Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen. 10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet. 10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu. 10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme. 10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat. 10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. 10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. 10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren1. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazuLizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisendass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware völlig fehlerfrei herzustellen. Insbesondere nicht, wenn, wie bei Funktionserweiterungen eines vorhandenen Systems, Abhängigkeiten zu diesem vorhandenen System bestehen.
10.2 Bei 2. Sobald ein Funktionsfehler bzw. Mangel auftritt, so ist dieser in Form einer schriftlichen Fehlerbeschreibung mitzuteilen und seine Erscheinungsform so genau und detailliert zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Fehlers möglich ist (z.B. durch Übermittlung der Lieferung Fehlermeldungen als Screenshot sowie genaueste Protokollierung der Vorgehensweise, welche den Fehler hervorgerufen hat) sowie ein Bedienungsfehler des Anwenders ausgeschlossen werden kann.
3. Zur Geltendmachung von WarenMängelansprüchen wird bei Kaufleuten vorausgesetzt, dass diese ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB nachgekommen sind. Die Mängelanzeige innerhalb zwei Wochen nach Übernahme der Software (Übermittlung des Lizenzschlüssels) gilt als Nachweis, wobei zur Einhaltung der Frist das Absenden genügt. Sobald ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wird, ist der Lizenzgeber unverzüglich (innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der AG gemMitteilung genügt) schriftlich darüber zu informieren. § 377 HGB untersuchen mussDie Mängelanzeige kann über das Kontaktformular auf der Webseite des Lizenzgebers sowie die dafür vorgesehene E-Mail-Adresse (xxxx@xxxxxxxx.xxxxxxx) erfolgen.
4. Versäumt der Lizenznehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, beträgt ist die Haftung des Lizenzgebers für den nicht angezeigten offensichtlichen Mangel ausgeschlossen.
5. Ein Rücktritt vom Kauf aufgrund eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen, sofern die Kernfunktion der Software erfüllt wird.
6. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Mängelanzeige wird der Lizenzgeber den beschriebenen Mangel beheben, indem er nach eigener Xxxx entweder:
a. Ersatz liefert,
b. oder den Mangel beseitigt,
c. oder eine bezüglich der Funktionalitäten gleichwertige Alternative anbietet. Im Rahmen einer solchen Nacherfüllung wird dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber eine vom Mangel bereinigte Version der Software in Form eines Updates zur Untersuchung Verfügung gestellt. Die Bereitstellung kann als Download, Versand via E-Mail oder direkt als Installation auf dem Server des Lizenznehmers erfolgen. Für den Fall, dass der Mangel nicht in der Entwicklungsumgebung des Lizenzgebers rekonstruiert und Rüge eines offenen hinreichend analysiert werden kann, steht der Lizenznehmer in der Verantwortung, dem Lizenzgeber nach vorheriger Rücksprache über eine Online-Verbindung Zugriff auf das eigene System zur Rekonstruktion und Analyse des Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangelszu geben. Der AG ist Lizenznehmer hat im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG Fall einer gescheiterten Mangelbeseitigung nach vergeblichem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachricht in Höhe von mindestens zwei Wochen oder aber im Rahmen Fall der Nacherfüllung berechtigtVerweigerung einer Ersatzlieferung, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.gleichgestellten Alternative das Recht auf:
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Samples: Licensing Agreement, Lizenzvereinbarung
Mängel. 10.1 14.1 Der AG beauftragt Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den AN zur Überwachung und Sicherung vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisenTechnik entsprechen.
10.2 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA.
14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren.
14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden.
14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02)
14.6 HELLA kann von Warender Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist.
14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten.
14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der AG gemeigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. § 377 HGB untersuchen mussDie hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant.
14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, beträgt die Frist zur Untersuchung gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der LieferungMaterialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des MangelsHELLA oder bei Dritten angefallen sind. Der AG ist Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat.
14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetden Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.
10.3 Im Falle eines Mangels ist 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA.
14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der AG Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten.
