Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 9.1. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Dies bedeutet insbesondere, dass das Gut frei von Gefahrstoffen, flüssigen Stoffen, Gasen oder sonstigen auslaufenden Stoffen oder Strahlen ist. 9.2. Wenn in Textform nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. 9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes rechtzeitig vor der Durchführung des Auftrags in Textform bekannt zu geben. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt des Gutes und für Kran- und Staplerarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. 9.4. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren. 9.5. Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber in Textform hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben. 9.6. Der Auftraggeber hat uns in Textform auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk- Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben. 9.7. Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich. 9.8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. 9.9. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages auf seine Kosten bereitzustellen. 9.10. Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln. 9.11. Soweit Ausfuhrbestimmungen zu beachten oder behördliche Genehmigungen einzuholen sind, obliegt dies dem Auftraggeber.
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Samples: Allgemeine Verpackungs , Lager Und Transportbedingungen, Allgemeine Verpackungs , Lager Und Transportbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 9.1. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus9.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass das zu verpackende Gut in einem die Ausführungsorgane von Conergos alle für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten Erbringung der vereinbarten Leistung not- wendigen Unterlagen und geeigneten Zustand uns Informationen so rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Dies bedeutet insbesondereerhalten, dass das Gut frei von Gefahrstoffen, flüssigen Stoffen, Gasen oder sonstigen auslaufenden Stoffen oder Strahlen eine effiziente Ausführung der Tätigkeiten gewährleistet ist.
9.2. Wenn in Textform nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben.
9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes rechtzeitig vor der Durchführung des Auftrags in Textform bekannt zu geben. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt des Gutes und für Kran- und Staplerarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte.
9.4. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.
9.5. Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber in Textform hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.
9.6. Der Auftraggeber hat uns in Textform auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk- Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben.
9.7. Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist Vollständigkeit der Informationsweitergabe zeichnet der Auftraggeber verantwortlich.
9.89.2 Die vom Auftraggeber im Rahmen der Durchführung des Vertrages verwendeten angeschlossenen Endgeräte müssen den Vor- gaben der Conergos entsprechen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- Die Benutzung anderer Schnittstellen geschieht auf eigene Verantwortung und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeberwird nicht von Conergos unterstützt.
9.99.3 Der Auftraggeber wird bei der Nutzung der von Conergos bereitgestellten Leistungen gem. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist§ 2 dieses Vertrages Vorgaben der Conergos, hat insbesondere Sicherheitsrichtlinien sowie Vorgaben in Dokumentationen und Handbüchern einhalten.
9.4 Der Auftraggeber wird die Ergebnisse der von Conergos übernommenen Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und Rich- tigkeit überprüfen. Insbesondere wird der Auftraggeber ausreichend Platzdie Vertragsleistung – insbesondere Software – auf Mängelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation überprüfen, Energie bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Auftraggeber im Rahmen der Gewährleistung und Pflege erhält. Ist die Leistung unvollständig, mangel- oder fehlerhaft wird der Auftraggeber diese unverzüglich mit hinreichender Beschreibung des Problems beanstanden. Das Verfahren der erforderlichen Funktionstests und Abnahmen wird zwischen dem Auftraggeber und Conergos detailliert festgelegt.
9.5 Der Auftraggeber hat die Conergos über Sachverhalte, die für die Bemessung der Vergütung von Bedeutung sind, insbesondere die Einrichtung neuer Nutzer, unverzüglich zu informieren.
9.6 Der Auftraggeber benennt der Conergos hinreichend qualifizierte Mitarbeiter, die bei der Durchführung des Vertrages Ansprech- partner für Conergos sind, die diesbezüglich notwendigen Entscheidungen fällen bzw. herbeiführen können und die im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages auf seine Kosten bereitzustellenMaßnahmen durchführen bzw. koordinieren.
9.109.7 Werden Termine kurzfristig (d.h. Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermittelnweniger als zwei Tage vorher) durch den Auftraggeber verschoben, kann Conergos die ent- sprechend vereinbarte Vergütung für den geplanten Zeitraum in Rechnung stellen.
9.11. Soweit Ausfuhrbestimmungen zu beachten oder behördliche Genehmigungen einzuholen sind, obliegt dies dem Auftraggeber.
