Migration. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie die Einbeziehung der Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten zu verstärken und zu intensivieren.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien überein, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wieder zu übernehmen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Für Fälle, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen, kommen die Vertragsparteien überein, ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rücknahme ihrer Staatsangehörigen zu schließen. Darin werden auch die Bedingungen in Bezug auf Staatsangehörige anderer Länder und Staatenlose behandelt.
Migration. (1) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechts- vorschriften. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a) Grundursachen der Migration;
b) Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und Praktiken in Bezug auf den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlings- konvention von 1951 und des Protokolls von 1967 sowie anderer einschlägiger Xxxxxx- rechtsinstrumente und zur Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ("non- refoulement");
c) Zulassungsregelung, Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Migranten mit rechtmäßigem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung für legale Migranten und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie alle anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf Menschenrechte von Migranten;
d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Erleichterung von Überweisungen;
e) temporäre und zirkuläre Migration sowie das Verhindern der Abwanderung von qualifizierten Arbeitskräften ("brain drain");
f) Festlegung einer wirksamen und umfassenden Einwanderungspolitik und wirksamer und umfassender Maßnahmen gegen den Menschenschmuggel und -handel, einschließlich der Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können, sowie gegen jede andere Form der Migration, die nicht mit den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes übereinstimmt;
g) Rückführung von Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, unter humanen, sicheren und würdigen Bedingungen sowie unter vollständiger Achtung ihrer Menschenrechte und Rückübernahme dieser Personen in Übereinstimmung mit Absatz 2;
h) Austausch bewährter Integrationspraktiken für Migranten zwischen der Europäischen Union und den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei;
i) flankierende Maßnahmen zur nachhaltigen Wiedereingliederung von Rückkehrern.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle von Immigration, die gegen den Rechtsrahmen des Bestimmungslandes verstößt, vereinbaren die Vertragsparteien ebenfalls, ihre Staatsangehörigen, die sich entgegen den jeweiligen Rechtsvorschriften in dem Gebiet der anderen Partei aufhalten, rückzuübernehmen. Zu die...
Migration. Klassifizierung Information Anforderung Eine Migration von M2M SIM-Karten aus bestehenden Rahmenverträgen ist nicht vorgesehen.
Migration. (1) Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie einer gemeinsamen Steuerung der Flüchtlingsströme zwischen ihren Hoheitsgebieten beimessen. In Anerkennung der Tatsache, dass Armut eine der Hauptursachen für Migration darstellt und angesichts der Vertiefung der Zusam- menarbeit zwischen ihnen, richten sie einen umfassenden Dialog über alle migrationsrelevanten Themen einschließlich illegaler Migration, Flüchtlingsströme, Menschenschmuggel und -handel ein, und berücksichtigen Migrationsfragen wie die Abwanderung qualifizierter Kräfte bei den nationalen Strategien für wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gebiete, aus denen die Migranten stammen, wobei sie auch den historischen und kulturellen Verbindungen zwischen beiden Regionen Rechnung tragen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, die tatsächliche Inanspruchnahme, den wirksamen Schutz und die effektive Förderung der Menschenrechte aller Migranten zu gewährleisten und die Grund- sätze der Gerechtigkeit und Transparenz bei der Gleichbehandlung von Migranten zu wahren und betonen die Bedeutung der Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und anderer Formen von Intoleranz.
Migration. Nach der Vorstellung von Umwelteinflüssen auf ein Mensch-Umwelt-System und gesell- schaftliche Reaktionen darauf soll im Folgenden Migration (ebenfalls eine mögliche ge- sellschaftliche Reaktion im Fall von Gefahreneinwirkung auf ein System) genauer beleuch- tet werden. Zunächst wird der Begriff ausgehend von Mobilität definiert. Darüberhinaus werden Kategorien zur Typisierung von Wanderungen vorgestellt, welche zur Definition des Begriffes ‚(potenziell) klimawandelbedingte Umweltmigration‘ genutzt werden.
Migration. (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung gemeinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie über den Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen. Migrationsaspekte werden auch in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung beider Vertragsparteien einbezogen. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Behandlung von Migrationsfragen die humanitären Grundsätze zu wahren.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt sich auf eine in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs und wird nach den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien durchgeführt. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
Migration. Allgemein kann Migration als eine räumliche Bewegung von Menschen begriffen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Art der menschlichen Bewegung gleichzeitig als Migration zu verstehen ist. Vielmehr sind mit Migration verschiedene Formen regionaler Mobilität verbunden, wie Xxxxxx (2016) definiert. Er beschreibt Migration als ein „Muster regionaler Mobilität, die weitreichende Konsequenzen für die Lebensläufe der Wandernden haben und aus denen sozialer Wandel resultiert.“11 Migration kann sowohl das Übertreten territorialer oder politischer Grenzen als auch die räumliche Bewegungen innerhalb eines Staates beinhalten.12 So können Menschen, selbst wenn sie sich innerhalb eines Staatsgebildes bewegen, auf differente wirtschaftliche Ordnungssysteme, kulturelle Muster sowie gesellschaftliche Strukturen und Normen treffen. Diese Form der Migration wird als Binnenmigration, -wanderung oder -vertreibung bezeichnet und beschreibt eine Form der „Anpassung, der Menschen an die Bedingungen der Umwelt, der Gesellschaft, Politik oder Ökonomie.“13 Ein Beispiel für die Binnenvertreibung, markierte das Jahr 2016 als Tausende Menschen 10 Xxxxxxxx, Xxxx/Xxxxxx, Xxxxxxx/Xxxxxx, Xxxxxx/Xxxxxx, Xxxx (Hrsg.) (2011): Geographie – Physische Geographie und Humangeographie. 2. Auflage. Heidelberg: Spektrum Akademischer Verlag, S.11. 11 Xxxxxx, Xxxxxx (2016) Migration vom 19. bis zum 21. Jahrhundert. Enzyklopädie Deutscher Geschichte Band 86. Dritte Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg, S. 2.
Migration. Wir setzen uns dafür ein, dass der schon eingeschlagene Weg „Sicherer Hafen Hildesheim“ konsequent fortgesetzt wird. Wir wollen die aktive Unterstützung der Seenotrettung, eine Aufnahme zusätzlich zur Quote, allgemeine Aufnahmeprogramme unterstützen sowie kommunales Ankommen der Geflüchteten gewährleisten. Mit dem Selbstverständnis, dass der Landkreis Hildesheim ein Ankunftsort - nicht nur für Ausländer*innen - ist, lassen sich auch die Folgen des demografischen Wandels vermindern. Sprache ist der Schlüssel zur Integration, dabei stellt die Sprachentwicklung von Kindern stellt eine besondere Herausforderung dar. Daher setzen wir uns für die Sprachförderung und die erforderlichen Sprachkurse für Erwachsene ein. Gleichzeitig müssen den erziehenden Eltern die Zugangsmöglichkeiten zu den Sprachkursen erleichtert werden, u.a. für Alleinerziehende.
Migration. 1 . 1. celver ist für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übertragenden Daten/ Programme nicht verantwortlich.
Migration. 1.1. SDG ist für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übertragenden Daten/ Programme nicht verantwortlich.
1.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Echtdaten vor Beginn der Migration (ggf. während des Migrationsprozesses mehrfach) ausreichend und für eine jederzeitige Wieder- herstellbarkeit geeignet gesichert sind. Ebenso ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass während des Migrationsprozesses sämtliche ggf. erforderlichen Original-Software-Datenträger und Seriennummern (Product Keys), ggf. (Administrator-) Kennwörter und dergl. mehr, zur Verfügung stehen.
1.3. Teilt SDG dem Auftraggeber kein besonderes Format mit, stellt der Auftraggeber seine Echtdaten in einem für die Übernahme geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden, allgemein anerkannten Format zur Verfügung. Sofern für die Übernahme der Echtdaten Anpassungen am vorhandenen Datenbestand erforderlich sind (Feldbeschreib- ungen, Mapping, etc.), wird der Auftraggeber diese vornehmen. Sofern SDG diese Aufgaben übernehmen soll, ist hierfür ein gesonderter vergütungspflichtiger Auftrag erforderlich.