Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat NFG unverzüglich, ohne Auffor- derung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch NFG erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
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Samples: Price List
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat NFG unverzüglich, ohne Auffor- derung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen beizustellen1. Es obliegt dem Kunden, die baulichen Voraussetzungen für eine problemlo- se Montage am vereinbarten Liefertermin zu schaffen. Der Kunde hat dem Verwender die Erbringung der Leistungen durch NFG erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur VertragsabwicklungAufwendungen zu ersetzen, die Beistellung infolge von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen Ver- wender nicht zu vertretenden Umständen dadurch entstehen, dass die Mon- tage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder voll- ständig erfolgen kann.
2. Für die Montage werden reguläre Einbauverhältnisse vorausgesetzt. Befesti- gungsmaterialien werden durch den Auftraggeber erst während Verwender gestellt und sind im verein- barten Montagepreis enthalten. Erforderliche Abdichtungs-, Isolier-, Versie- gelungs-, Maurer-, Putz-, Maler- und Tischlerarbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Soweit derartige Aufgaben durch den Verwender erbracht werden sollen, bedarf dies der Erbringung ausdrücklichen Vereinbarung. Diese Zusatzleistungen erbringt der Verwender nur gegen gesonderte Vergütung, deren Höhe sich nach den ortsüblichen Sätzen für derartige Leistungen richtet, falls die Höhe der Vergütung nicht vereinbart wurde.
3. Der Verwender haftet für etwaige Schäden, welche im Rahmen der Erbrin- gung vorstehender Zusatzleistungen an dem Gebäude entstehen, nur dann, wenn die Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Ver- wenders zurückzuführen sind, in den Fällen der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit oder des Körpers oder in Fällen der Verletzung von wesentli- chen Vertragspflichten gemäß Ziffer B IX 1.
4. Soweit die durch NFG bekannt wirdden Auftragnehmer vorgenommenen Montagearbeiten nach öffentlichrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder der zivilrechtlichen Zustimmung eines Dritten bedürfen, hat der Auftraggeber Kunde diese unverzüglich nachzureichenvor Erbringung der Montagearbeiten einzuholen.
5. Der Auftraggeber hat Unterbleibt die Einholung einer öffentlichrechtlichen Gestattung bzw. Geneh- migung oder der zivilrechtlichen Zustimmung eines Dritten werden die Arbei- ten auf Weisung des Kunden durchgeführt oder längstens für die Dauer von ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers6 Monaten zurückgestellt. Wenn Im letzteren Falle wird ein noch nicht entrichteter Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Vereinbarte Zahlungsziele werden hinfäl- lig. Die Vergütung für Zusatzleistungen im Sinne von Ziffer C II 2 der Auftraggeber eigenmächtig verein- barten Vergütung wird in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen Höhe von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. 90% sofort zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungenZahlung fällig, die durch die vom Auftraggeber geplante Art übrigen 10% nach der Verwendung (z.B. Durchführung der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbrachtMontagearbeiten.
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Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. In dieser Ziffer 04 sind allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers aufgeführt. Besondere Mitwirkungs- pflichten können sich aus anderen Vertragsunterlagen er- geben, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung, dem Leistungsschein und/oder RACI-Matrix. Sämtliche vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungser- bringung durch SCHEER. Erfüllt der Auftraggeber diese Leistungen nicht und hat er dieses zu vertreten, so gehen sich daraus ergebende Nachteile wie bspw. Mehrauf- wände auf Seiten SCHEER und auf Seiten des Auftragge- bers sowie Terminverschiebungen zu seinen Lasten.
04.1 Der Auftraggeber hat NFG unverzüglichwird einen fachlichen Ansprech- partner für XXXXXX für die gesamte Laufzeit des Vertrags benennen. Für den Fall, ohne Auffor- derung dass das Arbeitsverhältnis des An- sprechpartners mit dem Auftraggeber während der Lauf- zeit des Beratungsauftrages endet, ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, einen neuen Ansprechpartner zu benennen. Das gleiche gilt für den Fall, dass der An- sprechpartner langfristig erkrankt ist oder aus sonstigem, wichtigem Grund für längere Zeit nicht zur Verfügung steht.
