Lärmschutz. Nach § 1 Abs. 5 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. An das Plangebiet grenzt im Osten und Süden ein reines Wohngebiet und im Westen ein Mischgebiet an. Die Vorhabenträgerin hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Geräuschimmissionen, die durch den Gesamtbetrieb des geplanten Lebensmittelmarktes an den nächst gelegenen Wohngebäuden verursacht werden, untersuchen und ggf. erforderliche Schallschutzmaß nah- men ermitteln soll. Das Gutachten (3) ist der Begründung als Anlage 2 beigefügt. Wie aus dieser Geräuschimmissions-Prognose ersichtlich ist, wird lediglich an einem Im- missionsmesspunkt (IP I > südlich Schragmüllerstraße) der Geräuschimmissions-Richtwert für ein reines Wohngebiet von tagsüber 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten werden. Diese Überschreitung ist für das menschliche Gehör jedoch nicht wahrnehmbar. An den anderen gemessenen Immissionsorten wird der Richtwert für reine Wohngebiete bei Durchführung folgender Maßnahmen nicht überschritten: 1. Sämtliche Anlieferungs- und Verladetätigkeiten dürfen nicht während des Nachtzeit- raumes von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie nicht während der Ruhezeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr erfolgen 2. Die Warenanlieferung im Bereich der Verladerampe wird vollständig eingehaust. 3. 9 PKW- Stellplätze an der Süd/Ost Grenze (an der Schragmüllerstraße) werden als Per- sonalparkplätze ausgewiesen und gekennzeichnet. 4. Kühlaggregate im überdachten Be- und Entladebereich dürfen einen Schallleistungspe- gel von Lw= 75 dB(A) nicht überschreiten und keine auffälligen Einzeltöne gem. Richt- linie VDI 2058 im Geräuschspektrum enthalten. 5. Der gesamte von Kunden mit Einkaufswagen befahrene Bereich wird mit einem ebenen Fahrbahnbelag versehen, um Körperschallgeräusche zu vermeiden. Die Parkplätze sind hiervon ausgenommen. 6. Im Außenbereich des Betriebsgeländes werden keine Lautsprecheranlagen oder Telefon- rufanlagen betrieben. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird daher eine entsprechende textliche Festset- zung mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauO NW) aufgenommen. Anzumerken ist, dass das o.g. Gutachten auf einer Zahl der Stellplätze von ca. 100 basiert. Nach Erarbeitung des Gutachtens wurde die Stellplatzzahl auf 90 reduziert, was sich positiv auf die Geräuschsituation auswirkt.
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Sources: Durchführungsvertrag
Lärmschutz. Nach § 1 AbsAus Sicht des Lärmschutzes bestehen gegen die Anlage unter Beachtung der unter III Nr. 5 BauGB genannten Nebenbestimmung keine Bedenken. Die von der Anlage verursachte Zusatzbe- lastung kann als nicht relevant gemäß TA-Lärm Nr. 3.2.1. eingestuft werden. Die Immissi- onsorte liegen nicht im Einwirkungsbereich der Anlage gemäß N. 2.2 der TA Lärm. Der Standort der neuen Anlage befindet sich in der Gemarkung Leuna, auf Flächen des Baufeldes M, N1 und N2 des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8.2 „Industriestandort Leuna Mitte“. Aufgrund der an den umliegenden Immissionsorten bestehenden Vorbelas- tung durch weitere industrielle Anlagen und einer geplanten weiteren industriellen Entwick- lung des Gebietes wurden im Bebauungsplan für die einzelnen Flächen max. zulässige Emissionskontingente festgesetzt. Dabei fand die gegebene Gemengelage der unmittelbar an das Industriegebiet angrenzenden schutzbedürftigen Wohnbebauungen in Leuna und Spergau Berücksichtigung. Die zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) betra- gen laut Bebauungsplan für das Baufeld M tags 65 dB(A)/m² und nachts 55 dB(A)/m², für das ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ tags 65 dB(A)/m² und 57 dB(A)/m² nachts und für das Baufeld N2 66 