Methoden Musterklauseln

Methoden. Auf Grundlage der für die FFH-Basiserfassung durchgeführten Biotoptypenkartierung erfolgte eine flächendeckende Kartierung. Das Untersuchungsgebiet wurde in diesem Zusammenhang auf das Vorhandensein von Lebensraumtypen des Anhanges I der FFH-Richtlinie unter Berücksichtigung der einschlägigen Kartierschlüssel87 überprüft. Die Beschreibung des Bestandes ist der UVS zu entnehmen. Die genauen Angaben zu der Inanspruchnahme der Biotoptypen sind in der UVS beschrieben.88 Bei Wäldern, Gehölzen und Einzelbäumen wurden die dominanten Baumarten festge- stellt. Die Erfassungen der Farn- und Blütenpflanzen der niedersächsischen Roten Liste und der Vorwarnliste (GARVE 2004) sowie der nach § 7 besonders geschützten Pflanzenarten wurden mittels flächendeckender Biotoptypenkartierung mit Fundort und Bestandsgröße durchgeführt. Die geschützten Moosarten wurden im Zuge der Bio- toptypenkartierung in den von einer direkten Flächeninanspruchnahme betroffenen Flächen nachgesucht. Diese Vorgehensweise ist zur Erfassung geeignet. Darüber hinaus erfolgte eine Auswirkungsprognose auf die verschiedenen Lebens- raumtypen. Die in den Antragsunterlagen verwendeten Erfassungs- und Prognose- techniken zur Ermittlung von bau- und anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen sind insgesamt als angemessen und ausreichend zu be- werten.
Methoden. In der UVS wurden vorhandene Daten ausgewertet und anhand der aktuellen Boden- nutzung sowie der Vorbelastungen einer Bewertung zugeführt. Zudem erfolgte eine Überprüfung der Schutzgutausprägungen mittels Biotoptyperfassung und historischer Kartenwerke. Die verwendeten Erfassungs- und Prognosetechniken sind geeignet, an- gemessen und als ausreichend zu bewerten.
Methoden. Mit Start des Baubeginns wird zur jährlichen Bewertung, Messung und Überwachung der ökologischen Maßnahmen das Scoring-Tool des „ESG-Circle of Real Estate“ („ECORE“) verwendet. Das Scoring bildet über die ESG-Themen hinaus auch die erforderlichen Taxonomie-Kriterien des Pariser Klimaschutzabkommens und des EU- Green-Deal ab. Stakeholder können anhand eines Prozentwertes von null bis 100 erkennen, wie gut eine Immobilie bzw. ein Portfolio die Klima-Ziele und ESG-Kriterien erfüllt. Auf Basis des einheitlichen ESG-Kriterienkatalogs errechnet sich ein Score, der Stakeholdern (u.a. Mieter, Anleger etc.) eine anbieterübergreifende Transparenz schafft, wo sich die Immobilien bzw. die Portfolios auf dem Pfad zur CO2-Neutralität befinden. Zudem ist die Analyse des auf dem EU-Forschungsprojekt „Carbon Risk Real Estate Monitor“ (CRREM), in dem Zielpfade zur systematischen Reduzierung von Treibhausgasemissionen in Abhängigkeit der Nutzungsart der Immobilie modelliert werden, Bestandteil des ECORE Scoring-Tools. Die vom CRREM berechneten Dekarbonisierungspfade verfolgen eine kontinuierliche Verringerung der Treibhausgasemissionen, wobei diese für das Jahr 2050 in einem vorgesehenen Zielwert von 2 Grad münden. Das CRREM-Projekt wird jedoch laufend aktualisiert, weshalb auch die Zielwerte Anpassungen unterliegen. Ein hoher operativer Nutzen für jeden Investor und die Vergleichbarkeit innerhalb seiner Peer-Group sind weitere zentrale Bestandteile. Das Scoring ist ein dynamisches Modell, das kontinuierlich an die regulatorischen und gesellschaftlichen Anforderungen angepasst wird. Fehlende Daten werden jedoch von der KVG durch transparent dargelegte Schätzungen oder Benchmarks ersetzt werden.
