Mindestlohn. Der Lieferant verpflichtet sich 25.1. den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen, 25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen, 25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu erfüllen, 25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o. g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen, 25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallen. 25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €. 25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Mindestlohn. 26.1 Der Lieferant garantiert dem Auftraggeber, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gegen- über den eigenen Arbeitnehmern einzuhalten.
26.2 Insbesondere umfasst dies die Verpflichtung, ab dem 01.01.2015 an das im Rahmen der Vertragsver- hältnisse mit dem Auftraggeber eingesetzte Personal den Mindestlohn in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und die geforderten Dokumentationspflichten einzu- halten. Er verpflichtet sich ferner, die gesetzlichen Mindestlohnvorschriften nicht zu umgehen.
26.3 Die vorstehende Pflicht des Lieferanten zur Ein- haltung der Regelungen des MiLoG in seiner jeweils gültigen Fassung, erstreckt sich auch auf das von seinen Nachunternehmern und wiederum deren Nachunternehmern eingesetzte Personal.
26.4 Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber den Einsatz von Nachunternehmern mitzuteilen. Glei- ches gilt für eine entsprechende Unterbeauftragung durch den Nachunternehmer. Er verpflichtet sich, den von ihm beauftragten Nachunternehmern und sonsti- gen Erfüllungsgehilfen ebenfalls die in dieser Erklä- rung enthaltenen Bedingungen und Verpflichtungen aufzuerlegen und auf deren Einhaltung hinzuwirken.
25.1. den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und26.5 Der Lieferant wird dem Auftraggeber unverzüg- lich nach dessen Aufforderung, soweit im Einzelfall erforderlichdurch Vorlage ent- sprechender Unterlagen, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen,
25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassennachweisen, dass auch diese er und ggf. die beauftragten Nachunternehmer – sowie deren weitere Nachunternehmer – ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland Verpflichtungen ge-
26.6 Dem Auftraggeber steht zudem das Recht zur Einsichtnahme in die (hierzu gehören auch Transit-pseudonymisierten) Xxxxxxx- und Lohnlisten der vom Lieferanten und ggf. dessen Nachunternehmern – sowie deren Nachunternehmern
26.7 Hält der Lieferant oder ein von ihm beauftragter Nachunternehmer oder deren Lieferant eine der vor- stehenden Regelungen nicht ein, Wechsel- so ist der Auftragge- ber zur fristlosen Kündigung hinsichtlich einzelner oder aller zwischen dem Lieferanten und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt dem Auf- traggeber bestehenden Vertragsverhältnisse berech- tigt.
26.8 Der Lieferant übernimmt hiermit für die Einhal- tung der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn undVerpflichtungen, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen,
25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach die sich aus dem MiLoG zu erfüllen,
25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o.
g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen,
25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprücheergeben, die vollumfängliche Garantie.
26.9 Der Lieferant wird den Auftraggeber von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße allen Inanspruchnahmen Dritter und Verbindlichkeiten ge- genüber Dritten freistellen, die dem Auftraggeber aus einer Verletzung der vorgenannten gesetzlichen Be- stimmungen seitens des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallenbeauftragten Nachunternehmers oder deren Lieferant entstehen.
25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €.
25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen
Mindestlohn. 13.1 Der Lieferant verpflichtet sich
25.1. ist verpflichtet, den zum Zeitpunkt von ihm für die Durchführung der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen,
25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen,
25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten beauftragten Lieferungen nach dem MiLoG zugrundeliegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn gemäß dem aktuell gültigen Mindestlohngesetz zu erfüllen,
25.4zahlen. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o.
g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen,
25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen frei, die im Falle ei- nes Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden.
13.2 Ungeachtet sonstiger Kündigungs- und jeden daraus entstehenden Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, nach entsprechender Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zu- rückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Lieferant und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen bzw. gegen das aktuell gültige Mindestlohngesetz verstoßen. Der Lieferant ist ver- pflichtet, uns den infolge des Rücktritts oder der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche SanktionenAnsprüche des Lieferanten wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.3 Wir sind jederzeit berechtigt, Bußgelder vom Lieferanten eine schriftliche Bestätigung der Zahlung des Mindestlohnes zu verlangen sowie zur Prüfung der Einhaltung die- ser Ziffer 13. vom Lieferanten geeignete Nachweise wie insbesondere Mindest- lohnerklärung der Beschäftigten des Lieferanten, Bestätigungen des Steuerbe- raters oder sonstige Maßnahmen oder AnsprücheWirtschaftsprüfers des Lieferanten etc. zu verlangen. Zu diesem Zweck wird der Lieferant auf unseren Wunsch eine anonymisierte Personalein- satzliste zur Verfügung stellen, aus der die eingesetzten Arbeitnehmer, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werdendiesen geleisteten Stunden und der jeweils gezahlte Arbeitslohn zu entnehmen sind. Von Außerdem wird der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche KostenLieferant auf unseren Wunsch eine entsprechende Aufstellung über eingesetztes weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubil- dende, Praktikanten, mithelfende Familienangehörige etc.) zur Verfügung stel- len. Wir verpflichten uns, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallenUnterlagen vertraulich zu behandeln.
25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €.
25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mindestlohn. 15.1 Der Lieferant verpflichtet sich
25.1. ist verpflichtet, den zum Zeitpunkt von ihm für die Durchführung der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen,
25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen,
25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten beauftragten Lieferungen nach dem MiLoG zugrundeliegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn gemäß dem aktuell gültigen Mindestlohngesetz zu erfüllen,
25.4zahlen. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o.
g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen,
25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden.
15.2 Ungeachtet sonstiger Kündigungs- und jeden daraus entstehenden Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, nach entsprechender Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Lieferant und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen bzw. gegen das aktuell gültige Mindestlohngesetz verstoßen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den infolge des Rücktritts oder der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche SanktionenAnsprüche des Lieferanten wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
15.3 Wir sind jederzeit berechtigt, Bußgelder vom Lieferanten eine schriftliche Bestätigung der Zahlung des Mindestlohnes zu verlangen sowie zur Prüfung der Einhaltung dieser Ziffer 13. vom Lieferanten geeignete Nachweise wie insbesondere Mindestlohnerklärung der Beschäftigten des Lieferanten, Bestätigungen des Steuerberaters oder sonstige Maßnahmen oder AnsprücheWirtschaftsprüfers des Lieferanten etc. zu verlangen. Zu diesem Zweck wird der Lieferant auf unseren Wunsch eine anonymisierte Personaleinsatzliste zur Verfügung stellen, aus der die eingesetzten Arbeitnehmer, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werdendiesen geleisteten Stunden und der jeweils gezahlte Arbeitslohn zu entnehmen sind. Von Außerdem wird der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche KostenLieferant auf unseren Wunsch eine entsprechende Aufstellung über eingesetztes weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, mithelfende Familienangehörige etc.) zur Verfügung stellen. Wir verpflichten uns, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallenUnterlagen vertraulich zu behandeln.
25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €.
25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Mindestlohn. Der Lieferant verpflichtet sich18.1 Sie sichern im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens zu, dass Sie die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) strikt beachten und Sie, sowie Ihre Nachunternehmer und von Ihnen beauftragte Verleiher, die dort genannten Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung des Mindestlohns (Mindestentgelts), erfüllen.
25.118.2 Bei einem Verstoß gegen dieses Garantiversprechen sind wir berechtigt, Ihnen den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen bzw. den zum Zeitpunkt zwischen uns geschlossenen Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.
18.3 Im Falle der Auftragsausführung gültigen Auftragsentziehung oder Kündigung haben Sie alle uns hieraus entstehenden unmittelbaren und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter undmittelbaren Schäden zu ersetzen und sämtliche wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Dasselbe gilt für den Fall, soweit im Einzelfall erforderlichdass wir gemäß §§ 13 MiLoG, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen 14 AEntG von Dritten, namentlich von Ihren Arbeitnehmerinnen und dies Arbeitnehmern, Ihren Nachunternehmer oder von Ihnen beauftragte Entleiher, auf Zahlung in Anspruch genommen werden.
18.4 Sie sind verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns durch Testat eines zur Verschwiegenheit Sie und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten Ihre Nachunternehmer sowie von Ihnen beauftragte Xxxxxxxxx (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüferz. B. Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und hierfür gezahlte Arbeitsentgelte) nachzuweisen,
25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen,
25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu erfüllen,
25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o.
g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich uns Einsicht in die (anonymisierten) Lohn- und Gehaltslisten zu machen,
25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallengewähren.
25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe 18.5 Sie werden vorstehende Verpflichtungen auch Ihren Nachunternehmern und von 5.000,00 €Ihnen beauftragten Verleihern auferlegen.
25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Mindestlohn. 22.1 Der Lieferant verpflichtet sich
25.1. den zum Zeitpunkt AG garantiert, dass der Auftragsausführung gültigen und seinen Beschäftigten gezahlte Lohn der Höhe nach mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter undentspricht und sämtliche sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergebenden Verpflichtungen von ihm eingehalten werden.
22.2 Der AG garantiert, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung nicht von der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen,sein.
25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen22.3 Für den Fall, dass auch der AN gemäß Ziffer 20 Subunternehmer zur Erfüllung dieses Vertrages beauftragt (= Unter- beauftragung), wird er diese Subunternehmen ebenfalls schriftlich verpflichten, die Bestimmungen des MiLoG einzuhalten und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen überprüfen bzw. sicherstellen.
22.4 Der AN garantiert, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt dass der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn undAG selbst oder von ihm autorisierte Dritte berechtigt ist bzw. sind, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung die Einhaltung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen,
25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach sich aus dem MiLoG ergebenden gesetzlichen Pflichten durch geeignete Maßnahmen zu erfüllen,überprüfen. Hiervon ist insbesondere die Pflicht des AN umfasst, dem AG auf erstes Anfordern stichprobenartig anonymisierte Gehalts- abrechnungen seiner Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
25.4. sämtliche zum Nachweis 22.5 Sollte der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o.
g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen,
25.5. bei etwaigen AG aufgrund von Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns das MiLoG durch den AN oder dessen Subunternehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzenDritten in Anspruch genommen werden, wird der AN den AG vollumfänglich freistellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt umfasst auch für sämtliche SanktionenOrdnungs- und Bußgelder sowie Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Für den Fall, Bußgelder dass dem AG abtretbare Schadensersatzansprüche gegen Dritte aus der Inanspruchnahme wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG zustehen, wird er diese - in Höhe der tatsächlich erfolgten Freistellung – an den AN abtreten. Etwaig vereinbarte Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung.
22.6 Verstößt der AN oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm ein vom AN eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von die Bestimmungen des MiLoG, ist der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallen.
25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €.
25.7. Wir sind Ag berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferantenkündigen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mindestlohn. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung des Vertrages zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung.
18.2 Der Lieferant stellt XXXXX im Rahmen des Vertrages von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit § 13 MiLoG frei. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Kosten, die ROSEN wegen der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer des Lieferanten oder Dritter (z. B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Hierunter fallen auch Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung.
18.3 Sofern von XXXXX verlangt, weist der Lieferant die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gem. § 17 Abs. 1 MiLoG regelmäßig nach. Der Lieferant verpflichtet sich
25.1. , seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass sich von ihm beauftragte Subunternehmer sowie Verleiher gleichfalls vertraglich dazu verpflichten, das MiLoG einzuhalten und fristgerecht und regelmäßig den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter undzu zahlen sowie diese Verpflichtung ihrerseits bei Einsatz weiterer Subunternehmer oder Verleiher vertraglich zu vereinbaren. In gleicher Weise müssen Subunternehmer verpflichtet werden, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen,
25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen,
25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu erfüllen,
25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o.
g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen,
25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallenentsprechende Bestätigungen vorzulegen.
25.618.4 Verstößt der Lieferant gegen seine Verpflichtungen unter diesem Punkt, ist XXXXX – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten bzw. Ferner verpflichtet sich ein durch die Bestellung begründetes Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden Fall Schaden, der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €ROSEN aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten unter diesem Punkt entsteht.
25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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