Messung. (1) Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en). (2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt. (3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit. (4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend. (5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen. (6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt. (7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. (8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.
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Samples: Einspeisevertrag, Einspeisevertrag
Messung. (1) 7.1 Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird Messung des entnommenen Gases erfolgt bei Letztverbrauchern nach § 29 GasNZV durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den die kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge.
7.2 Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Messdienstleister – sofern nicht der Netzbetreiber die Messung selbst übernimmt - auf Verlangen des Netzbetreibers für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikateinen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten verpflich- tet, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en).
(2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, Messung gegen ein vom Netzbetreiber gestelltzu entrichtendes angemessenes Entgelt fortzuführen, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für bis die Nutzung Messung auf der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen Grundlage einer neuen Anmeldung des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle neuen Anschlussnutzers im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangenvon Ziffer 5.2 erfolgt. Dies Als angemessenes Entgelt nach Ziffer 7.2 Satz 1 gilt unabhängig davondasjenige Entgelt, ob das der Netzbetreiber üblicher- weise für die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die Messung berechnet.
7.3 Bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat Voraussetzungen ist der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der MesseinrichtungMess- dienstleister verpflichtet, die Kosten notwendigen Handlungen an den Messeinrichtungen zur Unterbrechung der Nachprüfung zu tragenVersorgung zuzulassen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt.
(7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz.
b) 7.4 Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtetberechtigt, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen neben dem Messdienstleister eigene Vergleichs- messungen vorzunehmen und zu vergütenauf eigene Kosten eigene Messeinrichtungen in die Messstellen einzubauen. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass Diese dürfen die Messung über durch den Messdienstleister nicht beeinträchtigen.
7.5 Fällt der Messdienstleister weg, ohne dass ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch neuer Messdienstleister übergangs- los auf eine Beschreibung Anmeldung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über Anschlussnutzers nach Ziffer 5.2 folgt, oder endet die Messung entsprechende Anwendungaus sonstigen Gründen, übernimmt der Netzbetreiber unverzüglich die Messung. Ein Wegfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Messdienstleister sei- nen Geschäftsbetrieb einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
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Samples: Messrahmenvertrag Für Gas, Messrahmenvertrag Für Gas
Messung. (1) Die vom Einspeiser Anlagenbetreiber gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige ver- tragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen wird in der Anlage „Inbetriebset- zungsprotokoll“ und ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag der Anlage „Zähler- datenblatt“ zum Einspeisevertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das FabrikatDer Messstellenbetreiber bestimmt, in Absprache mit dem Netzbetreiber, Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Seriennummer Bestim- mung muss unter Berücksichtigung netzwirt- schaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen und den Zählerstand der Messeinrichtung(en).
(2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen VorschriftenVorschriften des EEG entsprechen. Der Einspeiser Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der ge- lieferten Energie sind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht ei- ne anderweitige Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 und 3 EnWG getroffen worden ist. Der Anla- genbetreiber verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 Ziffer 4.1. ein Entgelt in Höhe an den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 Netzbetreiber zu zahlen, wie es für ei- nen solchen Zählertyp gemäß Preisblatt des Netzbetreibers zu zahlen ist. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser Anlagenbetreiber stellt einen den Anforderungen Anforderun- gen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en Messeinrich- tung und ggf. der Steuergeräte auf seine Kosten Kos- ten bereit und unterhält ihn. Der Anlagenbetreiber haftet für das Abhanden- kommen und die Beschädigung von Meß- und Steuereinrichtungen, soweit ihn hieran ein Ver- schulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädi- gungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräteunverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen Nachprü- fen der Messeinrichtung(en) Messeinrichtung durch eine Eichbehörde Eichbehör- de oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen gesetzli- chen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen an- deren Fall der Eigentümer der MesseinrichtungNetzbetreiber, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) . Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) Messeinrichtung ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung Messein- richtung oder in der Ermittlung der eingespeisten eingespeis- ten Energie festgestellt, so wird der die zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtetMenge nachberechnet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische elektri- sche Energie durch den Einspeiser Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt.
(7) . Sofern eine Lastgangmessung mit Zählerfernaus- lesung vorliegt, kann mindestens einmal jährlich eine Kontrollablesung des Zählerstandes der Zähleinrichtung durch einen Beauftragten des Netzbetreibers erfolgen. Die sich aus der Kon- trollablesung und aus der Kumulierung der fernübertragenen ¼-Stunden-Zählwerte im glei- chen Zeitraum ergebenden Verbräuche werden verglichen. Liegt die Differenz zwischen beiden innerhalb der eichrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen, ist diese Differenz für die Abrechnung ohne Belang. Andernfalls er- folgt eine Überprüfung der Zähleinrichtung und eine Korrektur der abgerechneten Mengen. Die Kosten der Überprüfung trägt der Netzbetreiber. Der Einspeiser Anlagenbetreiber hat nach vorheriger Benach- richtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestattenge- statten, soweit dies für die Prüfung der technischen techni- schen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zur Ablesung der Stromerzeugungsanlage Messeinrichtung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte Un- terbrechung des Anschlusses und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen An- schlussnutzung erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Die Benachrich- tigung kann durch Mitteilung an den Anlagenbe- treiber oder durch Aushang an oder im jeweili- gen Haus erfolgen. Im Falle der Netzbetreiber Ablesung der Messeinrichtungen muss die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungs- termin erfolgen: mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 24 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 EichgesetzNAV nicht erfor- derlich.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.
