Common use of Messung Clause in Contracts

Messung. (1) Der Netzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetreiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzbenutzer in Anspruch genommenen Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Der Netzbenut- zer ist – unbeschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten der Zählerstandsbekanntgabe – berechtigt, ein- mal vierteljährlich dem Netzbetreiber Zählerstande bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekannt- gabe verpflichtet, dem Netzbenutzer innerhalb von zwei Wo- chen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-bregenz.at

Messung. (1) . Der Netzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzbenutzer in Anspruch genommenen Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Der Netzbenut- zer Netzbenutzer ist – unbeschadet un- beschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten der Zählerstandsbekanntgabe Zäh- lerstandsbekanntgabe – berechtigt, ein- mal einmal vierteljährlich dem Netzbetreiber Zählerstande Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekannt- gabe Zählerstand- bekanntgabe verpflichtet, dem Netzbenutzer innerhalb von zwei Wo- chen Wochen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.

Appears in 1 contract

Samples: www.energieklagenfurt.at

Messung. (1) Der Netzbetreiber hat allen Netzbenutzern Netzbe- nutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer Netz- benutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleistenge- währleisten. Der Netzbetreiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzbenutzer in Anspruch genommenen Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Der Netzbenut- zer Netzbenutzer ist – unbeschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten der Zählerstandsbekanntgabe Zählerstands- bekanntgabe – berechtigt, ein- mal vierteljährlich einmal viertel- jährlich dem Netzbetreiber Zählerstande bekannt be- kannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekannt- gabe Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Netzbenutzer innerhalb von zwei Wo- chen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.

Appears in 1 contract

Samples: www.salzburgnetz.at

Messung. (1) Der Netzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen ge- setzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetreiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzbenutzer in Anspruch genommenen Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. .Der Netzbenut- zer Netz- benutzer ist – unbeschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten Mög- lichkeiten der Zählerstandsbekanntgabe – berechtigt, ein- mal einmal vierteljährlich dem Netzbetreiber Zählerstande Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekannt- gabe Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Netzbenutzer innerhalb inner- halb von zwei Wo- chen Wochen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.

Appears in 1 contract

Samples: www.tigas.at