Methoden. Die R+V arbeitet bei der Nachhaltigkeitsanalyse mit externen ESG-Datenanbietern zusammen, die der R+V ein breites Spektrum an Nachhaltigkeitsdaten zur Verfügung stellen. Dieser Datenpool, ergänzt um eigene Erhebungen, bildet die Basis eines automatisierten Prüfverfahrens, mittels dessen das Portfoliomanagement der R+V den Grad der ESG- Konformität jeder Einzelinvestition bestimmen kann. Mit einem internen ESG-Prüfprozess, der Beachtung von ESG- Themen in Due Diligence Prozessen und einem Monitoring wird die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele und -vorgaben sichergestellt.
Methoden. Um repräsentative und verlässliche Aussagen treffen zu können, sollten bekannte und bewährte Methoden und Techniken Anwendung finden. Der Auftragnehmer sollte neben quantitativen auch qualitative Informationen verwerten, um die sozioökonomische Situation in Bezug zu den EU-Prioritäten angemessen analysieren und beurteilen zu können. Als Bewertungsmethoden kommen neben statistischen Auswertungen insbesondere Gespräche, Interviews, Fragebögen oder Workshops mit den jeweils zuständigen Akteuren der Programmsteuerung und -umsetzung in Betracht. Folgende Datenquellen sind für die Recherche der gemeinsamen Indikatoren einzubeziehen: • primär: EU-Datenquellen (z.B. EUROSTAT) • sekundär: D-Datenquellen (z.B. Statistische Ämter des Bundes und der Länder) • tertiär: RP-Datenquellen (z.B. Statistisches Landesamt). Auch für die Querschnittsziele sind mit spezifischem Bezug auf die einzelnen Ziele und Prioritäten, soweit einschlägig, quantitative und qualitative Indikatoren vorzuschlagen. Im Bereich der Innovationsstrategie sollten die Untersuchungen im Wesentlichen auf quantitativen und qualitativen Sekundärdatenanalysen beruhen. Eigene Datenerhebungen sind nachvollziehbar zu begründen. Die Auftragnehmer sollen darzustellen, welche Auswertungsmethoden angewendet wurden und welche Auswirkungen die Auswahl der Methoden auf die Qualität der Daten und Ergebnisse hat.
Methoden. Vortrag, Fragen, Fallbeispiele
MethodenDie Vertragsparteien kommen überein, zusammenarbeiten in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Aus­ bildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren und Forschungsprojek­ ten oder in jeder anderen Form, die von den Vertragsparteien je nach dem Bereich der Zusammenarbeit, den verfolgten Zielen und den zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß den für diese Zusammenarbeit geltenden Normen und Vorschrif­ ten vereinbart wird. Alle an der Zusammenarbeit beteiligten Stellen sind zu einer transparenten und verantwortungsbe­ wussten Mittelbewirtschaftung verpflichtet.
Methoden. Zentrale Bausteine der pädagogischen Arbeit in der wohnbegleiteten Kindergruppe sind das Zusammenleben und das gemeinsame Tun. Zusammenleben heißt in dieser Wohngruppe gemeinsam mit Xxxx Xxxx ein Haus zu bewohnen. Dieses Haus und diese Lebensgemeinschaft bieten Raum für Sicherheit, Schutz. Hier gibt es freundlich gestaltete Gemeinschaftsräume und individuell gestaltete Einzelzimmer – Räumlichkei- ten, die sowohl Rückzug als auch Gemeinschaftserleben als auch das körperliche Ausagieren von Gefühlen erlauben. Hier gibt es verlässliche, liebevolle Beziehungsangebote, davon ausgehend, dass Kinder in unter- schiedlichster Art davon profitieren können und immer angepasst an das Veränderungstempo der Betroffenen. Ziel ist es langfristig, verlässliche Beziehungen entstehen zu lassen, in denen Nähe positiv erlebt wird und die auch Krisen standhalten. Feste Strukturen in Abläufen, Regeln und Absprachen bieten Sicherheit durch ihre Vorhersehbar- keit und Berechenbarkeit. Es besteht Klarheit darüber, ob es sich jeweils um eine MUSS-, SOLL- oder KANN-Regel handelt. Zusammenleben heißt auch, dass die Kinder Schutz vor Menschen erfahren, die sie traumatisiert haben oder wahrscheinlich retraumatisierend handeln. Notwendige Gespräche mit diesen Men- schen (z.B. Elterngespräche, HPG) müssen gegebenenfalls zunächst außerhalb des Hauses statt- finden. In Bezug auf andere wichtige Bezugspersonen gilt es sorgfältig zu prüfen, welche Kontak- te notwendig, heilsam oder schädigend sind und welche Rahmenbedingungen benötigt werden, um eventuelle Kontakte sicher zu gestalten. Zusammenleben heißt auch, ein feinfühliges Gegenüber zu haben, was dem Kind hilft, sich wieder selber zu verstehen und zu erfahren, dass andere es verstehen. Für einige Kinder wird es auch bedeuten, dass sie Körperlichkeit und gewollte Berührung und Nähe als neue positive Erfahrung machen können, die um ihrer selbst willen geschieht und für die sie keine Gegenleistung erbringen müssen. „Beschäftigung ist das sicherste Gegenmittel gegen Traurigkeit“ (Xxxx Xxxxxxxxx) Zusammenleben hier heißt ebenso: ganz viel „Beschäftigung“, ganz viel gemeinsames Tun und die Arbeit mit jedem einzelnen. Gemeinsames Tun, das heißt bei uns: Erlebnispädagogik im Kleinen, im Alltag: Wie wird ein Kuchen gebacken, was wächst eigentlich in unserem Garten, was können wir aus un- seren Erdbeeren herstellen, was wächst im Wald, wie macht man ein Lagerfeuer, woraus macht man Seifenblasen, was fressen eigentlich Kaninchen, gibt es Kochbücher...
Methoden. Als Counselor der Fachrichtung Supervision unterstütze ich den Beratungsprozess überwiegend mit Methoden aus der Gestalt- und Systemischen Therapie. Dabei motiviert mich meine Freude an Abwechslung und Innovation, verschiedene Methoden situationsspezifisch anzuwenden. Ich entscheide im jeweiligen situativen Kontext intuitiv und flexibel, welche Methode ich jeweils anbiete. Methodenunabhängig sind für meine Arbeit grundsätzlich folgende Prinzipien handlungsleitend: ▪ „Entschleunigung“ (Systematische Verringerung von (empfundenen) Zeitdruck durch bewusstes und verbalisiertes „sich Zeit nehmen“ mit den Beteiligten als erster Teil der Lösung.) ▪ „adäquate Komplexitätsfocussierung, -erweiterung und –reduktion“ (frei nach Xxxxxxxx Xx Xxxxxxx: „Wenn wir uns darauf einigen können, dass es nicht einfach aber auch nicht komplex ist, dann ist dies eine gute Voraussetzung für unsere Arbeit.“ (sinngemäßes Zitat von Xxxxxxxx Xx Xxxxxxx auf der BVPPT-Tagung im November 2005 in Stenden)) Im dargestellten Prozess nutzte ich konkret folgende Methoden: ▪ Blitzlicht zu Beginn und zum Ende einer jeden Sitzung (Ritualpflege) ▪ lineare und zirkuläre Fragen ▪ Problemanalyse / -kartographie ▪ Erfolgsturm / Misserfolgsturm ▪ Aktivierung der analogen Seite des Gehirns (passendes Verkehrschild für meine BR-Arbeit, passendes Verkehrsschild für meine Wahrnehmung der BR-Arbeit meiner Teamkollegin; Phantasiereise (Stressreduzierung) mit anschließendem Malen) ▪ Projektive Counselingmethoden (Rollenspiel, Aufstellung) ▪ Counselor als Modell – Stuhlwechsel bei Rollentausch (Counselor – Seminartrainerin)

Related to Methoden

  • Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Messung (1) Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en). (2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt. (3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit. (4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend. (5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen. (6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt. (7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. (8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise „Netto“, zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Der Anbieter ist berechtigt bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.8 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; das Gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Wegen zweifelsfrei vorliegende Mängel kann der Kunde Zahlungen zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten oder bei einer Vorauszahlungspflicht des Mietzinses in dieser Höhe aufrechnen. Ziffer 3.9 Der Anbieter behält sich vor, die Miete erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Energie-,Personal- und Personalausstattungskosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens, den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Miete verlangen. 3.10 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.