Messeinrichtungen Musterklauseln

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendung. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrags. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Ne...
Messeinrichtungen. 8.1 Die von rhenag gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstel- lenbetriebsgesetzes festgestellt. 8.2 Auf Verlangen des Kunden wird rhenag jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgeset- zes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei rhenag, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigen. Die Kosten der Prüfung fallen rhenag zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Mess- stellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag hierüber in Textform unverzüg-
Messeinrichtungen. 8.1 Die von der EVS gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. 8.2 Auf Verlangen des Kunden kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlasst werden. Der Kunde hat die EVS von der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 8.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbetreiber als seinen grundzuständigen Messstellenbetreiber entscheiden, hat der Kunde die EVS hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die EVS wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Abrechnung berücksichtigen.
Messeinrichtungen. Die für die Messung der bezogenen und eingespeisten Energiemenge und Leistung so- wie für die Steuerung erforderlichen Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsappa- rate werden von den Gemeindewerken oder deren Beauftragten geliefert und bleiben im Eigentum der Gemeindewerke bzw. deren Beauftragten. Der Kunde stellt den Platz für den Einbau der Messeinrichtungen, Steuerapparate und Kommunikationsanschlüsse kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Die Schutzkästen müssen mit einem von den Gemeindewerken vorgeschriebenen Schliesssystem versehen sein. Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zu den Messein- richtungen gemäss den Werkvorschriften Schweiz (WV-CH) und ergänzenden Bestim- mungen der Gemeindewerke zu gewährleisten. Die abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen dürfen nur von den Gemeindewerken oder deren Beauftragten montiert, entfernt, versetzt, plombiert oder deplombiert wer- den. Ebenso dürfen nur die Gemeindewerke oder ihre Beauftragten die Energiezufuhr zu einer elektrischen Anlage durch Ein- oder Ausbau der abrechnungsrelevanten Messein- richtungen herstellen oder unterbrechen. Werden Zähler und andere Messeinrichtun- gen ohne Verschulden der Gemeindewerke beschädigt, so gehen die Kosten für Repara- tur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet den Gemeindewerken für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die Gemeindewerke behalten sich vor, in solchen Fällen Strafan- zeige zu erstatten.
Messeinrichtungen. 1.1. Das vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers erfasst, sofern der Kunde nicht selbst einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Mess- stellenbetrieb beauftragt hat. 1.2. Der Kunde hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen dem Messstellenbetreiber und dem Versorger unverzüglich mitzuteilen. 1.3. Der Versorger ist berechtigt, neben dem Messstellenbetreiber auf eigene Kosten an der Entnahmestelle eigene Messeinrichtungen einzubauen und zu betreiben, insbesondere eigene Messungen vorzunehmen.
Messeinrichtungen. 5.1. Das von der Stadtwerke Würzburg AG gelieferte Erdgas wird durch die Messeinrichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz festgestellt. 5.2. Die Stadtwerke Würzburg AG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadtwerke Würzburg AG, so hat er diese zugleich mit der Antragstel- lung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadtwerke Würzburg AG zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
Messeinrichtungen. 6.1 Das vom Lieferanten gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. 6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nach- prüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlas- sen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
Messeinrichtungen. 1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers erfasst, sofern der Kunde nicht selbst einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragt hat. 1.2 Der Kunde hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen dem Messstellenbetreiber und dem Versorger unverzüglich mitzuteilen. 1.3 Der Versorger ist berechtigt, neben dem Messstellenbetreiber auf eigene Kosten an der Entnahmestelle eigene Messeinrichtungen einzubauen und zu betreiben, insbesondere eigene Messungen vorzunehmen.
Messeinrichtungen. 6.1. Für die Montage der Messeinrichtungen ist eine Zählerplatte mit Absperrarmatur, Längenausgleichsstück, Rückflussverhinderer und Filter entsprechend der DIN 1988 und dem DVGW-Arbeitsblatt W 404 vorzusehen. Die Messeinrichtungen sollten nach Möglichkeit unmittelbar hinter der Hauseinführung installiert werden. Nach Absprache mit der BHAG besteht in Sonderfällen die Möglich- keit, die Messeinrichtung auch in einem benachbarten Raum unter- zubringen. 6.2. Sollten in einem Gebäude mehr als eine Messeinrichtung gewünscht werden, müssen diese parallel und innerhalb eines Raumes und im Regelfall auf der gleichen Wand installiert werden. Die hier erforder- lichen Verteilungsanlagen einschließlich der vorgenannten Zähler- halterbügel sind bauseits nach der Hauptabsperreinrichtung vorzu- sehen.
Messeinrichtungen. 1.1 Das vom Kunden an der Entnahmestelle entnommene Gas wird durch Messeinrich- tungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und die nur unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften verwendet werden dürfen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrich- tungen ist Aufgabe des Messstellenbetreibers im Sinne von § 21 b EnWG. 1.2 Der Kunde haftet gegenüber dem Messstellenbetreiber für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschul- den trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen dieser Einrichtungen dem Lieferanten und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.3 Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehör- de oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der KEW, so hat er die- sen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.