04.2 Der Auftraggeber wird SCHEER alle Arbeitsmittel, Da- ten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung stellen, die aus Sicht von XXXXXX zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen erforderlich sind. SCHEER darf von der Voll- ständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Arbeitsmittel, Daten, Informationen und Unterlagen ausgehen, außer soweit diese offensichtlich unvollständig oder unrichtig o- der nicht mehr aktuell sind.
04.3 Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen zu den Managed Ser- vices Leistungen der SCHEER in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen unmittelbarem oder mit- telbarem Verhältnis stehen. Er sorgt auch dafür, dass diese beim Erbringen ihrer Lieferungen und Leistungen gegen- über SCHEER so kooperieren, dass XXXXXX nicht behin- dert wird.
04.4 Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Leis- tungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch NFG erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien XXXXXX eine Untersuchungs- und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen Rügepflicht entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht§ 377 HGB.
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Samples: Global Managed Services Agreement
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 4.1 Ein bedeutender und wesentlicher Faktor für die Leistungserbringung durch artop ist die Mitwirkung des Auftraggebers. Ein Coaching, eine Prozessbegleitung, eine Beratung und die sonstigen Leistungen von artop erfolgen stets auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten (vorbereitenden) Gespräche. Die Dienstleistungen von artop beruhen auf gegenseitigem Vertrauen und Kooperation. Der Auftraggeber hat NFG unverzüglich, ohne Auffor- derung wird artop bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang in dem für die jeweilige Leistungserbringung erforderlichen Maß bestmöglich unterstützen und in weiterverarbeitbarer Form seiner Betriebssphäre alle Informationen schriftlich mitzuteilen zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen Voraussetzungen rechtzeitig schaffen. artop macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sämtliche Leistungen von artop freie, aktive und selbstverantwortliche Prozesse sind und ein bestimmter Erfolg nicht versprochen werden kann. artop steht dem Auftraggeber als Prozessbegleiter und als Berater bei eigenen Entscheidungen und Veränderungen unterstützend zur Seite - die eigentliche Veränderungsarbeit wird vom Auftraggeber geleistet. Der Auftraggeber sollte daher bereit und offen sein, sich mit sich selbst und seiner Situation auseinanderzusetzen und sich persönlich bzw. im Unternehmen oder in der Organisation zu entwickeln. Stellungnahmen und Empfehlungen von artop bereiten eigene Entscheidungen des Auftraggebers vor, können sie aber nicht ersetzen.
4.2 artop erbringt ihre Dienstleistungen auf der Grundlage der ihr von dem Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Die Gewähr für deren sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass artop alle Leis- tungen beizustellenfür die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen unverzüglich und rechtzeitig vor Leistungsbeginn vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Erbringung der Leistungen durch NFG erforderlich Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Dies gilt auch für die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur VertragsabwicklungUnterlagen, Vorgänge und Umstande, die Beistellung ihm erst während der Tätigkeit von Unterlagenartop bekannt werden; diese sind artop unverzüglich nach Bekanntwerden zu übergeben bzw. mitzuteilen. Auf Verlangen von artop werden Auskünfte des Auftraggebers schriftlich erteilt, bzw. bereits erteilte mündliche Auskünfte schriftlich bestätigt.
4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, unentgeltlich sämtliche für eine sachgerechte Leistungserbringung der artop erforderlichen Räumlichkeiten, Materialien und EinrichtungenInfrastrukturleistungen vollständig und unverzüglich nach Beauftragung, spätestens jedoch 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Dies schließt den Zugriff der mit der Leistungserbringung beauftragten Mitarbeiter der artop auf IT-Einrichtungen des Auftraggebers in dem Umfang mit ein, wie dies für die Abstimmung Leistungserbringung durch artop erforderlich ist.
4.4 Der Auftraggeber stellt bei Auftragsdetails Leistungen mit oder an IT-Einrichtungen auf Verlangen der artop Testumgebung und die Abnahme (Freigabe) Testdaten in geeigneter Form zur Verfügung.
4.5 Der Auftraggeber garantiert, dass alle von Teilleistungen ihm übergebenden Softwareprodukte und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit Datenträger auf darin enthaltene Viren oder ähnliche schädliche Programme anhand eines zum Zeitpunkt der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wirdÜbergabe aktuellen Virenschutzes überprüft sind.
4.6 Verzögerungen, hat welche daraus entstehen, dass der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichenseinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte Fertigstellungs- oder Leistungsfristen verlängern sich unter Berücksichtigung der erforderlichen Anlaufzeit angemessen. Dadurch entstehende Zusatzaufwände sind vom Auftraggeber zu tragen.
4.7 Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren TauglichkeitVerlangen der artop einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter Entscheidungen treffen oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehenherbeiführen kann. Der Auftraggeber Ansprechpartner hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG Entscheidungen auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbrachtVerlangen der artop schriftlich festzuhalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 4.3.1 Der Auftraggeber hat NFG unverzüglich, ohne Auffor- derung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen beizustellenwird auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die für die Erbringung der Leistungen durch NFG erforderlich sindGesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafürEr wird dafür Sorge tragen, dass die von NFG erbrachten Leistungen ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehenverletzt. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fallwird ferner darauf achten, dass seitens NFG Aufklärungs- von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder Prüfpflichten bestanden habendes Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegten Daten nicht gefährden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei, sofern dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern kein Verschulden trifft.
4.3.2 Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Auftraggebers die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
4.3.3 Gefährden oder beeinträchtigen vom Auftraggeber installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegter Daten, so kann der Auftragnehmer diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
4.3.4 Für den Zugriff auf den für den Auftraggeber bestimmten Speicherplatz und die damit zur Verfügung gestellte Software erhält der Auftraggeber eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Das Passwort muss eine Mindestlänge von 8 Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichen enthalten. Der Auftraggeber darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort dreimal in Folge unrichtig eingegeben, so wird der Zugriff auf den Speicherplatz zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Auftraggeber überwird hierüber informiert. Die Leistung Er erhält dann von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbrachtdem Auftragnehmer ein neues Passwort zugeteilt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Für alle Anlagen gilt: Der Auftraggeber hat NFG unverzüglichdem Auftragnehmer sämtliche einschlägigen Vorschriften für die zu erbringende Wartungsleistung an der jeweiligen technischen Anlage mitzuteilen. Ausgenommen hiervon sind nur die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer daher auch den durch Dritte auferlegten Prüfungsumfang für die zu erbringende Wartungsleistung an der jeweiligen technischen Anlage mitzuteilen. Sonstige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind in Anlage 2 „Wartungsvoraussetzungen“ zum Vertrag geregelt. Die in Anlage 2 enthaltenen Wartungsvoraussetzungen sind von dem Auftraggeber bzw. (wenn abweichend) dem Betreiber zu beachten. Anlage 2 gibt vor, ohne Auffor- derung welche Voraussetzungen vor der Wartungsleistung erfüllt sein müssen. Dadurch erzielen wir einen reibungslosen und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen beizustelleneffektiven Ablauf der Wartungsleistung. Werden diese Wartungsvoraussetzungen nicht eingehalten, haftet APROVIS nicht für die ausgeführten Wartungsleistungen. Ein unterschriebenes Exemplar der Anlage 2 muss APROVIS spätestens eine Woche vor dem jeweiligen geplanten Wartungseinsatz vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist APROVIS berechtigt, die für die Erbringung Ausführung des Wartungseinsatzes zu verweigern. Sofern der Leistungen durch NFG erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wirdselbst nicht Anlagenbetreiber ist, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Anlagenbetreiber diese unverzüglich nachzureichenMitwirkungspflichten erfüllt. Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten ist Voraussetzung für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wartung. Der Auftragnehmer ist befugt, diese Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zu ändern bzw. zu ergänzen, wenn dies für eine nach den gesetzlichen oder behördlichen oder sonstigen zu erfüllenden Vorschriften ordnungsgemäße Wartung erforderlich ist. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber und auf dessen Weisung auch dem Anlagenbetreiber die jeweiligen Mitwirkungspflichten rechtzeitig schriftlich (per Fax oder E-Mail genügt) mit, wobei eine Ankündigungsfrist von 2 Wochen von den Parteien als ausreichend angesehen wird. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungenist verpflichtet, die durch die vom Auftraggeber geplante Art Mitwirkungspflichten zum Zeichen der Verwendung (z.B. Anerkenntnis zu unterzeichnen und an den Auftragnehmer bis spätestens eine Woche vor Beginn der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehenWartungsarbeiten zurückzusenden. Der Auftraggeber hat Es genügt auch für eine Vereinbarung der Mitwirkungspflichten, wenn der Anlagenbetreiber diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbrachtMitwirkungspflichten unterzeichnet.
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Samples: Wartungsvertrag
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Abzug ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Der Auftraggeber hat NFG unverzüglichAlpha 148 unverzüglich (längstens binnen 3 Werktagen), ohne Auffor- derung Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch NFG Alpha 148 erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen Informationen, Leistungen oder Leistungen Feedback durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG Alpha 148 bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen, nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggeberszu prüfen. Wenn der Der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungensämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Alpha 148 dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Alpha 148 aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Alpha 148 unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber allein zu vertreten hat, zum Beispiel Nichtzahlung der Vorschussrechnung, Verzug bei der Beibringung von Unterlagen etc. pp. so erhöht sich der Nettoauftragswert um 30 % bei Verzug von 3 Monaten und um 75 % bei Verzug von 6 Monaten. Wird Alpha 148 von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber geplante Art beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Verwendung (z.B. Auftraggeber Alpha 148 zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbrachtunterstützen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat NFG CONECTO unverzüglich, ohne Auffor- derung Aufforderung und in weiterverarbeitbarer weiterverarbeitba- rer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch NFG CONECTO erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG CONECTO bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten beigestellten Informationen und Leistungen Leis- tungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den CONECTO dadurch entstehenden Mehr- aufwand. Sofern CONECTO aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unter-lassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht ver- einbarungsgemäß ausführen kann, ist CONECTO unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. Wird CONECTO von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusam- menhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leis- tungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber CONECTO zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG CONECTO eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFGCONECTO, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnungMängelzuordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFGCONECTO. NFG CONECTO haftet nur dafür, dass die von NFG CONECTO erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung Zustim- mung des Urhebers). NFG CONECTO hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG CONECTO erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungenRechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen rechtli- chen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG CONECTO auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere an- dere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weisthinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG CONECTO Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG CONECTO gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß vereinba- rungsgemäß erbracht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber Auf- traggeber hat NFG unverzüglich, ohne Auffor- derung Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen beizustellenLeistungen beizustel- len, die für die Erbringung der Leistungen durch NFG erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung Be- reitstellung eines Ansprechpartners zur VertragsabwicklungVertragsab- wicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails Auftragsde- tails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung Bereit- stellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wird, hat der Auftraggeber Auftrag- geber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten Informationen beigestellten Infor- mationen und Leistungen selbst auf deren TauglichkeitTauglich- keit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber Auftragge- ber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmtvor- nimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand Mehr- aufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, DokumentationDokumen- tation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnungMängelzuordnung, MängelbehebungMän- gelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich urheber- rechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen Leis- tungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungenRechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung Ver- wendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen rechtli- chen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber hat NFG unverzüglichdem Unternehmen bei sämtlichen Vertragsleistungen in angemes- senem Umfang zu unterstützen. Insbesondere hat er dem Unternehmen alle erforderlichen In- formationen und Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Vertragsleistungen zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu seinen Anlagen zu gewährleisten, ohne Auffor- derung sowie Mitarbeiter und Beauftragte des Unternehmens in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen beizustellen, die für örtlichen Sicherheitsbestimmungen einzuweisen. Soweit die Erbringung Vertrags- leistung im Wege der Leistungen durch NFG erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wirdFernwartung möglich ist, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichendies zu ermöglichen. Der Auftraggeber hat die für die Vertragsleistungen notwendige Infrastruktur (z.B. Energie, Daten- leitungen) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit Anlagen des Auftraggebers während der Vertragsleistungen ganz oder teilweise nicht betriebsbereit sind, stellt dies keinen Mangel der Vertragsleistung dar.
4.2 Bei Aufstellung und Montage von ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers. Wenn Anlagen hat der Auftraggeber eigenmächtig in auf seine Kosten insbe- sondere aber nicht vereinbarter Weise in abschließend Folgendes rechtzeitig zu stellen:
a. alle Erd-, Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschl. der Stellung des/der hierfür erforderlichen Personals und Baustoffe;
b. die Leistungen zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
c. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschl. aller Anschlüsse, Heizung und Be- leuchtung;
d. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. sanitärer Anla- gen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sämtliche Sicherheitsvorkehrungen an der Montage- stelle zu treffen, die er auch für sein eigenes Material und Personal treffen würde;
e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge der Umstände an der Montage stelle und/oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendig sind.
4.3 Vor Beginn der Vertragsleistungen hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage von NFG eingreift Strom-, Gas-, und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen im Bereich der Montagestelle sowie die notwendigen statischen Unterlagen unaufgefordert zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafürVerfügung zu stellen;
4.4 Die notwendigen Vorarbeiten und Bereitstellungen des Auftraggebers müssen zu Beginn der Vertragsleistungen soweit fortgeschritten sein, dass die von NFG erbrachten Leistungen Aufstellung/Montage vereinba- rungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellung-/Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.5 Verzögern sich die Vertragsleistungen durch nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG vom Unternehmen zu vertretende Um- stände, so hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungen, Auftraggeber in angemessenem Umfang die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehenVerzögerung verur- sachten Kosten, insb. auch für Wartezeit und zusätzliche notwendige Reisekosten, zu tragen.
4.6 Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- dem Unternehmen wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Monta- gepersonals sowie die Beendigung der Vertragsleistung und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen Inbetriebnahme der Anlage schrift- lich zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbrachtbescheinigen.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat NFG Shapepress unverzüglich, ohne Auffor- derung Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch NFG Shapepress erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG Shapepress bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe zu prüfen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des AuftraggebersAuftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Shapepress dadurch entstehenden Mehraufwand. Wenn Sofern Shapepress aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Shapepress unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. Wird Shapepress von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in Shapepress zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Umfang der Prüfpflichten von Shapepress. Shapepress hat die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafürso auszuführen, dass die von NFG Shapepress erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat Shapepress trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG Shapepress erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungenRechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber hat NFG unverzüglich, ohne Auffor- derung wird dem Auftragnehmer den freien und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen si- cheren Zugang zu den Prüfungsobjekten ermöglichen und alle Leis- tungen beizustellenfür die Dauer der Prüfung sicherstellen. Notwendige Zugangs- oder Arbeits- genehmigungen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzei- tig vor Prüfungsbeginn beschaffen.
4.2 Gelten am Ausführungsort besondere behördliche Sicherheits- vorschriften oder sonstige spezielle Bestimmungen, die für die Erbringung Prü- fungsdurchführung vor Ort von Bedeutung sind, wird der Leistungen Auftragge- ber den Auftragnehmer hierauf rechtzeitig vor Prüfungsbeginn hin- weisen. Der Auftraggeber steht zudem dafür ein, dass der konkrete örtliche Bereich, in dem der Auftragnehmer die Prüfung durchführt, den allgemeinen und gegebenenfalls besonderen Sicherheitsvor- schriften entspricht.
4.3 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch NFG erforderlich Auftragnehmer erfor- derlich ist. Er stellt auf seine Kosten dem Auftragnehmer im erforder- lichen Umfang elektrischen Strom, Wasser, Gerüste, Leitern, Tritte, Krananlagen, sonstige Hebezeuge u.ä. zur Verfügung und sorgt am Ausführungsort für eine ausreichende Beleuchtung. Sofern im Einzel- fall nichts anderes vereinbart worden ist, trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus den Unfall- verhütungsvorschriften für Gerüste (VGB 36a) und für Leitungsgrä- ben (VBG 49).
4.4 Der Auftraggeber stellt für die sichere Aufbewahrung von Werkzeugen geeignete abschließbare Räume und für das Prüfungs- personal des Auftragnehmers angemessene Arbeits- und Aufent- haltsräume einschließlich akzeptabler sanitärer Anlagen sowie be- sondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, soweit sie nicht für den Auftragnehmer branchenüblich sind. Dazu zählen insbesondere , kostenlos zur Verfügung.
4.5 Über die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklungerbrachten Arbeitsleistungen und -zeiten des Auftrag- nehmers werden regelmäßig Arbeitsberichte oder Stundenlisten er- stellt, die Beistellung von Unterlagenvom Auftraggeber oder seinem Beauftragten zu testieren sind.
4.6 Kommt der Auftraggeber einer seiner Mitwirkungspflichten auch nach einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des Auftrag- nehmers unter Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, Materialien und Einrichtungenso ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abstimmung bei Auftragsdetails Arbeiten einzustellen, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
4.7 Sollen Werkstoffprüfungen in den Werkstätten des Auftrag- nehmers stattfinden, so sind die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen Prüfteile dem Auftragnehmer kosten- und Leistungenrisikofrei anzuliefern und nach Prüfung wieder dort abzuholen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch Versendungen nach erfolgter Prüfung zurück an den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch erfolgen ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Abschluss einer Transportversicherung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit Übergabe oder Versendung an den Auftraggeber erst während auf diesen über, spätestens jedoch eine Woche nachdem der Erbringung Auftragnehmer dem Auftaggeber die Fertigstellung oder Versendungsbereitschaft angezeigt hat.
4.8 Ist eine Abnahme der Leistungen durch NFG bekannt wirdAuftragnehmerleistung vereinbart oder aus sonstigen Gründen erforderlich oder wird eine solche vom Auf- tragnehmer verlangt, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichendie Leistung innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nach Fer- tigstellung abzunehmen. Der Auftraggeber hat Andernfalls gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen.
4.9 Die Sicherung von ihm beigestell- ten Informationen Sensoren und Leistungen selbst Halbleitern (EDV oder Steue- rungselektronik) sowie sonstiger Gegenstände und Anlagen im Um- feld der Prüfobjekte, die auf deren Tauglichkeitionisierende Strahlung reagieren, Richtigkeit liegt im Aufgaben- und Rechtmäßigkeit Eingriffe Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in ; sie gehört nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für zu den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungenPflichten, die durch die vom Auftraggeber geplante Art dem Auftragnehmer aus der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennRö- und StrlSch-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbrachtVerordnung erwachsen.
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Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Der Auftraggeber hat NFG unverzüglichstellt sicher, ohne Auffor- derung dass alle erfor- derlichen Mitwirkungshandlungen des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die SPEKTRA kostenlos erbracht werden. Die Mitwirkungs- pflichten des Auftraggebers und seine Pflichten zur Beistellung sind wesentliche Pflichten des Auftraggebers.
6.2 Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der SPEKTRA bei deren Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers jede erforderliche Unterstützung. Er stellt insbesondere alle erforderlichen Informa- tionen, Dokumente, ausreichende Infrastruktur, Personal und Hardware zur Verfügung und leistet im Übrigen auch die ansonsten erforderliche orga- nisatorische Unterstützung. Dazu zählt auch die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Datener- fassungskapazitäten, Rechnerzeiten, Datenver- bindungen sowie für die Auftragsdurchführung benötigter Daten in weiterverarbeitbarer Form ausreichendem Umfang. Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers sind im Auftrag gesondert zu regeln
6.3 Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfü- gung stellt, müssen inhaltlich und technisch ein- wandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber der SPEKTRA alle Informationen schriftlich mitzuteilen aus der Benut- zung dieser Datenträger entstehenden Schäden und alle stellt die SPEKTRA von allen Ansprüchen Dritter frei. Die ordnungsgemäße Datensiche- rung vor und während der Ausführung der Leis- tungen beizustellen, durch die für die Erbringung der Leistungen durch NFG erforderlich sindSPEKTRA obliegt dem Auftrag- geber. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien Von allen übergebenen Unterlagen und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wird, hat Datenträgern behält der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat Xxxxxx, auf die von ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers. Wenn SPEKTRA jederzeit kostenlos zurückgrei- fen kann.
6.4 Erbringt der Auftraggeber eigenmächtig eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in nicht vereinbarter Weise in der vereinbarten Weise, so sind die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmthier- aus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungen, die durch die Mehraufwand) vom Auftraggeber geplante Art zu tragen.
6.5 Für die vor Ort beim Auftraggeber zu erbrin- genden Leistungen ist den Mitarbeitern von SPEKTRA ein weisungsberechtigter Ansprechpartner zu be- nennen und zur Verfügung zu halten, der Verwendung (z.B. für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhin- derung des weisungsberechtigten Ansprechpart- ners wird SPEKTRA unverzüglich schriftlich ein Nachfolger bzw. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbrachtVertreter mitgeteilt.
