Mindestlohn. 19.1 Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf unser Verlangen wird der Lieferant diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.). 19.2 Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Auftraggeber des Auftraggebers, Bundesagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei. 19.3 Der Lieferant ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach Ziff. 19.1 und 19.2 verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Lieferant sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden. 19.4 Der Lieferant haftet gegenüber der GGP Media GmbH für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen. 19.5 Im Falle des Verstoßes des Lieferanten gegen das MiLoG und/oder der in Ziff. 19.1, 19.3 vereinbarten Verpflichtungen ist die GGP Media GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
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Mindestlohn. 19.1 Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf unser Verlangen Verlan- gen wird der Lieferant diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden vorlie- genden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.).
. | 19.2 Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Auftraggeber des Auftraggebers, Bundesagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei.
. | 19.3 Der Lieferant ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach Ziff. 19.1 und 19.2 verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Lieferant sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer Nachun- ternehmer entsprechend verpflichtet werden.
. | 19.4 Der Lieferant haftet gegenüber der GGP Mohn Media Mohndruck GmbH für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.
. | 19.5 Im Falle des Verstoßes des Lieferanten gegen das MiLoG und/oder der in Ziff. 19.1, 19.3 vereinbarten Verpflichtungen ist die GGP Mohn Media Mohndruck GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mindestlohn. 19.1 19.1. Der Lieferant ist verpflichtetAuftragnehmer verpflichtet sich, die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sowie sämtliche zu- gehörigen Vorschriften einzuhalten und mindestens den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen.
19.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem, seinen Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn gesetzlich vorgegebenen Min- destlohn nach dem MiLoG zu zahlen.
19.3. Auf unser Führt der Auftragnehmer für den Besteller Werk- oder Dienstleistungen durch, ist der Auftragnehmer auf Verlangen wird der Lieferant des Bestellers verpflichtet, diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen nach Aufforderung die Erfüllung dieser Einhaltung der Verpflichtung nach Ziffer 19.1. und 19.2. durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung Unbedenklichkeits- bescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten, etc.)) nachzuwei- sen. Diese Nachweispflicht gilt während der gesamten Laufzeit des Werk- oder Dienstvertrages bis sechs Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
19.2 19.4. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Auftraggeber des Auftraggebers, Bundesagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei.
19.3 Der Lieferant Auftragnehmer ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung Zah- lung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers Bestellers zu verpflichten, wie er selbst nach Ziffden Ziffern 19.1. 19.1 und 19.2 bis 19.3. verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Lieferant Auftragnehmer sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden.
19.4 19.5. Der Lieferant haftet gegenüber Auftragnehmer verpflichtet sich, den Besteller bei Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder durch die ZVK von seiner Haftung nach §§ 13 MiLoG und 14 AEntG auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistel- lungspflicht besteht auch für den Fall, dass Mitarbeiter der GGP Media GmbH für sämtliche Ansprüche Dritter, durch den Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder die aus ZVK (wegen nicht abgeführter Urlaubsbeiträge durch vom Auftragnehmer eingesetzte Nachun- ternehmer oder Verleiher) den Besteller nach §13 MiLoG und / oder § 14 AEntG in Anspruch nehmen.
19.6. Verstößt der Verletzung der Verpflichtung Auftragnehmer schuldhaft gegen die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.
19.5 Im Falle des Verstoßes des Lieferanten gegen das MiLoG und/Mindestlohns nach Ziffer 19.1. oder 19.2. ist der in Ziff. 19.1, 19.3 vereinbarten Verpflichtungen ist die GGP Media GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir Besteller berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
19.7. Kommt der Auftragnehmer schuldhaft der Pflicht zur Beibringung von Unterlagen und Nachweisen aus Ziffer 19.3. in- nerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
19.8. Im Fall der berechtigten fristlosen Kündigung des Vertrages ist der Besteller berechtigt, den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.
19.9. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer wegen Nichteinhaltung des AEntG oder MiLoG bleiben ausdrücklich vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen