Messung. (1) EVN ermittelt das Ausmaß der vom Netzkunden in Anspruch genommenen Transportdienstleistungen und die Grundlage für die Berechnung der in Anspruch genommenen Ausgleichsenergie durch Messeinrich- tungen. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben der Gassystemnutzungstarifeverordnung (GSNT-VO) zu erfolgen. (2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Technischen Regeln, sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (3) EVN bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden gemäß den geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. EVN hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Will der Netzkunde Meßeinrichtungen selbst beistellen, hat er diesen Wunsch EVN mitzuteilen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden die hiefür geltenden Spezifikationen bekanntzugeben. Die vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen sind von EVN zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Spezifika- tionen zu übergeben und werden von EVN oder durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtes, gewerbebehördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die Überwachung, Ablesung und Entfernung der vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch EVN. Einrichtungen, welche vom Netzkunden beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder ist durch den Netzkunden ein Ersatzgerät beizustellen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch EVN zu erfolgen. (4) Der Netzkunde stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von EVN zu verwahren. EVN ist berechtigt, den Messplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässig. (5) Als Entgelt für Messleistungen hat der Netzkunde – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern - der EVN die mit dem Einbau, der Überwachung, Entfernung, Erneuerung und Eichung der Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der EVN entsprechenden Kosten, zu vergüten. Soweit Messeinrichtungen von den Netzkunden selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern und sind allenfalls erforderliche zusätzliche Leistungen zu vergüten. (6) Der Netzkunde hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen EVN unverzüglich mitzuteilen. Der Netzkunde hat alle der EVN aus Beschädigungen und Verlusten an deren Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie nicht durch EVN oder Personen, für die EVN einzustehen hat, verursacht sind. Keine Haftung trifft den Netzkunden in Fällen höherer Gewalt oder wenn er nachweist, daß ihn oder Personen, für die er einzustehen hat, hieran kein Verschulden trifft. Befinden sich die Mess- Steuer –und Datenübertragungs- einrichtungen nicht in der Gewahrsame des Netzkunden, so haftet er nur, wenn ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, ein Verschulden nachgewiesen wird. (7) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzkunde hat die Kosten des Anbaues zu tragen. (8) Der Netzkunde kann die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch EVN verlangen oder bei Eichämtern bzw. akkreditierten Stellen beantragen. Stellt der Netzkunde den Antrag auf Prüfung bei einem Eichamt bzw. einer akkreditierten Stelle, so hat er EVN von der Antragstellung zu benachrichtigen. (9) Die Kosten der Nachprüfung trägt EVN, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Andernfalls hat der Netzkunde die Kosten zu tragen. Die voraussichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraussichtliche Höhe der Kosten sind dem Netzbenutzer im Voraus bekanntzugeben. (10) Die Messeinrichtungen werden in möglichst gleichen Zeitabständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern von EVN oder auf Wunsch von EVN oder des Netzkunden vom Netzkunden selbst abgelesen und die Meßdaten in von EVN festgelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet, Postweg) an EVN übermittelt.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Messung. (1) EVN Der Verteilernetzbetreiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzkunden Netzbenutzer in Anspruch An- spruch genommenen Transportdienstleistungen und die Grundlage für die Berechnung der in Anspruch genommenen Ausgleichsenergie durch Messeinrich- tungenMesseinrichtungen. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben der Gassystemnutzungstarifeverordnung (GSNT-VO) des Punktes 2.2 An- hang zur Wechselverordnung zu erfolgen.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenübertragungs- einrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Geltenden Technischen Regeln, Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) EVN Der Verteilernetzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden Netzbenutzer gemäß den geltenden Gel- tenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. EVN Er hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Will der Netzkunde Meßeinrichtungen selbst beistellenEs besteht für Netzbenutzer mit Lastprofilzählern die Möglichkeit, hat er diesen Wunsch EVN mitzuteilen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden die hiefür geltenden Spezifikationen bekanntzugebendass diese Einrichtungen auch vom Netz- benutzer beigestellt werden und von diesem eingebaut werden können. Die vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen sind von EVN zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Spezifika- tionen zu übergeben und werden von EVN oder durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtes, gewerbebehördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die Überwachung, Ablesung und Entfernung der vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch EVN. Einrichtungen, welche vom Netzkunden beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder ist durch den Netzkunden ein Ersatzgerät beizustellen. Die Prüfung Prü- fung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät anerkannt wird, liegt aber jedenfalls in der Ver- antwortung des Verteilernetzbetreibers.
(4) Der Netzbenutzer hat die für die Messeinrichtungen geeigneten Plätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Ausfall eines Messgerätes ist dieses umgehend durch den Verteilernetzbetreiber zu reparieren bzw. durch ein Ersatzgerät zu er- setzen. Einrichtungen, welche vom Netzbenutzer beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder durch ein Ersatzgerät zu ersetzen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Ver- rechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch EVN den Verteilernetzbetreiber zu erfolgen.
(4) Der Netzkunde stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von EVN zu verwahren. EVN ist berechtigt, den Messplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässig.
(5) Als Durch Verordnung der Energie-Control Kommission können Höchstpreise für Messleistungen festgelegt werden. Durch ein verordnetes Entgelt für Messleistungen hat der Netzkunde Mess- leistungen werden dem Verteilernetzbetreiber gemäß § 6 Abs 8 GSNT-VO von den Einspeisern und Entnehmern – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern - der EVN Netz- betreibern – jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem EinbauBetrieb von Zähleinrichtungen, der Überwachung, Entfernung, Erneuerung Eichung und Eichung der Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der EVN entsprechenden Kosten, zu vergütenverbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzkunden Netzbenutzern selbst beigestellt beige- stellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern und sind allenfalls erforderliche zusätzliche Leistungen zu vergüten.
vermindern. Der Netzbenutzer haftet für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Messeinrichtungen des Verteilernetzbetreibers gemäß Punkt XXXV Abs (6) ). Der Netzkunde Netzbenutzer hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen EVN derartiger Ein- richtungen dem Verteilernetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzkunde hat alle der EVN aus Beschädigungen und Verlusten an deren Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie nicht durch EVN oder Personen, für die EVN einzustehen hat, verursacht sind. Keine Haftung trifft den Netzkunden in Fällen höherer Gewalt oder wenn er nachweist, daß ihn oder Personen, für die er einzustehen hat, hieran kein Verschulden trifft. Befinden sich die Mess- Steuer –und Datenübertragungs- einrichtungen nicht in der Gewahrsame des Netzkunden, so haftet er nur, wenn ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, ein Verschulden nachgewiesen wird.
(76) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte Zähl- punkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzkunde Netzbenutzer hat die Kosten des Anbaues zu tragen.
(8) 7) Der Netzkunde Netzbenutzer kann die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch EVN den Ver- teilernetzbetreiber verlangen oder bei Eichämtern bzw. akkreditierten Stellen beantragenbe- antragen. Stellt der Netzkunde Netzbenutzer den Antrag auf Prüfung bei einem Eichamt bzw. einer akkreditierten Stelle, so hat er EVN den Verteilernetzbetreiber von der Antragstellung An- tragstellung zu benachrichtigen.
(9) Die 8) Wird die Messeinrichtung vom Verteilernetzbetreiber bereitgestellt, trägt der Ver- teilernetzbetreiber die Kosten der Nachprüfung trägt EVNNachprüfung, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen gesetz- lichen Fehlergrenzen überschreitet. Andernfalls hat der Netzkunde Netzbenutzer die Kosten zu tragen. Die voraussichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraussichtliche Höhe der Kosten sind dem Netzbenutzer im Voraus bekanntzugebenbe- kanntzugeben.
(109) Die Messeinrichtungen werden werden, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist nach Vorankündigung, in möglichst gleichen ZeitabständenZeitab- ständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern von EVN des Verteilernetzbetreibers oder auf Wunsch von EVN des Verteilernetzbetreibers oder des Netzkunden Netzbenutzers vom Netzkunden Netz- benutzer selbst abgelesen und die Meßdaten Messdaten in von EVN festgelegter vom Verteilernetzbetreiber fest- gelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet, Internet oder Selbstablesekarten am Postweg) an EVN diesem übermittelt. Der Verteilernetzbetreiber hat die Angaben des Netzbenutzers auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat mindestens alle 3 (drei) Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Ausgenommen davon sind Messeinrichtungen mit Lastprofilzählern. Das Recht des Verteilernetzbetreibers, Ablesestichproben ohne Vorankündigung vorzu- nehmen, bleibt davon unberührt.
(10) Kosten für zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Netzbenutzers durchgeführt oder von ihm verursacht werden, können zu- sätzlich zum Entgelt für Messleistungen verrechnet werden. Vorhandene freie Schnittstellen (wie z.B. Impulsgeber, Stromausgänge) können ohne zusätzliche Kosten vom Netzbenutzer benutzt werden. Sollten diese Schnittstellen, aus welchem Grund auch immer, Daten nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stellen, so trägt der Verteilernetzbetreiber keine wie immer geartete Verant- wortung oder Haftung für daraus eventuell resultierende Folgen. Werden auf einer Messeinrichtung Daten für mehr als einen Netzbenutzer ermittelt, so hat der Netzbenutzer kein Recht, zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen zu verlangen.
(11) Bei Fernablesung der Messeinrichtung hat der Netzbenutzer, wenn dies tech- nisch möglich und zumutbar ist, kostenlos eine Leitung oder die Möglichkeit einer Leitungsführung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. Selbiges gilt für einen etwaigen notwendigen Stromanschluss.
(12) Der Netzbenutzer hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen jederzeit leicht und rasch zugänglich sind. Für den Fall, dass die Messeinrichtungen nach zweimaliger Ankündigung voneinander unabhängiger Ablesetermine nicht abge- lesen werden können, wird der Netzbetreiber die auf der letzten Jahresabrech- nung basierenden Werte als Verrechnungsgrundlage heranziehen. Liegt keine Letztjahresabrechnung oder eine Verbrauchsänderung vor (z.B. durch zusätz- liche Anlagen), ist der Verteilernetzbetreiber zur Schätzung berechtigt. Das Recht des Netzbenutzers auf begründete Korrektur der vorgenommenen Schätzungen bleibt davon unberührt.
(13) Wenn der Netzbenutzer es verlangt, ist der Verteilernetzbetreiber verpflichtet, Messeinrichtungen zu verlegen, soweit dies ohne Beeinträchtigung einer ein- wandfreien Messung möglich ist. Die Kosten der Verlegung trägt der Netzbe- nutzer.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Messung. (1) EVN Der Verteilernetzbetreiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzkunden Netzbenutzer in Anspruch genommenen Transportdienstleistungen und die Grundlage für die Berechnung der in Anspruch genommenen Ausgleichsenergie durch Messeinrich- tungenMesseinrichtungen. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben der Gassystemnutzungstarifeverordnung (GSNT-VO) des Punktes 2.2 Anhang zur Wechselverordnung zu erfolgen.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Geltenden Technischen Regeln, Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) EVN Der Verteilernetzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden Netzbenutzer gemäß den geltenden Geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. EVN Er hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Will der Netzkunde Meßeinrichtungen selbst beistellenEs besteht für Netzbenutzer mit Lastprofilzählern die Möglichkeit, hat er diesen Wunsch EVN mitzuteilen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden die hiefür geltenden Spezifikationen bekanntzugebendass diese Einrichtungen auch vom Netzbenutzer beigestellt werden und von diesem eingebaut werden können. Die vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen sind von EVN zum Zwecke Prüfung der Überprüfung ordnungsgemäßen Funktion und der angegebenen Spezifika- tionen Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät anerkannt wird, liegt aber jedenfalls in der Verantwortung des Verteilernetzbetreibers.
(4) Der Netzbenutzer hat die für die Messeinrichtungen geeigneten Plätze kostenlos zur Verfügung zu übergeben und werden von EVN oder stellen. Bei Ausfall eines Messgerätes ist dieses umgehend durch den Verteilernetzbetreiber zu reparieren bzw. durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtes, gewerbebehördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die Überwachung, Ablesung und Entfernung der vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch EVNErsatzgerät zu ersetzen. Einrichtungen, welche vom Netzkunden Netzbenutzer beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder ist durch den Netzkunden ein Ersatzgerät beizustellenzu ersetzen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch EVN den Verteilernetzbetreiber zu erfolgen.