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Samples: Allgemeine Servicebedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Der Auftraggeber hat NFG unverzüglicherbringt als wesentliche Vertragspflicht die vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. nach der Auftragsbearbeitung erforderlichen Terminen. Die Pflicht zur Beistellung endet, ohne Auffor- derung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen beizustellen, sobald die beigestellten Komponenten für die Erbringung Auftragsbearbeitung nicht mehr benötigt werden.
6.2 Sofern der Leistungen durch NFG erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur VertragsabwicklungAuftraggeber uns Entwürfe, die Beistellung von UnterlagenZeichnungen, Stücklisten, Fertigungsvorgaben, Modelle, Muster, Materialien usw. für die Durchführung des Auftrages überlässt, stellt der Auftraggeber sicher, dass diese von ihm oder in seinem Auftrag gewissenhaft, insbesondere auf deren Eignung und EinrichtungenPlausibilität, die Abstimmung bei Auftragsdetails geprüft wurden. Für Konstruktionen des Auftraggebers hat dieser ggf. den allgemeinen Spannungsnachweis, den Nachweis der Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, den Betriebsfähigkeitsnachweis sowie ggfs. notwendige weitere statische Nachweise zu erbringen und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen Schweißnahtberechnung durchzuführen. Er haftet vollumfänglich für die Richtigkeit und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit Vollständigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wird, hat uns überlassenen Informationen.
6.3 Stellt der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichenuns Materialien zur Bearbeitung zur Verfügung, verpflichtet er sich, insbesondere in Fällen der Lohnfertigung, vor der Übergabe des Materials an uns dessen Güte, Verarbeitung und Eignung geprüft zu haben. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeitstellt insbesondere sicher, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet dass er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafürFall, dass er das Material von dritter Seite bezogen hat, seinen Untersuchungs- und Prüfpflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten Materials fehlerhaft und/oder schlägt die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist, sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers)wir unbeschadet weitergehender Ansprüche gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer Aufwendungsersparnis zu verlangen.
6.4 Die Regelung der vorstehenden Ziff. NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten 6.3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen unsere Leistungen auf eine etwaige Verletzung Vorarbeiten des Auftraggebers oder eines von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungendiesem beauftragten Dritten basieren.
6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns insbesondere bei vereinbarter Lohnfertigung, wahrheitsgemäß und vollständig über die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung zu erwartenden Belastungen (z.B. der Verwendung einer Grafik als LogoSpannungen, Kräfte, Gewichte, Temperaturen und Temperaturschwankungen, Zuglasten etc.) entstehenschriftlich zu informieren, denen das Endprodukt im Einsatz bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgesetzt sein wird. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungenist weiter verpflichtet, uns über etwaige Gesundheitsgefahren, die von den beigestellten Komponenten ausgehen und/oder ausgehen können, schriftlich zu informieren.
6.6 Der Auftraggeber stellt uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter aus den vorbenannten Rechten, insbesondere Produkthaftung frei, soweit die Ursache in verwaltungs-seinem Organisations-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- Risiko- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbrachtVerantwortungsbereich gesetzt ist.
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Samples: Sales Contracts
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 5.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin erforderlich ist. Der Auftraggeber hat NFG unverzüglich, ohne Auffor- derung der Auftragnehmerin sämtliche Auskünfte und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leis- tungen beizustellenUnterlagen, die für die Erbringung der Leistungen durch NFG Durchführung des Auftrages erforderlich sind, in vollem Umfang und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur VertragsabwicklungAuftragsausführung relevanten Kundenspezifikationen, Zeichnungen, Werksnormen sowie vergleichbare Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beistellung konkrete Beauftragung der in Anspruch genommenen Dienstleistung auf Basis einer zugrunde gelegten Prüfvorschrift bzw. -Norm.
5.2 Stehen aufgrund unterschiedlicher Ausgabestände bzw. Arten von UnterlagenPrüfverfahren verschiedene Analyseoptionen zur Xxxx, Materialien und Einrichtungen, ist der Auftraggeber für die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) eindeutige Benennung der von Teilleistungen und Leistungenihm gewünschten Ausführungsvariante verantwortlich. Wenn die Notwendigkeit Die Auftragnehmerin unterstützt den Auftraggeber im Rahmen ihrer Fachkompetenz in beratender Weise. Solange keine eindeutige Benennung der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen gewünschten Ausführungsvariante durch den Auftraggeber erst während erfolgt, ist die Auftragnehmerin nicht dazu verpflichtet, mit der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wirdDurchführung des entsprechenden Auftrages zu beginnen.
5.3 Soweit weitere Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Aufwendungen hierfür werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.4 Sofern der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist die von Auftragnehmerin dazu berechtigt, ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Auftragnehmerin sind hiervon unberührt.
5.5 Beauftragt der Auftraggeber Dienstleistungen nach überkommenen Ausgabeständen von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, MängelbehebungNormen oder Prüfvorschriften bzw. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungen, die aktuellen Kundenspezifikationen und fordert nach Auftragserbringung entsprechende Nachbesserung durch die vom Auftragnehmerin, ist diese dazu berechtigt, sowohl entstandenen als auch entstehenden Mehraufwand gemäß der bei der Leistungserbringung gültigen Preisliste der Auftragnehmerin oder einer abweichenden ausdrücklichen Individualvereinbarung entsprechend in Rechnung zu stellen.
5.6 Kommt der Auftraggeber geplante Art einer Mitwirkungspflicht auch nach ausdrücklicher Aufforderung der Verwendung (z.B. der Verwendung Auftragnehmerin unter Xxxxxxx einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungenangemessenen Frist nicht nach, insbesondere in verwaltungs-so kann die Auftragnehmerin ihre Leistungen einstellen, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- den Vertrag kündigen und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbrachteine angemessene Entschädigung verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. In dieser Ziffer 04 sind allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers aufgeführt. Besondere Mitwirkungs- pflichten können sich aus anderen Vertragsunterlagen er- geben, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung, dem Leistungsschein und/oder RACI-Matrix. Sämtliche vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungser- bringung durch SCHEER. Erfüllt der Auftraggeber diese Leistungen nicht und hat er dieses zu vertreten, so gehen sich daraus ergebende Nachteile wie bspw. Mehrauf- wände auf Seiten SCHEER und auf Seiten des Auftragge- bers sowie Terminverschiebungen zu seinen Lasten.
04.1 Der Auftraggeber hat NFG unverzüglichwird einen fachlichen Ansprech- partner für XXXXXX für die gesamte Laufzeit des Vertrags benennen. Für den Fall, ohne Auffor- derung dass das Arbeitsverhältnis des An- sprechpartners mit dem Auftraggeber während der Lauf- zeit des Beratungsauftrages endet, ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, einen neuen Ansprechpartner zu benennen. Das gleiche gilt für den Fall, dass der An- sprechpartner langfristig erkrankt ist oder aus sonstigem, wichtigem Grund für längere Zeit nicht zur Verfügung steht.
04.2 Der Auftraggeber wird SCHEER alle Arbeitsmittel, Da- ten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung stellen, die aus Sicht von XXXXXX zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen erforderlich sind. SCHEER darf von der Voll- ständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Arbeitsmittel, Daten, Informationen und Unterlagen ausgehen, außer soweit diese offensichtlich unvollständig oder unrichtig oder nicht mehr aktuell sind.
04.3 Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen zu den Managed Ser- vices Leistungen der SCHEER in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen unmittelbarem oder mit- telbarem Verhältnis stehen. Er sorgt auch dafür, dass diese beim Erbringen ihrer Lieferungen und Leistungen gegen- über SCHEER so kooperieren, dass XXXXXX nicht behin- dert wird.
04.4 Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Leis- tungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch NFG erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien XXXXXX eine Untersuchungs- und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch NFG bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestell- ten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von NFG eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von NFG, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzu- ordnung, Mängelbehebung. Prüfpflichten von NFG. NFG haftet nur dafür, dass die von NFG erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urhe-berrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). NFG hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch NFG erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverlet- zungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kenn-zeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlich- keits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen Rügepflicht entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Soweit NFG auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hin-weist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens NFG Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von NFG gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht§ 377 HGB.
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Samples: Agb Für Global Managed Services