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht. An benachbarten Betriebsgebäuden innerhalb des In- dustriestandortes Leuna gelten die Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) am Tag und in der Nacht. Aus den Kontingenten des Bebauungsplanes wurden die max. zulässigen Immissionsanteile für die Zusatzbelastung der Anlage ermittelt. Es ergeben sich für die Zusatzbelastung durch das Vorhaben an den nächstgelegenen Immissionsorten in Leuna Beurteilungspegel von max. 29 dB(A) am Tag und in der Nacht. Es wurde der Nachweis erbracht, dass die max. zulässigen Immissionsrichtwertanteile des Bebauungsplanes eingehalten werden. Die Zusatzbelastung der Anlage unterschreitet damit die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Gesamtbelastung gemäß TA Lärm am Tag und in der Nacht sowohl an den Wohn- nutzungen als auch an Immissionsorten auf benachbarten Industriegebietsflächen um min- destens 13 dB(A). Des Weiteren ergaben die durchgeführten schalltechnischen Berechnungen, dass an den umliegenden Immissionsorten die zu erwartenden Spitzenpegel die nach Nr. 6.1 TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte für Einzelereignisse einhalten. Die Betrachtung der Geräusche des An- und Abfahrverkehrs der Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß TA – Lärm Nr. 7.4 führt zu dem Ergebnis, dass es durch den Betrieb der Anlage nicht zu einer Verdopplung des anlagenbezogenen Verkehrs und damit zu einer Erhöhung der Verkehrslärmbelastung um 3 dB(A) oder mehr kommt und bereits im Indust- riegebiet eine Vermischung des Fahrverkehrs mit dem übrigen Verkehr auftritt. Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 der TA Lärm sind bei damit nicht erforderlich. Die Nebenbestimmungen unter III Nr. 5 dienen der Aufstellung von Bauleitplänen u.aSicherung des Standes der Lärmminde- rungstechnik und der Umsetzung einer ausreichenden Lärmvorsorge. insbesondere die allgemeinen Mit den festgelegten Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. An das Plangebiet grenzt im Osten und Süden ein reines Wohngebiet und im Westen ein Mischgebiet an. Die Vorhabenträgerin hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Geräuschimmissionen, die durch den Gesamtbetrieb des geplanten Lebensmittelmarktes an den nächst gelegenen Wohngebäuden verursacht werden, untersuchen und ggf. erforderliche Schallschutzmaß nah- men ermitteln soll. Das Gutachten (3) ist Betrieb der Begründung als Anlage 2 beigefügt. Wie aus dieser Geräuschimmissions-Prognose ersichtlich ist, wird lediglich an einem Im- missionsmesspunkt (IP I > südlich Schragmüllerstraße) der Geräuschimmissions-Richtwert für ein reines Wohngebiet von tagsüber 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten werden. Diese Überschreitung ist für das menschliche Gehör jedoch nicht wahrnehmbar. An den anderen gemessenen Immissionsorten wird der Richtwert für reine Wohngebiete bei Durchführung folgender Maßnahmen nicht überschritten:
1. Sämtliche Anlieferungs- und Verladetätigkeiten dürfen nicht während des Nachtzeit- raumes von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie nicht während der Ruhezeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr erfolgen
2. Die Warenanlieferung im Bereich der Verladerampe wird vollständig eingehaust.
3. 9 PKW- Stellplätze an der Süd/Ost Grenze (an der Schragmüllerstraße) werden als Per- sonalparkplätze ausgewiesen und gekennzeichnet.
4. Kühlaggregate im überdachten Be- und Entladebereich dürfen einen Schallleistungspe- gel von Lw= 75 dB(A) nicht überschreiten und keine auffälligen Einzeltöne gem. Richt- linie VDI 2058 im Geräuschspektrum enthalten.
5. Der gesamte von Kunden mit Einkaufswagen befahrene Bereich wird mit einem ebenen Fahrbahnbelag versehen, um Körperschallgeräusche zu vermeiden. Die Parkplätze sind hiervon ausgenommen.