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Samples: Einspeisevertrag
Messung. (1) 6.1 Die vom Einspeiser von den Stadtwerken gelieferte elektrische Energie Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en)Vorschriften des Messstellenbetriebs- gesetzes (MsbG) festgestellt.
(2) 6.2 Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen Ablesung der Messeinrichtung(en) sowie die Bereitstellung der (ggf. arithmetisch gebildeten) Messwerte bzw. Lastgänge erfolgt durch den Verteilnetzbetreiber, grundzuständigen Messstellenbetreiber oder dem vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellen-betreiber gemäß den Vorschriften des MsbG.
6.3 Bei Entnahmestellen mit einem Strom-Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh kann der Netzbetreiber bzw. der grundzuständige Messstellenbetreiber nach dem MsbG eine fortlaufende registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Lastgangzählung) verlangen. Bei Entnahmestellen, die keine registrierende Leistungsmessung haben, erfolgt die Belieferung über Lastprofile (Standard-Lastprofilkunden). Diese Profile legt der Netzbetreiber bzw. der grundzuständige Messstellenbetreiber fest.
6.4 Erfolgt die Erfassung der vom Kunden entnommenen elektrischen Wirk- und Blindarbeit durch Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der ¼-h-Leistungsmittelwerte, stellt der Kunde dem Verteilnetzbetreiber / grundzuständigen Messstellenbetreiber kostenfrei einen Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte zur Verfügung. Ist dieser Kommunikationsanschluss aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht vorhanden oder nicht uneingeschränkt verfügbar und kann der Verteilnetzbetreiber / grundzuständigen Messstellenbetreiber die ihm hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen der Netznutzung oder einer Messvereinbarung gegenüber den Stadtwerken geltend machen, hat der Kunde den Stadtwerken die entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
6.5 Soweit der Messstellenbetrieb der Messeinrichtungen des Kunden aufgrund eines Messvertrages oder einer sonstigen Messvereinbarung im Rahmen eines Lieferantenrahmenvertrages zwischen Stadtwerke und grundzuständigen Messstellenbetreiber erfolgt, gilt das Nachfolgende: Die Stadtwerke sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen39 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Dies gilt unabhängig davonStellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei den Stadtwerken, ob so hat er diese zugleich mit der Netzbetreiber Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen den Stadtwerken zur Last, falls die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungenüberschreitet, so hat sonst dem Kunden. Erfolgt der Antragsteller, Messstellenbetrieb aufgrund eines Messvertrages zwischen Anschlussnutzer (Kunde) und grundzuständigen Messstellen-betreiber im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt.
(7) Der Einspeiser hat mit dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen beauftragten Messstellenbetreiber gemäß § 2 9 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.15 oder § 6 MsbG, 1 a) Eichgesetz richten sich die Ansprüche des Kunden auf eine Nachprüfung der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er Messeinrichtung ausschließlich nach dem Eichgesetz und zugrunde liegenden Messvertrag. Das Recht der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, Stadtwerke auf Verlangen einer Nachprüfung richtet sich in diesen Fällen nach § 19 Eichgesetz.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.71 MsbG.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung. 1. Der Netzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzli- chen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbe- treiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzbenutzer in Anspruch genommenen Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Der Netzbenutzer ist – un- beschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten der Zäh- lerstandsbekanntgabe – berechtigt, einmal vierteljährlich dem Netzbetreiber Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstand- bekanntgabe verpflichtet, dem Netzbenutzer innerhalb von zwei Wochen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.
2. Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer in geeigneter Weise, zu- mindest auf dem der Rechnung gemäß § 127 Abs. 1 GWG 2011 beizulegenden Informationsblatt, über die Möglichkeit der Selbstablesung bei Änderungen des Energiepreises bzw. der Systemnutzungsentgelte sowie beim Versorgerwechsel zu informieren.
3. Mit Ausnahme von Lastprofilzählern (1vgl. Ziffern 21 bis 24) Die sowie intelligenten Messgeräten (vgl. Ziffern 25 bis 30) werden Messeinrichtungen, wenn die Anwe- senheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist, nach Vorankün- digung in möglichst gleichen Zeitabständen (Abrechnungsperiode), zumindest aber jährlich, von Vertretern des Netzbetreibers oder auf Wunsch des Netzbe- treibers oder des Netzbenutzers vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird Netzbenutzer selbst abgelesen und die Messdaten in vom Netzbetreiber festgelegter und zumutbarer Form diesem übermittelt. Mindestens alle drei Jahre hat eine Ab- oder Auslesung des Zählers durch Messeinrichtungen erfasstden Netzbetreiber selbst zu erfolgen.
4. Dem Netzbenutzer ist vom Netzbetreiber bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, deren Auslegung sich nach die Angaben zum Zählerstand auch elektronisch zu übermitteln.
5. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbsta- blesung und Übermittlung der Daten an den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtetNetzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzer zuzuordnen ist, erfolglos blieb.
6. Die Beschaffenheit Ablesung der Messeinrichtungen wird ggfist vom Netzbetreiber rechtzeitig, min- destens jedoch 14 Tage im Voraus, schriftlich anzukündigen, wenn die Anwesen- heit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist.Ausgenommen davon sind Messeinrichtungen mit Lastprofilzählern oder intelligente Messgeräte. Für Terminvereinbarungen gilt Punkt X Ziffer 5. Das Recht des Netzbetreibers, Ab- lesestichproben ohne Vorankündigung vorzunehmen, bleibt davon unberührt. Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in einem Nachtrag Abwesenheit des Netzbenutzers, ist dieser über die durchgeführte Ablesung unter Angabe des abgelesenen Zähler- standes umgehend in geeigneter Weise zu diesem Vertrag beschriebeninformieren. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das FabrikatDer Verteilernetzbetrei- ber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß Punkt XVI Ziffer 4 lit (h) einzutragen.
7. Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertra- gungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den Regeln der Technik sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vor- schriften entsprechen. Störungen oder Beschädigungen der Messeinrichtungen, die Seriennummer und für den Zählerstand der Messeinrichtung(en)Netzbenutzer erkennbar sind, hat er dem Netzbetreiber unverzüg- lich mitzuteilen.
(2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn8. Der Netzbetreiber bestimmt gemäß den Regeln der Technik sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften Art, Zahl und Größe sowie in Abstim- mung mit dem Netzbenutzer den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en Messeinrichtungen. Er hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, in Stand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Netzbenutzern ohne Mengenumwerter sind auf Verlangen temperaturkompensierte Zähler oder Temperaturumwerter einzu- bauen. Dafür erforderliche Anpassungen der SteuergeräteMessstelle sind vom Netzbenutzer zu veranlassen und zu bezahlen. Es besteht für Netzbenutzer mit Lastprofilzäh- lern die Möglichkeit, dass diese Einrichtungen auch vom Netzbenutzer beige- stellt werden und von diesem eingebaut werden können.Will der Netzbenutzer Messeinrichtungen selbst beistellen, hat er diesen Wunsch dem Netzbetreiber zeitgerecht mitzuteilen. Dieser hat daraufhin dem Netzbenutzer die hierfür gel- tenden Spezifikationen bekannt zu geben. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion liegt aber jedenfalls in der Verantwortung des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber wird legt den Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät anerkannt wird, fest. Wenn der Netzbetreiber den Zugang zu den Messeinrichtungen mit einem Schloss sichert, ist dem Netzbenutzer auf Wunsch ein entsprechender Schlüssel zu übergeben, um beispielsweise auch Selbstable- sungen durchführen zu können.
9. Der Netzbenutzer hat die für die Messeinrichtungen geeigneten Plätze und die allenfalls erforderliche Energie samt Anschlussmöglichkeit auf eigene Kos- ten zur Verfügung zu stellen. Bei Ausfall eines Messgerätes ist dieses umgehend durch den Netzbetreiber zu reparieren bzw. Steuergeräte durch ein Ersatzgerät zu ersetzen. Einrichtungen, welche vom Netzbenutzer beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder durch ein Ersatzgerät zu ersetzen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion hat jedenfalls durch den Netzbetreiber zu er- folgen. Der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, ist vom Netzbetreiber festzulegen.
10. Der Netzbenutzer hat höchstens das in der Verordnung der Regulierungsbe- hörde festgelegte Entgelt zu entrichten. Soweit Messeinrichtungen vom Netz- benutzer beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Kosten für zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Einspeisers versetzenNetzbenutzers durchgeführt oder von ihm verursacht werden, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereitkönnen zusätzlich zum Entgelt für Messleistungen verrechnet werden.
(4) 22 Abs11. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechendDer Netzbenutzer haftet für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Messeinrichtungen des Netzbetreibers gemäß Punkt XXXI. Der Netzbe- nutzer hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen derartiger Einrichtun- gen dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit 12. Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangenMengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Dies gilt unabhängig davonAusgenommen davon sind Zählpunkte, ob der Netzbetreiber an denen die Messeinrichtung(en) stelltJahresmenge 400.000 kWh nicht übersteigt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzbenut- zer hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten des Anbaues nach Maßgabe der Nachprüfung Verordnung der Regulie- rungsbehörde, mit der die Systemnutzungsentgelte festgelegt werden, zu tragen.
(6) Ergibt eine 13. Der Netzbenutzer kann die Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber verlangen oder bei Eichämtern bzw. kompetenten Prüfstellen beantragen. Stellt der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestelltNetzbenutzer den Antrag auf Prüfung bei einem Eichamt bzw. einer kompetenten Prüfstelle Stelle, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und hat er den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegtvon der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten sind nach Maßgabe der Verord- nung der Regulierungsbehörde, mit der die Systemnutzungsentgelte festgelegt werden, vom Netzbenutzer zu tragen. Die durch die Prüfung entstehenden Kos- ten fallen dem Netzbenutzer jedenfalls dann zur Last, wenn die Messeinrichtung von ihm beigestellt wurde.
(7) 14. Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung Nacheichung oder aus sonstigen technischen Gründen erforder- liche Wechsel der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage betroffenen Messeinrichtungen wird nach Terminabstimmung und auf Wunsch im Beisein des Netzbenutzers oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte dessen Vertreter durchge- führt. Die Nacheichung ist vom Netzbetreiber schriftlich rechtzeitig, mindestens 14 Tage im Voraus anzukündigen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen Stelle erforderlich ist. Dies Für Terminvereinbarungen gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung Punkt X Ziffer 5. Ist eine Anwesenheit des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stelltNetzbenutzers nicht erforderlich, ist er nach dem Eichgesetz und zu verständi- gen.
15. Wird die Messeinrichtung vom Netzbetreiber bereitgestellt, gilt für die Nachprüfung die Kostentragungsregelung der Eichordnung als Betreiber Verordnung der Messeinrichtung verpflichtetRegulierungsbe- hörde, für eine Einhaltung mit der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgendie Systemnutzungsentgelte festgelegt werden. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann voraussicht- lichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den EinspeiserKosten für die Überprüfung. Bei Verwendung Die voraussichtliche Höhe der Kosten ist dem Netzbenutzer im Voraus bekanntzugeben. 16.Wenn aufgrund einer Änderung des Systemnutzungsentgelts oder des Ener- giepreises oder eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz.
bVersorgerwechsels (siehe Punkt XIV) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt eine Verbrauchsab- grenzung notwendig wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn kann der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser Netzbenutzer dem Netzbetreiber den Nachweis Zäh- lerstand ebenfalls frühestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt geben. Der Netzbetreiber hat dem Versorger den Zählerstand umgehend zu erbringenübermitteln. Besteht im Falle des Versorgerwechsels der Netzbenutzer, dass der neue oder der bisherige Versorger auf einer Ablesung des Zählerstandes durch den Netzbetreiber, so hat dieser die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgtAblesung auf Kosten desjenigen vorzunehmen, der die Ablesung verlangt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung Wird die Ablesung von mehreren Marktteilnehmern gefordert, so ist die Ablesung demjenigen in Rechnung zu stellen, der den Wunsch als erster bekannt gegeben hat. Der Netzbetreiber hat die Angaben des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende AnwendungNetzbenutzers auf ihre Plausibilität zu überprüfen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Erdgas Verteilernetz
Messung. (1) Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasstSofern nicht gem. § 21b EnWG ein Dritter die Messung im Sinne von § 3 Nr. 26c EnWG auf Wunsch des Anschlussnutzers unter Berücksichtigung von § 9 MessZV durchführt, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit ist der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand Netzbetreiber der Messeinrichtung(en)Messdienstleister.
(2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestelltan den Lieferanten übermittelten Messwerte werden der Abrech- nung der Netznutzung, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 Bilanzierung von RLM-Entnahmestellen sowie bei SLP-/TLP- Entnahmestellen der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses EntgeltGrunde gelegt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzwDie Belieferung nach dem RLM-Zählverfahren setzt grundsätzlich das Vorhandensein ei- nes geeigneten Lastgangzählers voraus. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en Näheres regeln die Ziff. 4 und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereitAnlage 1.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechendBei SLP-/TLP-Entnahmestellen erfolgt, sofern der Netzbetreiber der Messdienstleister ist, die Ablesung durch den Netzbetreiber, durch dessen Beauftragten oder auf Verlangen des Netzbetreibers durch den Anschlussnutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindes- tens aber einmal jährlich.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen Liegt dem Netzbetreiber kein Ableseergebnis vor, wird der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne Verbrauch auf Grundlage des § 11 des Eichgesetzes verlangenvorangegangenen Abrechnungszeitraums vom Netzbetreiber rechnerisch ermittelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragenDie tatsäch- lichen Verhältnisse werden angemessen berücksichtigt.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder Bei oberspannungsseitig angeschlossenen Entnahmestellen mit unterspannungsseitiger Messung werden Fehler die Messwerte incl. eines prozentualen Verlustzuschlags vom Netzbetreiber an der Messeinrichtung oder den Lieferanten übermittelt und zur Bilanzierung und Abrechnung verwendet. Die jeweils gül- tigen prozentualen Verlustzuschläge sind in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird den veröffentlichten Preisblättern für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegtNetznutzung ersichtlich.
(7) Der Einspeiser hat Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird die Überzahlung vom Netzbetreiber zurückgezahlt oder der Fehlbetrag vom Lieferanten nachentrichtet. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Mess- einrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten Durchschnittsverbrauch des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestattenihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Ver- brauchs durch Schätzung, soweit dies für aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausrei- chende Verlässlichkeit bieten; die Prüfung tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti- gen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messein- richtung ist der technischen Einrichtungen vom Messstellenbetreiber ermittelte und vom Netzbetreiber dem Lieferanten mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus Nachberechnung zu Grunde zu legen. Sich daraus erge- bende Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum fest- gestellt werden; in diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung Fall ist der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stelltAnspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
(8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen Die Höhe aller Preise für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Iist dem jeweils gültigen und im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende AnwendungInternet veröffentlich- ten Preisblatt zu entnehmen.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Zur Netznutzung Sowie Zur Belieferung Von Kunden
Messung. (1) 15.2.1 Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Netznutzung und die von der Kundschaft bezogene bzw. eingespeiste Energie wird werden durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtetMessung ermittelt. Die Beschaffenheit AVAG bestimmt, ob Wirk-, Blindenergie, elektrische Leistung und/oder das Lastprofil gemessen wird. Bei gleichmässigem oder geringem respektive aufgrund der Messeinrichtungen Trägheit der Messgeräte nicht messbarem Energiebezug bzw. nicht messbarer Energieeinspeisung kann die AVAG die Netznutzung und die von der Kundschaft bezo- gene bzw. eingespeiste Energie pauschal festlegen.
15.2.2 Die von der Messeinrichtung registrierte bezogene bzw. eingespeiste Elektrizität wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschriebenvon der AVAG bestimmten Turnus abgelesen. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das FabrikatDie Kund- schaft kann auch angehalten werden, die Seriennummer Messein- richtung entschädigungslos selbst abzulesen und den Zählerstand der Messeinrichtung(en)AVAG die Zählerstände zu melden.
(2) 15.2.3 Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für Kundschaft kann eine Kontrollmessung durch die Nutzung AVAG oder eine Nachprüfung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich istMesseinrich- tung durch eine unbeteiligte Eichstelle verlangen. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davondie AVAG, ob der Netzbetreiber wenn die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über Kontrollmes- sung respektive die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt.
(7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringenergibt, dass die Messung über fehlerhaft war.
