Common use of Mindestlohn Clause in Contracts

Mindestlohn. 1 Die Vertragsparteien setzen den vertraglichen Mindestlohn jährlich im Anhang 3 GAV verbindlich fest. 2 Die gültigen Mindestlöhne werden zusammen mit dem Beschluss gemäss Art. 14 GAV in einer Zusatzvereinbarung zum GAV verbindlich festgehalten und bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Jahr bekannt gegeben. 3 Ein Automobildiagnostiker/in FA kann unter folgenden Bedingungen als Mechatroniker/- in EFZ angestellt und entlöhnt: a. Der Arbeitnehmende wird als Mechatroniker/-in beschäftigt, b. die Funktion als Mechatroniker/-in wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten und c. der Arbeitsvertrag mit Begründung wird der zuständigen PBK vor der Anstellung eingereicht. Werden die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird der Arbeitnehmende als Auto- mobildiagnostiker/-in FA eingestuft. 4 Unter bestimmten Bedingungen kann vom Mindestlohn abgewichen werden. Die Abweichung muss vorgängig bei der PBK schriftlich beantragt und durch die PBK schriftlich genehmigt werden. Unter anderem kann vom Mindestlohn abgewichen werden, bei: • Körperlicher oder geistiger Einschränkung; • Integrations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen; • Praktikum. 5 Für Lernende sind oben aufgeführte GAV Bestimmungen nicht anwendbar. Es sind die Richtlinien der jeweiligen AGVS Sektion einzuhalten.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Mindestlohn. 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 Die Vertragsparteien setzen den vertraglichen Mindestlohn jährlich des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 4.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Anhang 3 GAV verbindlich festFalle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONT- RAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftrag- nehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auf- tragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 2 Die gültigen Mindestlöhne werden zusammen mit dem Beschluss gemäss Art4.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zah- lung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. 14 GAV in einer Zusatzvereinbarung zum GAV verbindlich festgehalten MiLoG, gegen das AEntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Jahr bekannt gegeben. 3 Ein Automobildiagnostiker/in FA kann unter folgenden Bedingungen als Mechatroniker/- in EFZ angestellt und entlöhnt: a. Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Arbeitnehmende wird als Mechatroniker/-in beschäftigt, b. die Funktion als Mechatroniker/-in wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten und c. der Arbeitsvertrag mit Begründung wird der zuständigen PBK vor der Anstellung eingereicht. Werden die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird der Arbeitnehmende als Auto- mobildiagnostiker/-in FA eingestuft. 4 Unter bestimmten Bedingungen kann vom Mindestlohn abgewichen werden. Die Abweichung muss vorgängig bei der PBK schriftlich beantragt und Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die PBK schriftlich genehmigt werden. Unter anderem kann vom Mindestlohn abgewichen werden, bei: • Körperlicher oder geistiger Einschränkung; • Integrations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen; • PraktikumKündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen. 5 Für Lernende sind oben aufgeführte GAV Bestimmungen nicht anwendbar. Es sind die Richtlinien der jeweiligen AGVS Sektion einzuhalten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mindestlohn. 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendegeset- zes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des gelten- den Mindestlohns (§ 1 Die Vertragsparteien setzen den vertraglichen Mindestlohn jährlich des Gesetzes zur Regelung eines allgemei- nen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitneh- mer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftrag- nehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragneh- mer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 4.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Anhang 3 GAV verbindlich festFalles eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung ge- mäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONTRAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auftragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 2 Die gültigen Mindestlöhne werden zusammen mit dem Beschluss gemäss Art4.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. 14 GAV in einer Zusatzvereinbarung zum GAV verbindlich festgehalten MiLoG, gegen das A- EntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Jahr bekannt gegeben. 3 Ein Automobildiagnostiker/in FA kann unter folgenden Bedingungen als Mechatroniker/- in EFZ angestellt und entlöhnt: a. Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Arbeitnehmende wird als Mechatroniker/-in beschäftigt, b. die Funktion als Mechatroniker/-in wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten und c. der Arbeitsvertrag mit Begründung wird der zuständigen PBK vor der Anstellung eingereicht. Werden die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird der Arbeitnehmende als Auto- mobildiagnostiker/-in FA eingestuft. 4 Unter bestimmten Bedingungen kann vom Mindestlohn abgewichen werden. Die Abweichung muss vorgängig bei der PBK schriftlich beantragt und Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die PBK schriftlich genehmigt werden. Unter anderem kann vom Mindestlohn abgewichen werden, bei: • Körperlicher oder geistiger Einschränkung; • Integrations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen; • PraktikumKündigung entstan- denen Xxxxxxx zu ersetzen. 5 Für Lernende sind oben aufgeführte GAV Bestimmungen nicht anwendbar. Es sind die Richtlinien der jeweiligen AGVS Sektion einzuhalten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mindestlohn. 5.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 Die Vertragsparteien setzen den vertraglichen Mindestlohn jährlich des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 5.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Anhang 3 GAV verbindlich festFalles eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONT- RAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftrag- nehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auf- tragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 2 Die gültigen Mindestlöhne werden zusammen mit dem Beschluss gemäss Art5.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zah- lung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. 14 GAV in einer Zusatzvereinbarung zum GAV verbindlich festgehalten MiLoG, gegen das AEntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Jahr bekannt gegeben. 3 Ein Automobildiagnostiker/in FA kann unter folgenden Bedingungen als Mechatroniker/- in EFZ angestellt und entlöhnt: a. Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Arbeitnehmende wird als Mechatroniker/-in beschäftigt, b. die Funktion als Mechatroniker/-in wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten und c. der Arbeitsvertrag mit Begründung wird der zuständigen PBK vor der Anstellung eingereicht. Werden die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird der Arbeitnehmende als Auto- mobildiagnostiker/-in FA eingestuft. 4 Unter bestimmten Bedingungen kann vom Mindestlohn abgewichen werden. Die Abweichung muss vorgängig bei der PBK schriftlich beantragt und Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die PBK schriftlich genehmigt werden. Unter anderem kann vom Mindestlohn abgewichen werden, bei: • Körperlicher oder geistiger Einschränkung; • Integrations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen; • PraktikumKündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen. 5 Für Lernende sind oben aufgeführte GAV Bestimmungen nicht anwendbar. Es sind die Richtlinien der jeweiligen AGVS Sektion einzuhalten.

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Mindestlohn. 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 Die Vertragsparteien setzen den vertraglichen Mindestlohn jährlich des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 4.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Anhang 3 GAV verbindlich festFalles eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONT- RAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftrag- nehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auf- tragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 2 Die gültigen Mindestlöhne werden zusammen mit dem Beschluss gemäss Art4.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zah- lung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. 14 GAV in einer Zusatzvereinbarung zum GAV verbindlich festgehalten MiLoG, gegen das AEntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Jahr bekannt gegeben. 3 Ein Automobildiagnostiker/in FA kann unter folgenden Bedingungen als Mechatroniker/- in EFZ angestellt und entlöhnt: a. Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Arbeitnehmende wird als Mechatroniker/-in beschäftigt, b. die Funktion als Mechatroniker/-in wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten und c. der Arbeitsvertrag mit Begründung wird der zuständigen PBK vor der Anstellung eingereicht. Werden die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird der Arbeitnehmende als Auto- mobildiagnostiker/-in FA eingestuft. 4 Unter bestimmten Bedingungen kann vom Mindestlohn abgewichen werden. Die Abweichung muss vorgängig bei der PBK schriftlich beantragt und Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die PBK schriftlich genehmigt werden. Unter anderem kann vom Mindestlohn abgewichen werden, bei: • Körperlicher oder geistiger Einschränkung; • Integrations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen; • PraktikumKündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen. 5 Für Lernende sind oben aufgeführte GAV Bestimmungen nicht anwendbar. Es sind die Richtlinien der jeweiligen AGVS Sektion einzuhalten.

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