Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht.
2. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von der weiteren Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen.
3. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach9001, 9002, 9003) zertifiziert, besteht mit ihm eine Qualitätssicherungsvereinbarung, oder besteht bei ihm – wozu er mindestens verpflichtet ist - ein Qualitätssi- cherungssystem ähnlich den ISO Normen, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
4. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver- bänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht einge- schränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen.
5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfül- lung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfül- lungspflicht abweicht.
6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vorneh- men zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder der Lieferant der schrift- lichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels...
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegen.
6.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
6.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
6.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen hin zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Falle sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Wir sind berechtigt, nach entsprechender Reklamation Kleinreparaturen selbst auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 8.1 Wir sind verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts‐ und Mengenabweichungen zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Vertragspartner zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang der Ware bei dem Vertragspartner eingeht; im Falle verdeckter Mängel, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei dem Vertragspartner eingeht.
8.2 Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vertragspartner zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz einschließlich Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. In Ausnahmefällen sind wir berechtigt, ohne erfolglosen Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist, einen Mangel auf dessen Kosten selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen, wenn der Mangel eine konkrete Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit oder sonstige gemäß § 823 BGB geschützten Rechtsgüter darstellt und ein Abwarten der Nachbesserung seitens des Vertragspartners aufgrund dieser Gefahr nicht zumutbar ist. Der Vertragspartner ist nach Möglichkeit über die Gefahr und die bevorstehende Nachbesserung zu informieren, um ihm die Möglichkeit einer unverzüglichen Beseitigung des Mangels und der damit verbundenen Gefahrenlage einzuräumen.
8.3 Unsere Ansprüche wegen eines Mangels der gelieferten Ware nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB verjähren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in 5 Jahren. Bei allen weiteren Sachmängelansprüchen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Gefahrenübergang.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabrechnungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen (ggf kürzer), gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
6.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
6.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
6.5 Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 7.1 Soweit wir auf eine Wareneingangsprüfung verzichten, gilt ein Mangel grundsätzlich als rechtzeitig gerügt, wenn er unverzüglich nach seiner Entdeckung im Rahmen eines normalen Produktions- bzw. Geschäftsablaufs dem Lieferant mitgeteilt wird. Sollten wir uns ausdrücklich dazu verpflichtet haben, den Liefergegenstand auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen, ist unsere Rüge rechtzeitig erteilt, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder - bei versteckten Mängeln - ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge.
7.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten - nach unserer Xxxx - Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.3 In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist der Lieferant verpflichtet, binnen 24 Stunden -nach unserer Xxxx - die Mängelbeseitigung vorzunehmen oder eine neue Sache zu liefern. kommt der Lieferant trotz Aufforderung in diesen Fällen besonderer Eilbedürftigkeit seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht binnen 24 Stunden nach ist der Besteller berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.
7.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7.5 Zahlungen von uns gelten nicht als Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Leistung durch den Lieferanten.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. Wir sind verpflichtet, die Ware, innerhalb von 10 Werktagen auf etwaige Qualität- und Quantitätsmängel zu überprüfen. Die Mängel sind innerhalb, der oben genannten Frist, schriftlich an den Lieferanten, zu melden.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. Der AG ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Unsere Unter- suchungspflicht ist hier auf diejenigen äußerlichen Mängel beschränkt, die bei einer Sichtkontrolle offen zu Tage treten oder die bei einer durch- geführten Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Unsere Rüge ist jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.