Common use of Messeinrichtungen Clause in Contracts

Messeinrichtungen. Die für die Messung der bezogenen und eingespeisten Energiemenge und Leistung so- wie für die Steuerung erforderlichen Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsappa- rate werden von den Gemeindewerken oder deren Beauftragten geliefert und bleiben im Eigentum der Gemeindewerke bzw. deren Beauftragten. Der Kunde stellt den Platz für den Einbau der Messeinrichtungen, Steuerapparate und Kommunikationsanschlüsse kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Die Schutzkästen müssen mit einem von den Gemeindewerken vorgeschriebenen Schliesssystem versehen sein. Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zu den Messein- richtungen gemäss den Werkvorschriften Schweiz (WV-CH) und ergänzenden Bestim- mungen der Gemeindewerke zu gewährleisten. Die abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen dürfen nur von den Gemeindewerken oder deren Beauftragten montiert, entfernt, versetzt, plombiert oder deplombiert wer- den. Ebenso dürfen nur die Gemeindewerke oder ihre Beauftragten die Energiezufuhr zu einer elektrischen Anlage durch Ein- oder Ausbau der abrechnungsrelevanten Messein- richtungen herstellen oder unterbrechen. Werden Zähler und andere Messeinrichtun- gen ohne Verschulden der Gemeindewerke beschädigt, so gehen die Kosten für Repara- tur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet den Gemeindewerken für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die Gemeindewerke behalten sich vor, in solchen Fällen Strafan- zeige zu erstatten.

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Samples: Reglement Elektrizität

Messeinrichtungen. Die für 21.1 Für Messeinrichtungen hat der Anschlussneh- mer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der vom Netzbetreiber vorgesehenen DIN-Typen vorzusehen. 21.2 Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungs- ort der Messeinrichtungen und die Messung Zählerplätze. Bei der bezogenen Xxxx des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit ei- ner Fernauslesung der Messdaten zu berücksichti- gen. Soweit dies technisch machbar und eingespeisten Energiemenge und Leistung so- wie für wirtschaft- lich zumutbar ist, sind in Gebäuden, die Steuerung erforderlichen Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsappa- rate werden von den Gemeindewerken neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen oder deren Beauftragten geliefert und bleiben einer größeren Renovierung im Eigentum Sinne der Gemeindewerke bzwRichtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. deren BeauftragtenDezember 2002 über die Gesam- tenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. Der Kunde stellt den Platz EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichen Vorausset- zungen für den Einbau der Messeinrichtungen, Steuerapparate und Kommunikationsanschlüsse kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw.von Messeinrichtungen zu schaffen, die zum Schutze dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächli- che Nutzungszeit widerspiegeln. Er hat den An- schlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlan- gen des Anschlussnehmers einer Verlegung der Apparate notwendig sindMesseinrichtungen zuzustimmen, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Die Schutzkästen müssen mit einem von den Gemeindewerken vorgeschriebenen Schliesssystem versehen seinwenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zu den Messein- richtungen gemäss den Werkvorschriften Schweiz (WV-CH) und ergänzenden Bestim- mungen der Gemeindewerke zu gewährleisten. Die abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen dürfen nur von den Gemeindewerken oder deren Beauftragten montiert, entfernt, versetzt, plombiert oder deplombiert wer- den. Ebenso dürfen nur die Gemeindewerke oder ihre Beauftragten die Energiezufuhr zu einer elektrischen Anlage durch Ein- oder Ausbau der abrechnungsrelevanten Messein- richtungen herstellen oder unterbrechen. Werden Zähler und andere Messeinrichtun- gen ohne Verschulden der Gemeindewerke beschädigt, so gehen Anschlussnehmer hat die Kosten für Repara- tureiner Verlegung der Messeinrichtungen nach Satz 4 zu tragen. 21.3 Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, Ersatz dass die Mess- und Auswechslung zu Lasten des KundenSteuereinrich- tungen zugänglich sind. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmtEr hat den Verlust, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet den Gemeindewerken für den daraus entstandenen Schaden Beschä- digungen und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen Störungen von Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und Nacheichungen. Die Gemeindewerke behalten sich vor, in solchen Fällen Strafan- zeige zu erstattendem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Netzanschlussverhältnis Und Anschlussnutzungsverhältnis

Messeinrichtungen. 4.5.1 Die für die Messung der bezogenen erforderlichen Messeinrichtungen und eingespeisten Energiemenge und Leistung so- wie für die Steuerung erforderlichen Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsappa- rate ggf. Zustandsmengenumwerter inkl. Zusatzeinrichtungen/Modems werden von den Gemeindewerken oder deren Beauftragten geliefert und bleiben im Eigentum der Gemeindewerke grundsätzlich vom VNB bzw. deren BeauftragtenMessstellenbetreiber gestellt und durch den VNB oder in Abstimmung mit dem VNB installiert. Bei Auswahl und Betrieb der Messeinrichtungen sind die Anforderungen des Eichgesetzes, des DVGW-Arbeitsblattes G 685, die Technische Richtlinie G13 der PTB Physikalische-Technische Bundesanstalt einzuhalten. 4.5.2 Der VNB bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtung sowie ggf. für Zustandsmengenumwerter inkl. Zusatzeinrichtungen/Modems. Der Kunde Anschluss- nehmer/ -nutzer stellt dem VNB den Platz Aufstellort nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der von dem VNB angegebenen DIN-Typen kostenlos zur Verfügung. 4.5.3 Die Messeinrichtung muss leicht ablesbar montiert sein. Bei Auswahl und Betrieb der Messeinrichtungen sind die Anforderungen des Eichgesetzes, des DVGW- Arbeitsblattes G 685, der Technischen Richtlinie G13 sowie die technischen Spezifikationen des VNB einzuhalten. 4.5.4 Plombenverschlüsse werden ausschließlich durch einen Eichbeamten, den Messstellenbetreiber oder durch dessen Beauftragten angebracht oder entfernt. Sie dürfen durch Dritte nicht geöffnet werden. 4.5.5 Bei Bedarf, z.B. für den Einbau registrierender Lastgangmessungen, stellt der Messeinrichtungen, Steuerapparate Anschlussnehmer eine Spannungsversorgung von 230V in Form einer Schuko- Steckdose und Kommunikationsanschlüsse einen Telekommunikations-AnschIuss im Anlagennebenraum bzw. in unmittelbarer Nähe der Datenfernübertragung kostenlos zur Verfügung. 4.5.6 Sowohl Anschlussnehmer/-nutzer als auch ggf. Allfällige Verschalungender Messstellenbettreiber/ VNB ist berechtigt, Nischeneine eigene Vergleichsmesseinrichtung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Aufbau und Auslegung, Aussenkästen uswinsbesondere die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln, sind mit dem Messstellenbetreiber/ VNB abzustimmen., die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Die Schutzkästen müssen mit einem von den Gemeindewerken vorgeschriebenen Schliesssystem versehen sein. Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zu den Messein- richtungen gemäss den Werkvorschriften Schweiz (WV-CH) und ergänzenden Bestim- mungen der Gemeindewerke zu gewährleisten. Die abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen dürfen nur von den Gemeindewerken oder deren Beauftragten montiert, entfernt, versetzt, plombiert oder deplombiert wer- den. Ebenso dürfen nur die Gemeindewerke oder ihre Beauftragten die Energiezufuhr zu einer elektrischen Anlage durch Ein- oder Ausbau der abrechnungsrelevanten Messein- richtungen herstellen oder unterbrechen. Werden Zähler und andere Messeinrichtun- gen ohne Verschulden der Gemeindewerke beschädigt, so gehen die Kosten für Repara- tur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet den Gemeindewerken für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die Gemeindewerke behalten sich vor, in solchen Fällen Strafan- zeige zu erstatten.