(4) Der Netzkunde stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von EVN zu verwahren. EVN ist berechtigt, den Messplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässig.
(5) Als Durch Verordnung der Energie-Control Kommission können Höchstpreise für Messleistungen festgelegt werden. Durch ein verordnetes Entgelt für Messleistungen hat der Netzkunde werden dem Verteilernetzbetreiber gemäß § 6 Abs. 8 GSNT-VO von den Einspeisern und Entnehmern – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern - der EVN – jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem EinbauBetrieb von Zähleinrichtungen, der Überwachung, Entfernung, Erneuerung Eichung und Eichung der Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der EVN entsprechenden Kosten, zu vergütenverbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzkunden Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern und sind allenfalls erforderliche zusätzliche Leistungen zu vergüten.
vermindern. Der Netzbenutzer haftet für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Messeinrichtungen des Verteilernetzbetreibers gemäß Punkt XXXV Abs. (6) ). Der Netzkunde Netzbenutzer hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen EVN derartiger Einrichtungen dem Verteilernetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzkunde hat alle der EVN aus Beschädigungen und Verlusten an deren Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie nicht durch EVN oder Personen, für die EVN einzustehen hat, verursacht sind. Keine Haftung trifft den Netzkunden in Fällen höherer Gewalt oder wenn er nachweist, daß ihn oder Personen, für die er einzustehen hat, hieran kein Verschulden trifft. Befinden sich die Mess- Steuer –und Datenübertragungs- einrichtungen nicht in der Gewahrsame des Netzkunden, so haftet er nur, wenn ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, ein Verschulden nachgewiesen wird.
(76) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzkunde Netzbenutzer hat die Kosten des Anbaues zu tragen.
(8) 7) Der Netzkunde Netzbenutzer kann die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch EVN den Verteilernetzbetreiber verlangen oder bei Eichämtern bzw. akkreditierten Stellen beantragen. Stellt der Netzkunde Netzbenutzer den Antrag auf Prüfung bei einem Eichamt bzw. einer akkreditierten Stelle, so hat er EVN den Verteilernetzbetreiber von der Antragstellung zu benachrichtigen.
(9) Die 8) Wird die Messeinrichtung vom Verteilernetzbetreiber bereitgestellt, trägt der Verteilernetzbetreiber die Kosten der Nachprüfung trägt EVNNachprüfung, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Fehlergrenzen überschreitet. Andernfalls hat der Netzkunde Netzbenutzer die Kosten zu tragen. Die voraussichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraussichtliche Höhe der Kosten sind dem Netzbenutzer im Voraus bekanntzugebenbekannt zu geben.
(109) Die Messeinrichtungen werden nach Vorankündigung in möglichst gleichen Zeitabständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern von EVN des Verteilernetzbetreibers oder auf Wunsch von EVN des Verteilernetzbetreibers oder des Netzkunden Netzbenutzers vom Netzkunden Netzbenutzer selbst abgelesen und die Meßdaten Messdaten in von EVN vom Verteilernetzbetreiber festgelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet, Internet oder Selbstablesekarten am Postweg) an EVN diesem übermittelt. Der Verteilernetzbetreiber hat die Angaben des Netzbenutzers auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat mindestens alle 3 (drei) Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Ausgenommen davon sind Messeinrichtungen mit Lastprofilzählern. Das Recht des Verteilernetzbetreibers, Ablesestichproben ohne Vorankündigung vorzunehmen, bleibt davon unberührt.
(10) Kosten für zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Netzbenutzers durchgeführt oder von ihm verursacht werden, können zusätzlich zum Entgelt für Messleistungen verrechnet werden. Vorhandene Schnittstellen (wie z.B. Impulsgeber, Stromausgänge) können ohne zusätzliche Kosten vom Netzbenutzer benutzt werden. Werden auf einer Messeinrichtung Daten für mehr als einen Netzbenutzer ermittelt, so hat der Netzbenutzer kein Recht, zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen zu verlangen.
(11) Bei Fernablesung der Messeinrichtung hat der Netzbenutzer, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, kostenlos eine Leitung oder die Möglichkeit einer Leitungsführung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. Selbiges gilt für einen etwaigen notwendigen Stromanschluss.
(12) Der Netzbenutzer hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen jederzeit leicht und rasch zugänglich sind. Für den Fall, dass die Messeinrichtungen nach zweimaliger Ankündigung voneinander unabhängiger Ablesetermine nicht abgelesen werden können, wird der Netzbetreiber die auf der letzten Jahresabrechnung basierenden Werte als Verrechnungsgrundlage heranziehen. Liegt keine Letztjahresabrechnung oder eine Verbrauchsänderung vor (z.B. durch zusätzliche Anlagen), ist der Verteilernetzbetreiber zur Schätzung berechtigt. Das Recht des Netzbenutzers auf begründete Korrektur der vorgenommenen Schätzungen bleibt davon unberührt.
(13) Wenn der Netzbenutzer es verlangt, ist der Verteilernetzbetreiber verpflichtet, Messeinrichtungen zu verlegen, soweit dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten der Verlegung trägt der Netzbenutzer.
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Samples: Netzzugang Zu Verteilerleitungen
Messung. (1) EVN Der Netzbetreiber hat allen Netzbe- nutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netz- benutzer zugeordneten Messgeräte zu ge- währleisten. Der Netzbetreiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzkunden Netzbenutzer in Anspruch genommenen Transportdienstleistungen Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Der Netzbenutzer ist – unbeschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten der Zählerstands- bekanntgabe – berechtigt, einmal viertel- jährlich dem Netzbetreiber Zählerstande be- kannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Netzbenutzer innerhalb von zwei Wo- chen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer in geeigneter Weise, zumin- dest auf dem der Rechnung gemäß § 127
(3) Mit Ausnahme von Lastprofilzäh- lern (vgl. Ziffern (21) bis (24)), werden Mess- einrichtungen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist, nach Vorankündigung in möglichst glei- chen Zeitabständen (Abrechnungsperiode), zumindest aber jährlich, von Vertretern des Netzbetreibers oder auf Wunsch des Netzbe- treibers oder des Netzbenutzers vom Netz- benutzer selbst abgelesen und die Grundlage für die Berechnung der Messda- ten in Anspruch genommenen Ausgleichsenergie vom Netzbetreiber festgelegter und zumutbarer Form diesem übermittelt. Min- destens alle drei Jahre hat eine Ab- oder Aus- lesung des Zählers durch Messeinrich- tungen. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben der Gassystemnutzungstarifeverordnung (GSNT-VO) Netzbetreiber zu erfolgen.
