Mindestlöhne. In Anwendung von Art. 41 GAV bleiben die Mindestlöhne unverändert. Die Stundenlöhne er- rechnen sich gestützt auf Art. 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn. siehe Rückseite
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Im Schweizerischen Isoliergewerbe, Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Mindestlöhne. In Anwendung von Art. 41 GAV bleiben die Mindestlöhne unverändert. Die Stundenlöhne er- rechnen errechnen sich gestützt auf Art. 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn. siehe Rückseite.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav)