Messung. 3.1 Die von den SWM gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. 3.2 Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Veranlasst der Kunde eine Nachprüfung nicht bei den SWM, so hat er die SWM zugleich mit der Veranlassung zu benachrichtigen. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus- gehenden Abweichungen, so hat der veranlassende Vertragspartner die Kosten der Nachprüfung zu tragen. 3.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den SWM zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. lst die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die SWM den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.4 Erfolgt die Messung für Wirk- und Blindarbeitsverbrauch über eine Messeinrichtung mit Lastgangerfassung, so werden die Leistungen und die Verbräuche in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermittelt. 3.5 Der Kunde und die SWM können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen. 3.6 Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies den SWM unverzüglich mit.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Messung. 3.1 Die (1) Der Netzbetreiber hat allen Netzbe- nutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netz- benutzer zugeordneten Messgeräte zu ge- währleisten. Der Netzbetreiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzbenutzer in Anspruch genommenen Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Der Netzbenutzer ist – unbeschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten der Zählerstands- bekanntgabe – berechtigt, einmal viertel- jährlich dem Netzbetreiber Zählerstande be- kannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Netzbenutzer innerhalb von zwei Wo- chen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat den SWM gelieferte Elektrizität wird Netzbenutzer in geeigneter Weise, zumin- dest auf dem der Rechnung gemäß § 127
(3) Mit Ausnahme von Lastprofilzäh- lern (vgl. Ziffern (21) bis (24)), werden Mess- einrichtungen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist, nach Vorankündigung in möglichst glei- chen Zeitabständen (Abrechnungsperiode), zumindest aber jährlich, von Vertretern des Netzbetreibers oder auf Wunsch des Netzbe- treibers oder des Netzbenutzers vom Netz- benutzer selbst abgelesen und die Messda- ten in vom Netzbetreiber festgelegter und zumutbarer Form diesem übermittelt. Min- destens alle drei Jahre hat eine Ab- oder Aus- lesung des Zählers durch Messeinrichtungen den Netzbetreiber zu erfolgen.
(4) Dem Netzbenutzer ist vom Netzbe- treiber bei Selbstablesung jederzeit die Mög- lichkeit einzuräumen, die Angaben zum Zäh- lerstand auch elektronisch zu übermitteln.
(5) Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm ange- botenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetrei- ber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungs- bereich des Netzbenutzer zuzuordnen ist, erfolglos blieb. In diesem Fall ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Ein- speisung durch Aliquotierung nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestelltRegelungen, die durch die Regulierungsbe- hörde in der Verordnung über die System- nutzungsentgelte festgelegt werden.
3.2 Jeder Vertragspartner (6) Die Ablesung der Messeinrichtun- gen ist vom Netzbetreiber rechtzeitig, min- destens jedoch 14 Tage im Voraus, schriftlich anzukündigen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist. Ausgenommen davon sind Messeinrich- tungen mit Lastprofilzählern. Für Termin- vereinbarungen gilt Punkt X Ziffer (5). Das Recht des Netzbetreibers, Ablesestichproben ohne Vorankündigung vorzunehmen, bleibt davon unberührt. Erfolgt die Ablesung un- angekündigt und in Abwesenheit des Netz- benutzers, ist dieser über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß Punkt XVI Ziffer (4) lit (h) einzutragen.
(7) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertra- gungseinrichtungen und müssen den Be- stimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den Regeln der Technik sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Störungen oder Beschädigun- gen der Messeinrichtungen, die für den Netzbenutzer erkennbar sind, hat er dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Netzbetreiber bestimmt gemäß den Regeln der Technik sowie den jeweils an- zuwendenden gesetzlichen Vorschriften Art, Zahl und Größe sowie in Abstimmung mit dem Netzbenutzer den Anbringungsort der
(9) Der Netzbenutzer hat die für die Messeinrichtungen geeigneten Plätze und die allenfalls erforderliche Energie samt Anschlussmöglichkeit auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei Ausfall eines Messgerätes ist dieses umgehend durch den Netzbetreiber zu reparieren bzw. durch ein Ersatzgerät zu ersetzen. Einrichtungen, wel- che vom Netzbenutzer beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder durch ein Ersatzgerät zu ersetzen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion hat jedenfalls durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Der Zeitpunkt, an dem die Ver- rechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, ist vom Netzbetrei- ber festzulegen.
(10) Der Netzbenutzer hat höchstens das in der Verordnung der Regulierungsbe- hörde festgelegte Entgelt zu entrichten. So- weit Messeinrichtungen vom Netzbenutzer beigestellt werden, ist das Entgelt für Mess- leistungen entsprechend zu vermindern. Kosten für zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Netzbenutzers durchgeführt oder von ihm verursacht werden, können zusätzlich zum Entgelt für Messleistungen verrechnet wer- den.
(11) Der Netzbenutzer haftet für das Ab- handenkommen oder die Beschädigung von Messeinrichtungen des Netzbetreibers ge- mäß Punkt XXXI. Der Netzbenutzer hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen derartiger Einrichtungen dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(12) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszäh- ler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge
(13) Der Netzbenutzer kann jederzeit ein Nachprüfen die Nach- prüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde den Netzbetreiber verlangen oder eine staatlich anerkannte bei Eichäm- tern bzw. kompetenten Prüfstellen bean- tragen. Stellt der Netzbenutzer den Antrag auf Prüfung bei einem Eichamt bzw. einer kompetenten Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Veranlasst der Kunde eine Nachprüfung nicht bei den SWMStelle, so hat er die SWM zugleich den Netzbetreiber von der Antragstellung zu be- nachrichtigen. Die Kosten sind nach Maß- gabe der Verordnung der Regulierungsbe- hörde, mit der Veranlassung die Systemnutzungsentgelte festgelegt werden, vom Netzbenutzer zu benachrichtigentragen. Ergibt das Nachprüfen keine über Die durch die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus- gehenden AbweichungenPrüfung entstehenden Kosten fallen dem Netzbenutzer jedenfalls dann zur Last, so wenn die Messeinrichtung von ihm beigestellt wurde.
(14) Der für die Nacheichung oder aus sonstigen technischen Gründen erforderli- che Wechsel der betroffenen Messeinrich- tungen wird nach Terminabstimmung und auf Wunsch im Beisein des Netzbenutzers oder dessen Vertreter durchgeführt. Die Nacheichung ist vom Netzbetreiber schrift- lich rechtzeitig, mindestens 14 Tage im Vo- raus anzukündigen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erfor- derlich ist. Für Terminvereinbarungen gilt Punkt X Ziffer (5). Ist eine Anwesenheit des Netzbenutzers nicht erforderlich, ist er zu verständigen.
(15) Wird die Messeinrichtung vom Netzbetreiber bereitgestellt, gilt für die Nachprüfung die Kostentragungsregelung der Verordnung der Regulierungsbehörde, mit der die Systemnutzungsentgelte fest- gelegt werden. Die voraussichtlichen Kos- ten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraus- sichtliche Höhe der Kosten ist dem Netzbe- nutzer im Voraus bekanntzugeben.
(16) Wenn aufgrund einer Änderung des Systemnutzungsentgelts oder des Energie- preises oder eines Versorgerwechsels (siehe Punkt XIV) eine Verbrauchsabgrenzung not- wendig wird, kann der Netzbenutzer dem Netzbetreiber den Zählerstand ebenfalls frü- hestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeits- tage danach bekannt geben. Der Netzbetrei- ber hat dem Versorger den Zählerstand um- gehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat die Angaben des Netzbenutzers auf ihre Plausibilität zu überprüfen.
(17) Vorhandene Schnittstellen (wie
(18) Bei Fernablesung eines Lastprofil- zählers hat der veranlassende Vertragspartner Netzbenutzer, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, dem Netzbetreiber unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Leitungsführung
(19) Der Netzbenutzer hat dafür zu sor- gen, dass die Messeinrichtungen jederzeit leicht und rasch zugänglich sind. Für den Fall, dass bei Netzbenutzern ohne Lastpro- filzähler die Messeinrichtungen nach zwei- maliger Ankündigung voneinander unab- hängiger Termine nicht abgelesen werden können, wird der Netzbetreiber die auf der letzten Jahresabrechnung basierenden Wer- te als Verrechnungsgrundlage heranziehen. Liegt keine Letztjahresabrechnung oder eine Verbrauchsänderung vor (z.B. durch zusätz- liche Anlagen), ist der Netzbetreiber zur Schätzung berechtigt. Für nicht mittels Last- profilzähler gemessene Netzbenutzer ist eine rechnerische Ermittlung durch den Netzbe- treiber gemäß der Methodik der Standard- lastprofile, auf eine transparente und nach- vollziehbare Weise vorzunehmen.
(20) Wenn der Netzbenutzer es verlangt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, Messein- richtungen zu verlegen, soweit dies ohne Be- einträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten der Nachprüfung zu tragenVerlegung trägt der Netzbenutzer nach Maßgabe der Verord- nung der Regulierungsbehörde, mit der die Systemnutzungsentgelte festgelegt werden. Lastprofilzähler
(21) Der Netzbetreiber hat für jeden Zählpunkt eines Netzbenutzers, dem kein standardisiertes Lastprofil nach der Verord- nung gemäß § 60 GWG 2011 zuzuordnen ist, einen Lastprofilzähler (Erfassung im Stundenraster) einzubauen.
