Mitversicherte Personen. 3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Dienstherr der im Jagdbetrieb besch‰ftigten Personen (z.B. Berufsj‰ger, Jagdaufseher oder Treiber). 3.2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht 3.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetrie- bes oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser Eigenschaft. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Be- sitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist; 3.2.2 der übrigen Betriebsangehˆrigen für Sch‰den, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- sachen. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist; 3.2.3 des Versicherungsnehmers als Dienstherr der im Jagdbetrieb be- sch‰ftigten Personen, die für sich keine Jagdhaftpflichtversicherung abschlieflen kˆnnen. Die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht der Treiber ist mitversichert, sofern es sich nicht um Personensch‰den solcher Personen handelt, die unter demselben Vertrag mitversichert sind. 3.3 Ausgeschossen sind Haftpflichtansprüche aus Personensch‰den, bei denen es sich um Arbeitsunf‰lle im Betrieb des Versicherungs- nehmers gem‰fl der Sozialgesetzbuches VII (SGB) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunf‰lle gem‰fl den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehˆrigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Jagd Versicherung
Mitversicherte Personen. 3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht
1.1 des Versicherungsneh- mers Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners*) des Versiche- rungsnehmers;
1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft*) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin- der), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden (berufliche Ausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Handelt es sich um eine zweite Berufsausbildung, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn zwischen der ersten und der zweiten Be- rufsausbildung weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden ist noch eine Beschäftigung als Dienstherr Zeit- oder Berufssoldat lag. 21005552 (5.09) C 1.20.417 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung;
1.4 sonstiger mindestens drei Monate im Haushalt des Versicherungs- nehmers lebender Personen (z. B. Verwandte, Austauschschüler oder Au Pair), soweit kein anderer Versicherungsschutz besteht;
1.5 der im Jagdbetrieb besch‰ftigten Personen (z.B. Berufsj‰ger, Jagdaufseher oder Treiber).
3.2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht
3.2.1 der gesetzlichen Vertreter Haushalt des Versicherungsnehmers und solcher beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die er zur Leitung aus Arbeitsvertrag oder Beaufsichtigung des Jagdbetrie- bes gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser Eigenschaftden Streudienst versehen. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Be- sitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.2 der übrigen Betriebsangehˆrigen für Sch‰den, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- sachen. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.3 des Versicherungsnehmers als Dienstherr der im Jagdbetrieb be- sch‰ftigten Personen, die für sich keine Jagdhaftpflichtversicherung abschlieflen kˆnnen. Die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht der Treiber ist mitversichert, sofern es sich nicht um Personensch‰den solcher Personen handelt, die unter demselben Vertrag mitversichert sind.
3.3 Ausgeschossen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personensch‰denPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunf‰lle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gem‰fl Versicherungsnehmers oder bei der Sozialgesetzbuches Verrichtung vorübergehender be- trieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß dem Sozialgesetzbuch Teil VII (SGBSGB VII) handelt;
1.6 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- benden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder - diese entsprechend Ziff. Das Gleiche 1.2 und 1.3 - nach Maßgabe der fol- genden Bestimmungen. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen un- verheiratet sein. Gegenseitige Ansprüche sind von der Versicherung ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) und § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) übergegangenen Regressan- sprüche der Sozialversicherungsträger, Xxxxxx der Sozialhilfe und pri- vaten Krankenversicherungsträger. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für solche Dienstunf‰lle gem‰fl den beamtenrechtlichen Vorschriftenüberlebenden Partner und dessen Kinder Ziff. 6 sinngemäß. *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die in Ausübung oder infolge den Partner- schaften im Sinne des Dienstes Angehˆrigen derselben Dienststelle zugefügt werdenLebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Mitversicherte Personen. 3.1 Mitversichert ist
2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
a. des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;
b. ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder);
c. ihrer volljährigen unverheirateten und nicht in einer einge- tragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder); solange sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten an- schließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossenem Master, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Versicherungsschutz besteht auch, wenn einer Lehre un- mitte bar ein Studium folgt. Nach Abschluss der Erstausbildung besteht der Versiche- rungsschutz fort solange die Kinder (ohne Altersbegren- zung) unverheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft sind und eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Bei Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundes- freiwilligendienstes und dergleichen, vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
x. Xxxxxx mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
e. von Au-Pair des Versicherungsnehmers und vergleichba- ren, vorübergehend in den Haushalt des Versicherungs- nehmers integrierten Personen einschließlich minderjäh- riger Übernachtungsgäste (z. B. Enkelkinder, Austausch- xxxxxxx), soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
f. Darüber hinaus ist die gesetzliche Haftpflicht von in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden El- tern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder der in Ziff. 2.1 a. genannten Personen mitversichert. Die Mitversicherung des letztgenannten Personenkreises gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn die mitversicherten Per- sonen in einem Altenpflegeheim leben;
g. aus der Tätigkeit als vormundschaftlicher bestellter Be- treuer / Vormund für einen Verwandten 1. Grades. Aus- geschlossen sind Vermögensschäden im Rahmen dieser Tätigkeit.
h. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- nehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebens- gemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziff. 2.1 b. oder c., gemäß den nachfolgenden Vorausset- zungen: • Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. • Der mitversicherte Partner muss beim Versiche- rungsnehmer polizeilich gemeldet oder namentlich benannt sein. • Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kin- der, die nicht auch die Kinder des Versicherungsneh- mers als Dienstherr sind, endet mit der iAufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. • Im Jagdbetrieb besch‰ftigten Personen (z.B. Berufsj‰ger, Jagdaufseher oder Treiber)Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziff. 2.3 sinngemäß.
3.2 Die Versicherung erstreckt i. für Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des un- ter Ziff. 2.1 b. und c. aufgeführten Personenkreises) mit geistiger/körperlicher Behinderung, auch wenn diese in einer Pflegeeinrichtung leben;
x. Xxxxxxx durch deliktunfähige Kinder und Personen Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in Ziff. 2.1 a. bis h. mitversicherten Personen gilt verein- bart: Der Versicherer wird sich auch nicht auf die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht
3.2.1 eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer dies wünscht und solcher Personenein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungs- xxxxxx) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts- pflichtige), die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetrie- bes oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser Eigenschaftsoweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeitenSatz 2 gilt für nicht deliktfähige Kinder, für die der Be- sitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.2 der übrigen Betriebsangehˆrigen für Sch‰den, Versi- cherungsnehmer vorübergehend die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- sachen. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.3 des Versicherungsnehmers als Dienstherr der im Jagdbetrieb be- sch‰ftigten Personen, die für sich keine Jagdhaftpflichtversicherung abschlieflen kˆnnen. Die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht der Treiber ist mitversichert, sofern es sich nicht um Personensch‰den solcher Personen handelt, die unter demselben Vertrag mitversichert sindAufsicht übernom- men hat.
3.3 Ausgeschossen sind k. Zu den vorgenannten Sätzen Ziff. 2.1 a. bis h. gilt: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Personensch‰dender mitver- sicherten Personen und deren Kinder gegen den Versi- cherungsnehmer mit Ausnahme der nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprü- che der Sozialversicherungsträger, bei denen es sich um Arbeitsunf‰lle im Betrieb des Versicherungs- nehmers gem‰fl Xxxxxx der Sozialgesetzbuches VII (SGB) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunf‰lle gem‰fl den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehˆrigen derselben Dienststelle zugefügt werdenSozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern wegen Personenschäden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen. 3.1 Mitversichert 1. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht
a) des Versicherungsneh- mers als Dienstherr Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspart- ners*)
b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetrage- nen Lebenspartnerschaft*) lebenden Kinder (auchS- tief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungs- schutz nur, solange sie sich noch in einer Schul- o- der sich daran unmittelbar anschließenden Berufser- stausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmit- telbar angeschlossener Masterstudiengang). Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Zweitlehre, eines Zweitstudiums, der Referendarzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbeglei- tenden Studiengangs oder dergleichen. Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehen- den Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr- nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit (so genanntes Job- ben)ausgeübt wird. Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbil- dungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes. Bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, z. B. des freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des Bundesfreiwil- ligendienstes(BFD) oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ), nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufserstausbildung, bleibt der Versicherungs- schutzbestehen. Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kin- derbesteht Versicherungsschutz auch nach Beendi- gung der Schul- oder beruflichen Erstausbildungbei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahrnach de- ren Abschluss. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haus- haltwohnen. Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden geistig und/oder körperlich behinderte Kinder besteht zeit- lich unbeschränkt weiter Versicherungsschutz. Bei ausschließlich körperlicher Behinderung jedoch nur, solange eine häusliche Gemeinschaft mit dem VN besteht. Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Auf- sicht über eigene minderjährige Kinder verpflich- tetsind, sind diese ebenfalls mitversichert.
c) der beim VN im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern des VN sowie der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*).
d) der Personen, die vorübergehend bis maximal ein Jahr in den Familienverbund des VN eingegliedert sind (z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx, minderjährige Enkel- kinder in Obhut).
e) der im Jagdbetrieb besch‰ftigten Haushalt oder sonstigen privaten Lebensbe- reichen des VN beschäftigten Personen (z.B. Berufsj‰gergegenüber- Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Per- sonen, Jagdaufseher die aus Arbeitsvertrag oder Treiber)gefälligkeitshal- ber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Gegenüber diesen Personen gilt für den VN als Dienstherr in Ergänzung zu A I. nicht der Aus- schlussnach Ziffer 7.17 AHB. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Be- schäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Be- schäftigungsverhältnis beendet ist.
3.2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht
3.2.1 f) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetrie- bes oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser EigenschaftNotfallsituationen einer über den Vertrag versicherten Person freiwillig Hilfeleis- ten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Be- sitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.2 der übrigen Betriebsangehˆrigen für Sch‰den, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- sachen. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.3 des Versicherungsnehmers als Dienstherr der im Jagdbetrieb be- sch‰ftigten Personen, die für sich keine Jagdhaftpflichtversicherung abschlieflen kˆnnen. Die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht der Treiber ist mitversichert, sofern es sich nicht um Personensch‰den solcher Personen handelt, die unter demselben Vertrag mitversichert sind.
3.3 Ausgeschossen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personensch‰denPersonenschä- den, bei denen es sich um Arbeitsunf‰lle Arbeitsunfälle und Berufskrankhei- ten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gem‰fl VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han- delt.
2. Gegenseitige Haftpflichtansprüche der Sozialgesetzbuches VII (SGB) handeltversicherten Perso- nen untereinander sind entsprechend Ziffer7.4 und 7.5 AHB ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für solche Dienstunf‰lle gem‰fl den beamtenrechtlichen VorschriftenMitversichert sind jedoch gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehˆrigen derselben Dienststelle zugefügt werden.Sozialhilfeträgern, privaten Kran- kenversicherern und Arbeitgebern sowie gesetzliche Haft- pflichtansprüche von mitversicherten Personen nach A II. 1. d),
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen. 3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Dienstherr der im Jagdbetrieb besch‰ftigten Personen (z.B. Berufsj‰ger, Jagdaufseher oder Treiber).
3.2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht
3.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetrie- bes oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser EigenschaftEigen- schaft. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Be- sitz Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.2 der übrigen Betriebsangehˆrigen für Sch‰den, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- sachenver- ursachen. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.3 des Versicherungsnehmers als Dienstherr der im Jagdbetrieb be- sch‰ftigten Personen, die für sich keine Jagdhaftpflichtversicherung abschlieflen kˆnnen. Die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht der Treiber ist mitversichert, sofern es sich nicht um Personensch‰den solcher Personen handelt, die unter demselben Vertrag mitversichert mitversi- chert sind.
3.3 Ausgeschossen sind Haftpflichtansprüche aus Personensch‰den, bei denen es sich um Arbeitsunf‰lle im Betrieb des Versicherungs- nehmers gem‰fl der Sozialgesetzbuches VII (SGB) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunf‰lle gem‰fl den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehˆrigen Angehˆri- gen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag
Mitversicherte Personen. 3.1 Mitversichert 2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Dienstherr der im Jagdbetrieb besch‰ftigten Personen (z.B. Berufsj‰ger, Jagdaufseher oder Treiber).
