Mindestlohn. In dem Fall, dass der Auftraggeber von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers, eines vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmers und/oder eines vom Auftragnehmer oder seinem Nachunternehmer beauftragten Verleihers auf die Zahlung des Mindestentgelts gemäß § 13 MiLoG und/oder § 14 AEntG in Anspruch genommen wird, ist der Aufragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von den Forderungen des Arbeitnehmers vollumfänglich freizustellen und dem Auftraggeber den ihm im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer etwaig entstehenden Schaden zu ersetzen.
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