6. Im Außenbereich des Betriebsgeländes werden keine Lautsprecheranlagen oder Telefon- rufanlagen betrieben. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird daher eine entsprechende textliche Festset- zung mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauO NW) aufgenommen. Anzumerken istgewährleistet, dass das o.g. Gutachten auf einer Zahl die Vorgaben aus dem Bebauungsplan erfüllt werden und damit die Einhaltung der Stellplätze Immissionsrichtwerte ausge- hend von ca. 100 basiert. Nach Erarbeitung des Gutachtens wurde die Stellplatzzahl auf 90 reduziert, was sich positiv auf die Geräuschsituation auswirktder gesamten Gewerbe-/Industriegebietsfläche gewährleistet ist.
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Sources: Teilgenehmigungsbescheid
Lärmschutz. Wenn durch die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen werden oder eine beste- hende Konfliktlage überplant wird, sind im Rahmen der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimierung der Problematik zu prüfen. Der Berliner Leitfaden "Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung" gibt hierzu folgende Prüf- kaskade vor: Nach dem Trennungsgrundsatz sind Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings ist der Trennungsgrundsatz nur eine von zahlreichen Vorgaben, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Demgemäß wird der Trennungsgrundsatz insbesondere durch das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, den Vorrang der Innenentwicklung, das städte- bauliche und soziale Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen, Arbeit und Freizeit sowie das Ziel der Verkehrsvermeidung relativiert. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Flächen im Geltungsbereich neu zu ordnen und die planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung von Vorhaben mit ty- pischen Nutzungen eines urbanen Gebiets entsprechend dem Grundsatz der Innentwicklung aus § 1 1a Abs. 5 2 BauGB sind bei zu schaffen. Eine rein gewerbliche Nut- zung der Aufstellung von Bauleitplänen u.aFlächen im Sinne des Trennungsgrundsatzes scheidet an diesem Standort aus, da die Flächen auf Grund ihrer Lagegunst und in Verbindung mit dem dringenden Wohnungsbedarf im Land Berlin für eine anteilige Wohnnut- zung prädestiniert sind. insbesondere Zur Förderung einer verträglichen Nutzung soll dem Trennungsgrundsatz insbe- sondere durch die allgemeinen Anforderungen an straßenbegleitenden Gebäuderiegel entlang der Gutenberg- straße, der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇-Straße und zu Teilen der ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇-Straße Rechnung getragen werden. Diese Gebäude schirmen das neue Wohnquartier gegenüber bestehenden Gewerbebetrieben ab. Unter anderem wird in Teilbe- reichen des MU1 und des MU2 entlang der Gutenbergstraße für den Bereich der geplanten Riegelbebauung die Wohnnutzung aufgrund der prognostizierten Im- missionsbelastungen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine städtebaulich gewünschte und verträgliche Entwicklung der Fläche unter vollständiger Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nicht möglich ist. Daher soll der Immissionsschutz und damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigenArbeitsver- hältnisse durch andere Maßnahmen sichergestellt werden. An das Plangebiet grenzt Eine weitere Abschirmung der empfindlichen Nutzungen erfolgt durch Festset- zungen innerhalb des Plangebiets. Innerhalb des geplanten urbanen Gebiets MU1 und MU2 sollen Gebäude mit einer Kubatur errichtet werden, die eine ab- schirmende Wirkung gegenüber dem von außerhalb des Plangebiets eingetra- genen Gewerbelärm für die dahinterliegenden geplanten gemischten, im Osten und Süden ein reines Wohngebiet und im Westen ein Mischgebiet an. Die Vorhabenträgerin hat ein Gutachten in Auftrag gegebenSchwerpunkt aber wohnbaulichen, das die Geräuschimmissionen, die durch den Gesamtbetrieb des geplanten Lebensmittelmarktes an den nächst gelegenen Wohngebäuden verursacht werden, untersuchen und ggf. erforderliche Schallschutzmaß nah- men ermitteln soll. Das Gutachten (3) ist der Begründung als Anlage 2 beigefügt. Wie aus dieser Geräuschimmissions-Prognose ersichtlich ist, wird lediglich an einem Im- missionsmesspunkt (IP I > südlich Schragmüllerstraße) der Geräuschimmissions-Richtwert für ein reines Wohngebiet von tagsüber 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten werden. Diese Überschreitung ist für das menschliche Gehör jedoch nicht wahrnehmbar. An den anderen gemessenen Immissionsorten wird der Richtwert für reine Wohngebiete bei Durchführung folgender Maßnahmen nicht überschritten:
1. Sämtliche Anlieferungs- und Verladetätigkeiten dürfen nicht während des Nachtzeit- raumes von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie nicht während der Ruhezeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr erfolgen
2. Die Warenanlieferung im Bereich der Verladerampe wird vollständig eingehaust.
3. 9 PKW- Stellplätze an der Süd/Ost Grenze (an der Schragmüllerstraße) werden als Per- sonalparkplätze ausgewiesen und gekennzeichnet.
4. Kühlaggregate im überdachten Be- und Entladebereich dürfen einen Schallleistungspe- gel von Lw= 75 dB(A) nicht überschreiten und keine auffälligen Einzeltöne gem. Richt- linie VDI 2058 im Geräuschspektrum enthalten.
5Nutzungen ermöglicht. Der gesamte von Kunden mit Einkaufswagen befahrene Bereich wird mit einem ebenen Fahrbahnbelag versehen, um Körperschallgeräusche zu vermeiden. Die Parkplätze sind hiervon ausgenommen.
6. Im Außenbereich des Betriebsgeländes werden keine Lautsprecheranlagen oder Telefon- rufanlagen betrieben. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird daher eine entsprechende textliche Festset- zung mit Vorkehrungen zum weitere Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauO NW) aufgenommen. Anzumerken ist, dass das o.g. Gutachten auf einer Zahl der Stellplätze von ca. 100 basiert. Nach Erarbeitung des Gutachtens wurde die Stellplatzzahl auf 90 reduziert, was sich positiv auf die Geräuschsituation auswirktden Schallemissionen soll durch passive Schallschutzmaßnahmen erfolgen.
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Sources: Bebauungsplan
Lärmschutz. Nach § 1 AbsDas betreffende Gelände befindet sich auf einer Teilfläche im Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes Nr. 5 BauGB sind 6 der Gemeinde Spergau (heute OT der Stadt Leuna), der als „Industrie- gebiet (GI)“ entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen ist. Als Betriebszeit für die Anlage wird der durchgehende 24 h- Betrieb beantragt, wobei die An- und Abtransporte zur und von der Anlage antragsgemäß nur werktags zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr erfolgen. Als Immissionsort (IO) entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) ist die nächstgelegene Wohnbebauung in Spergau, Winkelgasse, zu untersuchen (Abstand mehr als 1,2 km). Dieser IO wurde neben anderen bei der Aufstellung des hier zu beachtenden Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Spergau (heute Ortsteil der Stadt Leu- na) in der entsprechenden Prognose betrachtet und bei der erfolgten Schallemissionskon- tingentierung berücksichtigt. Für die betroffene Teilfläche des genannten Bebauungsplans wurde für die Tagzeit keine Begrenzung festgesetzt. Nachts ist ein flächenbezogener Schallleistungspegel von Bauleitplänen u.a63 dB(A)/m² einzuhalten. insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- Die bestimmenden Schallquellen der beantragten Anlage bilden der Transport (max. 4 LKW- Transporte/d), der innerbetriebliche Transport mit Gabelstaplern sowie Rührer und Arbeitsverhältnisse Pumpen. Die von der beantragten Anlage ausgehenden zu berücksichtigen. An das Plangebiet grenzt erwartenden Schallimmissio- nen wurden im Osten und Süden ein reines Wohngebiet und im Westen ein Mischgebiet anBericht des Ingenieurbüros für Bauphysik ▇▇▇▇▇▇▇ (Projektnummer: 2011- GIP-104 vom 16.02.2011) untersucht. Die Vorhabenträgerin hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Geräuschimmissionen, die durch Ausgehend von den Gesamtbetrieb des geplanten Lebensmittelmarktes an den nächst gelegenen Wohngebäuden verursacht werden, untersuchen und ggf. erforderliche Schallschutzmaß nah- men ermitteln soll. Das Gutachten Schallleistungspegeln der eingesetzten Aggregate wurde eine Aus- breitungsrechnung entsprechend der TA Lärm vorgenommen (3) ist der Begründung als Anlage 2 beigefügt. Wie aus dieser Geräuschimmissions-detaillierte Prognose ersichtlich ist, wird lediglich an einem Im- missionsmesspunkt (IP I > südlich Schragmüllerstraße) der Geräuschimmissions-Richtwert für ein reines Wohngebiet von tagsüber 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten werden. Diese Überschreitung ist für das menschliche Gehör jedoch nicht wahrnehmbar. An den anderen gemessenen Immissionsorten wird der Richtwert für reine Wohngebiete bei Durchführung folgender Maßnahmen nicht überschritten:
1. Sämtliche Anlieferungs- und Verladetätigkeiten dürfen nicht während des Nachtzeit- raumes von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie nicht während der Ruhezeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr erfolgen
2. Die Warenanlieferung im Bereich der Verladerampe wird vollständig eingehaust.
3. 9 PKW- Stellplätze an der Süd/Ost Grenze (an der Schragmüllerstraße) werden als Per- sonalparkplätze ausgewiesen und gekennzeichnet.
4. Kühlaggregate im überdachten Be- und Entladebereich dürfen einen Schallleistungspe- gel von Lw= 75 dB(A) nicht überschreiten und keine auffälligen Einzeltöne gem. Richt- linie VDI 2058 im Geräuschspektrum enthalten.
5. Der gesamte von Kunden mit Einkaufswagen befahrene Bereich wird mit einem ebenen Fahrbahnbelag versehen, um Körperschallgeräusche zu vermeiden. Die Parkplätze sind hiervon ausgenommen.
6gemäß Anhang A.2.3). Im Außenbereich Ergebnis zeigt sich, dass für die Zusatzbelastung der Immissionsort deutlich außerhalb des Einwirkungsbereiches der Anlage liegt. Auch der für das Baufeld nachts zulässige flächenbezogene Schallleistungspegel wird erheblich unterschritten. Durch kurzzeitige Geräuschspitzen und durch tieffrequente Geräusche sind beim Betrieb entsprechend dem Stand der Technik keine Belästigungen zu erwarten. Der anlagenbezo- gene Fahrzeugverkehr außerhalb des Betriebsgeländes werden keine Lautsprecheranlagen oder Telefon- rufanlagen betriebenerfolgt innerhalb des 500 m- Bereichs von der Anlage (Nr. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird daher 7.4 TA Lärm) ausschließlich im Industriegebiet und nach dem Verlassen dieses Bereiches erfolgt unmittelbar eine entsprechende textliche Festset- zung vollständige Vermischung mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (dem öf- fentlichen Verkehr auf der B 91. Nach § 9 5 Abs. 1 Nr▇▇. 24 BauGB ▇ ▇▇▇▇▇▇▇ i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 2.5 und 2 BauO NWNr. 3.1 b) aufgenommenTA Lärm sind die Errichtung und der Betrieb der Anlage zur Herstellung von Harnstofflösungen entsprechend dem Stand der Schallminderungstechnik durchzuführen. Anzumerken ist, dass das o.g. Gutachten auf einer Zahl Auch hinsichtlich von Licht- und Erschütterungsemissionen gehen bei antragsgemäßer Er- richtung und dem entsprechenden Betrieb keine erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG von der Stellplätze von ca. 100 basiert. Nach Erarbeitung des Gutachtens wurde die Stellplatzzahl auf 90 reduziert, was sich positiv auf die Geräuschsituation auswirktAnlage aus.
