Common use of Mindestlöhne Clause in Contracts

Mindestlöhne. 24.1 Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit). 24.2 Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich Ende Oktober über die Anpassungen der Löhne gemäss Art. 27 GAV. Die Mindestlöhne werden jährlich im Anhang 6 GAV „Zusatzvereinbarung“ festgelegt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses GAV. 24.3 Ausnahmen betreffend Mindestlöhne sind der PLK zu unterbreiten. 24.4 Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse. Bei Uneinigkeiten entscheidet die PLK. 24.5 Im Fall von Ergänzungsbestimmungen gemäss Art. 7 GAV ist für diese Angelegenheit die PBK zuständig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)

Mindestlöhne. 24.1 Der Anspruch auf 35.1 Die Vertragsparteien setzen die vertraglichen Mindestlöhne nach den GAV-Mindestlohn besteht ab 18Arbeitnehmerkategorien gemäss Art. Altersjahr (Volljährigkeit)35.6 des GAV fest. 24.2 35.2 Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich Ende Oktober über die allfällige Anpassungen der Gehälter und Löhne gemäss Art. 27 37 dieses GAV. Die Mindestlöhne werden jährlich sind in den Branchenbestimmungen im Anhang 6 GAV „Zusatzvereinbarung“ festgelegt festgehalten und bilden bil- den einen integrierenden integrierten Bestandteil dieses zu diesem GAV. 24.3 35.3 Die gültigen Mindestlöhne für das folgende Jahr werden im Verlauf des Monats Xxxx bekannt gegeben. 35.4 Ausnahmen betreffend Mindestlöhne sind der PLK Paritätischen Kommis- sion zu unterbreiten. 24.4 35.5 Für ArbeitnehmendeArbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit können beson- dere Vereinbarungen getroffen werden. Diese besonderen Vereinba- rungen sind der Paritätischen Kommission zur Genehmigung zu un- terbreiten. 35.6 Arbeitnehmerkategorien: Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Er- folg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vora- beiter anerkannt sind. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im vierten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im dritten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im zweiten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im ersten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie fünfjährige Tätigkeit in der entsprechen- den Branche oder Arbeitnehmer im vierten Jahr nach erfolgter An- lehre in der jeweiligen Branche. * Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert. Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie vierjährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im dritten Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche. Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie drei-jährige Tätigkeit in der entsprechen- den Branche oder Arbeitnehmer im zweiten Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche. Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechen- den Branche oder Arbeitnehmer im ersten Jahr nach erfolgter An- lehre in der jeweiligen Branche. Arbeitnehmer ohne berufliche Ausbildung, ohne Fachkenntnisse sowie ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Bran- che. Nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Arbeitnehmerkategorie „Berufsarbeiter, B1“. Als „Betriebsarbeiter D“ gelten Studenten der technischen Hoch- schulen oder Universitäten, ferner Jugendliche bis zum zurückge- legten 18. Altersjahr, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher noch in Schul- oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sindanderweitiger Be- rufsausbildung stehen. Als „Betriebsarbeiter E“ gelten Jugendliche, gelten welche die Mindestlöhne nur als RichtwerteSchulaus- bildung abgeschlossen haben und innert sechs Monate nach Schulabschluss eine Lehre beginnen . Bei Unterschreitung des Mindestlohnes Auszubildender im vierten Lehrjahr. Auszubildender im dritten Lehrjahr. Auszubildender im zweiten Lehrjahr. Auszubildender im ersten Lehrjahr. Auszubildender im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest. Auszubildender im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest. Die Einreihung in die entsprechende Arbeitnehmerkategorie ist dem Arbeitnehmer spätestens nach zweimonatiger Tätigkeit im Betrieb schriftlich mitzuteilen und auf der individuellen Lohnabrechnung auf- zuführen. Bestehen Streitigkeiten über die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse. Bei Uneinigkeiten Zuteilung in eine Arbeitnehmerkate- gorie entscheidet die PLKParitätische Kommission. 24.5 Im Fall von Ergänzungsbestimmungen gemäss Art. 7 GAV ist für diese Angelegenheit die PBK zuständig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Mindestlöhne. 24.1 Der Anspruch auf 35.1 Die Vertragsparteien setzen die vertraglichen Mindestlöhne nach den GAV-Mindestlohn besteht ab 18Arbeitnehmerkategorien gemäss Art. Altersjahr (Volljährigkeit)35.6 des GAV fest. 24.2 35.2 Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich Ende Oktober über die allfällige Anpassungen der Gehälter und Löhne gemäss Art. 27 37 dieses GAV. Die Mindestlöhne werden jährlich sind in den Branchenbestimmungen im Anhang 6 GAV „Zusatzvereinbarung“ festgelegt festgehalten und bilden bil- den einen integrierenden integrierten Bestandteil dieses zu diesem GAV. 24.3 35.3 Die gültigen Mindestlöhne für das folgende Jahr werden im Verlauf des Monats Xxxx bekannt gegeben. 35.4 Ausnahmen betreffend Mindestlöhne sind der PLK Paritätischen Kommis- sion zu unterbreiten. 24.4 35.5 Für ArbeitnehmendeArbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit können beson- dere Vereinbarungen getroffen werden. Diese besonderen Vereinba- rungen sind der Paritätischen Kommission zur Genehmigung zu un- terbreiten. 35.6 Arbeitnehmerkategorien: Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Er- folg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorar- beiter anerkannt sind. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im vierten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im dritten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im zweiten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im ersten Jahr nach der Lehre. Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie fünfjährige Tätigkeit in der entsprechen- den Branche oder Arbeitnehmer im vierten Jahr nach erfolgter An- lehre in der jeweiligen Branche. * Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert. Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie vierjährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im dritten Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche. Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie drei-jährige Tätigkeit in der entsprechen- den Branche oder Arbeitnehmer im zweiten Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche. Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechen- den Branche oder Arbeitnehmer im ersten Jahr nach erfolgter An- lehre in der jeweiligen Branche. Arbeitnehmer ohne berufliche Ausbildung, ohne Fachkenntnisse sowie ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Bran- che. Nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Arbeitnehmerkategorie „Berufsarbeiter, B1“. Als „Betriebsarbeiter D“ gelten Studenten der technischen Hoch- schulen oder Universitäten, welche ein Praktikum absolvieren. Ju- gendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher noch in Schul- oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sindanderweitiger Berufsausbildung stehen. Als „Betriebsarbeiter E“ gelten Jugendliche, gelten welche die Mindestlöhne nur als RichtwerteSchulaus- bildung abgeschlossen haben und innert sechs Monate nach Schulabschluss eine Lehre beginnen . Bei Unterschreitung des Mindestlohnes Auszubildender im vierten Lehrjahr. Auszubildender im dritten Lehrjahr. Auszubildender im zweiten Lehrjahr. Auszubildender im ersten Lehrjahr. Auszubildender im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest. Auszubildender im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest. Die Einreihung in die entsprechende Arbeitnehmerkategorie ist dem Arbeitnehmer spätestens nach zweimonatiger Tätigkeit im Betrieb schriftlich mitzuteilen und auf der individuellen Lohnabrechnung auf- zuführen. Bestehen Streitigkeiten über die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse. Bei Uneinigkeiten Zuteilung in eine Arbeitnehmerkate- gorie entscheidet die PLKParitätische Kommission. 24.5 Im Fall von Ergänzungsbestimmungen gemäss Art. 7 GAV ist für diese Angelegenheit die PBK zuständig.

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