Messeinrichtungen Musterklauseln

Messeinrichtungen. 1.1. Das vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers erfasst, sofern der Kunde nicht selbst einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Mess- stellenbetrieb beauftragt hat.
Messeinrichtungen. 6.1. Die dem Kunden gelieferte Energie wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
Messeinrichtungen. 11.1. Die von der BEW gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendung.
Messeinrichtungen. 6.1 Das vom Lieferanten gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
Messeinrichtungen. 8.1 Das vom Lieferanten gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
Messeinrichtungen. 1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers erfasst, sofern der Kunde nicht selbst einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragt hat.
Messeinrichtungen. 6.1. Für die Montage der Messeinrichtungen ist eine Zählerplatte mit Absperrarmatur, Längenausgleichsstück, Rückflussverhinderer und Filter entsprechend der DIN 1988 und dem DVGW-Arbeitsblatt W 404 vorzusehen. Die Messeinrichtungen sollten nach Möglichkeit unmittelbar hinter der Hauseinführung installiert werden. Nach Absprache mit der BHAG besteht in Sonderfällen die Möglich- keit, die Messeinrichtung auch in einem benachbarten Raum unter- zubringen.
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendung.
Messeinrichtungen. 8.1 Das von der rhenag gelieferte Gas wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstel- lenbetriebsgesetzes festgestellt.