3.2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht
3.2.1 2.1.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und solcher Personensonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetrie- bes oder eines Teiles desselben angestellt hat in gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser EigenschaftVerrichtung erhoben werden. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Be- sitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.2 der übrigen Betriebsangehˆrigen für Sch‰den, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- sachen. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.3 des Versicherungsnehmers als Dienstherr der im Jagdbetrieb be- sch‰ftigten Personen, die für sich keine Jagdhaftpflichtversicherung abschlieflen kˆnnen. Die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht der Treiber ist mitversichert, sofern es sich nicht um Personensch‰den solcher Personen handelt, die unter demselben Vertrag mitversichert sind.
3.3 Ausgeschossen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Personensch‰denPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunf‰lle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gem‰fl der Sozialgesetzbuches Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das Gleiche gleiche gilt für solche Dienstunf‰lle gem‰fl Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehˆrigen Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2.1.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 –
(1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
(2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Mitversicherte Personen. 3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers Abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 2 gelten als Dienstherr mitversichert:
1.1 Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der im Jagdbetrieb besch‰ftigten Personen (z.B. Berufsj‰gerAufsichtspflicht über Minderjährige, Jagdaufseher auch als Tagesmutter für Kinder oder Treiberals Babysitter); Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.
3.2 Die Versicherung erstreckt sich 1.2 In Erweiterung von Abschnitt A1 Ziff. 2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverhei- rateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch auf die persˆnliche gesetzliche HaftpflichtStief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung, Pflegebe- dürftigkeit oder psychischer Erkrankung.
3.2.1 der gesetzlichen Vertreter 1.3 Alle unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und solcher dort behördlich gemeldet sind. Die Mitversicherung der Eltern bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese in ei- ner Pflegeeinrichtung wohnen. Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versiche- rungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversiche- rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und pri- vaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
1.4 Der minderjährigen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetrie- bes oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser Eigenschaft. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Be- sitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.2 der übrigen Betriebsangehˆrigen für Sch‰den, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- sachen. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.3 sich vorübergehend – längstens ein Jahr – im Haushalt des Versicherungsnehmers als Dienstherr der im Jagdbetrieb be- sch‰ftigten Personenaufhalten (z. B. Au-pair, die für sich keine Jagdhaftpflichtversicherung abschlieflen kˆnnen. Die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht der Treiber ist mitversichertAustauschschüler, sofern es sich Enkelkinder), soweit nicht um Personensch‰den solcher Personen handelt, die unter demselben Vertrag mitversichert sindanderweitig Versicherungsschutz besteht.
3.3 Ausgeschossen sind Haftpflichtansprüche aus Personensch‰den, bei denen es sich um Arbeitsunf‰lle im Betrieb des Versicherungs- nehmers gem‰fl der Sozialgesetzbuches VII (SGB) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunf‰lle gem‰fl den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehˆrigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Appears in 1 contract
Mitversicherte Personen. 3.1 Mitversichert A1-2.1.1 Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Dienstherr Ehegat- ten oder des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jagdbetrieb besch‰ftigten Personen Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.)
A1-2.1.2 Familienangehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller Fami- lienangehörigen des Versicherungsnehmers und seines mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners gemäß A1-2.1.1 oder A1-2.1.4, die mit ihm in häusli- cher Gemeinschaft leben und unter der gleichen An- schrift wie der Versicherungsnehmer behördlich ge- meldet sind. Als Familienangehörige gelten Verwandte in gerader Linie und Seitenlinie sowie Verschwägerte (z.B. Berufsj‰gerEltern und Kinder (auch Stief-, Jagdaufseher oder TreiberAdoptiv- und Pflegekin- der/-eltern), (Halb-)Geschwister, Xxxxxx und Nichten, Onkel und Xxxxxx sowie Xxxxxxxx und Cousins). Enkelkinder sind nach den gleichen Regelungen mitversichert, die für die Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers gelten (siehe A1-2.1.3). Xxxxxx, Eltern und Großeltern bleiben weiter versi- chert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung um- ziehen.
