Meldepflichten. 1Die von den Ländern gemäß § 1 bestimmten Einrichtungen übermitteln dem federführenden Landesverband der Krankenkassen oder der federführenden Ersatzkasse zur Weiterleitung an die weiteren Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie an den Verband der Privaten Krankenversicherung vollständig und unverzüglich nach Bestimmung die in Anlage 1 dargestellten Basisinformationen. 2Darüber hinaus wird auch die vom Bundesland ausgestellte Bestimmung bzw. der entsprechende Bescheid übermittelt, sofern im Bundesland keine Allgemeinverfügung gilt. 3Die DKG und der GKV-Spitzenverband veröffentlichen eine Liste der federführenden Landesverbände der Krankenkassen oder der federführenden Ersatzkassen auf ihren Internetseiten.
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Samples: Vereinbarung Über Pauschalbeträge Für Die Vergütung Der Einrichtungen Nach § 22 Absatz 1 KHG, Reha KHG Covid 19 Vereinbarung, Reha KHG Covid 19 Vereinbarung