Lebenspartner Musterklauseln

Lebenspartner. Mitversichert ist – soweit ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt – die gleichartige gesetzliche Haft- pflicht als Privatperson des in nichtehelicher, häuslicher Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners und dessen Kinder im Sinne von Ziffer 2.2, soweit der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner beide unverheiratet sind.
Lebenspartner. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: – Sie und Ihr mitversicherter Partner müssen je- weils unverheiratet sein. – Ihr mitversicherter Partner muss unter der glei- chen Anschrift behördlich gemeldet sein wie Sie oder Sie benennen uns Ihren mitzuversichern- den Partner und wir bestätigen Ihnen dessen Mitversicherung in Textform. – Die Mitversicherung für Ihren Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner. – Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner A1-10 sinngemäß.
Lebenspartner. Ihr/e Lebenspartner/in genießt als mitversicherte Person (auch wenn Sie nicht gemeinsam im gleichen Haushalt leben) den gleichen Versicherungsschutz wie Sie, wenn dies aufgrund Ihrer Angaben vor Vertragsabschluss im Versicherungsschein vermerkt ist. Kommt nach Vertragsbeginn als Single ein/e Lebenspartner/in hinzu, den/die Sie mitversichern wollen, geben Sie möglichst bald eine ansonsten formlose Mittei- lung in Textform an die DMB Rechtsschutz. Siehe auch Mitversicherte Personen. Mitversicherte Personen sind z. B. im Rechtsschutz für Mehrpersonenhaushalte neben Ihrem Ehegatten/Ihrer Ehegattin bzw. Lebenspartner die eigenen minderjährigen Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder). Auch nicht verheiratete und nicht in Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kin- der (und Adoptivkinder) sind in bestimmten Bereichen mitversicherbar, solange sie noch keine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit aufgenommen haben. Während eines Studiums im Anschluss an die Schulzeit wären sie z. B. noch mitversichert. Siehe auch Lebenspartner. Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren zur Konfliktregelung. Der Mediator hilft dabei, dass die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung finden. Siehe auch DMB RECHT Einigungshilfe. Obliegenheiten müssen leider sein und gibt es bei allen Versicherungsarten. Sie regeln bestimmte Pflichten des Versicherten gegenüber dem Versicherungsunternehmen. In der Rechtsschutzversicherung müssen Sie als Versicherungsnehmer z. B. Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahr- heitsgemäß unterrichten, schon allein, damit er Ihre Chancen zutreffend beurteilen kann. Wir müssen auch über einen Rechtsschutzfall frühzeitig unterrichtet werden, natürlich auch wahrheitsgemäß. Vor Kosten auslösenden Maßnahmen (siehe dort) sollten Sie Rücksprache mit uns nehmen, damit wir überprüfen, ob ein Versicherungsschutz in Frage kommt, im Grunde also alles Selbstverständlichkeiten. Die Obliegenheiten sind in § 17 ARB geregelt.
Lebenspartner. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemein- schaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht- ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner beim Versiche- rungsnehmer behördlich gemeldet ist. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetrage- nen Lebenspartnerschaft leben.
Lebenspartner. Ihr/e Lebenspartner/in genießt als mitversicherte Person (auch wenn Sie nicht gemeinsam im gleichen Haushalt leben) den gleichen Versicherungsschutz wie Sie, wenn dies aufgrund Ihrer Angaben vor Vertragsabschluss im Versicherungsschein vermerkt ist. Siehe auch Mitversicherte Personen. Mitversicherte Personen sind z. B. im Rechtsschutz für Mehrpersonenhaushalte neben Ihrem Ehegatten/Ihrer Ehegattin bzw. Lebenspartner die eigenen minderjährigen Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder). Auch nicht verheiratete und nicht in Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kin- der (und Adoptivkinder) sind in bestimmten Bereichen mitversicherbar, solange sie noch keine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit aufgenommen haben. Während eines Studiums im Anschluss an die Schulzeit wären sie z. B. noch mitversichert. Siehe auch Lebenspartner. Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren zur Konfliktregelung. Der Mediator hilft dabei, dass die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung finden. Siehe auch DMB RECHT–Einigungshilfe. Obliegenheiten müssen leider sein und gibt es bei allen Versicherungsarten. Sie regeln bestimmte Pflichten des Versicherten gegenüber dem Versicherungsunternehmen. In der Rechtsschutzversicherung müssen Sie als Versicherungsnehmer z. B. Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahr- heitsgemäß unterrichten, schon allein, damit er Ihre Chancen zutreffend beurteilen kann. Wir müssen auch über einen Rechtsschutzfall frühzeitig unterrichtet werden, natürlich auch wahrheitsgemäß. Vor Kosten auslösenden Maßnahmen (siehe dort) sollten Sie Rücksprache mit uns nehmen, damit wir überprüfen, ob ein Versicherungsschutz in Frage kommt, im Grunde also alles Selbstverständlichkeiten. Die Obliegenheiten sind in § 17 ARB Schnell & Sicher 2022 geregelt.
Lebenspartner. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspart- nerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Le- benspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Part- nerschaften nach dem Recht anderer Staaten. Ziffer Inhalt
Lebenspartner. Nicht verheiratete Xxxxxx, mit welcher eine unverheiratete versicherte Person in eheähnlicher Beziehung lebt.
Lebenspartner. Mitversichert ist - soweit ausdrücklich vereinbart und im Versiche- rungsschein oder seinen Nachtr‰gen namentlich benannt - die gleichartige gesetzliche Haftpflicht als Privatperson des in nichteheli- cher, h‰uslicher Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners und dessen Kinder im Sinne von Ziffer 2.2, soweit der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner beide un- verheiratet sind.
Lebenspartner. 1. Lebenspartner, auch gleichen Geschlechts, haben Anspruch auf Leistungen nach Art. 28, sofern im Zeitpunkt des Todes
Lebenspartner. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-den Partners einer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft: – Sie und Ihr mitversicherter Partner müssen jeweils unverheiratet sein. – Ihr mitversicherter Partner muss unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sein wie Sie oder Sie benennen uns Ihren mitzu-versichernden Partner und wir bestätigen Ihnen dessen Mitversicherung in Textform. – Die Mitversicherung für Ihren Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemein-schaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner. – Im Falle Ihres Todes gilt für den überleben-den Partner A1-10 sinngemäß. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen,die aus Arbeits-vertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streu-dienst versehen. Ausgeschlossen sind Ans-prüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.