3.2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf A1-2.1.3 Kinder des Versicherungsnehmers und seines Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners außerhalb der häuslichen Gemeinschaft Für außerhalb der häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder gilt Folgen- des: Mitversichert ist die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht
3.2.1 a) der gesetzlichen Vertreter minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft le- benden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pfle- gekinder) des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetrie- bes oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser Eigenschaft. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Be- sitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben istsei- nes Ehepartners/eingetragenen Lebens- partners;
3.2.2 b) der übrigen Betriebsangehˆrigen volljährigen, unverheirateten und nicht in ei- ner eingetragenen Lebenspartnerschaft leben- den Kindern während – ihrer Schul- und Berufsausbildung, – der Ableistung des Grundwehrdienstes, ei- nes freiwilligen Wehrdienstes, eines inter- nationalen oder nationalen Jugendfreiwilli- gendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfrei- willigendienstes. Nach Abschluss – der Schul- oder Berufsausbildung, – des Grundwehrdienstes, freiwilligen Wehr- dienstes, internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens jedoch für Sch‰denein Jahr, die auch wenn sie nicht mit dem Versicherungsnehmer in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen häuslicher Ge- meinschaft leben. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für den Versicherungsnehmer verur- sachen. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die Kin- der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.2.3 des nicht eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers als Dienstherr der im Jagdbetrieb be- sch‰ftigten Personen, die für sich keine Jagdhaftpflichtversicherung abschlieflen kˆnnen. Die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht der Treiber ist mitversichert, sofern es sich nicht um Personensch‰den solcher Personen handelt, die unter demselben Vertrag mitversichert sindden Voraussetzungen von A1-2.1.4.
3.3 Ausgeschossen sind Haftpflichtansprüche aus Personensch‰den, bei denen es sich um Arbeitsunf‰lle im Betrieb des Versicherungs- nehmers gem‰fl der Sozialgesetzbuches VII (SGB) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunf‰lle gem‰fl den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehˆrigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen. 3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Dienstherr der im Jagdbetrieb besch‰ftigten Personen (z.B. Berufsj‰ger, Jagdaufseher oder Treiber).
3.2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht
3.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher a) Mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebende Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetrie- bes oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser Eigenschaft. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Be- sitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist; ausge- nommen Mitglieder einer rein zweckmäßigen Wohngemeinschaft;
3.2.2 der übrigen Betriebsangehˆrigen für Sch‰denb) In einem Zimmer in Studenten oder Lehrlingsheimen, die sie oder auch in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- sachen. Ausgenommen Jagdscheininhaber einem Untermietzimmer lebende eigene Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege und T‰tigkeitenStiefkinder), für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben istKinder Ihres mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Partners, Ihres verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebens- gefährten;
3.2.3 des Versicherungsnehmers als Dienstherr der im Jagdbetrieb be- sch‰ftigten c) Personen, die für sich keine Jagdhaftpflichtversicherung abschlieflen kˆnnenSie aus einem Arbeitsvertrag häusliche Arbeiten oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser 56 Mein Zuhause – einfach erklärt. Die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht der Treiber ist mitversichert, sofern es sich nicht um Personensch‰den solcher Personen handelt, die unter demselben Vertrag mitversichert sind.
3.3 Ausgeschossen Stand November 2021 Mein Zuhause – einfach erklärt. Stand November 2021 57 MEIN ZUHAUSE – EINFACH ERKLÄRT Eigenschaft ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personensch‰denPersonenschäden, bei denen welchen es sich um Arbeitsunf‰lle Arbeitsunfälle bzw. Berufs- krankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gem‰fl Sinne der Sozialgesetzbuches VII (SGB) Sozial- versicherungsgesetze unter Ihren Arbeitnehmern handelt. Das Gleiche gilt Kein Versicherungsschutz besteht für solche Dienstunf‰lle gem‰fl den beamtenrechtlichen VorschriftenPersonen, die Tätigkeiten in Ausübung ihres Berufes oder infolge des Dienstes Angehˆrigen derselben Dienststelle zugefügt werdenGewerbes im versicherten Haushalt vornehmen.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy