Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 3.1 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers umfasst bei Kauf oder Miete von Softwarelizenzen die Meldung notwendiger Daten für die Inbetriebnahme, sowie die Meldung von zusätzlichen Lizenzen. 3.2 Der Auftraggeber bietet der rexx systems GmbH jede notwendige Kooperation, Information, Daten, sowie Unterlagen, die von der rexx systems GmbH für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderli- chen Daten, Dokumente und Personal zur Verfügung stehen, um die vertraglichen Leistungen der rexx systems GmbH, oder die Abnahme zur vereinbarten Zeit zu ermöglichen. 3.3 Sollte die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich sein, wird die rexx systems GmbH dies frühzeitig anmelden. Falls die rexx sys- tems GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen, oder bei der Durchführung der Abnahme durch ausbleibende Mitwir- kung des Auftraggebers zeitlich behindert, oder ganz davon ausge- schlossen wird, kann die rexx systems GmbH den Projektplan im Fall einer Kollision mit einem anderen Auftrag für die Leistungserbrin- gung zu Lasten des Auftraggebers in dem unbedingt erforderlichen Umfange abändern. Der Projektplan wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der rexx systems GmbH und der berechtig- ten Interessen des Auftraggebers angepasst. Gesetzliche Kündi- gungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. 3.4 Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist die rexx systems GmbH berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündi- gung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. 3.5 Der Auftraggeber ernennt auf Verlangen der rexx systems GmbH gegenüber der rexx systems GmbH einen zur Wahrnehmung ver- bindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertre- ter, sowie einen Stellvertreter. 3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen unverzüglich zu melden. Die rexx systems GmbH ist jederzeit berech- tigt, Prüfungen der Lizenzen durchzuführen, etwa um die ausrei- chende Zahl oder ausreichende Rechte zu prüfen. 3.7 Der Auftraggeber hat die in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen für die von der rexx systems GmbH erbrachten Leistun- gen fristgerecht zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobe- träge. Vom Auftraggeber geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen der rexx systems GmbH, die dem Auftragge- ber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, in Rechnung ge- stellt. Eine Verrechnung von oder eine Aufrechnung mit Forderungen der rexx systems GmbH durch den Auftraggeber ist nur mit einer un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder mit Zu- stimmung der rexx systems GmbH zulässig. Für Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere bei einer Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Kündigung, gilt das Vorste- hende entsprechend. 3.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum in 7.13 definierten Zahlungs- ziel. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne wei- tere Mahnung, in Verzug. Verzug tritt für jede Rechnung gesondert ein und – falls in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet werden – für jede Leistung gesondert ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 3.1 1. Die Mitwirkungspflicht Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch Heskamp Medien GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers umfasst bei Kauf oder Miete von Softwarelizenzen die Meldung notwendiger Daten für die Inbetriebnahme, sowie die Meldung von zusätzlichen Lizenzenvoraus.
3.2 Der Auftraggeber bietet der rexx systems GmbH jede notwendige Kooperation, Information, Daten, sowie Unterlagen, die von der rexx systems GmbH für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderli- chen Daten, Dokumente und Personal zur Verfügung stehen, um die vertraglichen Leistungen der rexx systems GmbH, oder die Abnahme zur vereinbarten Zeit zu ermöglichen.
3.3 Sollte die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich sein, wird die rexx systems GmbH dies frühzeitig anmelden. Falls die rexx sys- tems GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen, oder bei der Durchführung der Abnahme durch ausbleibende Mitwir- kung des Auftraggebers zeitlich behindert, oder ganz davon ausge- schlossen wird, kann die rexx systems GmbH den Projektplan im Fall einer Kollision mit einem anderen Auftrag für die Leistungserbrin- gung zu Lasten des Auftraggebers in dem unbedingt erforderlichen Umfange abändern. Der Projektplan wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der rexx systems GmbH und der berechtig- ten Interessen des Auftraggebers angepasst. Gesetzliche Kündi- gungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
3.4 Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist die rexx systems GmbH berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündi- gung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3.5 Der Auftraggeber ernennt auf Verlangen der rexx systems GmbH gegenüber der rexx systems GmbH einen zur Wahrnehmung ver- bindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertre- ter, sowie einen Stellvertreter.
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen unverzüglich die zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig nach Auftragsvergabe in geeigneter Form an Heskamp Medien GmbH zu meldenübermitteln und die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen aus der eigenen betrieblichen Sphäre zu unterstützen. Die rexx systems Andernfalls ist Heskamp Medien GmbH ist jederzeit berech- tigtberechtigt, Prüfungen der Lizenzen durchzuführen, etwa um die ausrei- chende Zahl oder ausreichende Rechte zu prüfenLeistungen nach eigenem Ermessen fertigzustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.
3.7 3. Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen mit dem Auftrag in unmittelbarem oder mittelbarem Verhältnis stehen. Der Auftraggeber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese bei der Erbringung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen mit Heskamp Medien GmbH so kooperieren, dass Heskamp Medien GmbH seine vertraglichen Verpflichtungen ungehindert erfüllen kann.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch von ihm eingebrachte oder weitergegebene Daten nicht gegen Strafrecht oder sonstiges öffentliches Recht verstoßen wird, dass die Ein- oder Weitergabe von Daten mit sittenwidrigem Inhalt unterbleibt und dass durch Inhalte oder benutzte Bezeichnungen (auch Domains) oder durch Art und/oder Ausmaß der Nutzung weder gegen die Persönlichkeitsrechte Dritter, gegen Schutzrechte (Namens-, Marken- und Urheberrechte) Dritter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gegen sonstige Rechte Dritter verstoßen wird. Der Auftraggeber hat Heskamp Medien GmbH auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eintritt einer Änderung der Rechtsform oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevorstehen einer Insolvenz Heskamp Medien GmbH unaufgefordert zu informieren.
6. Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich Heskamp Medien GmbH das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und/oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.
7. Mehraufwand und Schäden, die infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehende Mitwirkungspflichten für Heskamp Medien GmbH entstehen, kann Heskamp Medien GmbH dem Auftraggeber in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen für die von Rechnung stellen, wobei der rexx systems GmbH erbrachten Leistun- gen fristgerecht zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobe- träge. Vom Auftraggeber geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand Mehraufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen üblichen Vergütungssätzen von Heskamp Medien GmbH berechnet wird.
8. Nach der rexx systems GmbHFertigstellung und Übermittlung bzw. Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen ist der Auftraggeber innerhalb einer Woche verpflichtet, die dem Auftragge- ber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werdenArbeitsergebnisse schriftlich abzunehmen, in Rechnung ge- stelltsofern diese den vertraglichen Spezifikationen entsprechen. Eine Verrechnung von oder eine Aufrechnung mit Forderungen der rexx systems GmbH durch den Der Auftraggeber ist nur mit einer un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder mit Zu- stimmung nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Nimmt der rexx systems GmbH zulässig. Für Zurückbehaltungs- und sonstige LeistungsverweigerungsrechteAuftraggeber die Arbeitsergebnisse innerhalb der Frist nicht ab, insbesondere bei einer Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Kündigungobwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt das Vorste- hende entsprechendgelten diese nach § 640 Abs.1 Satz 3 BGB als abgenommen.
3.8 Der 9. Übermittelt Heskamp Medien GmbH dem Auftraggeber verpflichtet sich Arbeitsergebnisse (Texte, Grafiken etc.) zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum in 7.13 definierten Zahlungs- ziel. Kommt Durchsicht, Prüfung und Freigabe, ist der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht verpflichtet, diese umgehend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Erteilt der Auftraggeber daraufhin die Freigabe bzw. nimmt er das Werk ab, erkennt er das Arbeitsergebnis damit als vertragsgemäß an mit der Folge, dass Heskamp Medien GmbH nicht innerhalb der Zahlungsfrist nachhaftbar ist für etwaige erkennbare Fehler (z. B. Tippfehler, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne wei- tere Mahnung, in Verzug. Verzug tritt für jede Rechnung gesondert ein und – falls in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet werden – für jede Leistung gesondert einGrammatik oder Übersetzungen).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 3.1 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers umfasst 3.1. Der Auftraggeber wird der ias die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere vorhandene Akten, Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit den zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang stehen.
3.2. Der Auftraggeber erteilt der ias auf Grundlage ihres Angebots einen schriftlichen Auftrag. Er informiert die ias über die bei Kauf oder Miete von Softwarelizenzen ihm vorliegenden Gefährdungen / Belastungen. Er trägt die Meldung notwendiger Daten Verantwortung für die Inbetriebnahme, sowie die Meldung von zusätzlichen Lizenzenzweckmäßige Zusammensetzung des Auftrags und den kontinuierlichen Abruf des vereinbarten Stundenkontingents bzw. der vereinbarten Leistungen.
3.2 Der Auftraggeber bietet der rexx systems GmbH jede notwendige Kooperation, Information, Daten, sowie Unterlagen, die von der rexx systems GmbH für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden3.3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderli- chen Datendie ihn betreffenden betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungserfordernisse gegenüber der Mitarbeitervertretung, Dokumente die sich u.a. aus Gesetz oder Betriebsvereinbarungen ergeben, und Personal anderen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die ias jeweils rechtzeitig hergestellt sind.
3.4. Ist der Leistungsumfang jährlich festzulegen, teilt der Auftraggeber den Umfang für das Folgejahr bis zum Jahresende mit (Stichtag: 31.12.). Sofern die Anzahl der Mitarbeiter Grundlage der Betreuung und der Ermittlung der Einsatzzeit ist, übermittelt der Auftraggeber jährlich die Zahl der im ablaufenden Jahr durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden (natürliche Personen) für das Folgejahr bis zum 31.12. eines Jahres. Sofern bis zum 20.01. des betreffenden Jahres diese Mitteilungen nicht vorliegen, geht die ias davon aus, dass der Umfang und die Zusammensetzung der Leistung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben. Die ias wird dann im Folgejahr die Leistungen bzw. die Einsatzzeit wie im zuletzt vereinbarten Umfang bereitstellen; der Auftraggeber wird diese kontinuierlich abrufen. Unterliegt die Ermittlung des Leistungsinhalts und der -menge rechtlichen Vorgaben, so ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
3.5. Der Auftraggeber benennt einen Mitarbeiter oder Mitarbeiterkreis, welcher der ias als Ansprechpartner u.a. für Terminvereinbarungen zur Verfügung stehen, um die vertraglichen Leistungen der rexx systems GmbH, oder die Abnahme zur vereinbarten Zeit zu ermöglichensteht.
3.3 Sollte 3.6. Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der ias Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies für die Mitwirkung Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig ist. Ebenso stellt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Am Beispiel der arbeitsmedizinischen Betreuung ist dies die Übermittlung folgender Mitarbeiterdaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Abteilung und Tätigkeit sowie die aktuelle Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze und Tätigkeiten von Mitarbeitern, bei denen die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. eine Untersuchung gesetzlich oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung verpflichtend ist.
3.7. Soweit dies für die Art der Leistungserbringung erforderlich ist, ermöglicht der Auftraggeber unentgeltlich die Nutzung von Räumlichkeiten, die über eine angemessene und notwendige Lage und Ausstattung verfügen. Er trägt die mit der Durchführung dieser Mitwirkungspflichten verbundenen Kosten.
3.8. Wenn durch fehlende Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers erforderlich seinein zusätzlicher Aufwand entstehen sollte, wird die rexx systems GmbH dies frühzeitig anmelden. Falls die rexx sys- tems GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen, oder bei der Durchführung der Abnahme durch ausbleibende Mitwir- kung des Auftraggebers zeitlich behindert, oder ganz davon ausge- schlossen wird, kann die rexx systems GmbH den Projektplan im Fall einer Kollision mit einem anderen Auftrag für die Leistungserbrin- gung zu Lasten des Auftraggebers in dem unbedingt erforderlichen Umfange abändern. Der Projektplan wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der rexx systems GmbH und der berechtig- ten Interessen des Auftraggebers angepasst. Gesetzliche Kündi- gungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
3.4 Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist die rexx systems GmbH berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündi- gung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3.5 Der Auftraggeber ernennt auf Verlangen der rexx systems GmbH gegenüber der rexx systems GmbH einen zur Wahrnehmung ver- bindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertre- ter, sowie einen Stellvertreter.
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen unverzüglich zu melden. Die rexx systems GmbH ist jederzeit berech- tigt, Prüfungen der Lizenzen durchzuführen, etwa um die ausrei- chende Zahl oder ausreichende Rechte zu prüfen.
3.7 Der Auftraggeber hat die in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen für die von der rexx systems GmbH erbrachten Leistun- gen fristgerecht zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobe- träge. Vom Auftraggeber geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen der rexx systems GmbH, die dem Auftragge- ber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, in Rechnung ge- stellt. Eine Verrechnung von oder eine Aufrechnung mit Forderungen der rexx systems GmbH durch ias den Auftraggeber ist nur mit einer un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder mit Zu- stimmung der rexx systems GmbH zulässighierauf hinweisen. Für Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere bei einer Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Kündigung, gilt das Vorste- hende entsprechend.
3.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich sich, diesen gesondert zu vergüten.
3.9. Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiter zur Bezahlung erforderlichen Mitwirkung an.
3.10. Die Mitarbeiter des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum in 7.13 definierten Zahlungs- zielAuftraggebers sind durch diesen über die Betreuer der ias angemessen zu unterrichten, z.B. über die Person des Betriebsarztes bzw. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne wei- tere Mahnung, in VerzugFachkraft für Arbeitssicherheit. Verzug tritt Dies gilt auch für jede Rechnung gesondert ein und – falls in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet werden – für jede Leistung gesondert eindie unter 2.2. beschriebenen dauerhaften Wechsel.
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Samples: Service Agreement
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 3.1 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers umfasst 3.1. Der Auftraggeber wird der CorporateHealth die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere vorhandene Akten, Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit den zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang stehen.
3.2. Der Auftraggeber erteilt der CorporateHealth auf Grundlage ihres Angebots einen schriftlichen Auftrag. Er informiert die CorporateHealth über die bei Kauf oder Miete von Softwarelizenzen ihm vorliegenden Gefährdungen / Belastungen. Er trägt die Meldung notwendiger Daten Verantwortung für die Inbetriebnahme, sowie die Meldung von zusätzlichen Lizenzenzweckmäßige Zusammensetzung des Auftrags und den kontinuierlichen Abruf des vereinbarten Stundenkontingents bzw. der vereinbarten Leistungen.
3.2 Der Auftraggeber bietet der rexx systems GmbH jede notwendige Kooperation, Information, Daten, sowie Unterlagen, die von der rexx systems GmbH für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden3.3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderli- chen Datendie ihn betreffenden betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungserfordernisse gegenüber der Mitarbeitervertretung, Dokumente die sich u.a. aus Gesetz oder Betriebsvereinbarungen ergeben, und Personal anderen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die CorporateHealth jeweils rechtzeitig hergestellt sind.
3.4. Ist der Leistungsumfang jährlich festzulegen, teilt der Auftraggeber den Umfang für das Folgejahr bis zum Jahresende mit (Stichtag: 31.12.). Sofern die Anzahl der Mitarbeiter Grundlage der Betreuung und der Ermittlung der Einsatzzeit ist, übermittelt der Auftraggeber jährlich die Zahl der im ablaufenden Jahr durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden (natürliche Personen) für das Folgejahr bis zum 31.12. eines Jahres. Sofern bis zum 20.01. des betreffenden Jahres diese Mitteilungen nicht vorliegen, geht die CorporateHealth davon aus, dass der Umfang und die Zusammensetzung der Leistung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben. Die CorporateHealth wird dann im Folgejahr die Leistungen bzw. die Einsatzzeit wie im zuletzt vereinbarten Umfang bereitstellen; der Auftraggeber wird diese kontinuierlich abrufen. Unterliegt die Ermittlung des Leistungsinhalts und der -menge rechtlichen Vorgaben, so ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
3.5. Der Auftraggeber benennt einen Mitarbeiter oder Mitarbeiterkreis, welcher der CorporateHealth als Ansprechpartner u.a. für Terminvereinbarungen zur Verfügung stehensteht.
