Mängel. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Konnte der Vermieter aufgrund einer Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaf- fen, so sind Ansprüche des Mieters nur dann gegeben, wenn diesen kein Verschulden trifft. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters bzw. bei Fällen, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehil- fe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sind vom Mieter Ansprüche geltend gemacht worden, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten, beginnend im Regelfall mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern ein Unfall poli- zeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst dann fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten. Die Verjährung verlängert sich hierbei bis zum Eingang der Verfahrensakte beim Ver- mieter zzgl. einer Bearbeitungszeit von einem Kalendermonat. Der Vermieter verpflichtet sich, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Wohnmobilvermietung
Mängel. 21.1 Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt hierbei automatisch den mangelfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel an dem Mietfahrzeug sind unverzüglich dem Vermieter schriftlich nach Besichtigung bei der Vermieterin anzuzeigen. Für Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung bei der Vermieterin anzuzeigen. Mängelrügen bedürfen der Schriftform. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
21.2 Die Vermieterin hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mie- ter hat der Vermieterin Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch die Vermieterin kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Die Vermieterin trägt dann die erforderlichen Kosten.
21.3 Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
a) grobem Verschulden der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
b) der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die rechtzeitige Absendung Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
c) Schäden aus der Anzeige durch den Mieter an. Konnte der Vermieter aufgrund einer Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaf- fen, so sind Ansprüche des Mieters nur dann gegeben, wenn diesen kein Verschulden trifft. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen oder
d) falls die Vermieterin nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Im Falle eines Verzugsschadens greift ergänzend Ziffer 22 hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.
21.4 Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der Vermieterin vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters bzwdie Regelungen der Ziffer 27 und des vorstehenden Abs. bei Fällen1 entsprechend. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, in denen die allein auf einem Verschulden der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehil- fe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sind vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der Vermieterin beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
21.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche geltend gemacht wordengegen Angestellte, so wird Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen der Vermieterin.
21.6 Der Mieter haftet für die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung von der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von zwölf Monatenausgehende Betriebsgefahr, beginnend im Regelfall mit sofern sie nicht auf einen Mangel der Rückgabe des Fahrzeuges an den VermieterMietsache zurückzuführen ist. Sofern ein Unfall poli- zeilich aufgenommen wurdeSoweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die Vermieterin geltend machen, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den wird der Mieter erst dann fällig, wenn die Vermieterin in Höhe der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten. Die Verjährung verlängert sich hierbei bis zum Eingang der Verfahrensakte beim Ver- mieter zzgl. einer Bearbeitungszeit von einem Kalendermonat. Der Vermieter verpflichtet sich, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichtenberechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Mängel. 13.1 Ein Mangel des Mietgegenstands liegt vor, wenn sie dem Mieter aufgrund ihres Zustandes oder einer nicht vom Mieter zu vertretenden Eigenschaft oder eines sonstigen Umstandes nicht den Genuss verschaffen kann, den der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages erwarten durfte.
13.2 Geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Farbe, Größe usw. stellen keinen Mangel dar.
13.3 Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Für hat in jedem Fall keinen Anspruch auf Behebung oder Entschädigung von Mängeln und Fehlern in den folgenden Fällen: - Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Kontrollanweisungen und nicht bestimmungsgemäße Verwendung der gelieferten Ware; - unzureichende Wartung durch Verschulden oder auf Rechnung des Mieters; - die Einhaltung Montage und/oder Reparatur und/oder Inbetriebnahme der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige gelieferten Gegenstände durch den Mieter an. Konnte oder einen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters; - Änderungen am Werk selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
13.4 Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln erlischt, wenn und solange der Xxxxxx seine Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nicht erfüllt.
13.5 Bei Mängeln, die der Mieter nach dem Vorstehenden nicht zu vertreten hat, ist der Vermieter aufgrund einer Unterlassung nur zur Instandsetzung und - falls eine Instandsetzung nicht möglich ist - zum Ersatz verpflichtet. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Preisminderung, Aussetzung oder Auflösung.
13.6 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Anzeige keine Abhilfe schaf- fen, so sind Ansprüche Mieter bei Beendigung des Mieters nur dann gegeben, wenn diesen kein Verschulden trifft. Alle vertraglichen Ansprüche Mietverhältnisses oder bei Beendigung des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Gebrauchs der Mietsache die Mietsache in dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters bzw. bei FällenZustand an den Vermieter zurückzugeben, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehil- fe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sind vom Mieter Ansprüche geltend gemacht worden, so wird die Verjährung bis dem sie sich zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Schadenersatzansprüche Beginn des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten, beginnend im Regelfall mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern ein Unfall poli- zeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst dann fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten. Die Verjährung verlängert sich hierbei bis zum Eingang der Verfahrensakte beim Ver- mieter zzgl. einer Bearbeitungszeit von einem Kalendermonat. Der Vermieter verpflichtet sich, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichtenMietverhältnisses befand.
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Samples: Mietvertrag
Mängel. Der Mieter ist verpflichtet(1) Den Besteller trifft im Hinblick auf Mängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Die Untersuchungspflicht umfasst auch die mitgelieferte Dokumentation. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.
(2) Aus Sachmängeln, offensichtliche Mängel an die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Für uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(3) Weist die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Konnte der Vermieter aufgrund einer Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaf- fenWare bei Gefahrübergang einen Mangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. § 439 Abs. 3 BGB bleibt anwendbar.
(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, für den Besteller unzumutbar ist, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(5) Führt ein Mangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Mieters Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Bei diesen haften wir für Sachmängel nur dann bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(9) 478 BGB bleibt durch die Absätze 2 – 9 unberührt.
(10) Ansprüche gemäß den vorstehenden Absätzen 3 – 8 verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(11) Werden unsere Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt unsere Haftung insoweit, als hierdurch Mängel entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehenden Fälle gegeben, wenn diesen kein Verschulden trifft. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahreshat der Besteller zu beweisen, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden dass der Mangel nicht durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder eine der Gesundheit des Mieters bzw. bei Fällen, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehil- fe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sind vom Mieter Ansprüche geltend gemacht worden, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten, beginnend im Regelfall mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern ein Unfall poli- zeilich aufgenommen vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst dann fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten. Die Verjährung verlängert sich hierbei bis zum Eingang der Verfahrensakte beim Ver- mieter zzgl. einer Bearbeitungszeit von einem Kalendermonat. Der Vermieter verpflichtet sich, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängel. Der Mieter ist verpflichtet(1)Den Besteller trifft im Hinblick auf Mängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeoblie- genheit des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen. Andern-falls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt. Die Untersuchungspflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen. (2)Aus Sachmängeln, offensichtliche Mängel an die den Wert und die Tauglich-keit der Ware zu dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzuzeigenuns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Für (3)Weist die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Konnte der Vermieter aufgrund einer Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaf- fenWare bei Gefahrübergang einen Mangel auf, so sind Ansprüche wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unsere Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. § 439 Abs. 3 BGB bleibt anwendbar. (4)Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, für den Besteller unzumutbar ist, in einer vom Besteller gesetzlichen angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Mieters nur dann gegebenKaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. (5)Führt ein Mangel zu einem Schaden, wenn diesen kein Verschulden trifft. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahresso haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebenseinen Personalschaden handelt, des Körpers der Schaden unter das ProHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. (6)Sofern der Gesundheit des Mieters bzw. bei FällenSchaden auf einer schuldhaften Verlet-zung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehil- fe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sind vom Mieter Ansprüche geltend gemacht worden, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten, beginnend haften wir im Regelfall mit der Rückgabe Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. (7)Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprü-che des Fahrzeuges an den VermieterBestellers sind ausgeschlossen. Sofern ein Unfall poli- zeilich aufgenommen wurdeWir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, werden Schadenersatzansprüche die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ebenso für entstandenen Gewinn oder sonstige Vermögens-schäden des Vermieters gegen den Mieter erst dann fälligBestellers. (8)Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Bei diesen haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantie-übernahme, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten. Die Verjährung verlängert sich hierbei bis zum Eingang der Verfahrensakte beim Ver- mieter zzgl. einer Bearbeitungszeit von einem Kalendermonat. Der Vermieter verpflichtet sich, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichtenVorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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Mängel. 21.1 Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt hier- bei automatisch den mangelfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel an dem Mietfahrzeug sind unverzüglich dem Vermieter schriftlich nach Besichtigung bei der Vermieterin anzuzeigen. Für Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Feststel- lung bei der Vermieterin anzuzeigen. Mängelrügen bedürfen der Schriftform. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
21.2 Die Vermieterin hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wur- den, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat der Vermieterin Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch die Vermieterin kann der Mieter die Be- hebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Die Vermieterin trägt dann die erforder- lichen Kosten.
21.3 Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
a) grobem Verschulden der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
b) der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die rechtzeitige Absendung Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
c) Schäden aus der Anzeige durch den Mieter an. Konnte der Vermieter aufgrund einer Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaf- fen, so sind Ansprüche des Mieters nur dann gegeben, wenn diesen kein Verschulden trifft. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen oder
d) falls die Vermieterin nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Im Falle eines Verzugsschadens greift ergänzend Ziffer 22 hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.
21.4 Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der Vermieterin vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Be- ratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus- schluss weiterer Ansprüche des Mieters bzwdie Regelungen der Ziffer 27 und des vorstehenden Abs. bei Fällen1 entsprechend. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, in denen die allein auf einem Verschulden der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehil- fe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sind vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der Vermieterin beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
21.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche geltend gemacht wordengegen Angestellte, so wird Ar- beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.
21.6 Der Mieter haftet für die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung von der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von zwölf Monatenausgehende Betriebsgefahr, beginnend im Regelfall mit sofern sie nicht auf einen Mangel der Rückgabe des Fahrzeuges an den VermieterMietsache zurückzuführen ist. Sofern ein Unfall poli- zeilich aufgenommen wurdeSoweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter ver- schuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die Vermieterin geltend machen, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den wird der Mieter erst dann fällig, wenn die Vermieterin in Höhe der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten. Die Verjährung verlängert sich hierbei bis zum Eingang der Verfahrensakte beim Ver- mieter zzgl. einer Bearbeitungszeit von einem Kalendermonat. Der Vermieter verpflichtet sich, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichtenberechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
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