Common use of Messung Clause in Contracts

Messung. (1) Die Menge der gelieferten elektrischen Energie wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, 24/7 oder auf Verlangen der 24/7 oder des Messstellen- betreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Se bstab- lesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann die 24/7 den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasse be gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

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Messung. (1) Die Menge der gelieferten elektrischen Energie wird durch Messeinrichtungen Messein- richtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen wird vom Messstellenbetreiber, 24/7 oder auf Verlangen der 24/7 oder des Messstellen- betreibers Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Se bstab- lesung Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sind sie fehlerhaft anfehlerhaft, so kann die 24/7 den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener angemesse- ner Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasse be Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

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Messung. (1) Die Menge der gelieferten elektrischen Energie wird durch Messeinrichtungen Messein- richtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen wird vom Messstellenbetreiber, 24/7 oder auf Verlangen der 24/7 oder des Messstellen- betreibers Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Se bstab- lesung Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sind sie fehlerhaft anfehlerhaft, so kann die 24/7 den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer vergleichba- rer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse Verhältnis- se schätzen. Dasse be Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

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