Mitgeführtes Reisegepäck Musterklauseln

Mitgeführtes Reisegepäck. Die Versicherer leisten Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck wäh- rend der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif abhanden- kommt oder beschädigt wird, und zwar durch Straftat eines Dritten, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse.
Mitgeführtes Reisegepäck. Die Versicherer leisten Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck abhanden- kommt oder beschädigt wird, und zwar durch Straftat eines Dritten, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse.
Mitgeführtes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschä- digt wird durch
Mitgeführtes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitge- führtes Reisegepäck während der Reise abhanden- kommt, beschädigt oder zerstört wird durch:
Mitgeführtes Reisegepäck. Die ERV leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch
Mitgeführtes Reisegepäck. Wenn das von Ihnen mitgeführte Reisegepäck durch ■ vorsätzliche Straftat durch Dritte, ■ Unfall des Transportmittels, ■ Feuer, Elementar-Ereignis einschließlich Sturm (ab Windstärke 8) abhandenkommt oder beschädigt wird, leisten wir Entschädigung.
Mitgeführtes Reisegepäck. Wir leisten eine Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck wäh- rend der Reise abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird durch: – Straftat eines Dritten, insbesondere Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung; – Unfall eines Transportmittels; – bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee; – höhere Gewalt; – Feuer oder Elementarereignis. Als Elementarereignis gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
Mitgeführtes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitge- führtes Reisegepäck während der Reise abhan- denkommt oder beschädigt wird durch • Straftat eines Dritten; • Unfall eines Transportmittels; • Feuer oder Elementarereignisse.
Mitgeführtes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführ­ tes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt, zerstört oder beschädigt wird durch A.4.1.1 Diebstahl oder Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Er­ pressung, Mut­ oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung); A.4.1.2 Verlieren (hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hän­ genlassen) bis zur Entschädigungsgrenze in A.8.2.3; A.4.1.3 bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee; A.4.1.4 Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm und weitere Elemen- tarereignisse; A.4.1.5 höhere Gewalt; A.4.1.6 Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten.
Mitgeführtes Reisegepäck. Abweichend von Ziffer 1. leistet der Versicherer Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden­ kommt, zerstört oder beschädigt wird durch