Messeinrichtungen. 8.1 Die von der EVS gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. 8.2 Auf Verlangen des Kunden kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlasst werden. Der Kunde hat die EVS von der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbetreiber als seinen grundzuständigen Messstellenbetreiber entscheiden, hat der Kunde die EVS hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die EVS wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Abrechnung berücksichtigen.
Appears in 2 contracts
Samples: Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag
Messeinrichtungen. 8.1 11.1. Die von der EVS BEW gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
8.2 11.2. Auf Verlangen des Kunden kann in Textform wird die BEW jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlasst werdenveranlassen. Der Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der BEW, hat die EVS von er diese zugleich mit der Antragstellung Antragsstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Messstellenbetreiber der BEW zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 11.3. Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbetreiber als seinen grundzuständigen Messstellenbetreiber entscheiden, hat der Kunde die EVS BEW hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten. Die EVS BEW wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Abrechnung Rechnung berücksichtigen.
Appears in 2 contracts
Samples: Stromliefervertrag, Vertrag Zur Naturstromlieferung
Messeinrichtungen. 8.1 9.1 Die von der EVS BEW gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
8.2 9.2 Auf Verlangen des Kunden kann in Textform wird die BEW jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlasst werdenveranlassen. Der Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der BEW, hat die EVS von er diese zugleich mit der Antragstellung Antragsstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Messstellenbetreiber der BEW zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 9.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbetreiber als seinen grundzuständigen Messstellenbetreiber entscheiden, hat der Kunde die EVS BEW hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten. Die EVS BEW wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Abrechnung Rechnung berücksichtigen.
Appears in 1 contract
Samples: Energielieferungsvertrag
Messeinrichtungen. 8.1 5.1 Die von der EVS vom Versorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes Messstel- lenbetriebsgesetz festgestellt.
8.2 Auf 5.2 Der Versorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlasst werdenzu ver- anlassen. Der Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Versorger, so hat die EVS von er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Messstellenbetreiber Ver- sorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitetüberschrei- tet, sonst dem Kunden.
8.3 Sollte sich 5.3 Erhält der Kunde für einen anderen Messstellenbetreiber als seinen grundzuständigen Messstellenbetreiber entscheiden, hat der Kunde die EVS hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die EVS eine neue Messeinrichtung oder Steuereinrichtung oder wird eine etwaige Änderung solche ausgewechselt und werden dem Versorger dafür vom Messstellenbetreiber neue oder an- dere Entgelte in Rechnung gestellt wie bisher, kann der Bepreisung der Entgelte für die Messung Versorger unter Ausübung pflicht- gemäßen Ermessens (§ 315 BGB) eine entsprechende Erhöhung an den Kunden weiter- geben; im Rahmen Falle einer Gutschrift in Kostensenkung ist er hierzu auf den Zeitpunkt der Abrechnung berücksichtigeneingetretenen Re- duzierung und der jeweiligen betragsmäßigen Höhe verpflichtet.
Appears in 1 contract
Samples: Stromliefervertrag
Messeinrichtungen. 8.1 6.1. Die von der EVS dem Kunden gelieferte Elektrizität Energie wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften § 21b des Messstellenbetriebsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes festgestellt.
8.2 6.2. Auf Verlangen des Kunden kann wird die MAINGAU jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes Eichgesetz beim Messstellenbetreiber veranlasst werdenveranlassen. Der Kunde Stellt der Kunden den Antrag auf Prüfung nicht bei der MAINGAU, so hat die EVS von er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Messstellenbetreiber der MAINGAU zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 6.3. Sollte an der Abnahmestelle ein Messsystem im Sinne von § 21d Abs. 1 EnWG 2011 installiert werden, sind die evtl. daraus resultierenden höheren Nutzungsentgelte vom Kunden zu tragen.
6.4. Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbetreiber als seinen grundzuständigen Messstellenbetreiber Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde die EVS MAINGAU hierüber in Textform unverzüglich zu unterrichten. Die EVS MAINGAU wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Abrechnung berücksichtigen.
Appears in 1 contract
Samples: Energielieferungsvertrag
Messeinrichtungen. 8.1 Die Das von der EVS gelieferte Elektrizität Gas wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften § 21b des Messstellenbetriebsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
8.2 Auf Verlangen des Kunden kann wird die EVS jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlasst werdenMessstellenbe- treiber veranlassen. Der Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der EVS, so hat die EVS von er diese zugleich mit der Antragstellung An- tragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Messstellenbetreiber der EVS zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbetreiber als seinen grundzuständigen Messstellenbetreiber Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde die EVS hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die EVS wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Abrechnung berücksichtigen.
Appears in 1 contract
Samples: Gasliefervertrag
Messeinrichtungen. 8.1 Die 11.1. Das von der EVS BEW gelieferte Elektrizität Gas wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
8.2 11.2. Auf Verlangen des Kunden kann in Textform wird die BEW jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlasst werdenveranlassen. Der Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der BEW, hat die EVS von er diese zugleich mit der Antragstellung Antragsstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Messstellenbetreiber der BEW zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
8.3 11.3. Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbetreiber als seinen grundzuständigen Messstellenbetreiber entscheiden, hat der Kunde die EVS BEW hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten. Die EVS BEW wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Abrechnung Rechnung berücksichtigen.
Appears in 1 contract
Samples: Gas Supply Agreement