Migration Musterklauseln

Migration. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie die Einbeziehung der Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten zu verstärken und zu intensivieren.
Migration. Klassifizierung Information Anforderung Eine Migration von M2M SIM-Karten aus bestehenden Rahmenverträgen ist nicht vorgesehen.
Migration. Nach der Vorstellung von Umwelteinflüssen auf ein Mensch-Umwelt-System und gesell- schaftliche Reaktionen darauf soll im Folgenden Migration (ebenfalls eine mögliche ge- sellschaftliche Reaktion im Fall von Gefahreneinwirkung auf ein System) genauer beleuch- tet werden. Zunächst wird der Begriff ausgehend von Mobilität definiert. Darüberhinaus werden Kategorien zur Typisierung von Wanderungen vorgestellt, welche zur Definition des Begriffes ‚(potenziell) klimawandelbedingte Umweltmigration‘ genutzt werden.
Migration. 1.1. SDG ist für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übertragenden Daten/ Programme nicht verantwortlich.
Migration. 1 . 1. celver ist für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übertragenden Daten/ Programme nicht verantwortlich.
Migration. (1) Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie einer gemeinsamen Steuerung der Flüchtlingsströme zwischen ihren Hoheitsgebieten beimessen. In Anerkennung der Tatsache, dass Armut eine der Hauptursachen für Migration darstellt und angesichts der Vertiefung der Zusam- menarbeit zwischen ihnen, richten sie einen umfassenden Dialog über alle migrationsrelevanten Themen einschließlich illegaler Migration, Flüchtlingsströme, Menschenschmuggel und -handel ein, und berücksichtigen Migrationsfragen wie die Abwanderung qualifizierter Kräfte bei den nationalen Strategien für wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gebiete, aus denen die Migranten stammen, wobei sie auch den historischen und kulturellen Verbindungen zwischen beiden Regionen Rechnung tragen.
Migration. ARTIKEL 49
Migration. (1) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechts- vorschriften. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
Migration. (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung gemeinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie über den Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen. Migrationsaspekte werden auch in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung beider Vertragsparteien einbezogen. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Behandlung von Migrationsfragen die humanitären Grundsätze zu wahren.
Migration. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten.