Common use of Mitversicherte Personen Clause in Contracts

Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5 SVAHB - auch Haft- pflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 SVAHB - Haftpflichtan- sprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen - Personenschäden, - Sachschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch - Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versi- cherungsnehmer nach § 110 SGB VII - einschließlich Rechtsverteidi- gungskosten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftrag- te werden, sofern ihnen innerhalb eines selbstständigen Arbeitsbe- reichs Entscheidungs- und Weisungsbefugnis übertragen wird (Pflichtenübertragung gemäß SGB VII in Verbindung mit § 9 OWiG) in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; - Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Ziffer 1.2 genannten Perso- nen richten;

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5 SVAHB - auch Haft- pflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt. ; Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 SVAHB - Haftpflichtan- sprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen - Personenschäden, - Sachschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch - Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versi- cherungsnehmer nach § 110 SGB VII - einschließlich Rechtsverteidi- gungskostenRechts- verteidigungskosten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftrag- te Sicherheits- beauftragte werden, sofern ihnen innerhalb eines selbstständigen Arbeitsbe- reichs Arbeitsbereichs Entscheidungs- und Weisungsbefugnis übertragen wird (Pflichtenübertragung gemäß SGB VII in Verbindung mit § 9 OWiG) in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestelltgleich- gestellt; - Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Ziffer 1.2 genannten Perso- nen richten;

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5 SVAHB - auch Haft- pflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt; Für Ziffern II. 1.2 bis II. 1.4 gilt: Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 SVAHB - Haftpflichtan- sprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen - Personenschäden, - Sachschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch - Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versi- cherungsnehmer nach § 110 SGB VII - einschließlich Rechtsverteidi- gungskosten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftrag- te werden, sofern ihnen innerhalb eines selbstständigen Arbeitsbe- reichs Entscheidungs- und Weisungsbefugnis übertragen wird (Pflichtenübertragung gemäß SGB VII in Verbindung mit § 9 OWiG) in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; - Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Ziffer 1.2 genannten Perso- nen Per- sonen richten;; Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbin- dung mit dem Homeoffice entstehen.

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5 SVAHB - auch Haft- pflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt. ; Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 SVAHB - Haftpflichtan- sprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen - Personenschäden, - Sachschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch - Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versi- cherungsnehmer nach § 110 SGB VII - einschließlich Rechtsverteidi- gungskosten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftrag- te werden, sofern ihnen innerhalb eines selbstständigen Arbeitsbe- reichs Entscheidungs- und Weisungsbefugnis übertragen wird (Pflichtenübertragung gemäß SGB VII in Verbindung mit § 9 OWiG) in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; - Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Ziffer 1.2 genannten Perso- nen richten;

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