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Samples: Technische Anschlussbedingungen

Messeinrichtungen. Die für die Messung (10.1) In jede Anschlussleitung ist eine Wasserzähleranlage einzubauen. Art, Zahl und Größe der bezogenen und eingespeisten Energiemenge und Leistung so- wie für die Steuerung erforderlichen Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsappa- rate einzusetzenden Messeinrichtungen werden von den Gemeindewerken der ENTEGA bestimmt. Die Lieferung, Einbau, Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Ausbau der Wasserzähler erfolgt durch die e-netz. Mängel oder deren Beauftragten geliefert und bleiben im Eigentum Schäden an der Gemeindewerke bzw. deren BeauftragtenMesseinrichtung sind der e-netz umgehend anzuzeigen. Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtung, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. (10.2) Der Kunde stellt hat den erforderlichen Platz für den Einbau des Wasserzählers unter Einhaltung der Messeinrichtungen, Steuerapparate Anforderungen an Wasserzählerplätze zur Verfügung zu stellen. Der Einbau der Messeinrichtungen erfolgt erst nach Eingang des unterschriebenen Inbetriebsetzungsantrags (Fertigmeldung) durch die e-netz. Der Ausbau von Messeinrichtungen wird nach schriftlicher Kündigung des Wasserliefervertrages und Kommunikationsanschlüsse kostenlos zur VerfügungAusbaumeldung durch den Installateur ausschließlich durch die e-netz realisiert. (10.3) Die Wasserzähler der ENTEGA sind geeichte oder entsprechend der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) konformitätserklärte Zähler. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen uswDie Eichgültigkeit eines Wasserzählers beträgt bis zu 15 Jahre (Verlängerung der Eichgültigkeit durch Stichprobenverfahren berücksichtigt). (10.4) Die Dimensionierung, die zum Schutze technische Ausführung, der Apparate notwendig sind, Installationsort und die Anzahl der Messeinrichtungen erfolgt unter Beachtung der Dimensionierungsgrundsätze des derzeit gültigen DVGW-Arbeitsblattes W406 bzw. der DIN 1988-300 / DIN EN 1717. Eingesetzt werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstelltsowohl Zähler mit mechanischen als auch elektronischen Messprinzipien. (10.5) Eine nachträgliche Änderung der Zählergröße ist bei der e-netz zu beantragen. Der Nachweis der Notwendigkeit ist durch den Kunden / Anschlussnehmer zu erbringen. Gegebenenfalls ist durch Berechnung des Summen- und Spitzendurchfluss nach den anerkannten Regeln der Technik oder mittels Zählwerk und Datenlogger in der verbrauchstärksten Zeit durch zugelassene Fachfirmen der Wasserdurchsatz nachzuweisen. Die Schutzkästen müssen mit einem von Kosten für den Gemeindewerken vorgeschriebenen Schliesssystem versehen seinNachweis und für erforderliche Umbauarbeiten trägt der Kunde / Anschlussnehmer. Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zu den Messein- richtungen gemäss den Werkvorschriften Schweiz (WV-CH) und ergänzenden Bestim- mungen Entstehen durch eine vom Kunden / Anschlussnehmer veranlasste Kleinerdimensionierung Schäden an der Gemeindewerke zu gewährleisten. Die abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen dürfen nur von den Gemeindewerken Messeinrichtung oder deren Beauftragten montiert, entfernt, versetzt, plombiert oder deplombiert wer- den. Ebenso dürfen nur die Gemeindewerke oder ihre Beauftragten die Energiezufuhr zu einer elektrischen Anlage durch Ein- oder Ausbau der abrechnungsrelevanten Messein- richtungen herstellen oder unterbrechen. Werden Zähler und andere Messeinrichtun- gen ohne Verschulden der Gemeindewerke beschädigtist wegen fehlendem Druck wieder eine Größerdimensionierung erforderlich, so gehen haftet der Kunde / Anschlussnehmer dafür. (10.6) Die von der Messeinrichtung angezeigte Wassermenge ist zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob das Wasser sinnvoll verwendet oder ungenutzt (z.B. durch schadhafte Rohre) abgeflossen ist. Sollte sich der Teil des Hausanschlusses, der nicht im öffentlichen Wegegrund liegt, im Eigentum des Kunden befinden, hat er außerdem Wasserverluste, die Kosten für Repara- turdurch Schäden an diesem Teil der Leitung entstehen, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kundenbezahlen. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet den Gemeindewerken für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und NacheichungenDiese Verluste werden in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. Die Gemeindewerke behalten sich vor, in solchen Fällen Strafan- zeige zu erstatten1 S. 2 AVBWasserV durch Schätzung ermittelt.

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Samples: Technische Anschlussbedingungen

Messeinrichtungen. 8.1 Die Messung der elektrischen Energie erfolgt in der Anschlussstation / Umspannwerk des Anlagenbetreibers in Abhängigkeit von der Messaufgabe nach Absprache mit dem Netzbetreiber. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, auf eigene Kosten eine Vergleichsmesseinrichtung zu betreiben. Der Anlagenbetreiber stellt einen Zählerplatz entsprechend den „Technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen Strom“ der NGS (Anlage 3) bereit. 8.2 Die Messeinrichtungen für die Messung Einspeisung in das Netz der bezogenen NGS und eingespeisten Energiemenge und Leistung so- wie für die Steuerung Stromlieferungen an den Anlagenbetreiber bestehen in Abhängigkeit von der Messaufgabe aus einem dieser entsprechenden elektronischen Elektrizitätszähler mit integriertem Tarifschaltwerk zur Erfassung der Wirk- und Blindarbeitswerte sowie der Registrierung der ¼-h-Leistungsmittelwerte. 8.3 Der Netzbetreiber stellt die erforderlichen Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsappa- rate werden Messwandler in Abhängigkeit von den Gemeindewerken oder deren Beauftragten geliefert und bleiben im Eigentum der Gemeindewerke bzw. deren Beauftragten. Der Kunde stellt den Platz für den Einbau der Messeinrichtungen, Steuerapparate und Kommunikationsanschlüsse kostenlos Messaufgabe zur Verfügung. Allfällige VerschalungenDie Messwandler sind durch den Anlagenbetreiber zu montieren und gemäß den „Technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen Strom“ der NGS (Anlage 3) zu verdrahten. 8.4 Für die Datenfernübertragung der Zählwerte/Abrechnungswerte ist in unmittelbarer Nähe zum Zählerplatz von dem Anlagenbetreiber ein mindestens halbamtsberechtigter funktionstüchtiger analoger Telekommunikationsanschluss für die ausschließliche Nutzung durch NGS bereitzustellen. 8.5 Einzelheiten zur Bereitstellung der Messeinrichtung durch NGS sind gemäß der Entscheidung des Anlagenbetreibers zu der im Datenblatt zu diesem Vertrag (Anlage 2) enthaltenen Option zu regeln; entscheidet sich der Anlagenbetreiber für die Bereitstellung der Messeinrichtung durch die NGS, Nischenso hat er diese Leistung zu den Preisen gemäß Preisblatt der NGS (Anlage 1) zu vergüten. Beauftragt der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Durchführung des Messsetellenbetriebes, Aussenkästen uswso muss dieser zwingend einen Messstellen- und Messleistungsrahmenvertrag mit der NGS abschließen; dieser ist im Internet unter xxx.xxx-xxxxxxxx.xx abrufbar. 8.6 Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen oder von Teilen dieser durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Vertragspartei zur Last, in dessen Verfügungsgewalt sich die Messeinrichtung bzw. Teil der Messeinrichtung befindet, wenn die Prüfung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt, sonst derjenigen Vertragspartei, die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Die Schutzkästen eine Überprüfung verlangt hat. 8.7 Mess- und Steuereinrichtungen müssen mit einem von den Gemeindewerken vorgeschriebenen Schliesssystem versehen für beide Vertragsparteien frei zugänglich sein. Der Kunde verpflichtet sichBeide Vertragsparteien werden einander unverzüglich über Verlust, den Zugang zu den Messein- richtungen gemäss den Werkvorschriften Schweiz (WV-CH) Beschädigungen und ergänzenden Bestim- mungen Störungen der Gemeindewerke zu gewährleisten. Die abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen dürfen nur von den Gemeindewerken oder deren Beauftragten montiert, entfernt, versetzt, plombiert oder deplombiert wer- den. Ebenso dürfen nur die Gemeindewerke oder ihre Beauftragten die Energiezufuhr zu einer elektrischen Anlage durch Ein- oder Ausbau der abrechnungsrelevanten Messein- richtungen herstellen oder unterbrechen. Werden Zähler Mess- und andere Messeinrichtun- gen ohne Verschulden der Gemeindewerke beschädigt, so gehen die Kosten für Repara- tur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet den Gemeindewerken für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die Gemeindewerke behalten sich vor, in solchen Fällen Strafan- zeige zu erstattenSteuereinrichtungen informieren.

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Samples: Einspeisevertrag