Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht. Der Kontoinhaber hat bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr mit einem Betrag von mehr als 12 500 Euro (oder Gegenwert) die Einhaltung der Meldepflichten nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu beachten.
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Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht. Der Kontoinhaber hat bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr mit einem Betrag von mehr als 12 500 Euro (oder Gegenwert) die Einhaltung der Meldepflichten nach den §§ 67 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu beachten.
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Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht. Der Kontoinhaber hat bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr mit einem Betrag von mehr als 12 500 Euro (oder Gegenwert) die Einhaltung der Meldepflichten nach den §§ 67 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu beachten.
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