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Samples: General Terms and Conditions
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 9.11. Die ordnungsgemäße Erfüllung nachfolgend normierten Pflichten stellen Mitwirkungspflichten des Verpackungsauftrages setzt vorausAG im Sinne der §§ 642, dass das 643 BGB dar. Ihre Verletzung führt zu verpackende Gut in einem den dort normierten gesetzlichen Ansprü- chen des AN. Ist ein Mangel der Werkleistung des AN auf die mangelhafte Mitwirkungsleis- tung des AG zurückzuführen, so bestimmen sich die Rechte des AN nach § 645 BGB.
2. Der AG hat für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und geeigneten Zustand uns das Zusammenwirken der Unternehmer zu koordinieren. Insbesondere hat er auf eigene Kosten – soweit einschlägig und nicht anderweitig vereinbart – folgende Leistungen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt wirdzu stellen:
2.1 Alle Erdarbeiten, Bauarbeiten oder andere branchenfremden Arbeiten einschließ- lich der erforderlichen Mitarbeiter und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
2.2 Strom und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle,
2.3 Alle üblicherweise zu erwartende Baustelleninfrastruktur;
2.4 Ausreichend große geeignete trockene und verschließbare Räume in der Nähe des Ortes der Leistungserbringung zur Lagerung von Maschinenteilen, Materialien und Werkzeugen. Dies bedeutet insbesondereDer AG hat einen ausreichend großen, ebenen und befestigten Platz zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dieser Platz muss so gelegen sein, dass das Gut frei von Gefahrstoffendie An- und Abfahrt inkl. Wendemöglichkeit mit handelsüblichen Fernlastzügen bzw. Telesattelzügen sichergestellt ist. Auf diesem Lagerplatz ist durch den AG unentgeltlich ein zur Entladung der Materialien, flüssigen Stoffen, Gasen oder sonstigen auslaufenden Stoffen oder Strahlen istSchalungen und Gerüste geeignetes Hebegerät ein- schließlich Bedienpersonal zur Verfügung zu stellen.
9.22.5 Transportwege und geräumte Montageflächen;
2.6 Für das vom AN vorzuhaltende Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräu- me einschließlich sanitärer Anlagen. Wenn Ferner sind Schutzkleidungen vom AG zu stellen, sofern diese in Textform nicht anders vereinbartFolge besonderer Umstände erforderlich werden. Erhöht sich die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte infolge von Nachträgen, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergebendie Kapazitäten durch den AG entsprechend aufzustocken.
9.32.7 Geeignete Hebezeuge einschließlich Bedienpersonal und Anschlagmittel im gesam- ten Arbeitsbereich einschließlich der Zwischentransporte in dem gesamten Zeitraum der Tätigkeit des AN. Bei Arbeiten im Bahnbereich wird der AG einen Zweiwegebagger bei- stellen. Die Hebezeuge stehen dem AN 24 Stunden täglich unentgeltlich zur Verfügung.
3. Vor Beginn der Leistungen des AN hat der AG die für die Ausführung notwendigen Unterlagen, Zeichnungen und Pläne sowie insbesondere sämtliche notwendigen Infor- mationen über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommuni- kationsleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
4. Der Auftraggeber AG ist verpflichtetferner dafür verantwortlich und hat auf seine Rechnung und Gefahr zu besorgen:
4.1 dass eventuelle Zeichnungen und/oder Spezifizierungen und/oder Anweisungen, auf denen die durch den AN vorzunehmenden Leistungen basieren, geprüft und die auf- gegebenen Maße und anderen Daten kontrolliert wurden;
4.2 dass alle Arbeiten, die zutreffenden Gewichtsangaben mit den Leistungen des AN zusammenhängen, aber nicht zum Auftrag des AN gehören, richtig und sonstigen besonderen Eigenschaften rechtzeitig verrichtet werden;
4.3 dass alle sich am Bauvorhaben befindlichen Hindernisse vor Beginn der Leistungen be- seitigt, hinderliche Niveauunterschiede im Untergrund ausgeglichen worden sind und dass der Untergrund genügend stark ist, die durch den AN aufzubauenden Konstruktionen zu tragen;
4.4 dass eigene Vorschriften und Anweisungen des Gutes AG rechtzeitig vor Beginn der Durchführung Arbei- ten im Besitz des Auftrags in Textform bekannt AN sind, wobei vereinbart wird, dass, sofern dies nicht der Fall ist, der AN nicht an solche Vorschriften und Anweisungen gebunden ist;
4.5 dass alle Orte, an denen die Leistungen des AN zu gebenerbringen sind, für dessen Beför- derungsmittel erreichbar sind;
4.6 dass der AG über alle für das Bauvorhaben sowie für die Leistungen erforderlichen Genehmigungen verfügt;
4.7 dass der AG alle geltenden Rechtsvorschriften, Vorschriften der Behörden, insb. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt Si- cherheitsvorschriften, beachtet;
4.8 dass die Leistungen des Gutes AN ohne Störung verlaufen können und für Kran- dass zeitgleich kei- ne anderen Arbeiten vorgenommen werden, die eine ungestörte Leistungserbringung beeinträchtigen;
4.9 dass etwaige Abgaben rechtzeitig bezahlt werden und Staplerarbeiten die Bekanntgabe dass etwaig erforderliche Ab- sperrungen oder Beleuchtungen vor Beginn der AnschlagpunkteLeistungen angebracht werden.
9.4. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.
9.5. Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber in Textform hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.
9.65. Der Auftraggeber hat uns in Textform auf besondere Risiken hinzuweisen, AG ist für die rechtzeitige und mangelfreie Fertigstellung der Vorleistungen ebenso wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk- Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben.
9.7. Für für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber Koordination mit Drittgewerken verantwortlich.
9.8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber.
9.9. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages auf seine Kosten bereitzustellen.
9.10. Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln.
9.11. Soweit Ausfuhrbestimmungen zu beachten oder behördliche Genehmigungen einzuholen sind, obliegt dies dem Auftraggeber.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 9.11. Die ordnungsgemäße Erfüllung nachfolgend normierten Pflichten stellen Mitwirkungspflichten des Verpackungsauftrages setzt vorausAG im Sinne der §§ 642, 643 BGB dar. Ihre Verletzung führt zu den dort normierten gesetzlichen Ansprüchen des AN. Ist ein Mangel der Werkleistung des AN auf die mangelhafte Mitwirkungsleistung des AG zurückzuführen, so bestimmen sich die Rechte des AN nach § 645 BGB.
2. Der AG hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusam- menwirken der Unternehmer zu koordinieren. Insbesondere hat er auf eigene Kosten – soweit einschlägig und nicht anderweitig vereinbart – folgende Leistungen unentgeltlich und recht- zeitig zur Verfügung zu stellen:
2.1 Alle Erdarbeiten, Bauarbeiten oder andere branchenfremden Arbeiten einschließlich der erforderlichen Mitarbeiter und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
2.2 Strom und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle,
2.3 Alle üblicherweise zu erwartende Baustelleninfrastruktur;
2.4 Ausreichend große geeignete trockene und verschließbare Räume in der Nähe des Ortes der Leistungserbringung zur Lagerung von Maschinenteilen, Materialien und Werkzeugen. Der AG hat einen ausreichend großen, ebenen und befestigten Platz zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dieser Platz muss so gelegen sein, dass die An- und Abfahrt inkl. Wendemöglichkeit mit handelsüblichen Fernlastzügen bzw. Telesattelzügen sichergestellt ist. Auf diesem Lagerplatz ist durch den AG unentgeltlich ein zur Entladung der Materialien, Schalungen und Gerüste geeignetes Hebegerät einschließlich Bedienpersonal zur Verfügung zu stellen.
2.5 Transportwege und geräumte Montageflächen;
2.6 Für das vom AN vorzuhaltende Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich sanitärer Anlagen. Ferner sind Schutzkleidungen vom AG zu verpackende Gut stellen,
2.7 sofern diese in einem Folge besonderer Umstände erforderlich werden. Erhöht sich die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte infolge von Nachträgen, sind die Kapazitäten durch den AG entspre- chend aufzustocken.
2.8 Geeignete Hebezeuge einschließlich Bedienpersonal und Anschlagmittel im gesamten Ar- beitsbereich einschließlich der Zwischentransporte in dem gesamten Zeitraum der Tätigkeit des AN. Bei Arbeiten im Bahnbereich wird der AG einen Zweiwegebagger beistellen. Die He- bezeuge stehen dem AN 24 Stunden täglich unentgeltlich zur Verfügung.
3. Vor Beginn der Leistungen des AN hat der AG die für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten Ausführung notwendigen Unterlagen, Zeichnungen und geeigneten Zustand uns Pläne sowie insbesondere sämtliche notwendigen Informationen über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen oder ähn- licher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Dies bedeutet insbesondere, dass das Gut frei von Gefahrstoffen, flüssigen Stoffen, Gasen oder sonstigen auslaufenden Stoffen oder Strahlen istzu stellen.
9.24. Wenn in Textform Der AG ist ferner dafür verantwortlich und hat auf seine Rechnung und Gefahr zu besorgen:
4.1 dass eventuelle Zeichnungen und/oder Spezifizierungen und/oder Anweisungen,
4.2 auf denen die durch den AN vorzunehmenden Leistungen basieren, geprüft und die aufgege- xxxxx Xxxx und anderen Daten kontrolliert wurden;
4.3 dass alle Arbeiten, die mit den Leistungen des AN zusammenhängen, aber nicht anders vereinbartzum Auftrag des AN gehören, richtig und rechtzeitig verrichtet werden;
4.4 dass alle sich am Bauvorhaben befindlichen Hindernisse vor Beginn der Leistungen beseitigt, hinderliche Niveauunterschiede im Untergrund ausgeglichen worden sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt dass der Unter- grund genügend stark ist, die durch den AN aufzubauenden Konstruktionen zu übergebentragen;
4.5 dass eigene Vorschriften und Anweisungen des AG rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten im Besitz des AN sind, wobei vereinbart wird, dass, sofern dies nicht der Fall ist, der AN nicht an solche Vorschriften und Anweisungen gebunden ist;
4.6 dass alle Orte, an denen die Leistungen des AN zu erbringen sind, für dessen Beförderungs- mittel erreichbar sind;
4.7 dass der AG über alle für das Bauvorhaben sowie für die Leistungen erforderlichen Genehmi- gungen verfügt;
4.8 dass der AG alle geltenden Rechtsvorschriften, Vorschriften der Behörden, insb. Sicherheits- vorschriften, beachtet;
4.9 dass die Leistungen des AN ohne Störung verlaufen können und dass zeitgleich keine anderen Arbeiten vorgenommen werden, die eine ungestörte Leistungserbringung beeinträchtigen;
4.10 dass etwaige Abgaben rechtzeitig bezahlt werden und dass etwaig erforderliche Absper- rungen oder Beleuchtungen vor Beginn der Leistungen angebracht werden.
9.35. Der Auftraggeber AG ist verpflichtet, für die zutreffenden Gewichtsangaben rechtzeitige und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes rechtzeitig vor mangelfreie Fertigstellung der Durchführung des Auftrags in Textform bekannt zu geben. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt des Gutes und Vorleistungen ebenso wie für Kran- und Staplerarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte.
9.4. Gefahrgüter sind Koordination mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.
9.5. Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber in Textform hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.
9.6. Der Auftraggeber hat uns in Textform auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk- Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben.
9.7. Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber Drittgewerken verantwortlich.
9.8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber.
9.9. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages auf seine Kosten bereitzustellen.
9.10. Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln.
9.11. Soweit Ausfuhrbestimmungen zu beachten oder behördliche Genehmigungen einzuholen sind, obliegt dies dem Auftraggeber.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 9.1. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Dies bedeutet insbesondere, dass das Gut frei von Gefahrstoffen, flüssigen Stoffen, Gasen oder sonstigen auslaufenden Stoffen oder Strahlen ist.
9.2. Wenn in Textform nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben.
9.3. 7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes rechtzeitig vor AG hat den AN bei der Durchführung des Auftrags umfassend zu unterstützen, insbesondere Fragen in Textform bekannt angemessener Frist zu geben. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt des Gutes beantworten und für Kran- Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die Planung und Staplerarbeiten die Bekanntgabe der AnschlagpunkteAusführung gegenüber dem vorgesehenen Ablauf nicht verzögert wird.
9.47.2 Der AG hat fachlich erforderliche Verträge und Vereinbarungen mit Dritten so rechtzeitig abzuschließen bzw. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich so rechtzeitig zu deklarierenentscheiden, an wen weitere Planungs-, Bau- und sonstige Leistungen vergeben werden, dass die Planung und die Ausführung gegenüber dem vorgesehenen Ablauf nicht verzögert wird.
9.5. Auf eine etwa zusätzlich notwendige 7.3 Der AG hat sämtliche baulichen und besondere Behandlung des anderen Genehmigungen rechtzeitig zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber in Textform hinzuweisen. So sind wir beispielsweise bewirken und die Kosten hierfür zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen habentragen.
9.67.4 Der AG stellt sicher, dass sämtliche Betretungsrechte für die Durchführung von Begehungen, Vermessungen, Beweissicherungen und Bauleistungen rechtzeitig gewährt werden und die Mitarbeiter des AN sicheren und ungehinderten Zugang zu der Immobilie sowie zu den relevanten Gebäudeteilen und Räumen haben. Der Auftraggeber hat uns in Textform auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk- Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben.
9.7. Für Sollte hierzu die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich.
9.8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber.
9.9. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen istAnwesenheit Dritter erforderlich sein, hat der Auftraggeber ausreichend PlatzAG dies zu koordinieren. Gleiches gilt für die Erlaubnis zur Durchführung von Fotografien, Energie die zur Projektbearbeitung notwendig sind. Andernfalls hat der AG dem AN alle aufgrund der Pflichtverletzung anfallenden Kosten (Wartezeiten und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige Vorhaltungen) zu ortsüblichen und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages auf seine Kosten bereitzustellenangemessenen Stundensätzen zu erstatten. Flur-, Wege- und sonstige unvermeidbare Sach- und Vermögensschäden bei Dritten im Zusammenhang mit der Projektbearbeitung sind vom AG zu übernehmen.
9.107.5 Sofern der AG die von ihm zu verantwortenden gesetzlichen oder vereinbarten Bedingungen für ein sicheres Arbeiten nicht herstellt und/oder für die Dauer der Begehung/Montage nicht aufrecht erhält, ist der AN nach einmaligem schriftlichem Hinweis an den AG oder den Vertreter des AG vor Ort berechtigt, die Montagearbeiten bzw. alle Leistungen, die eine Begehung voraussetzen, mit sofortiger Wirkung so lange zu unterbrechen, bis ein den Regeln der Arbeitssicherheit entsprechender Zustand vom AG hergestellt wurde. Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages so verursachten Zeiten der Verzögerung verschieben das vereinbarte Fertigstellungsdatum und gelten als vom AG zu übermittelnvertreten.
9.117.6 Der AG ist verpflichtet, den AN rechtzeitig auf Gebäudeteile und Materialien hinzuweisen, die im Sinne der Gefahrstoffverordnung belastet sind und mit denen der AN in Berührung kommt. Soweit Ausfuhrbestimmungen Erfolgt die Information erst nach Angebotsabgabe und/oder Vertragsabschluss, hat der AG alle Mehrkosten für notwendige Schutzmaßnahmen und Materialentsorgung zusätzlich zu beachten tragen.
7.7 Der AG erklärt nach Aufforderung durch den AN in Textform sein Einverständnis mit bereits erbrachten Leistungen (Freigabeerklärung). Der AN kann dem AG eine angemessene Frist zu dieser Erklärung setzen (Erklärungsfrist). In der Aufforderung ist der AG darauf hinzuweisen, dass die erbrachten Leistungen nach Ablauf der Erklärungsfrist die Grundlage und Zielvorstellung der weiteren Leistungen darstellen. Widerspricht der A G e i n e m i h m ü b e r g e b e n e n L e i s t u n g s e r g e b n i s ( P l ä n e n , Vergabeunterlagen oder behördliche Genehmigungen einzuholen sindsonstigen Unterlagen) des AN nicht innerhalb der Erklärungsfrist, obliegt dies so gelten die Leistungen als freigegeben.
7.8 Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufs soll der AG Weisungen an die am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem AuftraggeberAN erteilen.
7.9 Mehraufwendungen infolge unzureichender Ausführungsbedingungen gehen, nach vorheriger Anzeige durch den AN, vollständig zu Lasten des AG.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)