Common use of Mitversicherte Personen Clause in Contracts

Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht • der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; • sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher sol- cher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung Beaufsichtigung des versicherten ver- sicherten Betriebes oder eines Tei- les Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; - sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge infol-ge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht • der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; • sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus PersonenschädenPersonenschä- den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufs- krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß ge- mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; - sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen Betriebsangehörige für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen Betriebsangehörige für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen beamtenrecht- lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher sol- cher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung Beaufsichtigung des versicherten versi- cherten Betriebes oder eines Tei- les Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen beamtenrecht- lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen An- gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht • der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; • sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher PersonenPerso- nen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; - sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachenverursa- chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Samples: www.ludolph-management.de

Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; - sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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Samples: www.asspario.de

Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les Teiles desselben angestellt hat, in dieser EigenschaftEigen- schaft; sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung Aus- führung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gleiche gilt für solche Dienstunfälle Dienst- unfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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