3.6. Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der CorporateHealth Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, um soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen Pflichten notwendig ist. Ebenso stellt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Am Beispiel Allgemeine Geschäftsbedingungen der rexx systems CorporateHealth GmbH, Stand: 01.03.2018 1 der arbeitsmedizinischen Betreuung ist dies die Übermittlung folgender Mitarbeiterdaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Abteilung und Tätigkeit sowie die aktuelle Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze und Tätigkeiten von Mitarbeitern, bei denen die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. eine Untersuchung gesetzlich oder die Abnahme zur vereinbarten Zeit zu ermöglichenaufgrund einer Betriebsvereinbarung verpflichtend ist.
3.3 Sollte 3.7. Soweit dies für die Mitwirkung Art der Leistungserbringung erforderlich ist, ermöglicht der Auftraggeber unentgeltlich die Nutzung von Räumlichkeiten, die über eine angemessene und notwendige Lage und Ausstattung verfügen. Er trägt die mit der Durchführung dieser Mitwirkungspflichten verbundenen Kosten.
3.8. Wenn durch fehlende Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers erforderlich seinein zusätzlicher Aufwand entstehen sollte, wird die rexx systems GmbH dies frühzeitig anmelden. Falls die rexx sys- tems GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen, oder bei der Durchführung der Abnahme durch ausbleibende Mitwir- kung des Auftraggebers zeitlich behindert, oder ganz davon ausge- schlossen wird, kann die rexx systems GmbH den Projektplan im Fall einer Kollision mit einem anderen Auftrag für die Leistungserbrin- gung zu Lasten des Auftraggebers in dem unbedingt erforderlichen Umfange abändern. Der Projektplan wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der rexx systems GmbH und der berechtig- ten Interessen des Auftraggebers angepasst. Gesetzliche Kündi- gungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
3.4 Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist die rexx systems GmbH berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündi- gung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3.5 Der Auftraggeber ernennt auf Verlangen der rexx systems GmbH gegenüber der rexx systems GmbH einen zur Wahrnehmung ver- bindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertre- ter, sowie einen Stellvertreter.
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen unverzüglich zu melden. Die rexx systems GmbH ist jederzeit berech- tigt, Prüfungen der Lizenzen durchzuführen, etwa um die ausrei- chende Zahl oder ausreichende Rechte zu prüfen.
3.7 Der Auftraggeber hat die in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen für die von der rexx systems GmbH erbrachten Leistun- gen fristgerecht zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobe- träge. Vom Auftraggeber geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen der rexx systems GmbH, die dem Auftragge- ber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, in Rechnung ge- stellt. Eine Verrechnung von oder eine Aufrechnung mit Forderungen der rexx systems GmbH durch CorporateHealth den Auftraggeber ist nur mit einer un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder mit Zu- stimmung der rexx systems GmbH zulässighierauf hinweisen. Für Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere bei einer Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Kündigung, gilt das Vorste- hende entsprechend.
3.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich sich, diesen gesondert zu vergüten.
3.9. Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiter zur Bezahlung erforderlichen Mitwirkung an.
3.10. Die Mitarbeiter des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum in 7.13 definierten Zahlungs- zielAuftraggebers sind durch diesen über die Betreuer der CorporateHealth angemessen zu unterrichten, z.B. über die Person des Betriebsarztes bzw. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne wei- tere Mahnung, in VerzugFachkraft für Arbeitssicherheit. Verzug tritt Dies gilt auch für jede Rechnung gesondert ein und – falls in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet werden – für jede Leistung gesondert eindie unter 2.2. beschriebenen dauerhaften Wechsel.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 3.1 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers umfasst bei Kauf oder Miete von Softwarelizenzen die Meldung notwendiger Daten für die Inbetriebnahme, sowie die Meldung von zusätzlichen Lizenzen.
3.2 Der Auftraggeber bietet der rexx systems GmbH jede notwendige Kooperation, Information, Daten, sowie Unterlagen, die von der rexx systems GmbH für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderli- chen Daten, Dokumente und Personal zur Verfügung stehen, um die vertraglichen Leistungen der rexx systems GmbH, oder die Abnahme zur vereinbarten Zeit zu ermöglichen.
3.3 Sollte die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich sein, wird die rexx systems GmbH dies frühzeitig anmelden. Falls die rexx sys- tems GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen, oder bei der Durchführung der Abnahme durch ausbleibende Mitwir- kung des Auftraggebers zeitlich behindert, oder ganz davon ausge- schlossen wird, kann die rexx systems GmbH den Projektplan im Fall einer Kollision mit einem anderen Auftrag für die Leistungserbrin- gung zu Lasten des Auftraggebers in dem unbedingt erforderlichen Umfange abändern. Der Projektplan wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der rexx systems GmbH und der berechtig- ten Interessen des Auftraggebers angepasst. Gesetzliche Kündi- gungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
3.4 Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist die rexx systems GmbH berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündi- gung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3.5 Der Auftraggeber ernennt auf Verlangen der rexx systems GmbH gegenüber der rexx systems GmbH einen zur Wahrnehmung ver- bindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertre- ter, sowie einen Stellvertreter.
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen unverzüglich zu melden. Die rexx systems GmbH ist jederzeit berech- tigt, Prüfungen der Lizenzen durchzuführen, etwa um die ausrei- chende Zahl oder ausreichende Rechte zu prüfen.
3.7 Der Auftraggeber hat der blocksatz I4U GmbH das zu beschreibende Produkt in der zu beschreibenden Ausführung zur Verfügung zu stellen. Insofern nicht anders vereinbart erfolgt dies durch Anlieferung an die in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen blocksatz I4U GmbH. Zugleich benennt der Auftraggeber der blocksatz I4U GmbH Mitarbeiter seines Unternehmens, die als kompetente Gesprächs- partner für die blocksatz I4U GmbH zur Verfügung stehen und sie mit allen erforderlichen Informationen versorgen. Insofern erforderlich hat der Auftraggeber eine Risiko- und Gefahrenanalyse über das zu beschreibende Produkt durchzuführen und das Ergebnis der blocksatz I4U GmbH zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt dies, stellt der Auftraggeber die blocksatz I4U GmbH von der rexx systems GmbH erbrachten Leistun- gen fristgerecht zu bezahlenHaftung frei, was das Fehlen diesbezüglicher Anleitungsaspekte betrifft. Alle Beträge verstehen sich als Nettobe- träge. Vom Auftraggeber geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen der rexx systems GmbHDeswegen obliegt es dem Auftraggeber, die dem Auftragge- ber auf Verlangen blocksatz I4U GmbH mit allen für eine gesetzes- und vertragsgemäße Beschreibung des Produktes erforderlichen Informationen (z.B. Benennung des Einsatzbereiches und der Nutzung des Produktes, Angaben zu Exportstaaten, Charakterisierung der Funktionsweis des Produktes) zu versorgen und wichtige produkt- verfahrensspezifische Dokumente zur Verfügung zu stellen (z.B. Produkt-, Tätigkeits- oder Gefahrenanalysen, technische Zeich- nungen, Fotografien und Konformitätsunterlagen etc.). Soweit der blocksatz I4U GmbH solche Dokumente und Un- terlagen zur Verfügung gestellt werden, versichert der Auftraggeber, dass diese Unterlagen frei von Schutz- rechten Dritter sind und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die die vertragsmäßige Nutzung durch die blocksatz I4U GmbH ausschließen oder einschränken. Falls Dritte dennoch Rechte geltend machen, werden sich die Vertragspartner hiervon gegenseitig unterrichten. Der Auftraggeber unterstützt die blocksatz I4U GmbH bei der Abwehr solcher Rechte und stellt die blocksatz I4U GmbH von allen Nachteilen in Rechnung ge- stelltdiesem Zusammenhang frei. Der Auftraggeber stellt die blocksatz I4U GmbH von allen Ansprüchen frei, die daraus resultieren, dass die in den Standard-Leistungsbeschreibungen oder speziellen Leistungsbeschreibungen beschriebenen Festlegungen hinsichtlich der Zielgruppe, dem Einsatzbereich und dem Verkehrsgebiet überschritten werden. Sollte der Auftraggeber mit diesen Mitwirkungspflichten in Verzug kommen, ist die blocksatz I4U GmbH nach angemessener Nachfirst zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall kann die blocksatz I4U GmbH einen ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und die bereits geleisteten Auslagen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine Verrechnung von oder eine Aufrechnung mit Forderungen der rexx systems GmbH durch den Auftraggeber ist nur mit einer un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder mit Zu- stimmung der rexx systems GmbH zulässig. Für Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere bei einer Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Kündigung, gilt das Vorste- hende entsprechendweitergehende Haftung des Auftraggebers wegen des Verschuldens bleibt unberührt.
3.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum in 7.13 definierten Zahlungs- ziel. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne wei- tere Mahnung, in Verzug. Verzug tritt für jede Rechnung gesondert ein und – falls in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet werden – für jede Leistung gesondert ein.
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Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 3.1 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers umfasst bei Kauf oder Miete von Softwarelizenzen die Meldung notwendiger Daten für die Inbetriebnahme, sowie die Meldung von zusätzlichen Lizenzen.
3.2 Der Auftraggeber bietet der rexx systems GmbH jede notwendige Kooperation, Information, Daten, sowie Unterlagen, die von der rexx systems GmbH für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderli- chen Daten, Dokumente und Personal zur Verfügung stehen, um die vertraglichen Leistungen der rexx systems GmbH, oder die Abnahme zur vereinbarten Zeit zu ermöglichen.
3.3 Sollte die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich sein, wird die rexx systems GmbH dies frühzeitig anmelden. Falls die rexx sys- tems GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen, oder bei der Durchführung der Abnahme durch ausbleibende Mitwir- kung des Auftraggebers zeitlich behindert, oder ganz davon ausge- schlossen wird, kann die rexx systems GmbH den Projektplan im Fall einer Kollision mit einem anderen Auftrag für die Leistungserbrin- gung zu Lasten des Auftraggebers in dem unbedingt erforderlichen Umfange abändern. Der Projektplan wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der rexx systems GmbH und der berechtig- ten Interessen des Auftraggebers angepasst. Gesetzliche Kündi- gungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
3.4 Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist die rexx systems GmbH berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündi- gung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3.5 Der Auftraggeber ernennt auf Verlangen der rexx systems GmbH gegenüber der rexx systems GmbH einen zur Wahrnehmung ver- bindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertre- ter, sowie einen Stellvertreter.
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen unverzüglich zu melden. Die rexx systems GmbH ist jederzeit berech- tigt, Prüfungen der Lizenzen durchzuführen, etwa um die ausrei- chende Zahl oder ausreichende Rechte zu prüfen.
3.7 Der Auftraggeber hat die TECdocs® zu dem in dem schriftlichen Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen Parteien abgeschlossenen Vertrag als Beginn der Lieferfrist angegebenen Termin das von TECdocs® zu beschrei- bende Produkt anzuliefern und/oder zur Verfügung zu stellen oder dem für die Erstellung der technischen Dokumentation zuständi- gen Mitarbeiter von der rexx systems GmbH erbrachten Leistun- gen fristgerecht zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobe- träge. Vom Auftraggeber geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand TECdocs® den Zugang zu den jeweils gültigen Standardsätzen im Betrieb des Auftraggebers befindlichen zu beschreibenden Produkten/Ma- schinen/Anlagen zu ermöglichen. Zum gleichen Termin hat der rexx systems GmbHAuftraggeber TECdocs® Mitarbeiter seines Unternehmens zu benen- nen, die als kompetente Gesprächspartner für TECdocs® zur Verfügung stehen und sie mit allen erforderlichen Informationen ver- sorgen können. Des weiteren obliegt es dem Auftragge- ber auf Verlangen Auftraggeber, TECdocs® mit allen für eine Gesetzes- und vertragsgemäße Beschreibung des Produk- tes erforderlichen Informationen (z. B. Benennung des Einsatzbereiches und der Nutzer des Produktes, Angaben zu Exportstaaten, Charakterisierung der Funktionsweise des Produktes) zu versorgen und wichtige produkt- und verfahrensspezifische Dokumente zur Verfügung zu stellen (z. B. Produkt-, Tätigkeits- oder Gefahrenanalyse, technische Zeichnungen, Fotografien und Unterlagen etc.). Soweit TECdocs® solche Dokumente und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, versichert der Auftraggeber, dass diese Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind, und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die die vertragsgemäße Nutzung durch TECdocs® ausschließen oder einschränken. Falls Dritte dennoch Rechte geltend machen, werden sich die Vertragspartner hiervon gegenseitig unterrichten. Der Auftraggeber unterstützt TECdocs® bei der Abwehr solcher Rechte und stellt TECdocs® von allen Nachteilen in Rechnung ge- stelltdiesem Zusammenhang frei. Sollte der Auftraggeber mit diesen Mitwirkungspflichten in Verzug kommen, ist TECdocs® berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachho- lung dieser Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass sie den Vertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Wenn die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, gilt der Vertrag als aufgehoben. In diesem Falle kann TECdocs® einen ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine Verrechnung von oder eine Aufrechnung mit Forderungen der rexx systems GmbH durch den Auftraggeber ist nur mit einer un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder mit Zu- stimmung der rexx systems GmbH zulässig. Für Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere bei einer Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Kündigung, gilt das Vorste- hende entsprechendweitergehende Haftung des Auftraggebers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
3.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum in 7.13 definierten Zahlungs- ziel. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne wei- tere Mahnung, in Verzug. Verzug tritt für jede Rechnung gesondert ein und – falls in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet werden – für jede Leistung gesondert ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 3.1 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers umfasst bei Kauf oder Miete von Softwarelizenzen die Meldung notwendiger Daten für die Inbetriebnahme, sowie die Meldung von zusätzlichen Lizenzen.
3.2 Der Auftraggeber bietet der rexx systems rexxact GmbH jede notwendige KooperationKo- operation, Information, Daten, sowie Unterlagen, die von der rexx systems rexxact GmbH für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderli- chen Datenerforderlichen Da- ten, Dokumente und Personal zur Verfügung stehen, um die vertraglichen vertrag- lichen Leistungen der rexx systems rexxact GmbH, oder die Abnahme zur vereinbarten verein- barten Zeit zu ermöglichen.
3.3 Sollte die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich sein, wird die rexx systems rexxact GmbH dies frühzeitig anmelden. Falls die rexx sys- tems rexxact GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen, oder bei der Durchführung der Abnahme durch ausbleibende Mitwir- kung Mitwirkung des Auftraggebers zeitlich behindert, oder ganz davon ausge- schlossen ausgeschlossen wird, kann die rexx systems rexxact GmbH den Projektplan im Fall einer Kollision mit einem anderen Auftrag für die Leistungserbrin- gung Leistungserbringung zu Lasten des Auftraggebers in dem unbedingt erforderlichen Umfange abändernabän- dern. Der Projektplan wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der rexx systems rexxact GmbH und der berechtig- ten berechtigten Interessen des Auftraggebers angepasst. Gesetzliche Kündi- gungsrechte Kündigungsrechte des Auftraggebers Auftrag- gebers bleiben unberührt.
3.4 Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist die rexx systems rexxact GmbH berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündi- gung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3.5 Der Auftraggeber ernennt auf Verlangen der rexx systems rexxact GmbH gegenüber ge- genüber der rexx systems rexxact GmbH einen zur Wahrnehmung ver- bindlicher verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertre- terVertreter, sowie einen ei- nen Stellvertreter.
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen unverzüglich zu melden. Die rexx systems rexxact GmbH ist jederzeit berech- tigtberechtigt, Prüfungen der Lizenzen durchzuführen, etwa um die ausrei- chende ausreichende Zahl oder ausreichende Rechte zu prüfen.
3.7 Der Auftraggeber hat die in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen für die von der rexx systems rexxact GmbH erbrachten Leistun- gen Leistungen fristgerecht zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobe- träge. Vom Auftraggeber geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen der rexx systems rexxact GmbH, die dem Auftragge- ber Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, in Rechnung ge- stelltgestellt. Eine Verrechnung von oder eine Aufrechnung mit Forderungen der rexx systems rexxact GmbH durch den Auftraggeber ist nur mit einer un- bestrittenen unbestritte- nen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder mit Zu- stimmung Zustim- mung der rexx systems rexxact GmbH zulässig. Für Zurückbehaltungs- und sonstige sons- tige Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere bei einer Streitigkeit Streitig- keit über die Wirksamkeit einer Kündigung, gilt das Vorste- hende entsprechendVorstehende ent- sprechend.
3.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum in 7.13 definierten Zahlungs- ziel. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne wei- tere Mahnung, in Verzug. Verzug tritt für jede Rechnung gesondert ein und – falls in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet werden – für jede Leistung gesondert ein.
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