3.3 Ergibt eine Prüfung (22) Die Speicherkapazität muss für mindestens ein Monat ausgelegt sein. Wei- ters sind die Daten der Messeinrichtungen eine Überschreitung Lastprofilzähler mit- tels Fernübertragung (GPRS, Funk, WLAN, etc.) auszulesen. Eine Datenübermittlung an den Netzbetreiber hat zumindest einmal am Tag, bis spätestens 12:00 Uhr für den vorangegangenen Gastag, zu erfolgen.
(23) Die Auswahl der Verkehrsfehlergrenzen Lastprofilzähler hat sich nach den Regeln der Technik sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu richten.
(24) Wenn bei einem Gaszähler zusätz- lich ein Mengenumwerter angebaut ist, müssen beide Zählwerte (m3 und Nm3 oder kWh) erfasst und übertragen werden. Da- mit bei einem Ausfall des Mengenumwer- ters weiterhin Daten vom Lastprofilzähler erfasst werden Fehler in können, ist es erforderlich, den Impulsausgang direkt vom Zähler ab- zunehmen und nicht den des Mengenum- werters zu verwenden. Wenn bei einem Mengenumwerter zwei voneinander phy- sikalisch getrennte Impulseingänge vorhan- den sind und der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestelltMengenumwerter auch als Datenspeicher eingesetzt wird, so ist die Überzahlung von den SWM zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. lst die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die SWM den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen braucht kein eigener Lastprofilzähler installiert zu berücksichtigenwerden. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer Gaszählern mit Encoderzähl- werken ist eine redundante Erfassung nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeit- raum beschränktnotwendig, es sei denn, da bei diesem System die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktZu- verlässigkeit wesentlich höher ist.
3.4 Erfolgt die Messung für Wirk- und Blindarbeitsverbrauch über eine Messeinrichtung mit Lastgangerfassung, so werden die Leistungen und die Verbräuche in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermittelt.
3.5 Der Kunde und die SWM können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen.
3.6 Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies den SWM unverzüglich mit.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Messung. 3.1 8.1 Die SWD ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die die SWD vom Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Die SWD kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf die SWD den SWM gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der SWD den Vorschriften Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Ein Beauftragter des Messstellenbetriebsgesetzes festgestelltörtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
3.2 Jeder Vertragspartner kann 8.2 Die SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit ein Nachprüfen eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangenbeim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Veranlasst Die Kosten der Kunde eine Nachprüfung nicht bei den SWMträgt die SWD, so hat er falls die SWM zugleich mit der Veranlassung zu benachrichtigen. Ergibt das Nachprüfen keine über Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus- gehenden Abweichungenüberschreitet, so hat sonst der veranlassende Vertragspartner die Kosten der Nachprüfung zu tragenKunde.
3.3 8.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den SWM der SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. lst Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln ermittelt die SWM SWD den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die . Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. .
8.4 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zugrunde zu legen. Diese .
8.5 Ansprüche nach Ziffer 8.3 und 8.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeit- raum Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.4 Erfolgt die Messung für Wirk- und Blindarbeitsverbrauch über eine Messeinrichtung mit Lastgangerfassung, so werden die Leistungen und die Verbräuche in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermittelt.
3.5 Der Kunde und die SWM können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen.
3.6 Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies den SWM unverzüglich mit.
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Samples: Stromliefervertrag
Messung. 3.1 Die von den SWM gelieferte Elektrizität wird (1)Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen nach fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
3.2 Jeder Vertragspartner Verbrauchs stehen. (2)Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3)Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (1)Der Kunde kann jederzeit ein Nachprüfen die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 6 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Veranlasst Stellt der Kunde eine Nachprüfung den Antrag auf Prüfung nicht bei den SWMdem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er die SWM zugleich mit der Veranlassung dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt das Nachprüfen keine über (2)Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus- gehenden Abweichungenüberschreitet, so sonst dem Kunden. (1)Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat der veranlassende Vertragspartner die Kosten der Nachprüfung dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
3.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den SWM zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. lst die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die SWM den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.4 Erfolgt die Messung für Wirk- und Blindarbeitsverbrauch über eine Messeinrichtung mit Lastgangerfassung, so werden die Leistungen und die Verbräuche in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermittelt.
3.5 Der Kunde und die SWM können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen.
3.6 Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies den SWM unverzüglich mit.
