Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet, der gemäß § 67 StBerG zuständigen Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
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Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet, der gemäß nach § 67 StBerG zuständigen Steuerberaterkammer den Beginn Be- ginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen.
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Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet, der gemäß § 67 StBerG zuständigen Steuerberaterkammer Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages Ver- sicherungsvertrages sowie jede Änderung des VersicherungsvertragesVersiche- rungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz Versicherungs- schutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
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Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet, der gemäß § 67 StBerG zuständigen Steuerberaterkammer Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
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Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet, der gemäß § 67 StBerG zuständigen Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.. B Risikobeschreibungenfürdie Berufshaftpflichtversicherungvon Steuerberatern
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Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet, der gemäß § 67 StBerG zuständigen Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
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Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet, der gemäß § 67 StBerG zuständigen Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages Versicherungsvertra- ges sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigtbeein- trächtigt, unverzüglich mitzuteilen.
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