15.2.4 Fehler bei der Messung sind in Umfang und Dauer von jener Partei zu belegen, welche sich darauf beruft. Lässt sich die Dauer der Fehlmessung nicht sicher feststellen, so wird nur für die laufende Rechnungsperiode berichtigt. Ist der Umfang der Abweichung nicht einwandfrei festzustellen, so ermittelt die AVAG den Bezug bzw. die Einspeisung elektrischer Energie aufgrund der vorangegangenen Rechnungsperiode unter angemessener Berück- sichtigung der aktuellen Verhältnisse.
15.2.5 Unabhängig von der belegten Xxxxx einer Fehlmes- sung werden gemäss Obligationenrecht nicht mehr als die Bezüge bzw. Einspeisungen der fünf Jahre vor dem Erkennen der Fehlmessung korrigiert.
15.2.6 Bei absichtlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch die Kundschaft und bei widerrechtlicher Netznutzung hat die Kundschaft die zu wenig ver- rechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen zu bezahlen oder die zu hoch erhaltenen Vergütungen zu erstatten. Hinzu kommt eine Entschädigung für die verursachten Umtriebe. Die AVAG behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
15.2.7 Erfolgt aufgrund eines Fehlers in der Elektroinstalla- tion (Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen) ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgterhöhter Bezug elektrischer Energie, hat die Kundschaft keinen Anspruch auf Reduktion der gemessenen Netznutzung bzw. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Igemessenen Bezugs elektrischer Energie.
15.2.8 Betreibt die AVAG im Übrigen finden Rahmen einer separaten Ver- einbarung für die vorstehenden Bestimmungen über Kundschaft Hochspannungsanlagen, erfolgt die Messung entsprechende Anwendungder bezogenen elektrischen Energie gemäss der separaten Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung. (1) 9.1 Die Messung des Gasverbrauchs erfolgt über die bereits bestehende/n bzw. vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Lokalen Verteiler zu installierende/n Messgruppe/n. Was das Eigentum, die Wartung und die Sicherheit dieser Messeinrichtungen erfasstbetrifft, deren Auslegung sich gelten die zwischen Alperia Energy GmbH und dem Lokalen Verteiler getroffenen Abkommen.
9.2 Die Erfassung der Gasvolumen und der im Lieferungszeitraum in Anspruch genommenen Kapazität erfolgt entsprechend den vom Kode des Verteilungsnetzes vorgesehenen Modalitäten und nach den für geltenden einschlägigen Bestimmungen.
9.3 Der Kunde hat die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtetMöglichkeit, Eigenablesungen des Zählers gemäß AEEGSI, Beschluss ARG/gas 69/09 (15) i.g.F. vorzunehmen. Dieser Beschluss legt die entsprechenden Fälligkeiten und Modalitäten fest und definiert die Eigenablesung als "die Erfassung und die Mitteilung seitens des Kunden an den Verkäufer des Zählerstands (vom Gaszähler angezeigter Messwert)". Die Beschaffenheit Eigenablesung ist vom Kunden, für jede einzelne Übergabestelle, in den von Alperia Energy GmbH angegebenen Zeitfenstern vorzunehmen und mittels den nachfolgenden Mitteilungsarten zukommen zu lassen:
9.4 Die Maßeinheit des Volumens ist der Messeinrichtungen wird ggf. in Kubikmeter (m3) bei einer Temperatur von 15°C und bei einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, absoluten Druck von 1,013 25 bar (760 mmHG) und die Seriennummer und den Zählerstand Maßeinheit der Messeinrichtung(enKapazität der Kubikmeter/Tag (m3/Tag).
(2) Die Messeinrichtungen 9.5 Eventuelle Fehler die bei der Erfassung der Kapazität und des Volumens aus welchem Grund auch immer auftreten sollten, werden zwischen den Parteien durch Ausgleichsrechnungen ohne Zinsberechnung reguliert, unbeschadet der Bestimmungen des Kodes des Transportnetzes und des Kodes des Verteilungsnetzes sowie der geltenden Vorschriften.
9.6 Sollte der Verbrauch den zugelassenen Messbereich des Zählers überschreiten, und diese Überschreitung effektiv festgestellt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart istwird vereinbart, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen dass für den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgeltgesamten Überschreitungszeitraum das Doppelte des maximal messbaren Gasvolumens als bezogen gilt.
9.7 Alperia Energy GmbH hat den Kunden vom fehlgeschlagenen Ablesungsversuch gemäß den oben festgelegten Modalitäten (3sog. Kode "nicht eingegangen") Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung von der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihnnicht erfolgten "Bestätigung" seitens des Lokalen Verteilers (gemäß AEEGSI, Beschluss ARG/gas Nr. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit69/09 i.g.
(4F.) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der ersten dienlichen Rechnung in Kenntnis zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegtsetzen.
(7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.
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Samples: General Terms and Conditions
Messung. (1) 4.1 Die vom Einspeiser Anlagenbetreiber gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen Mess- einrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten Mess- daten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird in der Anlage „Inbetriebsetzungsprotokoll“ und ggf. in der Anlage „Zählerdatenblatt“ zum Ein- speisevertrag beschrieben.
4.2 Der Messstellenbetreiber bestimmt, in Absprache mit dem Netzbetreiber, Art, Zahl und Größe von Mess- und Steu- ereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaft- licher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer angemessenen Verhältnis stehen und den Zählerstand der Messeinrichtung(en)Vorschriften des EEG entsprechen.
(2) Die 4.3 Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Mes- sung der gelieferten Energie sind Aufga- be des Betreibers von Energieversor- gungsnetzen, soweit nicht eine anderwei- tige Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 und 3 EnWG getroffen worden ist. Sofern die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber gestellt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sichsich der An- lagenbetreiber, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 Ziffer 4.1. ein Entgelt in Höhe Ent- gelt an den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 Netzbetreiber zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgeltwie es für einen solchen Zählertyp gemäß Preisblatt des Netzbetreibers zu zahlen ist.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: 4.4 Der Einspeiser Anlagenbetreiber stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden ent- sprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung Unter- bringung der Messeinrichtung/-en Messeinrichtung und ggf. der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs4.5 Der Anlagenbetreiber haftet für das Ab- handenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, so- weit ihn hieran ein Verschulden trifft. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechendEr hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(5) 4.6 Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte an- erkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen an deren Fall der Eigentümer der MesseinrichtungNetzbetreiber, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) 4.7 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) Messeinrich- tung ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler Feh- ler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der die zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtetMenge nachberechnet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei ein- wandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie E- nergie durch den Einspeiser Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegtfestge- legt.
(7) 4.8 Sofern eine Lastgangmessung mit Zählerfernauslesung vorliegt, kann mindestens einmal jährlich eine Kontroll- ablesung des Zählerstandes der Zähleinrichtung durch einen Beauftragten des Netzbetreibers erfolgen. Die sich aus der Kontrollablesung und aus der Kumulierung der fernübertragenen ¼- Stunden-Zählwerte im gleichen Zeitraum ergebenden Verbräuche werden vergli- chen. Liegt die Differenz zwischen beiden innerhalb der eichrechtlich vorge- schriebenen Verkehrsfehlergrenzen, ist diese Differenz für die Abrechnung ohne Belang. Andernfalls erfolgt eine Überprüfung der Zähleinrichtung und eine Korrektur der abgerechneten Mengen. Die Kosten der Überprüfung trägt der Netzbetreiber.
4.9 Der Einspeiser Anlagenbetreiber hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers Netz- betreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen tech- nischen Einrichtungen und Messein- richtungen, zur Ablesung der Stromerzeugungsanlage Mess- einrichtung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte Unterbrechung des Anschlusses und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen Anschluss- nutzung erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Die Benach- richtigung kann durch Mitteilung an den Anlagenbetreiber oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Netzbetreiber Ablesung der Messeinrichtungen muss die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung Benach- richtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen: mindestens ein Ersatztermin ist an- zubieten. Eine vorherige Benachrich- tigung ist in den Fällen des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 24 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 EichgesetzNAV nicht erforderlich.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.
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Samples: Einspeisevertrag
Messung. (1) 15.2.1 Die Netznutzung und die vom Einspeiser gelieferte elektrische Kunden bezogene Energie werden durch Messung ermittelt. Primeo Energie bestimmt, ob Wirk-, Blindenergie, elektri- sche Leistung und/oder das Lastprofil gemessen wird. Bei gleichmässigem oder geringem respektive aufgrund der Trägheit der Messgeräte nicht mess- barem Energiebezug kann Primeo Energie die Netz- nutzung und die vom Kunden bezogene Energie pauschal festlegen.
15.2.2 Die von der Messeinrichtung registrierte bezogene Elektrizität wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschriebenvon Primeo Energie be- stimmten Turnus abgelesen. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das FabrikatDer Kunde kann auch angehalten werden, die Seriennummer Messeinrichtung entschädi- gungslos selbst abzulesen und den Zählerstand der Messeinrichtung(en)von Primeo Energie die Zählerstände zu melden.
(2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. 15.2.3 Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung Kunde kann eine Kontrollmessung durch Primeo Energie oder eine Nachprüfung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich istMesseinrich- tung durch eine unbeteiligte Eichstelle verlangen. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davonKunde, ob der Netzbetreiber wenn die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über Kontroll- messung respektive die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt.
(7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringenergibt, dass die Messung über fehlerfrei war.
15.2.4 Fehler in der Messung sind in Umfang und Dauer von jener Partei zu belegen, welche sich darauf beruft. Lässt sich die Dauer der Fehlmessung nicht sicher feststellen, so wird nur für die laufende Rechnungsperiode berichtigt. Ist der Umfang der Abweichung nicht einwandfrei festzustellen, so ermittelt Primeo Energie den Bezug elektrischer Energie aufgrund der vorangegangenen Rech- nungsperiode unter angemessener Berücksichti- gung der aktuellen Verhältnisse.
15.2.5 Unabhängig von der belegten Xxxxx einer Fehlmes- sung werden nicht mehr als die Bezüge der fünf Jahre vor dem Erkennen der Fehlmessung korrigiert.
15.2.6 Bei absichtlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den Kunden und bei widerrechtlicher Netz- nutzung hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen. Primeo Energie behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
15.2.7 Erfolgt aufgrund eines Fehlers in der Elektroinstalla- tion (Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen) ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgterhöhter Bezug elektrischer Energie, hat der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion der gemes- senen Netznutzung bzw. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Igemessenen Bezugs elektrischer Energie.
15.2.8 Betreibt Primeo Energie im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über Rahmen einer separaten Vereinbarung für den Kunden Hochspannungsanla- gen, erfolgt die Messung entsprechende Anwendungder bezogenen elektri- schen Energie gemäss der separaten Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung. (1) 15.2.1 Die vom Einspeiser gelieferte Netznutzung und die von der Kundschaft bezogene bzw. eingespeiste Energie werden durch Messung ermittelt. Primeo Energie bestimmt, ob Wirk-, Blindenergie, elektrische Leistung und/oder das Lastprofil gemessen werden. Bei gleichmässigem oder geringem respektive aufgrund der Trägheit der Messgeräte nicht messbarem Energiebezug bzw. nicht messbarer Energieeinspeisung kann Primeo Energie die Netznutzung und die von der Kundschaft bezogene bzw. eingespeiste Energie pauschal festlegen.
15.2.2 Die von der Messeinrichtung registrierte bezogene bzw. eingespeiste Elektrizität wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtetin einem von Primeo Energie bestimmten Turnus abgelesen. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das FabrikatKundschaft kann auch angehalten werden, die Seriennummer Messeinrichtung entschädigungslos selbst abzule- sen und den Zählerstand der Messeinrichtung(en)Primeo Energie die Zählerstände zu melden.
(2) 15.2.3 Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung Kundschaft kann eine Kontrollmessung durch Primeo Energie oder eine Nachprüfung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich istdurch eine unbeteiligte Eichstelle verlangen. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davonPrimeo Netz AG, ob der Netzbetreiber wenn die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über Kontrollmessung respektive die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt.
(7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringenergibt, dass die Messung über fehlerhaft war.
15.2.4 Fehler bei der Messung sind in Umfang und Dauer von jener Partei zu belegen, welche sich darauf beruft. Lässt sich die Dauer der Fehlmessung nicht sicher feststellen, so wird nur für die laufende Rechnungsperiode berichtigt. Ist der Umfang der Abweichung nicht einwandfrei festzustellen, so ermittelt Primeo Energie den Bezug bzw. die Ein- speisung elektrischer Energie aufgrund der voran- gegangenen Rechnungsperiode unter angemessener Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse.
15.2.5 Unabhängig von der belegten Xxxxx einer Fehlmes- sung werden gemäss Obligationenrecht nicht mehr als die Bezüge bzw. Einspeisungen der fünf Jahre vor dem Erkennen der Fehlmessung korrigiert.
15.2.6 Bei absichtlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch die Kundschaft und bei widerrechtlicher Netznutzung hat die Kundschaft die zu wenig ver- rechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen zu bezahlen oder die zu hoch erhaltenen Vergütungen zu erstatten. Hinzu kommt eine Entschädigung für die verursachten Umtriebe. Primeo Energie behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
15.2.7 Erfolgt aufgrund eines Fehlers in der Elektroinstalla- tion (Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen) ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgterhöhter Bezug elektrischer Energie, hat die Kundschaft keinen Anspruch auf Reduktion der gemessenen Netznutzung bzw. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Igemessenen Bezugs elektrischer Energie.
15.2.8 Betreibt Primeo Energie im Übrigen finden Rahmen einer separaten Vereinbarung für die vorstehenden Bestimmungen über Kundschaft Hochspannungs- anlagen, erfolgt die Messung entsprechende Anwendungder bezogenen elekt- rischen Energie gemäss der separaten Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messung. (1) 4.1 Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Messung der elektrischen Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den erfolgt in dem vorhandenen Zählerschrank bzw. der vorhandenen Zählersäule. Wenn in diesem/dieser kein zweiter Zählerplatz für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtetMessung der erzeugten Energie bereit steht, obliegt dem Anlagenbetreiber die Auswechslung des Zählerschrankes bzw. Die Beschaffenheit die Errichtung einer separaten Zählersäule gemäß der gültigen TAB.
4.2 Der Anlagenbetreiber beauftragt StWB mit diesem Vertrag mit dem Betrieb und der Unterhaltung des Zählers sowie den in Ziffer 4.3 aufgeführten Leistungen. Dafür berechnet StWB dem Anlagenbetreiber jährlich einen Mess- und Abrechnungspreis in Höhe von:
4.3 Mit diesem Betrag sind im Zusammenhang mit dem Zähler folgende Leistungen von StWB abgegolten: • Lieferung, Einbau und Parametrierung des Zählers • Wahrnehmung eichrechtlicher Belange (z. B. Eichgültigkeit, Verkehrsfehler- grenzen) • Auswechselung des Zählers (z. B. infolge eines störungsbedingten Ausfalls des Zählers und nach Ablauf der Eichgültigkeit) • Ermittlung plausibler Ersatzwerte infolge eines Ausfalls des Zählers
4.4 StWB ist verpflichtet, auf Verlangen des Anlagenbetreibers jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en).
(2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangenzu veranlassen. Dies gilt unabhängig davonDie Kosten der Prüfung fallen der StWB zur Last, ob der Netzbetreiber falls die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungenüberschreitet, so sonst dem Anlagenbetreiber.
4.5 Der Anlagenbetreiber hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung dafür Sorge zu tragen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt.
(7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgtMess- und Steuereinrichtungen frei zugänglich sind. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende AnwendungEr hat StWB den Verlust, Beschädigungen und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Netzparallelbetriebsvertrag
Messung. (1) 4.1 Die vom Einspeiser Anlagenbetreiber gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen Mess- einrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten Mess- daten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird in der Anlage „Inbetriebsetzungsprotokoll“ und ggf. in der Anlage „Zählerdatenblatt“ zum Ein- speisevertrag beschrieben.
4.2 Der Messstellenbetreiber bestimmt, in Absprache mit dem Netzbetreiber, Art, Zahl und Größe von Mess- und Steu- ereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaft- licher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer angemessenen Verhältnis stehen und den Zählerstand der Messeinrichtung(en)Vorschriften des EEG entsprechen.
(2) Die 4.3 Der Einbau, der Betrieb und die War- tung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des Betreibers von Energie- versorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 und 3 EnWG getroffen worden ist. Sofern die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber gestellt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sichver- pflichtet sich der Anlagenbetreiber, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 Ziffer 4.1. ein Entgelt in Höhe an den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 Netzbe- treiber zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgeltwie es für einen sol- chen Zählertyp gemäß Preisblatt des Netzbetreibers zu zahlen ist.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: 4.4 Der Einspeiser Anlagenbetreiber stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden ent- sprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en Messeinrichtung und ggf. der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs4.5 Der Anlagenbetreiber haftet für das Abhandenkommen und die Beschädi- gung von Mess- und Steuereinrichtun- gen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechendEr hat den Verlust, Beschädigun- gen und Störungen dieser Einrichtun- gen dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(5) 4.6 Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne Sin- ne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stelltverlan- gen. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen an deren Fall der Eigentümer der MesseinrichtungNetzbetreiber, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) 4.7 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) Messeinrich- tung ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler Feh- ler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der die zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtetMenge nachberechnet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei ein- wandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie E- nergie durch den Einspeiser Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegtfestge- legt.
(7) 4.8 Sofern eine Lastgangmessung mit Zählerfernauslesung vorliegt, kann mindestens einmal jährlich eine Kon- trollablesung des Zählerstandes der Zähleinrichtung durch einen Beauftragten des Netzbetreibers erfolgen. Die sich aus der Kontrollablesung und aus der Kumulierung der fernübertragenen ¼- Stunden-Zählwerte im gleichen Zeitraum ergebenden Verbräuche werden vergli- chen. Liegt die Differenz zwischen beiden innerhalb der eichrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsfehler- grenzen, ist diese Differenz für die Abrechnung ohne Belang. Andernfalls er- folgt eine Überprüfung der Zähleinrich- tung und eine Korrektur der abgerechne- ten Mengen. Die Kosten der Überprüfung trägt der Netzbetreiber.
4.9 Der Einspeiser Anlagenbetreiber hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers Netzbetrei- bers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen Einrich- tungen und Messeinrichtungen, zur Able- sung der Stromerzeugungsanlage Messeinrichtung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte Un- terbrechung des Anschlusses und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen Anschlussnutzung erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Anlagenbetreiber oder durch Aus- hang an oder im jeweiligen Haus erfol- gen. Im Falle der Netzbetreiber Ablesung der Messein- richtungen muss die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betre- tungstermin erfolgen: mindestens ein Er- satztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 24 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 EichgesetzNAV nicht erforderlich.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.
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Samples: Einspeisevertrag
Messung. (1) Die vom Einspeiser 6.1 Das von den Stadtwerken gelieferte elektrische Energie Erdgas wird durch die Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en)Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) festgestellt.
(2) 6.2 Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen Ablesung der Messeinrichtung(en) sowie die Bereitstellung der (ggf. arithmetisch gebildeten) Messwerte bzw. Lastgänge erfolgt durch den Netzbetreiber, grundzuständigen Messstellenbetreiber oder dem vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber gemäß den Vorschriften des MsbG.
6.3 Bei Entnahmestellen mit einem Erdgas-Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh kann der Netzbetreiber bzw. der grundzuständige Messstellenbetreiber nach dem MsbG eine fortlaufende registrierende 1-h-Leistungsmessung (Lastgangzählung) verlangen. Bei Entnahmestellen, die keine registrierende Leistungs-messung haben, erfolgt die Belieferung über Lastprofile (Standard-Lastprofilkunden). Diese Profile legt der Netzbetreiber bzw. grundzuständige Messstellenbetreiber fest.
6.4 Erfolgt die Erfassung des vom Kunden entnommenen Gases durch Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der Stunden- Leistungsmittelwerte, stellt der Kunde dem Netzbetreiber bzw. (grundzuständigen oder beauftragten) Messstellenbetreiber kostenfrei einen Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte zur Verfügung. Ist dieser Kommunikationsanschluss aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht vorhanden oder nicht uneingeschränkt verfügbar und kann der Netzbetreiber / Messstellenbetreiber die ihm hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen der Netznutzung oder eines Messvertrages gegenüber den Stadtwerken geltend machen, hat der Kunde den Stadtwerken die entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
6.5 Soweit der Messstellenbetrieb der Messeinrichtungen des Kunden aufgrund eines Messvertrages oder einer sonstigen Messvereinbarung im Rahmen eines Lieferantenrahmenvertrages zwischen Stadtwerke und grundzuständigen Messstellenbetreiber erfolgt, gilt das Nachfolgendes: Die Stadtwerke sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des §§ 11 des Eichgesetzes verlangen39, 40 Abs. Dies gilt unabhängig davon3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei den Stadtwerken, ob so hat er diese zugleich mit der Netzbetreiber Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen den Stadtwerken zur Last, falls die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungenüberschreitet, so hat sonst dem Kunden. Erfolgt der Antragsteller, Messstellenbetrieb aufgrund eines Messvertrages zwischen Anschlussnutzer (Kunde) und grundzuständigen Messstellenbetreiber im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt.
(7) Der Einspeiser hat mit dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt.
(8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen beauftragten Messstellenbetreiber gemäß § 2 9 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.15 oder § 6 MsbG, 1 a) Eichgesetz richten sich die Ansprüche des Kunden auf eine Nachprüfung der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er Messeinrichtung ausschließlich nach dem Eichgesetz und zugrunde liegenden Messvertrag. Das Recht der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, Stadtwerke auf Verlangen einer Nachprüfung richtet sich in diesen Fällen nach § 19 Eichgesetz.
b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.71 MsbG.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen