Messeinrichtungen. 5.1. Das von der Stadtwerke Würzburg AG gelieferte Erdgas wird durch die Messeinrichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz festgestellt. 5.2. Die Stadtwerke Würzburg AG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadtwerke Würzburg AG, so hat er diese zugleich mit der Antragstel- lung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadtwerke Würzburg AG zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
Appears in 2 contracts
Samples: Erdgasliefervertrag, Gas Supply Agreement
Messeinrichtungen. 5.1. Das Die von der Stadtwerke Würzburg AG gelieferte Erdgas Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz festgestelltfest- gestellt.
5.2. Die Stadtwerke Würzburg AG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassenver- anlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadtwerke Stadt- werke Würzburg AG, so hat er diese zugleich mit der Antragstel- lung Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadtwerke Würzburg Würz- burg AG zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen Verkehrsfehler- grenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
Appears in 1 contract
Samples: Ökostromvertrag
Messeinrichtungen. 5.1. Das Die von der Stadtwerke Würzburg AG gelieferte Erdgas Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz festgestelltfest- gestellt.
5.2. Die Stadtwerke Würzburg AG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadtwerke Würzburg AG, so hat er diese zugleich mit der Antragstel- lung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadtwerke Würzburg AG zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
Appears in 1 contract
Samples: Stromlieferungsvertrag