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Sources: Genehmigungsbescheid
Lärmschutz. Nach § 5.3.1 Die Beurteilungspegel der von allen Anlagen einschließlich des Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche dürfen die folgenden, reduzierten Immissionsrichtwertanteile nicht überschreiten:
1 Abs/ Wohnhaus auf dem Grundstück Flur-Nr. 5 BauGB sind bei 580/15 der Aufstellung Gemarkung Biburg 47,0 39,5
2 / Wohnhaus auf dem Grundstück Flur-Nr. 544/3 der Gemarkung Biburg 46,4 38,9 Die Lage der Immissionsorte ist dem Umgebungslageplan in der Anlage zu diesem Bescheid ersichtlich.
5.3.2 Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm während des Tages um nicht mehr als 30 dB(A) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Kurzzeitig auftretende Maximalpegel dürfen demnach folgende Werte nicht überschreiten: Immisionsort Nr. Maximalpegel LFmax in dB(A)
5.3.3 Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
5.3.4 Die Anlieferung und der Abtransport sowie die Verladung von Bauleitplänen u.a. insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- Materialien ist werktags auf den Tagzeitraum zwischen 6.00 Uhr und Arbeitsverhältnisse 22.00 Uhr zu berücksichtigenbeschränken. An das Plangebiet grenzt Sonn- und Feiertagen ist betrieblich bedingter Lieferverkehr sowie der Betrieb der Aufbereitungsanlagen (Wäsche) nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind betrieblich bedingte Wartungs- oder Reparaturarbeiten sowie der Betrieb der Bodenluftabsaugung, soweit erforderlich.
5.3.5 Die zeitweise im Osten Bereich des Baustofflagers zum Einsatz kommende Brech- und Süden ein reines Wohngebiet und Klassieranlage darf während des Tages außerhalb der Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (▇. ▇▇▇▇▇▇ 6.5 der TA Lärm) – also lediglich im Westen ein Mischgebiet an. Die Vorhabenträgerin hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Geräuschimmissionen, die durch den Gesamtbetrieb des geplanten Lebensmittelmarktes an den nächst gelegenen Wohngebäuden verursacht werden, untersuchen und ggf. erforderliche Schallschutzmaß nah- men ermitteln soll. Das Gutachten (3) ist der Begründung als Anlage 2 beigefügt. Wie aus dieser Geräuschimmissions-Prognose ersichtlich ist, wird lediglich an einem Im- missionsmesspunkt (IP I > südlich Schragmüllerstraße) der Geräuschimmissions-Richtwert für ein reines Wohngebiet von tagsüber 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten werden. Diese Überschreitung ist für das menschliche Gehör jedoch nicht wahrnehmbar. An den anderen gemessenen Immissionsorten wird der Richtwert für reine Wohngebiete bei Durchführung folgender Maßnahmen nicht überschritten:
1. Sämtliche Anlieferungs- und Verladetätigkeiten dürfen nicht während des Nachtzeit- raumes von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie nicht während der Ruhezeiten von 6.00 bis Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr – 22.00 Uhr erfolgenfür maximal 13 Stunden betrieben werden.
2. Die Warenanlieferung 5.3.6 Der Halleninnenpegel darf bei Volllastbetrieb der Anlagen im Bereich der Verladerampe wird vollständig eingehaust.
3. 9 PKW- Stellplätze an der Süd/Ost Grenze (an der Schragmüllerstraße) werden als Per- sonalparkplätze ausgewiesen und gekennzeichnet.
4. Kühlaggregate im überdachten Be- und Entladebereich dürfen schallabstrahlender Außenhautelemente einen Schallleistungspe- gel Wert von Lw= 75 90 dB(A) nicht überschreiten überschreiten.
5.3.7 Die Hallentore sind bei Betrieb der Aufbereitungsanlage geschlossen zu halten.
5.3.8 Bei den Freianlagen sind die folgenden, für die Immissionsorte wirksamen Schallleistungspegel und keine auffälligen Einzeltöne gem. Richt- linie VDI 2058 Einwirkzeiten einzuhalten: Brech- und Klassieranlage im Geräuschspektrum enthalten.Baustofflager 115 13 h -- Radlager im Bereich Wäsche und Lagerhallen 108 10 h 1 h Materialaufgabe und Rollensieb vor Wäsche 108 10 h 1 h Abluftkamin der Aufbereitungsanlage 90 16 h 1 h Radlager im Bereich Baustoff- /Separationslager 108 10 h -- Bodenluftabsaugung zwischen den Lagerhallen 90 16 h 1 h
5. Der gesamte von Kunden mit Einkaufswagen befahrene Bereich wird mit einem ebenen Fahrbahnbelag versehen, um Körperschallgeräusche zu vermeiden. Die Parkplätze sind hiervon ausgenommen.
6. Im Außenbereich des Betriebsgeländes werden keine Lautsprecheranlagen oder Telefon- rufanlagen betrieben. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird daher eine entsprechende textliche Festset- zung mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauO NW1) aufgenommen. Anzumerken ist, dass das o.g. Gutachten auf einer Zahl innerhalb der Stellplätze von ca. 100 basiert. Nach Erarbeitung des Gutachtens wurde die Stellplatzzahl auf 90 reduziert, was sich positiv auf die Geräuschsituation auswirkt.ungünstigsten vollen Nachtstunde
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Sources: Genehmigungsbescheid
Lärmschutz. Nach § 1 AbsDer Vorhabenstandort befindet sich in einem Gewerbe- und Industriegebiet der Gemeinde Vahldorf. 5 BauGB sind bei Die Betrachtung der Aufstellung von Bauleitplänen u.alärmseitigen Auswirkungen des Vorhabens zur Tag- und Nachtzeit erfolgte in der Geräuschprognose der Lücking & Härtel GmbH (Bericht 0538-G- 01-06.12.2017/1, 06.12.2017) für die Geräuschsituationen im bestimmungsgemäßen Be- triebszustand und für die Geräuschsituation im Notfallbetrieb mit Gasfackel. insbesondere Weiterhin wurden in der Prognose die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- Ernte für nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigendie Gär- restausbringung für den kritischeren Nachtzeitraum schalltechnisch untersucht. Die vorgelegte Geräuschprognose ist nachvollziehbar und übersichtlich gestaltet. An das Plangebiet grenzt im Osten und Süden ein reines Wohngebiet den am stärksten von Geräuschen betroffenen Wohnhäusern in der Gartenstraße und im Westen ein Mischgebiet anMüh- lenweg von Vahldorf gelten die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete mit tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) gemäß TA Lärm Nr. Die Vorhabenträgerin hat ein Gutachten 6.1 e). Am maßgeblichen Immissions- ort „▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇“ ist während des Tagzeitraumes in Auftrag gegeben, das die Geräuschimmissionen, die durch den Gesamtbetrieb allen untersuchten Be- triebszuständen eine sehr deutliche Unterschreitung des geplanten Lebensmittelmarktes an den nächst gelegenen Wohngebäuden verursacht werden, untersuchen und ggf. erforderliche Schallschutzmaß nah- men ermitteln soll. Das Gutachten (3) ist der Begründung als Anlage 2 beigefügt. Wie aus dieser Geräuschimmissions-Prognose ersichtlich ist, wird lediglich an einem Im- missionsmesspunkt (IP I > südlich Schragmüllerstraße) der Geräuschimmissions-Richtwert für ein reines Wohngebiet Immissionsrichtwertes von tagsüber 50 55 dB(A) um 2 mindestens 10 dB(A) überschritten zu erwarten. Zur Nachtzeit liegen die Geräuschimmissionen des bestimmungsgemäßen Betriebs ohne Ernte und Gärrestausbringung sowie der Notfallbetrieb mit Fackel mindestens 6 dB(A) un- ter dem geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A). In Hinblick auf TA Lärm Nummer 3.2.1 konnte bei der vorliegenden Richtwertunterschrei- tung von mindestens 6 dB(A) auf eine Bestimmung der Vorbelastung verzichtet werden. Diese Überschreitung ist für das menschliche Gehör jedoch nicht wahrnehmbar. An den anderen gemessenen Immissionsorten wird Die Ernte und die Gärrestausbringung erfolgen nur ausnahmsweise bei Vorliegen beson- derer Witterungsverhältnisse zur Nachtzeit und treten im Sinne der Richtwert für reine Wohngebiete bei Durchführung folgender Maßnahmen nicht überschritten:
1. Sämtliche Anlieferungs- und Verladetätigkeiten dürfen nicht während des Nachtzeit- raumes von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie nicht während der Ruhezeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr erfolgen
2TA Lärm erfahrungs- gemäß nur selten auf. Die Warenanlieferung für diese Vorgänge anzusetzenden Geräuschemissionen erhö- hen den Immissionswert um höchstens 4 dB(A) und bleiben somit sehr deutlich unter dem gemäß TA Lärm Nr. 6.3 für seltene Ereignisse heranzuziehenden Nachtrichtwert von 55 dB(A). Zur Sicherung des Standes der Lärmminderungstechnik und einer ausreichenden Lärm- vorsorge besteht die Notwendigkeit, die in der schalltechnischen Untersuchung für die technischen Hauptschallquellen zu Grunde gelegten Emissionskenndaten als Kontrollwerte in Form nicht zu überschreitender Schallleistungspegel festzusetzen, schädliche Umwelt- einwirkungen durch tieffrequente Geräusche auszuschließen und die Geräuschimmission am maßgeblichen Immissionsort, dem Wohnhaus „▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇“, nach Inbe- triebnahme der Anlage messen zu lassen. Eine Festlegung von einzuhaltenden Immissionswerten erfolgt nicht, da diese im Bereich der Verladerampe wird vollständig eingehaust.
3Ergebnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2013 (BVerwG 7 C 22.11) untaug- lich sind, die Funktion von Kontrollwerten zu erfüllen. 9 PKW- Stellplätze Der anlagenbezogene Verkehr ist über die bestehenden Gewerbegebietsstraßen unkritisch an der Süd/Ost Grenze (an der Schragmüllerstraße) werden als Per- sonalparkplätze ausgewiesen und gekennzeichnet.
4die ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ angebunden. Kühlaggregate Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass organisatorische Maßnahmen im überdachten Be- und Entladebereich dürfen einen Schallleistungspe- gel Sinne von Lw= 75 dB(A) nicht überschreiten und keine auffälligen Einzeltöne gem. Richt- linie VDI 2058 im Geräuschspektrum enthalten.
5. Der gesamte von Kunden mit Einkaufswagen befahrene Bereich wird mit einem ebenen Fahrbahnbelag versehen, um Körperschallgeräusche zu vermeiden. Die Parkplätze sind hiervon ausgenommen.
6. Im Außenbereich des Betriebsgeländes werden keine Lautsprecheranlagen oder Telefon- rufanlagen betrieben. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird daher eine entsprechende textliche Festset- zung mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m7.4 der TA Lärm für den auf öffentlichen Verkehrswegen ablaufenden anlagenbezogenen Verkehr nicht erforderlich werden, weil eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr gegeben ist. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauO NWAndere physikalische Umweltfaktoren (Erschütterungen, Licht, elektromagnetische ▇▇▇▇▇▇) aufgenommen. Anzumerken ist, dass das o.g. Gutachten auf einer Zahl der Stellplätze von ca. 100 basiert. Nach Erarbeitung besitzen für die Beurteilung des Gutachtens wurde die Stellplatzzahl auf 90 reduziert, was sich positiv auf die Geräuschsituation auswirktVorhabens am gewerblich vorgeprägten Standort keine Relevanz.
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Sources: Genehmigungsbescheid