Messeinrichtungen. 8.1 Die von rhenag gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstel- lenbetriebsgesetzes festgestellt. 8.2 Auf Verlangen des Kunden wird rhenag jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgeset- zes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei rhenag, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigen. Die Kosten der Prüfung fallen rhenag zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag hierüber in Textform unverzüg-
Appears in 2 contracts
Samples: Lieferauftrag, Lieferauftrag
Messeinrichtungen. 8.1 Die von rhenag Das vom Lieferanten gelieferte Elektrizität Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorgaben Vorschriften des Messstel- lenbetriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
8.2 Auf Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden wird rhenag jederzeit eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte an- erkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz Abs. 3 des Mess- und Eichgeset- zes beim Messstellenbetreiber Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei rhenagdem Lieferanten, so hat er diese diesen zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen rhenag dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag hierüber in Textform unverzüg-
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Gasversorgung, Gaslieferungsvertrag
Messeinrichtungen. 8.1 Die Das von der rhenag gelieferte Elektrizität Gas wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben § 21b des Messstel- lenbetriebsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
8.2 Auf Verlangen des Kunden wird die rhenag jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgeset- zes Eichgesetz beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der rhenag, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der rhenag zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde die rhenag hierüber in Textform unverzüg-unverzüglich zu unterrichten. Die rhenag wird
Appears in 2 contracts
Samples: Sondervertrag Erdgasselect, Agb Erdgasselect
Messeinrichtungen. 8.1 Die von rhenag gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen Messeinrich- tungen nach den Vorgaben § 21b des Messstel- lenbetriebsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
8.2 Auf Verlangen des Kunden wird rhenag jederzeit eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgeset- zes Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei rhenag, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen rhenag zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.ge-
8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag hierüber hier- über in Textform unverzüg-unverzüglich zu unterrichten. rhenag wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen der Abrechnung berücksichtigen.
Appears in 1 contract
Samples: Agb Erdgasselect
Messeinrichtungen. 8.1 Die Das von rhenag gelieferte Elektrizität Gas wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstel- lenbetriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
8.2 Auf Verlangen des Kunden wird rhenag jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgeset- zes Eichgesetz beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei rhenag, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen rhenag zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag hierüber in Textform unverzüg-
Appears in 1 contract
Messeinrichtungen. 8.1 Die Das von rhenag der EVS gelieferte Elektrizität Gas wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben Vorschriften des Messstel- lenbetriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
8.2 Auf Verlangen des Kunden wird rhenag die EVS jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz Abs. 3 des Mess- und Eichgeset- zes Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei rhenagder EVS, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen rhenag der EVS zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber Messstellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag die EVS hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die EVS wird eine etwaige Änderung in Textform unverzüg-der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Abrechnung berücksichtigen
Appears in 1 contract
Samples: Gaslieferungsvertrag
Messeinrichtungen. 8.1 4.1 Die von rhenag den Stadtwerken Blankenburg GmbH gelieferte Elektrizität Energie wird durch Messeinrichtungen die Mes- seinrichtungen nach den Vorgaben des Messstel- lenbetriebsgesetzes festgestellt§ 21b ff. EnWG festge- stellt.
8.2 Auf 4.2 Die Stadtwerke Blankenburg GmbH sind ver- pflichtet, auf Verlangen des Kunden wird rhenag jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 2 Abs. 4 des Mess- und Eichgeset- zes Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei rhenagden Stadtwerken Blan- kenburg GmbH, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen rhenag den Stadtwerken Blankenburg GmbH zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag hierüber in Textform unverzüg-
Appears in 1 contract
Samples: Energieliefervertrag
Messeinrichtungen. 8.1 Die von rhenag gelieferte Elektrizität wird durch 9.1 Der Netzbetreiber errichtet und betreibt die Messeinrichtungen nach gem. § 41 c GasNZV. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Vorgaben Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Messstel- lenbetriebsgesetzes festgestelltAnschlussnehmers Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Mes- sung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Verlegungskosten zu tragen.