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Messung. 3.1 (1) Der Verteilernetzbetreiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzbenutzer in Anspruch genommenen Transportdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben des Punktes 2.2 Anhang zur Wechselverordnung zu erfolgen.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den Geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Der Verteilernetzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbenutzer gemäß den Geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. Er hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Es besteht für Netzbenutzer mit Lastprofilzählern die Möglichkeit, dass diese Einrichtungen auch vom Netzbenutzer beigestellt werden und von diesem eingebaut werden können. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät anerkannt wird, liegt aber jedenfalls in der Verantwortung des Verteilernetzbetreibers.
(4) Der Netzbenutzer hat die für die Messeinrichtungen geeigneten Plätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Ausfall eines Messgerätes ist dieses umgehend durch den Verteilernetzbetreiber zu reparieren bzw. durch ein Ersatzgerät zu ersetzen. Einrichtungen, welche vom Netzbenutzer beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder durch ein Ersatzgerät zu ersetzen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch den Verteilernetzbetreiber zu erfolgen.
(5) Durch Verordnung der Energie-Control Kommission können Höchstpreise für Messleistungen festgelegt werden. Durch ein verordnetes Entgelt für Messleistungen werden dem Verteilernetzbetreiber gemäß § 6 Abs. 8 GSNT-VO von den SWM gelieferte Elektrizität wird durch Einspeisern und Entnehmern – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern – jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen nach von den Vorschriften Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Der Netzbenutzer haftet für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Messeinrichtungen des Messstellenbetriebsgesetzes festgestelltVerteilernetzbetreibers gemäß Punkt XXXV Abs. (6). Der Netzbenutzer hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen derartiger Einrichtungen dem Verteilernetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Jeder Vertragspartner (6) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzbenutzer hat die Kosten des Anbaues zu tragen.
(7) Der Netzbenutzer kann jederzeit ein Nachprüfen die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde den Verteilernetzbetreiber verlangen oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangenbei Eichämtern bzw. Veranlasst akkreditierten Stellen beantragen. Stellt der Kunde eine Nachprüfung nicht Netzbenutzer den Antrag auf Prüfung bei den SWMeinem Eichamt bzw. einer akkreditierten Stelle, so hat er die SWM zugleich mit den Verteilernetzbetreiber von der Veranlassung Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt das Nachprüfen keine über .
(8) Wird die Messeinrichtung vom Verteilernetzbetreiber bereitgestellt, trägt der Verteilernetzbetreiber die Kosten der Nachprüfung, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus- gehenden AbweichungenFehlergrenzen überschreitet. Andernfalls hat der Netzbenutzer die Kosten zu tragen. Die voraussichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraussichtliche Höhe der Kosten sind dem Netzbenutzer im Voraus bekannt zu geben.
(9) Die Messeinrichtungen werden nach Vorankündigung in möglichst gleichen Zeitabständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern des Verteilernetzbetreibers oder auf Wunsch des Verteilernetzbetreibers oder des Netzbenutzers vom Netzbenutzer selbst abgelesen und die Messdaten in vom Verteilernetzbetreiber festgelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet oder Selbstablesekarten am Postweg) diesem übermittelt. Der Verteilernetzbetreiber hat die Angaben des Netzbenutzers auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat mindestens alle 3 (drei) Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Ausgenommen davon sind Messeinrichtungen mit Lastprofilzählern. Das Recht des Verteilernetzbetreibers, Ablesestichproben ohne Vorankündigung vorzunehmen, bleibt davon unberührt.
(10) Kosten für zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Netzbenutzers durchgeführt oder von ihm verursacht werden, können zusätzlich zum Entgelt für Messleistungen verrechnet werden. Vorhandene Schnittstellen (wie z.B. Impulsgeber, Stromausgänge) können ohne zusätzliche Kosten vom Netzbenutzer benutzt werden. Werden auf einer Messeinrichtung Daten für mehr als einen Netzbenutzer ermittelt, so hat der veranlassende Vertragspartner Netzbenutzer kein Recht, zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen zu verlangen.
(11) Bei Fernablesung der Messeinrichtung hat der Netzbenutzer, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, kostenlos eine Leitung oder die Möglichkeit einer Leitungsführung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. Selbiges gilt für einen etwaigen notwendigen Stromanschluss.
(12) Der Netzbenutzer hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen jederzeit leicht und rasch zugänglich sind. Für den Fall, dass die Messeinrichtungen nach zweimaliger Ankündigung voneinander unabhängiger Ablesetermine nicht abgelesen werden können, wird der Netzbetreiber die auf der letzten Jahresabrechnung basierenden Werte als Verrechnungsgrundlage heranziehen. Liegt keine Letztjahresabrechnung oder eine Verbrauchsänderung vor (z.B. durch zusätzliche Anlagen), ist der Verteilernetzbetreiber zur Schätzung berechtigt. Das Recht des Netzbenutzers auf begründete Korrektur der vorgenommenen Schätzungen bleibt davon unberührt.
(13) Wenn der Netzbenutzer es verlangt, ist der Verteilernetzbetreiber verpflichtet, Messeinrichtungen zu verlegen, soweit dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten der Nachprüfung zu tragenVerlegung trägt der Netzbenutzer.
3.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den SWM zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. lst die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die SWM den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.4 Erfolgt die Messung für Wirk- und Blindarbeitsverbrauch über eine Messeinrichtung mit Lastgangerfassung, so werden die Leistungen und die Verbräuche in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermittelt.
3.5 Der Kunde und die SWM können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen.
3.6 Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies den SWM unverzüglich mit.
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Samples: Netzzugang Zu Verteilerleitungen
Messung. 3.1 (1) Netz NÖ hat allen Netzkunden eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzkunden zugeordneten Messeinrichtungen zu gewährleisten. Netz NÖ ermittelt das Ausmaß der vom Netzkunden in Anspruch genommenen Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Der Netz- kunde ist – unbeschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten der Zählerstandsbekanntgabe – berechtigt, einmal vierteljährlich an Netz NÖ Zählerstände bekannt zu geben. Xxxx XX ist im Fall der Zählerstands- bekanntgabe verpflichtet, dem Netzkunden innerhalb von 2 Wochen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln. Netz NÖ hat den Netzkunden in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung gemäß § 127 Abs. 1 GWG 2011 beizulegenden Informationsblatt, über die Möglichkeit der Selbstablesung bei Änderungen des Energiepreises bzw. der Systemnutzungsentgelte sowie beim Versorgerwechsel zu informieren.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Technischen Regeln, sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Netz NÖ bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden gemäß den geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. Netz NÖ hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Netz- kunden ohne Mengenumwerter sind auf Verlangen temperaturkompensierte Zähler oder Temperaturumwerter einzubauen. Will der Netzkunde Messeinrichtungen selbst beistellen, hat er diesen Wunsch Netz NÖ zeitgerecht mitzuteilen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden die hierfür geltenden Spezifikationen bekanntzugeben. Die vom Netz- kunden beigestellten Messeinrichtungen sind von Netz NÖ zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Spezifika- tionen zu übergeben und werden von Netz NÖ oder durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtes, gewerbe- behördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die Überwach- ung, Ablesung und Entfernung der vom Netzkunden beige- stellten Messeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch Netz NÖ. Einrichtungen, welche vom Netzkunden beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder ist durch den SWM gelieferte Elektrizität wird Netzkunden ein Ersatzgerät beizustellen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch Messeinrichtungen das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch Netz NÖ zu erfolgen.
(4) Der Netzkunde stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrich- tungen sowie die allenfalls erforderliche Energie samt Anschlussmöglichkeit auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestelltAnweisungen von Netz NÖ zu verwahren. Netz NÖ ist berechtigt, den Messplatz unent- geltlich zu nutzen. Die Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässig.
3.2 Jeder Vertragspartner (5) In der Verordnung der Regulierungsbehörde über die System- nutzungsentgelte können Höchstpreise für Messleistungen festgelegt werden. Durch ein verordnetes Entgelt für Mess- leistungen hat der Netzkunde – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern – der Netz NÖ die mit der Errich- tung, dem Betrieb und Eichung der Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der Netz NÖ entsprechenden Kosten, zu vergüten. Soweit Messein- richtungen im Eigentum des Netzkunden stehen, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern und sind allenfalls erforderliche zusätzliche Leistungen zu vergüten.
(6) Der Netzkunde hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen Netz NÖ unverzüglich mit- zuteilen. Der Netzkunde hat alle der Netz NÖ aus Beschädigungen und Verlusten an deren Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie nicht durch Netz NÖ oder Personen, für die Netz NÖ einzustehen hat, verursacht sind. Keine Haftung trifft den Netzkunden in Fällen höherer Gewalt oder wenn er nachweist, dass ihn oder Personen, für die er einzustehen hat, hieran kein Verschulden trifft. Befinden sich die Mess-, Steuer –und Datenübertragungseinrichtungen nicht in der Gewahrsam des Netzkunden, so haftet er nur, wenn ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, ein Verschulden nachgewiesen wird.
(7) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar über- schritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 400.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzkunde hat die Kosten des Anbaues nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 zu tragen.
(8) Der Netzkunde kann jederzeit ein Nachprüfen die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde Netz NÖ verlangen oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangenbei Eichämtern bzw. Veranlasst kompetenten Prüfstellen beantragen. Stellt der Kunde eine Nachprüfung nicht Netzkunde den Antrag auf Prüfung bei den SWMeinem Eichamt bzw. einer kompetenten Prüfstelle, so hat er die SWM zugleich mit Netz NÖ von der Veranlassung Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt das Nachprüfen keine .
(9) Die Kosten der Nachprüfung sind nach Maßgabe der Verordnung der Regulierungsbehörde über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus- gehenden AbweichungenSystem- nutzungsentgelte vom Netzkunden zu tragen.
(10) Mit Ausnahme von Lastprofilzählern werden die Messein- richtungen in möglichst gleichen Zeitabständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern von Netz NÖ oder auf Wunsch von Netz NÖ oder des Netzkunden vom Netzkunden selbst abgelesen und die Messdaten in von Netz NÖ festgelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet, Postweg) an Netz NÖ übermittelt. Dem Netzkunden wird von Netz NÖ bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit eingeräumt, die Angaben zum Zählerstand auch elektronisch zu übermitteln. Netz NÖ hat die Angaben des Netzkunden auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat mindestens alle 3 (drei) Jahre eine Ablesung des Zählers durch Netz NÖ zu erfolgen. Ausge- nommen davon sind Ablesungen von Lastprofilzählern. Die Ablesung der Messeinrichtungen ist von Netz NÖ rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage im Voraus, schriftlich anzu- kündigen, wenn die Anwesenheit des Netzkunden an Ort und Stelle erforderlich ist. Das Recht von Netz NÖ, Ablese- stichproben ohne Vorankündigung vorzunehmen, bleibt davon unberührt. Sofern eine Ablesung der Messeinrich- tungen an Ort und Stelle in Anwesenheit des Netzkunden erforderlich ist, können mit dem Netzkunden Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden, wobei auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen ist. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren. Erfolgt die Ablesung nach dieser Bestimmung unangekündigt, ist der Netzkunde über die durchgeführte Ablesung in geeigneter Weise (z.B. Hinterlassen einer Infor- mation vor Ort durch den Ableser) zu informieren. Netz NÖ hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von 5 Arbeits- tagen unter den Daten gemäß Punkt XXIII. einzutragen.
(11) Kosten für zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Netzkunden durchgeführt oder von ihm verursacht werden, können zusätzlich zum Entgelt für Mess- leistungen nach Maßgabe der Verordnung der Regulierungs- behörde über die Systemnutzungsentgelte verrechnet werden. Vorhandene Schnittstellen (z.B. Impulsgeber, Strom- ausgänge) können ohne zusätzliche Kosten vom Netzkunden benutzt werden, solange diese Schnittstellen nicht von Netz NÖ für eigene Zwecke benötigt werden. Werden auf einer Messeinrichtung Daten für mehr als einen Netzkunden ermittelt, so hat der veranlassende Vertragspartner Netzkunde kein Recht, zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen zu verlangen.
(12) Bei Fernablesung der Messeinrichtung hat der Netzkunde, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, an Netz NÖ unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Leitungsführung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für einen etwaigen notwendigen Stromanschluss.
(13) Der Netzkunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrich- tungen jederzeit leicht und rasch zugänglich sind.
(14) Wenn der Netzkunde es verlangt, ist Netz NÖ verpflichtet, Messeinrichtungen zu verlegen, soweit dies ohne Beein- trächtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten der Nachprüfung zu tragenVerlegung trägt der Netzkunde nach Maßgabe der Verordnung der Regulierungsbehörde über die Systemnutzungsentgelte.
3.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den SWM zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. lst die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die SWM den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.4 Erfolgt die Messung für Wirk- und Blindarbeitsverbrauch über eine Messeinrichtung mit Lastgangerfassung, so werden die Leistungen und die Verbräuche in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermittelt.
3.5 Der Kunde und die SWM können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen.
3.6 Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies den SWM unverzüglich mit.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Messung. 3.1 (1) EVN ermittelt das Ausmaß der vom Netzkunden in Anspruch genommenen Transportdienstleistungen und die Grundlage für die Berechnung der in Anspruch genommenen Ausgleichsenergie durch Messeinrich- tungen. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben der Gassystemnutzungstarifeverordnung (GSNT-VO) zu erfolgen.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Technischen Regeln, sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) EVN bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden gemäß den geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. EVN hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Will der Netzkunde Meßeinrichtungen selbst beistellen, hat er diesen Wunsch EVN mitzuteilen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden die hiefür geltenden Spezifikationen bekanntzugeben. Die vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen sind von EVN zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Spezifika- tionen zu übergeben und werden von EVN oder durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtes, gewerbebehördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die Überwachung, Ablesung und Entfernung der vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch EVN. Einrichtungen, welche vom Netzkunden beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder ist durch den Netzkunden ein Ersatzgerät beizustellen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch EVN zu erfolgen.
(4) Der Netzkunde stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von EVN zu verwahren. EVN ist berechtigt, den Messplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässig.
(5) Als Entgelt für Messleistungen hat der Netzkunde – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern - der EVN die mit dem Einbau, der Überwachung, Entfernung, Erneuerung und Eichung der Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der EVN entsprechenden Kosten, zu vergüten. Soweit Messeinrichtungen von den SWM gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestelltNetzkunden selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern und sind allenfalls erforderliche zusätzliche Leistungen zu vergüten.
3.2 Jeder Vertragspartner (6) Der Netzkunde hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen EVN unverzüglich mitzuteilen. Der Netzkunde hat alle der EVN aus Beschädigungen und Verlusten an deren Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie nicht durch EVN oder Personen, für die EVN einzustehen hat, verursacht sind. Keine Haftung trifft den Netzkunden in Fällen höherer Gewalt oder wenn er nachweist, daß ihn oder Personen, für die er einzustehen hat, hieran kein Verschulden trifft. Befinden sich die Mess- Steuer –und Datenübertragungs- einrichtungen nicht in der Gewahrsame des Netzkunden, so haftet er nur, wenn ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, ein Verschulden nachgewiesen wird.
(7) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzkunde hat die Kosten des Anbaues zu tragen.
(8) Der Netzkunde kann jederzeit ein Nachprüfen die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde EVN verlangen oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangenbei Eichämtern bzw. Veranlasst akkreditierten Stellen beantragen. Stellt der Kunde eine Nachprüfung nicht Netzkunde den Antrag auf Prüfung bei den SWMeinem Eichamt bzw. einer akkreditierten Stelle, so hat er die SWM zugleich mit EVN von der Veranlassung Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt das Nachprüfen keine über .
(9) Die Kosten der Nachprüfung trägt EVN, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus- gehenden Abweichungen, so überschreitet. Andernfalls hat der veranlassende Vertragspartner Netzkunde die Kosten der Nachprüfung zu tragen. Die voraussichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraussichtliche Höhe der Kosten sind dem Netzbenutzer im Voraus bekanntzugeben.
3.3 Ergibt eine Prüfung der (10) Die Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen werden in möglichst gleichen Zeitabständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern von EVN oder werden Fehler in der Ermittlung auf Wunsch von EVN oder des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den SWM zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag Netzkunden vom Kunden nachzuentrichten. lst die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die SWM den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.4 Erfolgt die Messung für Wirk- und Blindarbeitsverbrauch über eine Messeinrichtung mit Lastgangerfassung, so werden die Leistungen Netzkunden selbst abgelesen und die Verbräuche Meßdaten in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermitteltvon EVN festgelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet, Postweg) an EVN übermittelt.
3.5 Der Kunde und die SWM können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen.
3.6 Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies den SWM unverzüglich mit.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Messung. 3.1 (1) Der Verteilernetzbetreiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzbenutzer in An- spruch genommenen Transportdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben des Punktes 2.2 An- hang zur Wechselverordnung zu erfolgen.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den Geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Der Verteilernetzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbenutzer gemäß den Gel- tenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. Er hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Es besteht für Netzbenutzer mit Lastprofilzählern die Möglichkeit, dass diese Einrichtungen auch vom Netz- benutzer beigestellt werden und von diesem eingebaut werden können. Die Prü- fung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät anerkannt wird, liegt aber jedenfalls in der Ver- antwortung des Verteilernetzbetreibers.
(4) Der Netzbenutzer hat die für die Messeinrichtungen geeigneten Plätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Ausfall eines Messgerätes ist dieses umgehend durch den Verteilernetzbetreiber zu reparieren bzw. durch ein Ersatzgerät zu er- setzen. Einrichtungen, welche vom Netzbenutzer beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder durch ein Ersatzgerät zu ersetzen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Ver- rechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch den Verteilernetzbetreiber zu erfolgen.
(5) Durch Verordnung der Energie-Control Kommission können Höchstpreise für Messleistungen festgelegt werden. Durch ein verordnetes Entgelt für Mess- leistungen werden dem Verteilernetzbetreiber gemäß § 6 Abs 8 GSNT-VO von den SWM gelieferte Elektrizität wird durch Einspeisern und Entnehmern – ausgenommen Messungen zwischen Netz- betreibern – jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen nach von den Vorschriften Netzbenutzern selbst beige- stellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Der Netzbenutzer haftet für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Messeinrichtungen des Messstellenbetriebsgesetzes festgestelltVerteilernetzbetreibers gemäß Punkt XXXV Abs (6). Der Netzbenutzer hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen derartiger Ein- richtungen dem Verteilernetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Jeder Vertragspartner (6) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 kWh nicht übersteigt. Für Zähl- punkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzbenutzer hat die Kosten des Anbaues zu tragen.
(7) Der Netzbenutzer kann jederzeit ein Nachprüfen die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde den Ver- teilernetzbetreiber verlangen oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangenbei Eichämtern bzw. Veranlasst akkreditierten Stellen be- antragen. Stellt der Kunde eine Nachprüfung nicht Netzbenutzer den Antrag auf Prüfung bei den SWMeinem Eichamt bzw. einer akkreditierten Stelle, so hat er die SWM zugleich mit den Verteilernetzbetreiber von der Veranlassung An- tragstellung zu benachrichtigen.
(8) Wird die Messeinrichtung vom Verteilernetzbetreiber bereitgestellt, trägt der Ver- teilernetzbetreiber die Kosten der Nachprüfung, falls die Abweichung die gesetz- lichen Fehlergrenzen überschreitet. Ergibt das Nachprüfen Andernfalls hat der Netzbenutzer die Kosten zu tragen. Die voraussichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraussichtliche Höhe der Kosten sind dem Netzbenutzer im Voraus be- kanntzugeben.
(9) Die Messeinrichtungen werden, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist nach Vorankündigung, in möglichst gleichen Zeitab- ständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern des Verteilernetzbetreibers oder auf Wunsch des Verteilernetzbetreibers oder des Netzbenutzers vom Netz- benutzer selbst abgelesen und die Messdaten in vom Verteilernetzbetreiber fest- gelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet oder Selbstablesekarten am Postweg) diesem übermittelt. Der Verteilernetzbetreiber hat die Angaben des Netzbenutzers auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat mindestens alle 3 (drei) Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Ausgenommen davon sind Messeinrichtungen mit Lastprofilzählern. Das Recht des Verteilernetzbetreibers, Ablesestichproben ohne Vorankündigung vorzu- nehmen, bleibt davon unberührt.
(10) Kosten für zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Netzbenutzers durchgeführt oder von ihm verursacht werden, können zu- sätzlich zum Entgelt für Messleistungen verrechnet werden. Vorhandene freie Schnittstellen (wie z.B. Impulsgeber, Stromausgänge) können ohne zusätzliche Kosten vom Netzbenutzer benutzt werden. Sollten diese Schnittstellen, aus welchem Grund auch immer, Daten nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stellen, so trägt der Verteilernetzbetreiber keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus- gehenden Abweichungenwie immer geartete Verant- wortung oder Haftung für daraus eventuell resultierende Folgen. Werden auf einer Messeinrichtung Daten für mehr als einen Netzbenutzer ermittelt, so hat der veranlassende Vertragspartner Netzbenutzer kein Recht, zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen zu verlangen.
(11) Bei Fernablesung der Messeinrichtung hat der Netzbenutzer, wenn dies tech- nisch möglich und zumutbar ist, kostenlos eine Leitung oder die Möglichkeit einer Leitungsführung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. Selbiges gilt für einen etwaigen notwendigen Stromanschluss.
(12) Der Netzbenutzer hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen jederzeit leicht und rasch zugänglich sind. Für den Fall, dass die Messeinrichtungen nach zweimaliger Ankündigung voneinander unabhängiger Ablesetermine nicht abge- lesen werden können, wird der Netzbetreiber die auf der letzten Jahresabrech- nung basierenden Werte als Verrechnungsgrundlage heranziehen. Liegt keine Letztjahresabrechnung oder eine Verbrauchsänderung vor (z.B. durch zusätz- liche Anlagen), ist der Verteilernetzbetreiber zur Schätzung berechtigt. Das Recht des Netzbenutzers auf begründete Korrektur der vorgenommenen Schätzungen bleibt davon unberührt.
(13) Wenn der Netzbenutzer es verlangt, ist der Verteilernetzbetreiber verpflichtet, Messeinrichtungen zu verlegen, soweit dies ohne Beeinträchtigung einer ein- wandfreien Messung möglich ist. Die Kosten der Nachprüfung zu tragenVerlegung trägt der Netzbe- nutzer.
3.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den SWM zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. lst die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die SWM den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.4 Erfolgt die Messung für Wirk- und Blindarbeitsverbrauch über eine Messeinrichtung mit Lastgangerfassung, so werden die Leistungen und die Verbräuche in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermittelt.
3.5 Der Kunde und die SWM können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen.
3.6 Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies den SWM unverzüglich mit.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen