohn- nutzungen als auch an Immissionsorten auf benachbarten Industriegebietsflächen um min- destens 13 dB(A). Des Weiteren ergaben die durchgeführten schalltechnischen Berechnungen, dass an den umliegenden Immissionsorten die bei zu erwartenden Spitzenpegel die nach Nr. 6.1 TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte für Einzelereignisse einhalten. Die Betrachtung der Bauleitplanung Geräusche des An- und Abfahrverkehrs der Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß TA – Lärm Nr. 7.4 führt zu beachten sind. Demgemäß wird dem Ergebnis, dass es durch den Betrieb der Trennungsgrundsatz insbesondere durch das Gebot Anlage nicht zu einer Verdopplung des sparsamen Umgangs mit Grund anlagenbezogenen Verkehrs und Boden, den Vorrang damit zu einer Erhöhung der Innenentwicklung, das städte- bauliche Verkehrslärmbelastung um 3 dB(A) oder mehr kommt und soziale Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen, Arbeit und Freizeit sowie das Ziel der Verkehrsvermeidung relativiert. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Flächen bereits im Geltungsbereich neu zu ordnen und die planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung von Vorhaben mit ty- pischen Nutzungen eines urbanen Gebiets entsprechend dem Grundsatz der Innentwicklung aus § 1a Abs. 2 BauGB zu schaffen. Eine rein gewerbliche Nut- zung der Flächen im Sinne Indust- riegebiet eine Vermischung des Trennungsgrundsatzes scheidet an diesem Standort aus, da die Flächen auf Grund ihrer Lagegunst und in Verbindung Fahrverkehrs mit dem dringenden Wohnungsbedarf im Land Berlin für eine anteilige Wohnnut- zung prädestiniert sindübrigen Verkehr auftritt. Zur Förderung Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 der TA Lärm sind damit nicht erforderlich. Die Nebenbestimmungen unter III Nr. 5 dienen der Sicherung des Standes der Lärmminde- rungstechnik und der Umsetzung einer verträglichen Nutzung soll dem Trennungsgrundsatz insbe- sondere durch die straßenbegleitenden Gebäuderiegel entlang ausreichenden Lärmvorsorge. Mit den festgelegten Anforderungen an den Betrieb der Gutenberg- straße, der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und zu Teilen der Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Straße Rechnung getragen werden. Diese Gebäude schirmen das neue Wohnquartier gegenüber bestehenden Gewerbebetrieben ab. Unter anderem Anlage wird in Teilbe- reichen des MU1 und des MU2 entlang der Gutenbergstraße für den Bereich der geplanten Riegelbebauung die Wohnnutzung aufgrund der prognostizierten Im- missionsbelastungen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhaltengewährleistet, dass eine städtebaulich gewünschte und verträgliche Entwicklung der Fläche unter vollständiger Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nicht möglich ist. Daher soll der Immissionsschutz die Vorgaben aus dem Bebauungsplan erfüllt werden und damit gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse durch andere Maßnahmen sichergestellt werden. Eine weitere Abschirmung die Einhaltung der empfindlichen Nutzungen erfolgt durch Festset- zungen innerhalb des Plangebiets. Innerhalb des geplanten urbanen Gebiets MU1 und MU2 sollen Gebäude mit einer Kubatur errichtet werden, die eine ab- schirmende Wirkung gegenüber dem Immissionsrichtwerte ausge- hend von außerhalb des Plangebiets eingetra- genen Gewerbelärm für die dahinterliegenden geplanten gemischten, im Schwerpunkt aber wohnbaulichen, Nutzungen ermöglicht. Der weitere Schutz vor den Schallemissionen soll durch passive Schallschutzmaßnahmen erfolgender gesamten Gewerbe-/Industriegebietsfläche gewährleistet ist.

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Lärmschutz. Wenn durch Der Vorhabenstandort befindet sich in einem Gewerbe- und Industriegebiet der Gemeinde Vahldorf. Die Betrachtung der lärmseitigen Auswirkungen des Vorhabens zur Tag- und Nachtzeit erfolgte in der Geräuschprognose der Lücking & Härtel GmbH (Bericht 0538-G- 01-06.12.2017/1, 06.12.2017) für die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen werden oder eine beste- hende Konfliktlage überplant wird, sind Geräuschsituationen im Rahmen der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimierung der Problematik zu prüfenbestimmungsgemäßen Be- triebszustand und für die Geräuschsituation im Notfallbetrieb mit Gasfackel. Der Berliner Leitfaden "Lärmschutz Weiterhin wurden in der verbindlichen Bauleitplanung" gibt hierzu folgende Prüf- kaskade vor: Nach Prognose die Ernte für nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) und die Gär- restausbringung für den kritischeren Nachtzeitraum schalltechnisch untersucht. Die vorgelegte Geräuschprognose ist nachvollziehbar und übersichtlich gestaltet. An den am stärksten von Geräuschen betroffenen Wohnhäusern in der Gartenstraße und im Müh- lenweg von Vahldorf gelten die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete mit tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) gemäß TA Lärm Nr. 6.1 e). Am maßgeblichen Immissions- ort „Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 00“ ist während des Tagzeitraumes in allen untersuchten Be- triebszuständen eine sehr deutliche Unterschreitung des Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) um mindestens 10 dB(A) zu erwarten. Zur Nachtzeit liegen die Geräuschimmissionen des bestimmungsgemäßen Betriebs ohne Ernte und Gärrestausbringung sowie der Notfallbetrieb mit Fackel mindestens 6 dB(A) un- ter dem Trennungsgrundsatz sind Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A). In Hinblick auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden TA Lärm Nummer 3.2.1 konnte bei der vorliegenden Richtwertunterschrei- tung von mindestens 6 dB(A) auf eine Bestimmung der Vorbelastung verzichtet werden. Allerdings ist der Trennungsgrundsatz nur eine von zahlreichen Vorgaben, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Demgemäß wird der Trennungsgrundsatz insbesondere durch das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, den Vorrang der Innenentwicklung, das städte- bauliche und soziale Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen, Arbeit und Freizeit sowie das Ziel der Verkehrsvermeidung relativiert. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Flächen im Geltungsbereich neu zu ordnen Die Ernte und die planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung von Vorhaben mit ty- pischen Nutzungen eines urbanen Gebiets entsprechend dem Grundsatz der Innentwicklung aus § 1a Abs. 2 BauGB zu schaffen. Eine rein gewerbliche Nut- zung der Flächen Gärrestausbringung erfolgen nur ausnahmsweise bei Vorliegen beson- derer Witterungsverhältnisse zur Nachtzeit und treten im Sinne der TA Lärm erfahrungs- gemäß nur selten auf. Die für diese Vorgänge anzusetzenden Geräuschemissionen erhö- hen den Immissionswert um höchstens 4 dB(A) und bleiben somit sehr deutlich unter dem gemäß TA Lärm Nr. 6.3 für seltene Ereignisse heranzuziehenden Nachtrichtwert von 55 dB(A). Zur Sicherung des Trennungsgrundsatzes scheidet an diesem Standort ausStandes der Lärmminderungstechnik und einer ausreichenden Lärm- vorsorge besteht die Notwendigkeit, die in der schalltechnischen Untersuchung für die technischen Hauptschallquellen zu Grunde gelegten Emissionskenndaten als Kontrollwerte in Form nicht zu überschreitender Schallleistungspegel festzusetzen, schädliche Umwelt- einwirkungen durch tieffrequente Geräusche auszuschließen und die Geräuschimmission am maßgeblichen Immissionsort, dem Wohnhaus „Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx 00“, nach Inbe- triebnahme der Anlage messen zu lassen. Eine Festlegung von einzuhaltenden Immissionswerten erfolgt nicht, da diese im Ergebnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2013 (BVerwG 7 C 22.11) untaug- lich sind, die Flächen Funktion von Kontrollwerten zu erfüllen. Der anlagenbezogene Verkehr ist über die bestehenden Gewerbegebietsstraßen unkritisch an die Xxxxxxxxxxxx 00 angebunden. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass organisatorische Maßnahmen im Sinne von Nr. 7.4 der TA Lärm für den auf Grund ihrer Lagegunst und in Verbindung öffentlichen Verkehrswegen ablaufenden anlagenbezogenen Verkehr nicht erforderlich werden, weil eine Vermischung mit dem dringenden Wohnungsbedarf im Land Berlin für eine anteilige Wohnnut- zung prädestiniert sind. Zur Förderung einer verträglichen Nutzung soll dem Trennungsgrundsatz insbe- sondere durch die straßenbegleitenden Gebäuderiegel entlang der Gutenberg- straße, der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und zu Teilen der Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Straße Rechnung getragen werden. Diese Gebäude schirmen das neue Wohnquartier gegenüber bestehenden Gewerbebetrieben ab. Unter anderem wird in Teilbe- reichen des MU1 und des MU2 entlang der Gutenbergstraße für den Bereich der geplanten Riegelbebauung die Wohnnutzung aufgrund der prognostizierten Im- missionsbelastungen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine städtebaulich gewünschte und verträgliche Entwicklung der Fläche unter vollständiger Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nicht möglich übrigen Verkehr gegeben ist. Daher soll der Immissionsschutz und damit gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse durch andere Maßnahmen sichergestellt werden. Eine weitere Abschirmung der empfindlichen Nutzungen erfolgt durch Festset- zungen innerhalb des Plangebiets. Innerhalb des geplanten urbanen Gebiets MU1 und MU2 sollen Gebäude mit einer Kubatur errichtet werdenAndere physikalische Umweltfaktoren (Erschütterungen, die eine ab- schirmende Wirkung gegenüber dem von außerhalb des Plangebiets eingetra- genen Gewerbelärm Licht, elektromagnetische Xxxxxx) besitzen für die dahinterliegenden geplanten gemischten, im Schwerpunkt aber wohnbaulichen, Nutzungen ermöglicht. Der weitere Schutz vor den Schallemissionen soll durch passive Schallschutzmaßnahmen erfolgenBeurteilung des Vorhabens am gewerblich vorgeprägten Standort keine Relevanz.

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Lärmschutz. Wenn Die Koalition wird sich der Aufgabe einer Reduzierung des Verkehrslärms annehmen. Hierzu soll der Offenbacher Lärmaktionsplan umgesetzt und erweitert werden. Neben der Fortschreibung der konsequenten Verkehrsberuhigung in Wohngebieten und Lärmschutz für Anwohnerinnen und Anwohner auch an Hauptverkehrsstraßen werden wir für Lärmschutzmaßnahmen an der A 661 sowie für den lokalen Bahnlärmschutz eintreten. Hierzu werden wir uns besonders für Offenbacher Anliegen in den jeweils landes- und bundesweiten Lärmaktionsplanungen engagieren. Die Partner sind sich einig, dass ein fließender Straßenverkehr anstelle von „Stop-and-go“ die Lärm- und Abgasemissionen verringert und damit dem Schutz der Menschen und der Umwelt dient. Lichtsignalanlagen sind dementsprechend abzustimmen. Die Verbesserung des Lärmschutzes für Anwohner von Durchgangsstraßen ist ein wichtiges Anliegen unserer Arbeit. Gerade die Anwohner der Rhönstraße, der Unteren Grenzstraße und der Mainstraße leiden insbesondere nachts durch den Schwerlastverkehr. Durch eine Tempoanpassung in den Nachtstunden werden wir für Entlastung von Lärm sorgen. Gleiches gilt für die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen Anwohner des Nordrings, der Xxxxxx-Xxxxxxxx-Straße und der Sprendlinger Landstraße. Aktiver Lärmschutz hat Vorrang vor passiven Schallschutzmaßnahmen. Eine gute Qualität von Fahrbahnoberflächen (insbesondere „Flüsterasphalt“) kann einen Beitrag zur Verminderung von Verkehrslärm (Rollgeräusche) leisten und hat damit einen wichtigen Stellenwert. Wir verweisen auf den Umsetzungsstand im Lärmminderungsbericht Offenbach und werden diese Tatsache bei der Deckenerneuerung der Fahrbahnen nutzen. Stark befahrene Straßen wie Untere Grenzstraße oder eine beste- hende Konfliktlage überplant wird, Mainstraße sind zeitnah zu sanieren und erhalten nach Möglichkeit Fahrbahndecken aus „Flüsterasphalt“. Neben einem Durchfahrverbot für LKW wird ein LKW-Routenkonzept im Rahmen der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimierung der Problematik zu prüfenFortschreibung des Verkehrsmanagementplans 2015 erarbeitet. Der Berliner Leitfaden "Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung" gibt hierzu folgende Prüf- kaskade vor: Nach dem Trennungsgrundsatz sind Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings Weiter ist der Trennungsgrundsatz nur eine von zahlreichen Vorgaben, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Demgemäß wird der Trennungsgrundsatz insbesondere durch das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, den Vorrang der Innenentwicklung, das städte- bauliche und soziale Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen, Arbeit und Freizeit sowie das Ziel der Verkehrsvermeidung relativiert. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Flächen im Geltungsbereich neu zu ordnen und die planungsrechtliche Grundlage für die Rahmen der Umsetzung von Vorhaben mit ty- pischen Nutzungen eines urbanen Gebiets entsprechend dem Grundsatz der Innentwicklung aus § 1a Abs. 2 BauGB zu schaffen. Eine rein gewerbliche Nut- zung der Flächen im Sinne des Trennungsgrundsatzes scheidet an diesem Standort aus, da die Flächen auf Grund ihrer Lagegunst und in Verbindung mit dem dringenden Wohnungsbedarf im Land Berlin für eine anteilige Wohnnut- zung prädestiniert sind. Zur Förderung einer verträglichen Nutzung soll dem Trennungsgrundsatz insbe- sondere Sanierungsmaßnahmen durch die straßenbegleitenden Gebäuderiegel entlang der Gutenberg- straße, der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und zu Teilen der Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Straße Rechnung getragen werden. Diese Gebäude schirmen das neue Wohnquartier gegenüber bestehenden Gewerbebetrieben ab. Unter anderem wird in Teilbe- reichen des MU1 und des MU2 entlang der Gutenbergstraße Deutsche Bahn für den Bereich der geplanten Riegelbebauung die Wohnnutzung aufgrund der prognostizierten Im- missionsbelastungen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine städtebaulich gewünschte Lärmschutz Offenbacher Bürgerinnen und verträgliche Entwicklung der Fläche unter vollständiger Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nicht möglich ist. Daher soll der Immissionsschutz und damit gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse durch andere Maßnahmen sichergestellt werden. Eine weitere Abschirmung der empfindlichen Nutzungen erfolgt durch Festset- zungen innerhalb des Plangebiets. Innerhalb des geplanten urbanen Gebiets MU1 und MU2 sollen Gebäude mit einer Kubatur errichtet werden, die eine ab- schirmende Wirkung gegenüber dem von außerhalb des Plangebiets eingetra- genen Gewerbelärm für die dahinterliegenden geplanten gemischten, im Schwerpunkt aber wohnbaulichen, Nutzungen ermöglicht. Der weitere Schutz vor den Schallemissionen soll durch passive Schallschutzmaßnahmen erfolgenBürger zu werben.

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Samples: Neuanfang Für Offenbach

Lärmschutz. Wenn Für die zu erwartenden Schallimmissionen des Vollsortimenters hat die TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Der Ermittlung der Schall- leistungspegel liegt die Verkehrsuntersuchung des Büros PGT Umwelt und Verkehr GmbH zugrunde. Zur Einhaltung der immissionsrechtlichen Grenzwerte werden folgende baulichen und organi- satorischen Maßnahmen durchgeführt: - Einhausung der Lieferzone, - Verwendung absorbierender Materialien an der Südfassade, - Schallschutzwand an der südlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 3,0 m, - Asphaltierung der Zufahrten und Fahrgassen anstatt Pflaster, - Beschränkung der Öffnungszeiten und Belieferungszeiten, - Anlieferung ausschließlich von Westen. Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden folgende Zeiten im Durchfüh- rungsvertrag festgelegt: - Betriebszeit: 6.30 bis 22.00 Uhr, - Öffnungszeit: 6.30 bis 21.30 Uhr, - Anlieferzeit: 6.30 bis 21.30 Uhr. Bei der Berücksichtigung dieser Maßnahmen ergeben die Berechnungen, dass die Beurtei- lungspegel der TA Lärm nachts bei allen Immissionsorten eingehalten werden. Die angrenzenden reinen Wohngebiete liegen tags mit Ausnahme eines Immissionsortes innerhalb des maßgeblichen Beurteilungspegels von 50 d(B)A. Der zulässige Pegel wird am Immissionsort Winkelriede 7 durch die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen werden oder eine beste- hende Konfliktlage überplant wird, sind östliche Zufahrt tags um 1 dB(A) überschritten. Die Überschreitung kann im Rahmen der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimierung der Problematik zu prüfen. Der Berliner Leitfaden "Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung" gibt hierzu folgende Prüf- kaskade vor: Nach dem Trennungsgrundsatz sind Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings ist der Trennungsgrundsatz nur eine von zahlreichen Vorgaben, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Demgemäß wird der Trennungsgrundsatz insbesondere durch das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, den Vorrang der Innenentwicklung, das städte- bauliche und soziale Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen, Arbeit und Freizeit sowie das Ziel der Verkehrsvermeidung relativiert. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Flächen im Geltungsbereich neu zu ordnen und die planungsrechtliche Grundlage Verhältnis zum Aufwand für die Umsetzung von Vorhaben mit ty- pischen Nutzungen eines urbanen Gebiets entsprechend dem Grundsatz Errichtung einer 4,5 m hohen Schallschutzwand oder die Verlegung der Innentwicklung aus § 1a Abs. 2 BauGB zu schaffen. Eine rein gewerbliche Nut- zung Zufahrt auf die Nordseite des Vollsortimenters wegen der Flächen im Sinne des Trennungsgrundsatzes scheidet an diesem Standort aus, da die Flächen auf Grund ihrer Lagegunst und in Verbindung mit dem dringenden Wohnungsbedarf im Land Berlin für eine anteilige Wohnnut- zung prädestiniert sind. Zur Förderung einer verträglichen Nutzung soll dem Trennungsgrundsatz insbe- sondere durch die straßenbegleitenden Gebäuderiegel entlang der Gutenberg- straße, der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und zu Teilen der Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Straße Rechnung getragen werden. Diese Gebäude schirmen das neue Wohnquartier gegenüber bestehenden Gewerbebetrieben ab. Unter anderem wird in Teilbe- reichen des MU1 und des MU2 entlang der Gutenbergstraße für den Bereich der geplanten Riegelbebauung die Wohnnutzung aufgrund der prognostizierten Im- missionsbelastungen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine städtebaulich gewünschte und verträgliche Entwicklung der Fläche unter vollständiger Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nicht möglich ist. Daher soll der Immissionsschutz und damit gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse durch andere Maßnahmen sichergestellt verbundenen Nachteile als zumutbar betrachtet werden. Eine weitere Abschirmung der empfindlichen Nutzungen erfolgt Differenz von 1 dB(A) ist akustisch nicht wahrnehmbar. Im Übrigen werden die zulässigen Schallpegel durch Festset- zungen innerhalb des Plangebiets. Innerhalb des geplanten urbanen Gebiets MU1 und MU2 sollen Gebäude mit die Realisierung einer Kubatur errichtet werden, die eine ab- schirmende Wirkung gegenüber dem von außerhalb des Plangebiets eingetra- genen Gewerbelärm für die dahinterliegenden geplanten gemischten, 3 m hohen Schallschutzwand auch im Schwerpunkt aber wohnbaulichen, Nutzungen ermöglicht. Der weitere Schutz vor den Schallemissionen soll durch Dachgeschoss des Wohngebiets ohne passive Schallschutzmaßnahmen erfolgeneingehalten.

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Samples: e-government.hannover-stadt.de

Lärmschutz. Wenn durch die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen werden oder eine beste- hende Konfliktlage überplant wird, sind im Rahmen der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimierung der Problematik zu prüfen. Der Berliner Leitfaden "Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung" gibt hierzu folgende Prüf- kaskade vor: Nach dem Trennungsgrundsatz sind Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere Das betreffende Gelände befindet sich auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings ist der Trennungsgrundsatz nur eine von zahlreichen Vorgaben, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Demgemäß wird der Trennungsgrundsatz insbesondere durch das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, den Vorrang der Innenentwicklung, das städte- bauliche und soziale Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen, Arbeit und Freizeit sowie das Ziel der Verkehrsvermeidung relativiert. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Flächen einer Teilfläche im Geltungsbereich neu zu ordnen und die planungsrechtliche Grundlage des Bebau- ungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Spergau (heute OT der Stadt Leuna), der als „Industrie- gebiet (GI)“ entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen ist. Als Betriebszeit für die Umsetzung Anlage wird der durchgehende 24 h- Betrieb beantragt, wobei die An- und Abtransporte zur und von Vorhaben der Anlage antragsgemäß nur werktags zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr erfolgen. Als Immissionsort (IO) entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) ist die nächstgelegene Wohnbebauung in Spergau, Winkelgasse, zu untersuchen (Abstand mehr als 1,2 km). Dieser IO wurde neben anderen bei der Aufstellung des hier zu beachtenden Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Spergau (heute Ortsteil der Stadt Leu- na) in der entsprechenden Prognose betrachtet und bei der erfolgten Schallemissionskon- tingentierung berücksichtigt. Für die betroffene Teilfläche des genannten Bebauungsplans wurde für die Tagzeit keine Begrenzung festgesetzt. Nachts ist ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 63 dB(A)/m² einzuhalten. Die bestimmenden Schallquellen der beantragten Anlage bilden der Transport (max. 4 LKW- Transporte/d), der innerbetriebliche Transport mit ty- pischen Nutzungen eines urbanen Gebiets Gabelstaplern sowie Rührer und Pumpen. Die von der beantragten Anlage ausgehenden zu erwartenden Schallimmissio- nen wurden im Bericht des Ingenieurbüros für Bauphysik Xxxxxxx (Projektnummer: 2011- GIP-104 vom 16.02.2011) untersucht. Ausgehend von den Schallleistungspegeln der eingesetzten Aggregate wurde eine Aus- breitungsrechnung entsprechend der TA Lärm vorgenommen (detaillierte Prognose gemäß Anhang A.2.3). Im Ergebnis zeigt sich, dass für die Zusatzbelastung der Immissionsort deutlich außerhalb des Einwirkungsbereiches der Anlage liegt. Auch der für das Baufeld nachts zulässige flächenbezogene Schallleistungspegel wird erheblich unterschritten. Durch kurzzeitige Geräuschspitzen und durch tieffrequente Geräusche sind beim Betrieb entsprechend dem Grundsatz Stand der Innentwicklung aus Technik keine Belästigungen zu erwarten. Der anlagenbezo- gene Fahrzeugverkehr außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt innerhalb des 500 m- Bereichs von der Anlage (Nr. 7.4 TA Lärm) ausschließlich im Industriegebiet und nach dem Verlassen dieses Bereiches erfolgt unmittelbar eine vollständige Vermischung mit dem öf- fentlichen Verkehr auf der B 91. Nach § 1a 5 Abs. 2 BauGB zu schaffen1 Xx. Eine rein gewerbliche Nut- zung 0 XXxXxxX i.V.m. Nr. 2.5 und Nr. 3.1 b) TA Lärm sind die Errichtung und der Flächen Betrieb der Anlage zur Herstellung von Harnstofflösungen entsprechend dem Stand der Schallminderungstechnik durchzuführen. Auch hinsichtlich von Licht- und Erschütterungsemissionen gehen bei antragsgemäßer Er- richtung und dem entsprechenden Betrieb keine erheblichen Belästigungen im Sinne des Trennungsgrundsatzes scheidet an diesem Standort BImSchG von der Anlage aus, da die Flächen auf Grund ihrer Lagegunst und in Verbindung mit dem dringenden Wohnungsbedarf im Land Berlin für eine anteilige Wohnnut- zung prädestiniert sind. Zur Förderung einer verträglichen Nutzung soll dem Trennungsgrundsatz insbe- sondere durch die straßenbegleitenden Gebäuderiegel entlang der Gutenberg- straße, der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und zu Teilen der Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Straße Rechnung getragen werden. Diese Gebäude schirmen das neue Wohnquartier gegenüber bestehenden Gewerbebetrieben ab. Unter anderem wird in Teilbe- reichen des MU1 und des MU2 entlang der Gutenbergstraße für den Bereich der geplanten Riegelbebauung die Wohnnutzung aufgrund der prognostizierten Im- missionsbelastungen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine städtebaulich gewünschte und verträgliche Entwicklung der Fläche unter vollständiger Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nicht möglich ist. Daher soll der Immissionsschutz und damit gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse durch andere Maßnahmen sichergestellt werden. Eine weitere Abschirmung der empfindlichen Nutzungen erfolgt durch Festset- zungen innerhalb des Plangebiets. Innerhalb des geplanten urbanen Gebiets MU1 und MU2 sollen Gebäude mit einer Kubatur errichtet werden, die eine ab- schirmende Wirkung gegenüber dem von außerhalb des Plangebiets eingetra- genen Gewerbelärm für die dahinterliegenden geplanten gemischten, im Schwerpunkt aber wohnbaulichen, Nutzungen ermöglicht. Der weitere Schutz vor den Schallemissionen soll durch passive Schallschutzmaßnahmen erfolgen.

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