8.2 Auf Verlangen 9.2 Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Messeinrichtungen des Kunden wird rhenag jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- Netz- betreibers, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Eichgeset- zes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei rhenag, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigen. Die Kosten der Prüfung fallen rhenag zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst Störungen dieser Ein- richtungen dem KundenNetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag hierüber in Textform unverzüg-
Appears in 1 contract
Messeinrichtungen. 8.1 Die Das von der rhenag gelieferte Elektrizität Gas wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstel- lenbetriebsgesetzes festgestellt.
8.2 Auf Verlangen des Kunden wird rhenag jederzeit jeder- zeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgeset- zes Eichgesetz beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der rhenag, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung An- tragstellung zu benach- richtigenbenachrichtigen. Die Kosten der Prüfung Prü- fung fallen rhenag zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheidenentschei- den, hat der Kunde rhenag hierüber in Textform unverzüg-unverzüglich zu unterrichten. rhenag wird eine et- waige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen der Abrechnung berücksich- tigen.
Appears in 1 contract
Samples: Erdgasliefervertrag
Messeinrichtungen. 8.1 1. Die von rhenag gelieferte Elektrizität wird Ulm Netze stellt bei Bedarf erforderliche Messeinrichtungen zur Verfügung. Der Anschlussnehmer darf an Messeinrichtungen weder Änderungen noch sonstige Maß- nahmen durchführen oder durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstel- lenbetriebsgesetzes festgestelltDritte veranlassen.
8.2 Auf Verlangen des Kunden wird rhenag jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde 2. Die temporäre oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgeset- zes beim Messstellenbetreiber veranlassenpermanente Montage von Geräten zur Messwertregistrierung, Datenfernübertragung etc. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei rhenag, so hat er diese zugleich ist unentgeltlich zu dulden.
3. Leistungen in Zusammenhang mit der Antragstellung Messeinrichtung sind entsprechend dem je- weils gültigen Preisblatt zu benach- richtigenvergüten. Zusätzliche Kosten, die Anschlussnehmer durch vertragswidrigen oder nicht sachgerechte Nutzung bzw. Beschädigung der Anlagen verursacht werden, sind von diesem zu tragen. Die Kosten der Prüfung fallen rhenag zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst werden dem KundenAnschluss- nehmer nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
8.3 Sollte sich der Kunde 4. Xxxxxxx über einen Netzanschluss versorgte Anschlussnehmer haften für einen anderen Mess- stellenbetreiber die Kos- ten als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag hierüber in Textform unverzüg-Gesamtschuldner.
Appears in 1 contract
Messeinrichtungen. 8.1 Die von rhenag gelieferte Elektrizität wird durch c 7.1. Der Netzanschlussnehmer hat für Messeinrichtungen Zählerplätze nach den Vorgaben des Messstel- lenbetriebsgesetzes festgestelltanerkannten Re- geln der Technik unter Verwendung der vom Netzbetreiber angegebenen DIN-Typen vorzuse- hen. Hat der Netzanschlussnehmer die Erdgasanlage Dritten, die mit dem Netzbetreiber Erd- gasversorgungsverträge oder Netzendkundenverträge abgeschlossen haben, vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so kann der Netzbetreiber auch von diesen Dritten die Ein- richtung der Zählerplätze verlangen.
8.2 Auf Verlangen c 7.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen bestimmt der Netzbetreiber Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrichtungen; ebenso ist die Lieferung, Aufstellung, Überwachung,
c 7.3. Der Netzanschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- einrichtungen des Kunden wird rhenag jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- Netzbetreibers, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Eichgeset- zes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei rhenag, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigen. Die Kosten der Prüfung fallen rhenag zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst Störungen dieser Einrichtungen dem KundenNetzbetreiber unverzüglich mitzu- teilen.
8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag hierüber in Textform unverzüg-
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag