Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht (1) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. (2) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist. (3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), (4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung. (5) aller weiteren und nicht unter (1) bis (4) genannten Per- sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung leben. (6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht. 2.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: (1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen, (2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen, (3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1a) des Ehegatten oder und eingetragenen Lebenspartners Lebens- partners* des Versicherungsnehmers. ;
b) ihrer unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin- der), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufs- ausbildung befinden (berufliche Erstausbil- dung – Lehre und/oder Studium – nicht Re- ferendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und * Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des frei- willigen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufs- ausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Eine Wartezeit von bis zu einem Jahr beeinträchtigt den Versicherungsschutz dabei nicht;
(2c) des der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unverheirateten und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern eingetra- genen Lebenspartnerschaft* lebenden Kin- der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
(3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),) mit geistiger Behinderung;
(4d) ihrer volljährigen, unverheirateten sonstiger nur vorübergehend in häusli- cher Gemeinschaft lebenden unverhei- rateten und nicht in einer ein- getragenen eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder minderjäh- rigen verwandten Personen (auch Stief-z. B. Enkel, Adoptiv- und PflegekinderUrenkel), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung soweit nicht anderweitig Versiche- rungsschutz für diese Personen besteht;
e) der vorübergehend – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen– in den Haushalt aufgenommenen Au-Pair und Gastschüler, soweit nicht anderweitig Versi- cherungsschutz für diese Person besteht,
f) von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden alleinstehenden El- tern-, Schwiegereltern- oder Großeltern teils des Versicherten oder des Ehegatten. Die Mitversicherung gilt auch dann bzw. erlischt nicht, wenn die mitversicherten Personen in unmittelbarem Anschluss einem Altenpflegeheim leben und daher nicht unter der Anschrift des Versicherten amtlich gemeldet sind; Bei Teilnahme an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzwSchülerpraktika (nicht als Berufspraktika und nicht als Volontär) gilt: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Haftpflichtansprüche wegen der Beschä- digung von Gegenständen und Einrichtungen des Betriebes. Wartezeit eintritt Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an geliehenen oder gemieteten Sa- chen sowie Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges ver- ursacht werden. Auf Ziffer 3. wird besonders hingewiesen.
2.2 im Falle ausdrücklicher Vereinbarung – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft anstelle eines Ehegatten – der in häuslicher Gemein- schaft mit dem Versicherungsnehmer bestehtlebende Partner einer nicht ehelichen Lebensgemein- schaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziffer 2. Das 1. b) und c): Der mitversicherte Partner muss in der Police namentlich benannt werden. Haftpflichtansprüche der Partner untereinander und der mitversicherten Personen gegen den Versicherten sind ausgeschlossen. Eingeschlos- sen sind jedoch Rückgriffsansprüche von öf- fentlichen Versicherungsträgern oder Sozialhil- feträgern nach § 116 Sozialgesetzbuch X sowie Rückgriffsansprüche von anderen Versicherern (§ 86 VVG) und Arbeitgebern wegen Personen- schäden. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungs- nehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi- cherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt auch für den überlebenden Partner und dessen Kinder mit körperlicher, geistiger bzwZiff. seelischer Behinderung8 sinngemäß.
(5) aller weiteren und nicht unter (1) bis (4) genannten Per- sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung leben.
(6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner 2.3 die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag Arbeitsver- trag oder gefälligkeitshal- ber gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sindwenn sie nicht anderweitig Versiche- rungsschutz genießen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschädenPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Berufs- krankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
(2) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner Part- ner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich be- hördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
(3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung an- schließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- Ba- chelor- und unmittel- bar unmittelbar angeschlossener MasterstudiengangMasterstudi- engang, nicht Referen- darzeitReferendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Prima-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft häusli- che Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer bestehtbe- steht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
(5) aller weiteren und nicht unter (1) bis (4) genannten Per- sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Dies gilt auch für Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung lebenLe- benspartners.
(6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1a) des Ehegatten oder und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers
b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
c) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; Zu a) bis c): Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
(2) des 2.2 Sofern im Versicherungsschein/Nachtrag eine Mitversicherung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen KinderKinder gemäß 2.1 b) und c) vereinbart wurde, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). gilt: - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Sofern der - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt istund dessen Kinder 7 sinngemäß.
(3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
(5) aller weiteren und nicht unter (1) bis (4) genannten Per- sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung leben.
(6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner 2.3 die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschädenPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch des Sozialgesetzbuchs VII handelt;
2.4 der Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pair-Mädchen, Austauschschüler), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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Samples: Insurance Policy
Mitversicherte Personen. Mitversichert ist
2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1) des Ehegatten oder eingetragenen bzw. des eingetragenen1 Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Versi- cherungsnehmers (gilt nur für den Tarif Familie, nicht für den Tarif Single);
(2) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- benden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern dieser bei ihm behördlich gemeldet ist und keine eigene Privat- haftpflichtversicherung besitzt (gilt nur für den Tarif Familie, nicht für den Tarif Single).
(3) der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
1 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes oder in einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes vergleichbaren Lebenspartnerschaftsgesetzes ver- gleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. der vorgenannten Personen. Bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder unmittelbar anschlie- ßenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium –, auch Bachelor- und unmittelbar ange- schlossene Master-Studiengänge, nicht Referendarzeit, Fort- bildungsmaßnahmen und dgl.
(2) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). Der Versicherungsnehmer Bei Ableistung des Grundwehr- dienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligen- dienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs mitversichert sind darüber hinaus volljährige, unverheiratete und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nurlebende Kinder auch dann, wenn sie arbeits- los sind und • nach der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
(3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, schulischen oder beruflichen Erstausbildung/ dem Studium auf die Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst warten • nach der schulischen oder beruflichen Erstausbildung auf ei- nen Studien- oder Ausbildungsplatz warten. Mitversichert sind ihre unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen eingetra- genen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange wenn sie sich noch Xxxxxxx sind und Betriebspraktika ab- solvieren;
(4) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer Schul- eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer körper- licher Behinderung.;
(5) aller weiteren und nicht des Versicherungsnehmers sowie der unter (1) bis (43) genannten Per- sonenbenannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- sofern diese im Ausland eine Tätigkeit als Au-pair ausü- ben oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung leben.ein Auslandspraktikum absolvieren;
(6) von vorübergehend der Enkel-, Urenkel- bzw. Ururenkelkinder, solange sich diese in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen der Obhut des Versicherungsnehmers befinden. Obhut bedeutet die tatsächliche Fürsorge für das Kind, insbesondere seine Pflege, Ver- köstigung und die Gestaltung seines Tagesablaufs;
(z. X. Xxxxxx7) der Eltern, Aus- tauschschülerStiefeltern oder Großeltern des Versicherungsnehmers oder Lebenspartners, solange diese im Haushalt oder in einer Woh- nung des Versicherungsnehmers oder in einer Pflegeeinrichtung le- ben und amtlich gemeldet sind. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Wohnung auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers befin- det, auf dem er selbst seinen ständigen Wohnsitz hat. Versicherungs- schutz besteht auch unabhängig vom Wohnort des Eltern-, Großel- tern- oder Stiefelternteils, sofern er mindestens Pflegestufe II gemäß § 14 und § 15 Sozialgesetzbuch XI (Stand 1. Januar 2010) hat. Ände- rungen des Gesetzes führen zu keiner Leistungsänderung;
(8) der Kinder des Versicherungsnehmers, sofern diese vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht sind;
(9) des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners gemäß (1) sowie des Lebenspartners gemäß (2) des Versicherungsnehmers, sofern diese vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht sind (gilt nur für den Tarif Familie, nicht für den Tarif Single). (10)Haftpflichtansprüche des Partners und von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), dessen Kindern gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
2.2 die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender Versicherungsneh- mers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus der genannten dieser Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) . Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber gefälligkeits- halber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschädenPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers die gesetzliche Haftpflicht einer vorübergehend in den Haus- halt eingegliederten Person (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Haft- pflichtansprüche gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziffdie nach Nr. 2.1 (6) vesicherten versicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personensind eingeschlossen, soweit sie nicht aus einer Tätigkeit nach Nr. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden2.2 ent- standen sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert ist im Familientarif die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1) 2.1.1 des Ehegatten Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes Versicherungsnehmers oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
(2anstelle dessen) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer in eheähnlicher Gemein- schaft lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Lebenspartners, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht zum Schadenszeit- punkt beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.;
(3) 2.1.2 ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht selbst in einer ein- getragenen eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sofern sie
a) minderjährig sind oder
b) sich noch in einer ununterbrochenen Schul- oder sich unmittelbar hie- ran anschließenden Be- rufsausbildung beruflichen Erstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch unmittelbar an Bachelor- an- schließender Masterstudiengang) oder
c) im Anschluss an die Schulausbildung für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf einen Ausbildungs- oder Studien- platz warten und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichenoder nur geringfügig erwerbstätig sind oder B AH 4 (01.04.2020). PH-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes
d) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt unmittelbar nach der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung beruflichen Erst- ausbildung, Grundwehr- oder eines Studiums Zivildienst (auch freiwilliger Wehrdienst), Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder
e) nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal Erstausbildung bis zu ein Jahr bestehenarbeitslos sind oder
f) sich in einer zweiten Berufsausbildung (Lehre oder Stu- dium) befinden, wenn sie diese spätestens ein Jahr nach Abschluss der Erstausbildung angetreten haben und in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzwder Zwischenzeit nicht oder nur geringfügig erwerbstätig waren oder
g) geistig oder körperlich behindert oder pflegebedürftig sind. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung erhaltender Kinder (z. B. wegen Heirat oder Abschluss der Ausbildung), solange so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten Haupt- fälligkeit, mindestens aber für sechs Monate. Kommt bis dahin keine neue Privathaftpflichtversicherung bei der Debeka zu- stande, so entfällt die häusliche Ge- meinschaft Nachversicherung rückwirkend;
2.1.3 ihrer Enkelkinder oder minderjährigen Geschwister, sofern sie dauerhaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
(5) aller weiteren und nicht unter (1) bis (4) genannten Per- sonen, die mit dem Versicherungsnehmer ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet nicht anderweitig versichert sind. Eltern bzwDie Voraussetzungen nach Ziff. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung leben.2.1.2 gelten entsprechend;
(6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus 2.1.4 der genannten Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern und/oder Großeltern des Ver- sicherungsnehmers oder des Ehe-/Lebenspartners. Der Ver- sicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die häusliche Ge- meinschaft aufgegeben und der Wohnsitz in eine Alten- oder Pflegeeinrichtung verlegt wird;
2.1.5 sonstiger pflegebedürftiger Personen,, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und der stän- digen Betreuung bedürfen;
2.1.6 der Personen, die vorübergehend - bis maximal ein Jahr - in den Familienverbund des Versicherungsnehmers eingeglie- dert sind (2) z. B. Austauschschüler, Au Pair);
2.1.7 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag mit dem Versiche- rungsnehmer oder gefälligkeitshal- ber gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,Streu- und Reinigungsdienst ver- sehen. Für den Versicherungsnehmer gilt als Dienstherr die- ser Personen abweichend von Ziff. 7.17 AHB auch die ge- setzliche Haftpflicht aufgrund von Verstößen gegen das All- gemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) versichert;
(3) 2.1.8 der Personen, die dem in Notfallsituationen einer über den Vertrag versicherten Person freiwillig Hilfe leisten, soweit sich hieraus Schadensersatzansprüche Dritter ergeben und kein Versiche- rungsschutz über einen anderen Vertrag besteht. Die für den Versicherungsnehmer und den mit- getroffenen Bestimmungen gelten auch für die mitversicherten Personen. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen gemäß untereinander sind entsprechend Ziff. 7.4 und 7.5 AHB ausgeschlossen; dies gilt auch für den mitversicherten nicht eingetragenen Lebenspartner. Mit- versichert sind jedoch gesetzliche Regressansprüche von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Perso- nenschäden.
2.2 Bei Vereinbarung des Singletarifs entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1.1 bis 2.1.6. aufgeführten Personen.
2.2.1 Heiratet der Versicherungsnehmer oder begründet er eine eingetragene Lebenspartnerschaft, erweitert sich der Versi- cherungsschutz auf die in Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leistengenannten Personen, wenn die Heirat oder die Begründung der eingetragenen Lebens- partnerschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer ange- zeigt wird. Ersetzt werden auch AufwendungenEntsprechendes gilt für den nichtehelichen Leben- spartner, sobald er laut Melderegister mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt. Erfolgt die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung Anzeige später als einen Monat nach der Heirat oder der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Beginn der häuslichen Gemeinschaft laut Melderegister, beginnt der Ver- sicherungsschutz für die versicherten mitversicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mit Zu- gang der Anzeige beim Versicherer.
2.2.2 Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handeltTarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen. 2.1 Ziff. 2 der vorgenannten BBR wird durch folgende Fassung ersetzt: Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1) Haftpflicht • des Ehegatten oder bzw. eingetragenen Lebenspartners Lebenspartners* des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
(2) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Versicherungsneh- mers und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
(3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft eingetragenen Lebens- partnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Erst- ausbildung – Lehre und/oder StudiumStudium –, auch Bachelor- und unmittel- bar unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeitReferendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen Fortbildungsmaß- nahmen und dergleichendgl.). PH-BBR Prima_Plus-010614 Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an Betriebspraktika teilnehmen. Zeiträume bzw. Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schulausbildung gelten hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraums eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Bei vorlie- gender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Schul-/Berufsausbil- dung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes Zivildienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen ökologischen Jahres oder des freiwilligen zusätzlichen Wehr- dienstes) vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden oder eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt geheiratet haben, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindes- tens aber für maximal ein Jahr bestehen, wenn 6 Monate; • des in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer bestehtlebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Das Die Bestimmungen des vorstehenden Punktes finden für die Kinder entspre- chende Anwendung. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Part- ner müssen unverheiratet sein. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer. Auf den Ausschluss der Ansprüche des Ver- sicherungsnehmers selbst gegen die Versicherten sowie der Ansprüche von Versicherten untereinander wird besonders hingewiesen. Für den mitversi- cherten Partner gilt auch Ziff. 8 „Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers“. Die Mitversicherung für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
(5) aller weiteren den Partner und nicht unter (1) bis (4) genannten Per- sonendessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet im Übrigen mit der Aufhebung der häus- lichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung leben.
(6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus dem Partner; • der genannten Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) beschäftigten Personen gegen- über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
(3) Personen. Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sindhaftet dieser im Rahmen seines Vertrags allein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche . 7002011185 • der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonenaufhalten (z. B. Au-pair, – mitversicherter Personen gegen Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Versicherungs- nehmerSchaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Sub- sidiarität). • der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden unver- heirateten bzw. nicht in einer eingetragenen und/oder eheähnlichen Lebens- gemeinschaft lebenden Angehörigen. Bei Enkelkindern finden ebenso wie für Kinder die vorgenannten Bestimmungen über die Mitversicherung von Kindern Anwendung. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der gemäß Ziff. 2.1 mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen PersonenschädenSub- sidiarität).
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Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1a) des Ehegatten oder und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers
b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
c) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; Zu a) bis c): Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
(2) des 2.2 Sofern im Versicherungsschein/Nachtrag eine Mitversicherung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen KinderKinder gemäß 2.1 b) und c) vereinbart wurde, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). gilt: - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. - Ansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Sofern der - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt istund dessen Kinder 7. sinngemäß.
(3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
(5) aller weiteren und nicht unter (1) bis (4) genannten Per- sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung leben.
(6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner 2.3 die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschädenPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch des Sozialgesetzbuchs VII handelt;
2.4 der Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pair-Mädchen, Austauschschüler), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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Samples: Insurance Policy
Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert A1-2.1.1 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1) Haftpflicht des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners Lebenspart- ners des Versicherungsnehmers. ; (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.)
A1-2.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ih- rer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder); Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungs- schutz nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich daran unmittelbar anschließenden berufli- chen Erstausbildung befinden. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten Berufliche Erstausbildung bedeutet: – Lehre mit Abschluss; – Lehre mit Abschluss und anschließendem Stu- dium, auch die den Partnerschaften Bachelor- und unmittelbar ange- schlossener Masterstudiengang; – Studium mit Abschluss, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudien- gang. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen: – bei Ableistung des Grundwehrdienstes, eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes nach der Schule sowie vor, während oder im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer StaatenAnschluss an die Berufsausbildung; Nicht versichert ist die Referendarzeit.
A1-2.1.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirate- ten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebenden Kinder (2auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung;
A1-2.1.4 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen nichteheli- chen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3: – Der Versicherungsnehmer und der mitversi- cherte Partner müssen unverheiratet sein. – Der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet muss unter der glei- chen Anschrift wie der Versicherungsnehmer gemeldet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern dem Versicherer wird vom Versicherungsnehmer der mitzuversichernde Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt istund dessen Mitver- sicherung vom Versicherer in Textform bestä- tigt. – Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. – Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versiche- rungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. – Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-4.4 sinngemäß. Gegenseitige Ansprüche der danach mitversicherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlos- sen (siehe A1-7.3). Mitversichert bleiben jedoch Re- gressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeit- gebern wegen Personenschäden sowie von privaten Krankenversicherern.
(3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PHA1-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
(5) aller weiteren und nicht unter (1) bis (4) genannten Per- sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung leben.
(6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert 2.1.5 Versichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) beschäftig- ten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Perso- nenschädenPersonen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1) Haftpflicht des Ehegatten oder und eingetragenen Lebenspartners des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind, Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum Beispiel Au-Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Person nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. Zu a. bis c: Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
(2) des 2.2 Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. Kinder gemäß 2.1 (3) bis (5). b. und c. gemäß der nachstehenden Voraussetzungen: ‒ Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenmüssen unverheiratet sein. Sofern der Der mitversicherte Partner nicht beim muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. ‒ Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
(3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums Sozialhilfeträger nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
(5) aller weiteren und nicht unter § 116 (1) bis (4) genannten Per- sonenSGB X. ‒ Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sinddem Partner. Eltern bzw. Großeltern ‒ Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung lebendessen Kinder 7. sinngemäß.
(6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner 2.3 die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschädenPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch des Sozialgesetzbuchs SGB VII handelt.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.;
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Samples: Versicherungsbedingungen
Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert 1. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.Lebenspart- ners*)
(2) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
(3b) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft eingetrage- nen Lebenspartnerschaft*) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungs- schutz nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich daran unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung Berufs- erstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- Bachelor und unmittel- bar unmit- telbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Zweitlehre, eines Zweitstudiums, der Referendarzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbegleiten- den Studiengangs oder dergleichen. Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehen- den Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit (so genanntes Jobben) ausgeübt wird. Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbil- dungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes. Bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, z. B. des Grundwehr- oder freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen WehrdienstesBFD) oder des eines freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ), nach der Schule, sowie vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung Berufserstausbildung, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungs- schutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer Berufsausbildung oder eines Studiums ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. oder beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn Erstausbildung bei Ar- beitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach de- ren Abschluss. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen. Für volljährige, unverheiratete bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wirdnicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden geistig und/oder körperlich behinderte Kinder besteht zeit- lich unbeschränkt weiter Versicherungsschutz. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhaltenBei ausschließlich körperlicher Behinderung jedoch nur, solange die eine häusliche Ge- meinschaft Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer VN besteht. Das gilt auch für Sofern mitversicherte Kinder mit körperlicherkraft Gesetz zur Auf- sicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, geistiger bzw. seelischer Behinderungsind diese ebenfalls mitversichert.
(5c) aller weiteren der beim VN im gemeinsamen Haushalt lebenden und nicht unter (1dort amtlich gemeldeten Eltern des VN sowie der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*).
d) bis (4) genannten Per- sonender Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung leben.
(6) von vorübergehend – bis maximal ein Jahr – in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen des VN eingegliedert sind (z. B. Enkelkinder auf BesuchAustauschschüler, minderjährige Enkel- kinder in Obhut), .
e) der im Haushalt oder sonstigen privaten Lebensbe- reichen des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus der genannten dieser Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) Personen. Das Gleiche gilt für Per- sonen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,. Gegenüber diesen Personen gilt für den VN als Dienstherr – in Ergänzung zu A I. – nicht der Aus- schluss nach Ziffer 7.17 AHB. Beschäftigte Perso- nen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Be- schäftigungsverhältnis beendet ist.
(3f) der Personen, die dem Versicherungsnehmer und in Notfallsituationen einer über den mit- Vertrag versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Person freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungenleis- ten, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sindwenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschädenPersonenschä- den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Berufskrankhei- ten im Betrieb des Versicherungsneh- mers VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelthan- delt.
2.3 Ausgeschlossen bleiben 2. Gegenseitige Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert der versicherten Perso- nen untereinander sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer entsprechend Ziffer 7.4 und alle sonstigen versicherten Personen7.5 AHB ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gernSozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen Kran- kenversicherern und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.sowie gesetzliche Haft- pflichtansprüche von mitversicherten Personen nach A II. 1. d),
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert a) Versichert ist im Umfang der • Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB – ab Seite 48) und der hier nachstehenden • Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Auch als Familien- und Haushaltsvorstand oder als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen.
b) Neben den Ausschlüssen der AHB und den bei einzelnen Abschnitten dieser BBR beschriebenen Ausschlüssen ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Ausübung eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch öffentlichen Ehren- amtes),
b) aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art,
c) aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Handlung sowie aus einer jagdlichen Betätigung, soweit nicht in A III. (insbesondere 3., 8., 9., 18.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
2. als Haus- und Grundbesitzer oder -eigentümer sowie als Bauherr oder Unternehmer von Bau- arbeiten, soweit nicht in A III. (insbesondere 1., 2.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
3. als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl sowie sonstiger Anlagen zur Lagerung von gewässer- schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, soweit nicht in A III. (insbesondere 1.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
4. als Halter oder Hüter von Tieren, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird, soweit nicht in A III. (insbesondere 11.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
5. als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr- zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verur- sacht werden, soweit nicht in A III. (insbesondere 12.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
6. aus dem Eigentum, Besitz oder Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen, soweit nicht in A III. (insbesondere 13.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
1. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1a) des Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer StaatenLebenspartners*.
(2) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
(3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
(5) aller weiteren und nicht unter (1) bis (4) genannten Per- sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung leben.
(6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1) Haftpflicht des Ehegatten oder und eingetragenen Lebenspartners des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; Zu a. bis c.: Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
(2) des 2.2 Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen KinderKinder gemäß 2.1.b. und c. vereinbart wurde, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). gilt: ‒ Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenmüssen unverheiratet sein. Sofern der Der mitversicherte Partner nicht beim muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. ‒ Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
(3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und Pflegekinder),
(4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums Sozialhilfeträger nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
(5) aller weiteren und nicht unter § 116 (1) bis (4) genannten Per- sonenSGB X. ‒ Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sinddem Partner. Eltern bzw. Großeltern ‒ Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflege- einrichtung lebendessen Kinder 7 sinngemäß.
(6) von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie- derten unverheirateten Personen (z. X. Xxxxxx, Aus- tauschschüler) sowie von minderjährigen Über- nachtungsgästen (z. B. Enkelkinder auf Besuch), im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht an- derweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner 2.3 die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
(2) beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshal- ber gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mit- versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bei Notfällen frei- willig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschädenPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch des Sozialgesetzbuchs SGB VII handelt;
2.4 der Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au- Pair-Mädchen, Austauschschüler), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Per- sonen, – mitversicherter Personen gegen den Versicherungs- nehmer, – mitversicherter Personen untereinander. Versichert sind jedoch Ansprüche der gemäß Ziff. 2.1 (6) vesicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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