(24) Dem Netzbenutzer ist vom Netzbe- treiber bei Selbstablesung jederzeit die Mög- lichkeit einzuräumen, die Angaben zum Zäh- lerstand auch elektronisch zu übermitteln.
(5) Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm ange- botenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetrei- ber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungs- bereich des Netzbenutzer zuzuordnen ist, erfolglos blieb. In diesem Fall ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Ein- speisung durch Aliquotierung nach den Regelungen, die durch die Regulierungsbe- hörde in der Verordnung über die System- nutzungsentgelte festgelegt werden.
(6) Die Ablesung der Messeinrichtun- gen ist vom Netzbetreiber rechtzeitig, min- destens jedoch 14 Tage im Voraus, schriftlich anzukündigen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist. Ausgenommen davon sind Messeinrich- tungen mit Lastprofilzählern. Für Termin- vereinbarungen gilt Punkt X Ziffer (5). Das Recht des Netzbetreibers, Ablesestichproben ohne Vorankündigung vorzunehmen, bleibt davon unberührt. Erfolgt die Ablesung un- angekündigt und in Abwesenheit des Netz- benutzers, ist dieser über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß Punkt XVI Ziffer (4) lit (h) einzutragen.
(7) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenübertra- gungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen Be- stimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Technischen Regeln, Regeln der Technik sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Störungen oder Beschädigun- gen der Messeinrichtungen, die für den Netzbenutzer erkennbar sind, hat er dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) EVN 8) Der Netzbetreiber bestimmt gemäß den Regeln der Technik sowie den jeweils an- zuwendenden gesetzlichen Vorschriften Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden gemäß Netzbenutzer den geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. EVN Anbringungsort der
(9) Der Netzbenutzer hat die für die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand geeigneten Plätze und die allenfalls erforderliche Energie samt Anschlussmöglichkeit auf eigene Kosten zur Verfügung zu halten, stellen. Bei Ausfall eines Messgerätes ist dieses umgehend durch den Netzbetreiber zu eichen, nachzueichen und zu entfernenreparieren bzw. Will der Netzkunde Meßeinrichtungen selbst beistellen, hat er diesen Wunsch EVN mitzuteilen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden die hiefür geltenden Spezifikationen bekanntzugeben. Die vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen sind von EVN zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Spezifika- tionen zu übergeben und werden von EVN oder durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtes, gewerbebehördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die Überwachung, Ablesung und Entfernung der vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch EVNErsatzgerät zu ersetzen. Einrichtungen, welche wel- che vom Netzkunden Netzbenutzer beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder ist durch den Netzkunden ein Ersatzgerät beizustellenzu ersetzen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der hat jedenfalls durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung Ver- rechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch EVN zu erfolgenist vom Netzbetrei- ber festzulegen.
(410) Der Netzkunde stellt Netzbenutzer hat höchstens das in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von EVN der Verordnung der Regulierungsbe- hörde festgelegte Entgelt zu verwahrenentrichten. EVN ist berechtigt, den Messplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässig.
(5) Als Entgelt für Messleistungen hat der Netzkunde – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern - der EVN die mit dem Einbau, der Überwachung, Entfernung, Erneuerung und Eichung der So- weit Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der EVN entsprechenden Kosten, zu vergüten. Soweit Messeinrichtungen von den Netzkunden selbst vom Netzbenutzer beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen Mess- leistungen entsprechend zu vermindern und sind allenfalls erforderliche vermindern. Kosten für zusätzliche Leistungen zu vergütenAblesungen oder Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Netzbenutzers durchgeführt oder von ihm verursacht werden, können zusätzlich zum Entgelt für Messleistungen verrechnet wer- den.
(611) Der Netzkunde Netzbenutzer haftet für das Ab- handenkommen oder die Beschädigung von Messeinrichtungen des Netzbetreibers ge- mäß Punkt XXXI. Der Netzbenutzer hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen EVN derartiger Einrichtungen dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzkunde hat alle der EVN aus Beschädigungen und Verlusten an deren Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie nicht durch EVN oder Personen, für die EVN einzustehen hat, verursacht sind. Keine Haftung trifft den Netzkunden in Fällen höherer Gewalt oder wenn er nachweist, daß ihn oder Personen, für die er einzustehen hat, hieran kein Verschulden trifft. Befinden sich die Mess- Steuer –und Datenübertragungs- einrichtungen nicht in der Gewahrsame des Netzkunden, so haftet er nur, wenn ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, ein Verschulden nachgewiesen wird.
(712) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler Gaszäh- ler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzkunde hat die Kosten des Anbaues zu tragen.Jahresmenge
(8) 13) Der Netzkunde Netzbenutzer kann die Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen durch EVN den Netzbetreiber verlangen oder bei Eichämtern Eichäm- tern bzw. akkreditierten Stellen beantragenkompetenten Prüfstellen bean- tragen. Stellt der Netzkunde Netzbenutzer den Antrag auf Prüfung bei einem Eichamt bzw. einer akkreditierten kompetenten Prüfstelle Stelle, so hat er EVN den Netzbetreiber von der Antragstellung zu benachrichtigen.
(9) be- nachrichtigen. Die Kosten sind nach Maß- gabe der Nachprüfung trägt EVNVerordnung der Regulierungsbe- hörde, falls mit der die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Andernfalls hat der Netzkunde die Kosten Systemnutzungsentgelte festgelegt werden, vom Netzbenutzer zu tragen. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Netzbenutzer jedenfalls dann zur Last, wenn die Messeinrichtung von ihm beigestellt wurde.
(14) Der für die Nacheichung oder aus sonstigen technischen Gründen erforderli- che Wechsel der betroffenen Messeinrich- tungen wird nach Terminabstimmung und auf Wunsch im Beisein des Netzbenutzers oder dessen Vertreter durchgeführt. Die Nacheichung ist vom Netzbetreiber schrift- lich rechtzeitig, mindestens 14 Tage im Vo- raus anzukündigen, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erfor- derlich ist. Für Terminvereinbarungen gilt Punkt X Ziffer (5). Ist eine Anwesenheit des Netzbenutzers nicht erforderlich, ist er zu verständigen.
