Common use of Messung Clause in Contracts

Messung. 2.1. Die durch den Kunden bezogene elektrische Arbeit wird durch eine viertel- stündliche registrierende Leistungsmessung ermittelt. 2.2. Der Kunde hat auf seine Kosten sowohl die Voraussetzungen für die Installati- on der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommuni- kationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendi- ge Zustimmung des Netzbetreibers einzuholen. 2.3. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 2.4. Der Kunde wird auf Wunsch des Lieferanten jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen an der/den im Vertrag genannten Messstellen zu ermöglichen. Die Kosten einer vom Kunden veranlassten Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 2.5. Ergibt eine Nachprüfung der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach- entrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vor- hergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jah- re beschränkt.

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Samples: Stromliefervertrag

Messung. 2.14.1 Die Menge des gelieferten Gases wird durch die Messeinrichtung des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die durch Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferant oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, sofern ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und der Netzbetreiber den Kunden bezogene elektrische Arbeit wird durch eine viertel- stündliche registrierende Leistungsmessung ermitteltVerbrauch, insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 2.24.2 Der Kunde wird auf die bevorstehende Ablesung durch Mitteilung an ihn oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus benachrichtigt. Die Benachrichtigung hat mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin zu erfolgen. Es ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten. Der Kunde hat auf seine Kosten sowohl dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für die Installati- on der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommuni- kationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendi- ge Zustimmung des Netzbetreibers einzuholenMesseinrichtungen zugänglich sind. 2.3. 4.3 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen den Messeinrichtungen zu gestatten. 4.4 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung eine Nachprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge seiner Abnahmestelle zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 2.4. Der Kunde wird auf Wunsch des Lieferanten jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen an der/den im Vertrag genannten Messstellen zu ermöglichenveranlassen. Die Kosten einer vom Kunden veranlassten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern bei einer Überprüfung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 2.5. Ergibt eine Nachprüfung der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte)festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach- entrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigennachzuentrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vor- hergehenden vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Auswirkungen des Fehlers kann können über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in . In diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jah- re 3 Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Erdgas

Messung. 2.13.1. Die durch den Kunden bezogene elektrische Arbeit Menge des gelieferten Erdgases wird durch eine viertel- stündliche registrierende Leistungsmessung Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt. PST ist berechtigt für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom zuständigen Netzbetreiber, vom jeweiligen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister erhalten hat. 2.23.2. PST kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies (i) zum Zwecke einer Abrechnung, (ii) anlässlich eines Lieferantenwechsels oder (iii) bei einem berechtigten Interesse der PST an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde hat auf seine Kosten sowohl die Voraussetzungen kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. PST darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für die Installati- on der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommuni- kationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendi- ge Zustimmung des Netzbetreibers einzuholeneigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 2.33.3. Wenn der Netzbetreiber, Messstellenbetreiber/Messdienstleister oder ein Beauftragter von PST das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf PST den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 3.4. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Die Benachrichtigung durch PST muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen und mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. 2.43.5. Der Kunde wird PST ist verpflichtet, auf Wunsch Verlangen des Lieferanten Kunden jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von der Messeinrichtungen an der/den durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Vertrag genannten Messstellen Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu ermöglichenveranlassen. Stellt der Kunde den Antrag nicht bei PST, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten einer vom Kunden veranlassten Nachprüfung der Prüfung fallen dem Kunden nur dann PST zur Last, sofern falls die eichrechtlichen Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werdenüberschreitet, sonst dem Kunden. 2.5. Ergibt eine Nachprüfung der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach- entrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vor- hergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jah- re beschränkt.

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Samples: General Terms and Conditions

Messung. 2.14.1 Die Messung der vom Kunden an der Entnahmestelle entnommenen elektrischen Energie erfolgt, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21 b Absatz 2 oder 3 EnWG getroffen worden ist, anhand der Messeinrichtungen der GH durch die Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch die Re- gistrierung der Lastgänge am Zählpunkt. 4.2 Sind die GH Messstellenbetreiber, stellen sie die für die Messung erforderlichen Ge- räte zur Verfügung, legen die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Mes- seinrichtungen fest, die in ihrem Eigentum bleiben, und betreiben sowie warten diese. Die durch den GH teilen dem Kunden bezogene elektrische Arbeit wird durch eine viertel- stündliche registrierende Leistungsmessung ermittelt. 2.2auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Kunde hat gegenüber den GH, wenn diese Messstellenbetreiber sind, das Recht, ei- gene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit den GH einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Kunden ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die GH herangezogen. Die GH haben das Recht, wenn sie nicht selbst Messstellenbetreiber sind, eigene Mess- und Steu- ereinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Mes- sungen vorzunehmen. Das gleiche Recht steht den GH zu, wenn der Messstellenbe- treiber seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht recht- zeitig nachkommt. In diesem Fall erfolgt der Einbau der Mess- und Steuereinrichtun- gen auf seine Kosten sowohl die Voraussetzungen für die Installati- on der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommuni- kationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendi- ge Zustimmung des Netzbetreibers einzuholenKunden. 2.3. 4.3 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbe- hörde oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im jeweiligen Haus erfolgenSinne des § 2 Abs. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten4 des Eichge- setzes verlangen. Der Sind die GH nicht Messstellenbetreiber und stellt der Kunde den Antrag auf Nachprüfung beim Messstellenbetreiber, so hat dafür Sorge er die GH zugleich mit der Antragstellung so rechtzeitig zu tragenbenachrichtigen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 2.4. Der Kunde wird auf Wunsch des Lieferanten jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine diese an der Nachprüfung von Messeinrichtungen an der/den im Vertrag genannten Messstellen zu ermöglichenteil- nehmen können. Die Kosten einer vom Kunden veranlassten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann Messstellenbetreiber zur Last, sofern falls die eichrechtlichen Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werdenüberschreitet, sonst demjenigen, der die Prüfung veranlasst hat. 2.5. 4.4 Ergibt eine Nachprüfung Prüfung der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine die Messeinrichtung nichts nicht an, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach- entrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch ermitteln die GH die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung aus dem Durchschnittsverbrauch des prognostizierten Bedarfs und/oder ihr vorherge- henden und des der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den der Feststellung Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vor- hergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jah- re beschränkthandene Messgeräte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Messung. 2.16.1 Die Menge des gelieferten Erdgases bzw. Stroms wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellbetreibers ermittelt. Die durch den Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, von SCHARR oder auf Verlangen von SCHARR oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden bezogene elektrische Arbeit wird durch eine viertel- stündliche registrierende Leistungsmessung ermittelt. 2.2durchgeführt. Der Kunde hat kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können SCHARR und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf seine Kosten sowohl der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die Voraussetzungen für die Installati- on der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommuni- kationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendi- ge Zustimmung des Netzbetreibers einzuholentatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 2.3. 6.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den von SCHARR Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung Benachrichtigung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus muss schriftlich erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betre- tungstermin Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 2.4. 6.3 Der Kunde wird auf Wunsch des Lieferanten kann jederzeit alles Notwendige unternehmenvon SCHARR verlangen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen der Messeinrichtung an der/den im Vertrag genannten Messstellen seiner Abnahmestelle gemäß § 47 GasNZV bzw. § 20 StromNZV zu ermöglichenveranlassen. Die Kosten einer vom Kunden veranlassten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 2.5. Ergibt eine Nachprüfung der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte)festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach- entrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vor- hergehenden vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jah- re 3 Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung. 2.1Die Messung sowie die Auswahl der Messeinrichtung (1/4 h Leistungsmessung bzw. Ein- / Zweitarifzähler zur Anwendung von sogenannten Standardlastprofilen) erfolgt durch den jeweiligen örtlichen Netzbetreiber / Messstellenbetreiber. Die durch den Kunden bezogene elektrische Arbeit wird durch eine viertel- stündliche registrierende Leistungsmessung ermittelt. 2.2Installation und Durchführung der Messung bzw. der Messstellenbetrieb ist nicht Bestandteil des Stromliefervertrages. Der Kunde hat stellt sicher, dass zum Lieferbeginn entsprechende Zähler installiert sind. Für die Auswahl des Messstellenbetreibers ist der Kunde verantwortlich. 3.1 Bei Messung durch eine 1/4 h Leistungsmessung erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, die Ablesungen per Zählerfernabfrage. Hierfür stellt der Kunde auf seine Kosten sowohl die Voraussetzungen ein GSM-Modem zur Verfügung und unterhält diese Ein-richtungen für die Installati- on der erforderlichen Dauer dieses Vertrages. Bei Fehlen einer dieser Einrichtungen ist EGB berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden zu schaffen als auch einen Telekommuni- kationsanschluss zur Verfügung berechnen. Ersatzweise ist EGB berechtigt, vom jeweiligen örtlichen Netzbetreiber beim Kunden eine andere Übertragungseinrichtung einbauen zu stellen lassen und eine gegebenenfalls notwendi- ge Zustimmung des Netzbetreibers einzuholendie hierfür entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. 2.33.2 Sollten jeweils örtliche Netzbetreiber bei Entnahmestellen auf die Installation einer 1/4 h Leistungsmessung anstatt eines bisher installierten Eintarif- bzw. Der Zweitarifzählers zur Verwendung von sogenannten Standardlastprofilen und einem geeigneten Übertragungsmodem bestehen, so ist der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit verpflichtet, einem Ausweis versehenen Beauftragten Einbau entsprechender Messeinrichtungen zuzustimmen und die unter Ziffer 3.1 beschriebenen, entnahmestellenbezogenen Voraussetzungen umgehend zu veranlassen. EGB wird den Kunden von einer entsprechenden Entscheidung des Lieferantenbetroffenen, des Messstellenbetreibers oder des jeweils örtlichen Netzbetreibers umgehend informieren. Die Kosten für den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung notwendig werdenden Umbau der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung trägt der Kunde. 3.3 Sollte bei Lieferung auf Mittelspannungsebene, die Messung jedoch niederspannungsseitig erfolgen, wird EGB den beim jeweiligen örtlichen Netzbetreiber üblichen Niederspannungszuschlag in voller Höhe an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sindweitergeben. 2.4. Der Kunde wird auf Wunsch des Lieferanten jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen an der/den im Vertrag genannten Messstellen zu ermöglichen. Die Kosten einer vom Kunden veranlassten Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 2.5. Ergibt eine Nachprüfung der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach- entrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vor- hergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jah- re beschränkt.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Messung. 2.14.1 Die Menge des gelieferten Gases wird durch die Messeinrichtung des zuständigen Messstel- lenbetreibers ermittelt. Die durch den Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messstellenbetreiber, Mess- dienstleister, Netzbetreiber, Lieferant oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden bezogene elektrische Arbeit wird durch eine viertel- stündliche registrierende Leistungsmessung ermittelt. 2.2durchgeführt. Der Kunde hat kann einer Selbstablesung widersprechen, sofern ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und der Netzbetreiber den Verbrauch, insbesondere auf seine Kosten sowohl der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die Voraussetzungen für die Installati- on der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommuni- kationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendi- ge Zustimmung des Netzbetreibers einzuholentatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 2.3. 4.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur wird auf die bevorstehende Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden ihn oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgenbenachrichtigt. Sie muss Die Benachrichtigung hat mindestens eine Woche vor dem Betre- tungstermin beabsichtigten Termin zu erfolgen; . Es ist mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 2.4. 4.3 Der Kunde wird auf Wunsch hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Mess- stellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu den Messein- richtungen zu gestatten. 4.4 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten jederzeit alles Notwendige unternehmenverlangen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen der Messeinrichtun- gen an der/den im Vertrag genannten Messstellen seiner Abnahmestelle zu ermöglichenveranlassen. Die Kosten einer vom Kunden veranlassten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern bei einer Überprüfung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 2.5. Ergibt eine Nachprüfung der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte)Rechnungsbetra- ges festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach- entrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigennachzu- entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vor- hergehenden vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Auswirkungen des Fehlers kann können über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in . In diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens längs- tens auf drei Jah- re 3 Jahre beschränkt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Erdgas