(15) Wird die Messeinrichtung vom Netzbetreiber bereitgestellt, gilt für die Nachprüfung die Kostentragungsregelung der Verordnung der Regulierungsbehörde, mit der die Systemnutzungsentgelte fest- gelegt werden. Die voraussichtlichen Kosten Kos- ten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraussichtliche voraus- sichtliche Höhe der Kosten sind ist dem Netzbenutzer Netzbe- nutzer im Voraus bekanntzugeben.
(1016) Die Messeinrichtungen werden in möglichst gleichen Zeitabständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern von EVN oder auf Wunsch von EVN Wenn aufgrund einer Änderung des Systemnutzungsentgelts oder des Netzkunden vom Netzkunden selbst Energie- preises oder eines Versorgerwechsels (siehe Punkt XIV) eine Verbrauchsabgrenzung not- wendig wird, kann der Netzbenutzer dem Netzbetreiber den Zählerstand ebenfalls frü- hestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeits- tage danach bekannt geben. Der Netzbetrei- ber hat dem Versorger den Zählerstand um- gehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat die Angaben des Netzbenutzers auf ihre Plausibilität zu überprüfen.
(17) Vorhandene Schnittstellen (wie
(18) Bei Fernablesung eines Lastprofil- zählers hat der Netzbenutzer, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, dem Netzbetreiber unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Leitungsführung
(19) Der Netzbenutzer hat dafür zu sor- gen, dass die Messeinrichtungen jederzeit leicht und rasch zugänglich sind. Für den Fall, dass bei Netzbenutzern ohne Lastpro- filzähler die Messeinrichtungen nach zwei- maliger Ankündigung voneinander unab- hängiger Termine nicht abgelesen und werden können, wird der Netzbetreiber die Meßdaten in von EVN festgelegter und zumutbarer Form auf der letzten Jahresabrechnung basierenden Wer- te als Verrechnungsgrundlage heranziehen. Liegt keine Letztjahresabrechnung oder eine Verbrauchsänderung vor (z.B. per Internetdurch zusätz- liche Anlagen), Postwegist der Netzbetreiber zur Schätzung berechtigt. Für nicht mittels Last- profilzähler gemessene Netzbenutzer ist eine rechnerische Ermittlung durch den Netzbe- treiber gemäß der Methodik der Standard- lastprofile, auf eine transparente und nach- vollziehbare Weise vorzunehmen.
(20) Wenn der Netzbenutzer es verlangt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, Messein- richtungen zu verlegen, soweit dies ohne Be- einträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten der Verlegung trägt der Netzbenutzer nach Maßgabe der Verord- nung der Regulierungsbehörde, mit der die Systemnutzungsentgelte festgelegt werden. Lastprofilzähler
(21) Der Netzbetreiber hat für jeden Zählpunkt eines Netzbenutzers, dem kein standardisiertes Lastprofil nach der Verord- nung gemäß § 60 GWG 2011 zuzuordnen ist, einen Lastprofilzähler (Erfassung im Stundenraster) einzubauen.
(22) Die Speicherkapazität muss für mindestens ein Monat ausgelegt sein. Wei- ters sind die Daten der Lastprofilzähler mit- tels Fernübertragung (GPRS, Funk, WLAN, etc.) auszulesen. Eine Datenübermittlung an EVN übermitteltden Netzbetreiber hat zumindest einmal am Tag, bis spätestens 12:00 Uhr für den vorangegangenen Gastag, zu erfolgen.
(23) Die Auswahl der Lastprofilzähler hat sich nach den Regeln der Technik sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu richten.
(24) Wenn bei einem Gaszähler zusätz- lich ein Mengenumwerter angebaut ist, müssen beide Zählwerte (m3 und Nm3 oder kWh) erfasst und übertragen werden. Da- mit bei einem Ausfall des Mengenumwer- ters weiterhin Daten vom Lastprofilzähler erfasst werden können, ist es erforderlich, den Impulsausgang direkt vom Zähler ab- zunehmen und nicht den des Mengenum- werters zu verwenden. Wenn bei einem Mengenumwerter zwei voneinander phy- sikalisch getrennte Impulseingänge vorhan- den sind und der Mengenumwerter auch als Datenspeicher eingesetzt wird, braucht kein eigener Lastprofilzähler installiert zu werden. Bei Gaszählern mit Encoderzähl- werken ist eine redundante Erfassung nicht notwendig, da bei diesem System die Zu- verlässigkeit wesentlich höher ist.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Messung. (1) EVN ermittelt das Ausmaß der vom Netzkunden in Anspruch genommenen Transportdienstleistungen und die Grundlage für die Berechnung der in Anspruch genommenen Ausgleichsenergie durch Messeinrich- tungen. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben der Gassystemnutzungstarifeverordnung (GSNT-VO) zu erfolgen.
(2) 8.1 Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Technischen Regeln, sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) EVN bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden gemäß den geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. EVN hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Will der Netzkunde Meßeinrichtungen selbst beistellen, hat er diesen Wunsch EVN mitzuteilen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden die hiefür geltenden Spezifikationen bekanntzugeben. Die vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen sind von EVN zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Spezifika- tionen zu übergeben und werden von EVN oder durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtes, gewerbebehördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die Überwachung, Ablesung und Entfernung der vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch EVN. Einrichtungen, welche vom Netzkunden beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder ist durch den Netzkunden ein Ersatzgerät beizustellen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch EVN zu erfolgen.
(4) Der Netzkunde stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von EVN zu verwahren. EVN SWD ist berechtigt, den Messplatz unentgeltlich für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu nutzenverwenden, die die SWD vom Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Die Beschädigung SWD kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässigverlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf die SWD den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der SWD den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
(5) Als Entgelt für Messleistungen hat der Netzkunde – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern - der EVN die mit dem Einbau8.2 Die SWD ist verpflichtet, der Überwachung, Entfernung, Erneuerung und Eichung der Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der EVN entsprechenden Kosten, zu vergüten. Soweit Messeinrichtungen von den Netzkunden selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern und sind allenfalls erforderliche zusätzliche Leistungen zu vergüten.
(6) Der Netzkunde hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen EVN unverzüglich mitzuteilen. Der Netzkunde hat alle der EVN aus Beschädigungen und Verlusten an deren Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie nicht durch EVN oder Personen, für die EVN einzustehen hat, verursacht sind. Keine Haftung trifft den Netzkunden in Fällen höherer Gewalt oder wenn er nachweist, daß ihn oder Personen, für die er einzustehen hat, hieran kein Verschulden trifft. Befinden sich die Mess- Steuer –und Datenübertragungs- einrichtungen nicht in der Gewahrsame auf Verlangen des Netzkunden, so haftet er nur, wenn ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, ein Verschulden nachgewiesen wird.
(7) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzkunde hat die Kosten des Anbaues zu tragen.
(8) Der Netzkunde kann die Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch EVN verlangen eine Eichbehörde oder bei Eichämtern bzweine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. akkreditierten Stellen beantragen. Stellt der Netzkunde den Antrag auf Prüfung bei einem Eichamt bzw. einer akkreditierten Stelle, so hat er EVN von der Antragstellung zu benachrichtigen.
(9) Die Kosten der Nachprüfung trägt EVNdie SWD, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
8.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der SWD zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Andernfalls hat Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die SWD den Verbrauch für die Zeit seit der Netzkunde die Kosten zu tragenletzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die voraussichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraussichtliche Höhe der Kosten tatsächlichen Verhältnisse sind dem Netzbenutzer im Voraus bekanntzugebenangemessen zu berücksichtigen.
(10) Die Messeinrichtungen werden 8.4 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
8.5 Ansprüche nach Ziffer 8.3 und 8.4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in möglichst gleichen Zeitabständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern von EVN oder diesem Fall ist der Anspruch auf Wunsch von EVN oder des Netzkunden vom Netzkunden selbst abgelesen und die Meßdaten in von EVN festgelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet, Postweg) an EVN übermitteltlängstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Stromliefervertrag
Messung. (1) EVN Netz NÖ hat allen Netzkunden eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzkunden zugeordneten Messeinrichtungen zu gewährleisten. Netz NÖ ermittelt das Ausmaß der vom Netzkunden in Anspruch genommenen Transportdienstleistungen und Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Der Netz- kunde ist – unbeschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten der Zählerstandsbekanntgabe – berechtigt, einmal vierteljährlich an Netz NÖ Zählerstände bekannt zu geben. Xxxx XX ist im Fall der Zählerstands- bekanntgabe verpflichtet, dem Netzkunden innerhalb von 2 Wochen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln. Netz NÖ hat den Netzkunden in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung gemäß § 127 Abs. 1 GWG 2011 beizulegenden Informationsblatt, über die Grundlage für die Berechnung Möglichkeit der in Anspruch genommenen Ausgleichsenergie durch Messeinrich- tungenSelbstablesung bei Änderungen des Energiepreises bzw. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben der Gassystemnutzungstarifeverordnung (GSNT-VO) Systemnutzungsentgelte sowie beim Versorgerwechsel zu erfolgeninformieren.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Technischen Regeln, sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) EVN Netz NÖ bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden gemäß den geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. EVN Netz NÖ hat die Messeinrichtungen beizustellen, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Netz- kunden ohne Mengenumwerter sind auf Verlangen temperaturkompensierte Zähler oder Temperaturumwerter einzubauen. Will der Netzkunde Meßeinrichtungen Messeinrichtungen selbst beistellen, hat er diesen Wunsch EVN Netz NÖ zeitgerecht mitzuteilen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden die hiefür hierfür geltenden Spezifikationen bekanntzugeben. Die vom Netzkunden Netz- kunden beigestellten Meßeinrichtungen Messeinrichtungen sind von EVN Netz NÖ zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Spezifika- tionen zu übergeben und werden von EVN Netz NÖ oder durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtes, gewerbebehördlich gewerbe- behördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die ÜberwachungÜberwach- ung, Ablesung und Entfernung der vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen beige- stellten Messeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch EVNNetz NÖ. Einrichtungen, welche vom Netzkunden beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder ist durch den Netzkunden ein Ersatzgerät beizustellen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch EVN Netz NÖ zu erfolgen.
(4) Der Netzkunde stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen Datenübertragungseinrich- tungen sowie die allenfalls erforderliche Energie samt Anschlussmöglichkeit auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von EVN Netz NÖ zu verwahren. EVN Netz NÖ ist berechtigt, den Messplatz unentgeltlich unent- geltlich zu nutzen. Die Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässig.
(5) Als In der Verordnung der Regulierungsbehörde über die System- nutzungsentgelte können Höchstpreise für Messleistungen festgelegt werden. Durch ein verordnetes Entgelt für Messleistungen Mess- leistungen hat der Netzkunde – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern - – der EVN Netz NÖ die mit der Errich- tung, dem Einbau, der Überwachung, Entfernung, Erneuerung Betrieb und Eichung der Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der EVN Netz NÖ entsprechenden Kosten, zu vergüten. Soweit Messeinrichtungen von den Messein- richtungen im Eigentum des Netzkunden selbst beigestellt werdenstehen, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern und sind allenfalls erforderliche zusätzliche Leistungen zu vergüten.
(6) Der Netzkunde hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen EVN Netz NÖ unverzüglich mitzuteilenmit- zuteilen. Der Netzkunde hat alle der EVN Netz NÖ aus Beschädigungen und Verlusten an deren Mess- Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie nicht durch EVN Netz NÖ oder Personen, für die EVN Netz NÖ einzustehen hat, verursacht sind. Keine Haftung trifft den Netzkunden in Fällen höherer Gewalt oder wenn er nachweist, daß dass ihn oder Personen, für die er einzustehen hat, hieran kein Verschulden trifft. Befinden sich die Mess- Mess-, Steuer –und Datenübertragungs- einrichtungen Datenübertragungseinrichtungen nicht in der Gewahrsame Gewahrsam des Netzkunden, so haftet er nur, wenn ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, ein Verschulden nachgewiesen wird.
(7) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten über- schritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 400.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzkunde hat die Kosten des Anbaues nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 zu tragen.
(8) Der Netzkunde kann die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch EVN Netz NÖ verlangen oder bei Eichämtern bzw. akkreditierten Stellen kompetenten Prüfstellen beantragen. Stellt der Netzkunde den Antrag auf Prüfung bei einem Eichamt bzw. einer akkreditierten Stellekompetenten Prüfstelle, so hat er EVN Netz NÖ von der Antragstellung zu benachrichtigen.
(9) Die Kosten der Nachprüfung trägt EVN, falls sind nach Maßgabe der Verordnung der Regulierungsbehörde über die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Andernfalls hat der Netzkunde die Kosten System- nutzungsentgelte vom Netzkunden zu tragen. Die voraussichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraussichtliche Höhe der Kosten sind dem Netzbenutzer im Voraus bekanntzugeben.
(10) Die Messeinrichtungen Mit Ausnahme von Lastprofilzählern werden die Messein- richtungen in möglichst gleichen Zeitabständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern von EVN Netz NÖ oder auf Wunsch von EVN Netz NÖ oder des Netzkunden vom Netzkunden selbst abgelesen und die Meßdaten Messdaten in von EVN Netz NÖ festgelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet, Postweg) an EVN Netz NÖ übermittelt. Dem Netzkunden wird von Netz NÖ bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit eingeräumt, die Angaben zum Zählerstand auch elektronisch zu übermitteln. Netz NÖ hat die Angaben des Netzkunden auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat mindestens alle 3 (drei) Jahre eine Ablesung des Zählers durch Netz NÖ zu erfolgen. Ausge- nommen davon sind Ablesungen von Lastprofilzählern. Die Ablesung der Messeinrichtungen ist von Netz NÖ rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage im Voraus, schriftlich anzu- kündigen, wenn die Anwesenheit des Netzkunden an Ort und Stelle erforderlich ist. Das Recht von Netz NÖ, Ablese- stichproben ohne Vorankündigung vorzunehmen, bleibt davon unberührt. Sofern eine Ablesung der Messeinrich- tungen an Ort und Stelle in Anwesenheit des Netzkunden erforderlich ist, können mit dem Netzkunden Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden, wobei auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen ist. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren. Erfolgt die Ablesung nach dieser Bestimmung unangekündigt, ist der Netzkunde über die durchgeführte Ablesung in geeigneter Weise (z.B. Hinterlassen einer Infor- mation vor Ort durch den Ableser) zu informieren. Netz NÖ hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von 5 Arbeits- tagen unter den Daten gemäß Punkt XXIII. einzutragen.
(11) Kosten für zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Netzkunden durchgeführt oder von ihm verursacht werden, können zusätzlich zum Entgelt für Mess- leistungen nach Maßgabe der Verordnung der Regulierungs- behörde über die Systemnutzungsentgelte verrechnet werden. Vorhandene Schnittstellen (z.B. Impulsgeber, Strom- ausgänge) können ohne zusätzliche Kosten vom Netzkunden benutzt werden, solange diese Schnittstellen nicht von Netz NÖ für eigene Zwecke benötigt werden. Werden auf einer Messeinrichtung Daten für mehr als einen Netzkunden ermittelt, so hat der Netzkunde kein Recht, zusätzliche Ablesungen oder Datenübermittlungen zu verlangen.
(12) Bei Fernablesung der Messeinrichtung hat der Netzkunde, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, an Netz NÖ unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Leitungsführung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für einen etwaigen notwendigen Stromanschluss.
(13) Der Netzkunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrich- tungen jederzeit leicht und rasch zugänglich sind.
(14) Wenn der Netzkunde es verlangt, ist Netz NÖ verpflichtet, Messeinrichtungen zu verlegen, soweit dies ohne Beein- trächtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten der Verlegung trägt der Netzkunde nach Maßgabe der Verordnung der Regulierungsbehörde über die Systemnutzungsentgelte.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Messung. (1) EVN 1)Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt das Ausmaß oder geschätzt werden, wenn die Kosten der vom Netzkunden in Anspruch genommenen Transportdienstleistungen und die Grundlage für die Berechnung Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2)Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der in Anspruch genommenen Ausgleichsenergie durch Messeinrich- tungenverbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat nach den Vorgaben der Gassystemnutzungstarifeverordnung (GSNT-VO) zu erfolgen.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Technischen Regeln, sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) EVN Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden gemäß den geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen VorschriftenMesseinrichtungen. EVN hat Ebenso ist die Messeinrichtungen beizustellenLieferung, anzubringenAnbringung, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Will der Netzkunde Meßeinrichtungen selbst beistellen, hat er diesen Wunsch EVN mitzuteilen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden die hiefür geltenden Spezifikationen bekanntzugeben. Die vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen sind von EVN zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Spezifika- tionen zu übergeben und werden von EVN oder durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtes, gewerbebehördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die Überwachung, Ablesung Unterhaltung und Entfernung der vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch EVNMesseinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. EinrichtungenEs hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, welche vom Netzkunden beigestellt wurdenauf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, sind von diesem umgehend wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu reparieren oder ist durch den Netzkunden tragen. (3)Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Ersatzgerät beizustellenVerschulden trifft. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch EVN zu erfolgen.
(4) Der Netzkunde stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von EVN zu verwahren. EVN ist berechtigt, den Messplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässig.
(5) Als Entgelt für Messleistungen hat der Netzkunde – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern - der EVN die mit dem Einbau, der Überwachung, Entfernung, Erneuerung und Eichung der Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der EVN entsprechenden Kosten, zu vergüten. Soweit Messeinrichtungen von den Netzkunden selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern und sind allenfalls erforderliche zusätzliche Leistungen zu vergüten.
(6) Der Netzkunde Er hat den Verlust, Beschädigungen oder und Störungen von Messeinrichtungen EVN dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Der Netzkunde hat alle der EVN aus Beschädigungen Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Verlusten an deren Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen erwachsenden Kosten Grundwasser sowie vor Frost zu erstatten, soweit sie nicht durch EVN oder Personen, für die EVN einzustehen hat, verursacht sindschützen. Keine Haftung trifft den Netzkunden in Fällen höherer Gewalt oder wenn er nachweist, daß ihn oder Personen, für die er einzustehen hat, hieran kein Verschulden trifft. Befinden sich die Mess- Steuer –und Datenübertragungs- einrichtungen nicht in der Gewahrsame des Netzkunden, so haftet er nur, wenn ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, ein Verschulden nachgewiesen wird.
(7) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzkunde hat die Kosten des Anbaues zu tragen.
(8) Der Netzkunde 1)Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch EVN verlangen die Eichbehörde oder bei Eichämtern bzweine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. akkreditierten Stellen beantragen2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netzkunde Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei einem Eichamt bzw. einer akkreditierten Stelledem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er EVN von der dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
. (9) Die 2)Die Kosten der Nachprüfung trägt EVNPrüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Andernfalls (1)Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat der Netzkunde die Kosten dafür Sorge zu tragen. Die voraussichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für dass die Überprüfung. Die voraussichtliche Höhe der Kosten sind dem Netzbenutzer im Voraus bekanntzugebenMesseinrichtungen leicht zugänglich sind.
(10) Die Messeinrichtungen werden in möglichst gleichen Zeitabständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern von EVN oder auf Wunsch von EVN oder des Netzkunden vom Netzkunden selbst abgelesen und die Meßdaten in von EVN festgelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet, Postweg) an EVN übermittelt.
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Messung. (1) EVN ermittelt das Ausmaß der vom Netzkunden in Anspruch genommenen Transportdienstleistungen und die Grundlage für die Berechnung der in Anspruch genommenen Ausgleichsenergie 3.1 Die von den SWM gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrich- tungen. Eine Mengenermittlung ohne Ablesung hat Messeinrichtungen nach den Vorgaben der Gassystemnutzungstarifeverordnung (GSNT-VO) zu erfolgenVorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen auch allfällige Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen und müssen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, den geltenden Technischen Regeln, sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(3) EVN bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort 3.2 Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzkunden gemäß durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Veranlasst der Kunde eine Nachprüfung nicht bei den geltenden Technischen Regeln sowie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. EVN hat die Messeinrichtungen beizustellenSWM, anzubringen, instand zu halten, zu eichen, nachzueichen und zu entfernen. Will der Netzkunde Meßeinrichtungen selbst beistellen, so hat er diesen Wunsch EVN mitzuteilendie SWM zugleich mit der Veranlassung zu benachrichtigen. Diese hat daraufhin dem Netzkunden Ergibt das Nachprüfen keine über die hiefür geltenden Spezifikationen bekanntzugeben. Die vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen sind von EVN zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Spezifika- tionen zu übergeben und werden von EVN oder durch ein vom Netzkunden unmittelbar beauftragtesgesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus- gehenden Abweichungen, gewerbebehördlich befugtes Unternehmen eingebaut. Die Überwachung, Ablesung und Entfernung der vom Netzkunden beigestellten Meßeinrichtungen erfolgt ebenfalls durch EVN. Einrichtungen, welche vom Netzkunden beigestellt wurden, sind von diesem umgehend zu reparieren oder ist durch den Netzkunden ein Ersatzgerät beizustellen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion und der Zeitpunkt, an dem die Verrechnung durch das eingebaute Messgerät wieder anerkannt wird, hat jedenfalls durch EVN zu erfolgen.
(4) Der Netzkunde stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von EVN zu verwahren. EVN ist berechtigt, den Messplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben ist unzulässig.
(5) Als Entgelt für Messleistungen so hat der Netzkunde – ausgenommen Messungen zwischen Netzbetreibern - der EVN die mit dem Einbau, der Überwachung, Entfernung, Erneuerung und Eichung der Messeinrichtungen sowie der Datenauslesung verbundenen, dem Aufwand der EVN entsprechenden Kosten, zu vergüten. Soweit Messeinrichtungen von den Netzkunden selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern und sind allenfalls erforderliche zusätzliche Leistungen zu vergüten.
(6) Der Netzkunde hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen EVN unverzüglich mitzuteilen. Der Netzkunde hat alle der EVN aus Beschädigungen und Verlusten an deren Mess- Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie nicht durch EVN oder Personen, für die EVN einzustehen hat, verursacht sind. Keine Haftung trifft den Netzkunden in Fällen höherer Gewalt oder wenn er nachweist, daß ihn oder Personen, für die er einzustehen hat, hieran kein Verschulden trifft. Befinden sich die Mess- Steuer –und Datenübertragungs- einrichtungen nicht in der Gewahrsame des Netzkunden, so haftet er nur, wenn ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, ein Verschulden nachgewiesen wird.
(7) Wenn an einem Zählpunkt der Druck von 100 mbar überschritten wird, ist ein Mengenumwerter an den Gaszähler anzubauen. Ausgenommen davon sind Zählpunkte, an denen die Jahresmenge 500.000 kWh nicht übersteigt. Für Zählpunkte mit einem Betriebsdruck unter 100 mbar und Jahresmengen größer 3.500.000 kWh ist ebenfalls ein Mengenumwerter anzubauen. Der Netzkunde hat veranlassende Vertragspartner die Kosten des Anbaues der Nachprüfung zu tragen.
(8) Der Netzkunde kann die Nachprüfung 3.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den SWM zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. lst die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die SWM den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch EVN verlangen oder bei Eichämtern bzwSchätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. akkreditierten Stellen beantragenBei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.4 Erfolgt die Messung für Wirk- und Blindarbeitsverbrauch über eine Messeinrichtung mit Lastgangerfassung, so werden die Leistungen und die Verbräuche in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermittelt.
3.5 Der Kunde und die SWM können jeweils auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte anbringen.
3.6 Stellt der Netzkunde Kunde den Antrag auf Prüfung bei einem Eichamt bzw. einer akkreditierten StelleVerlust, so hat eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er EVN von der Antragstellung zu benachrichtigendies den SWM unverzüglich mit.
(9) Die Kosten der Nachprüfung trägt EVN, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Andernfalls hat der Netzkunde die Kosten zu tragen. Die voraussichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einmaligem Zähleraus-, Zählereinbau (Tauschzähler) und den Kosten für die Überprüfung. Die voraussichtliche Höhe der Kosten sind dem Netzbenutzer im Voraus bekanntzugeben.
(10) Die Messeinrichtungen werden in möglichst gleichen Zeitabständen, zumindest aber jährlich, von Vertretern von EVN oder auf Wunsch von EVN oder des Netzkunden vom Netzkunden selbst abgelesen und die Meßdaten in von EVN festgelegter und zumutbarer Form (z.B. per Internet, Postweg) an EVN übermittelt.
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Samples: Stromlieferungsvertrag