14.13 Soweit im Rahmen der Nacherfüllung berechtigtVorstehenden nicht abweichend geregelt, vom AN richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zugesetzlichen Vorschriften.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Supply Agreement, Supply Agreement
Mängel. 10.1 9.1 Der AG beauftragt den AN ist zur Überwachung und Sicherung der Qualität Quali- tät der von ihm gelieferten WarenWaren verpflichtet. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich hinsicht- lich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren9.2 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rüge- pflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungs- pflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutach- tung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage tre- ten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Min- derlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stich- probenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Ab- nahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs- pflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäfts- gang tunlich ist. Die Rügepflicht des AG gemfür später ent- deckte Mängel bleibt unberührt. § 377 HGB untersuchen mussUnbeschadet der Un- tersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) je- denfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab Entgegennahme der LieferungEntdeckung bzw., bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage offensichtlichen Mängeln, ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetLieferung abge- sendet wird.
10.3 9.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten mangelbehaf- teten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt Rück- tritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 9.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 MonatenMo- naten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen AbnahmeGefahrübergang.
10.5 9.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff Rück- griff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der AN die Sache dem AG geliefert hat.
10.6 9.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer Subunternehmer, tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis Ein- verständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer Subun- ternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten mangel- bedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß ord- nungsgemäß erfüllt.
10.7 9.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb Be- trieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der BetriebsunterbrechungBetriebsunterbre- chung.
10.8 9.8 Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AG musste nach dem Verhalten des AN davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Ku- lanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
9.9 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur zu Hemmung und Neubeginn Neube- ginn von Fristen nicht eingeschränkt.
9.10 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Män- gelansprüche dem AG uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge gro- ber Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
9.11 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der man- gelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch des AG auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der AN auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des AG bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet er jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung 1. Mängel hat der Qualität Kunde uns gegenüber binnen acht Kalendertagen nach Erhalt der von ihm gelieferten WarenWare zu rügen.
2. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und dazuzwar nach unserer Xxxx durch die Beseitigung des Mangels, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisendie Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.
10.2 Bei 3. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder dem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten/Aufwand möglich, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4. Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung von Warennachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.
5. Sollte es erforderlich sein, Arbeiten anderen Orts vorzunehmen, hat der Kunde uns rechtzeitig – vor Beginn der Arbeiten- zu benachrichtigen, uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten zu beachten.
6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche/-rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 9.4 entsprechend.
7. Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetin einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären8. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche Verjährungsfrist für Sach- und Rechte stehen dem AG ungekürzt zuRechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in Ziffer 10.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw9. der endgültigen AbnahmeUnsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 10.
10.5 Soweit 10. Gebrauchte Gegenstände liefern wir – vorbehaltlich nachstehender Ziffer 10.1- unter dem Ausschluss der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 Haftung für Sach- und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hatRechtsmängel.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis 11. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfülltKunden verbunden.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängel. 10.1 14.1 Der AG beauftragt Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den AN zur Überwachung und Sicherung vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Qualität Technik entsprechen. AD000041 2019.07.06)
14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisenLeistungserbringung des Lieferanten durch HELLA.
10.2 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren.
14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden.
14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen.
14.6 HELLA kann von Warender Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist.
14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten.
14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der AG gemeigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. § 377 HGB untersuchen mussDie hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant.
14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, beträgt die Frist zur Untersuchung gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der LieferungMaterialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des MangelsHELLA oder bei Dritten angefallen sind. Der AG ist Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat.
14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetden Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA.
14.12 Soweit im Rahmen der Nacherfüllung berechtigtVorstehenden nicht abweichend geregelt, vom AN richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangenden gesetzlichen Vorschriften. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.AD000041 2019.07.06)
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Samples: Supply Agreement
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung 6.1 Entspricht die Veröffentlichung der Qualität Anzeige nicht der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kannAuftraggeber Anspruch auf Zahlungs- minderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, tritt die Verjährung der aber nur in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt einAusmaß, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hatZweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Vermarkter hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn
(a) diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuld- verhältnisses und der Gebote von Xxxx und Glauben in einem groben Missverhält- nis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder
(b) diese für den Vermarkter nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre.
10.6 Ist 6.2 Der Auftraggeber wird die Anzeige unverzüglich nach Veröffentlichung über- prüfen. Soweit der Auftraggeber Xxxxxxxx ist, müssen Mängelrügen unverzüglich nach Veröffentlichung gegenüber dem Vermarkter geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel, dann gilt eine Frist von sechs Monaten. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, müssen Reklamatio- nen bei offensichtlichen Mängeln binnen zwei Wochen, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen eines Jahres ab dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
6.3 Der Vermarkter haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN folgenden Bestimmungen:
(a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unterneh- mern auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber abBeschrän- kung gilt nicht, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten Schaden durch gesetzliche Vertreter oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischtleitende Angestellte des Vermarkters verursacht wurde.
(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermarkter nur, wenn eine wesent- liche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfülltVertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
10.7 Für Lieferteile6.4 Alle gegen den Vermarkter gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflicht- verletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, so- fern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen oder es sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt; in solchen Fällen richtet sich die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechungnach den gesetzlichen Vorschriften.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die 6.5 Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermarkter unbegrenzt nach den gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränktVorschriften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren9.1. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle Lieferant stellt sicher, dass der Leistungs-/Liefergegenstand frei von Sach- und dazuRechtsmängeln ist, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweiseninsbesondere die mit uns vereinbarte Beschaffenheit aufweist, dem neusten Stand der Wissenschaft und Technik sowie unseren Spezi- fikationen, Zeichnungen und sonstigen Vorschriften entspricht und dem Leis- tungs-/Lieferungsgegenstand keine Umstände anhaften, die dessen Wert oder Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem mit uns geschlossenen Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern. Der Lieferant stellt ferner sicher, dass durch die Verwendung des Leistungs-/Liefergegenstandes Rechte Dritter, insbesondere Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, nicht ver- letzt werden.
10.2 9.2. Ist der Leistungs-/Liefergegenstand mangelhaft oder aus anderen Gründen nicht vertragsgemäß, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ohne jede Einschränkung (insbesondere Haftungsbeschränkung und -ausschlüsse) mit der Maßgabe zu, dass die Rügefrist des §377 HGB wenigstens acht Werktage be- trägt. Bei der Lieferung von Warenversteckten Mängeln, insbesondere bei solchen, die sich erst bei der AG gem. § 377 HGB untersuchen mussVerarbeitung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes zeigen, beträgt beginnt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Rügefrist erst mit ihrer Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetdurch uns.
10.3 9.3. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzli- chen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass alle dort genannten Fristen um sechs Monate verlängert sind.
9.4. Im Falle eines Mangels ist einer Nacherfüllung trägt der AG Lieferant auch diejenigen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
9.5. Sofern dieses von unserem Endkunden gewünscht wird, stimmt der Lieferant bereits jetzt der Übertragung der im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt Vertragsverhältnis zwischen uns und ihm geltenden Mängelansprüche und -rechte auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt diesen Endkunden zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Mängel. 10.1 8.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung Käufer ist verpflichtet, die Waren bei Erhalt und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Warenvor ihrer Nutzung gemäß branchenüblicher Praxis auf Mängel zu überprüfen. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazuKäufer stellt sicher, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei dass die Waren sämtlichen vertraglichen Anforderungen entsprechen. Sollte der Lieferung von WarenKäufer es versäumen, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen mussrechtzeitig eine solche Prüfung auszuführen, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist verliert er im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels, der durch eine Prüfung hätte festgestellt werden können, seinen Anspruch auf Schadensersatz.
8.2 Unbeschadet der in Abschnitt 8.1 aufgeführten Bedingungen muss sich der Käufer schriftlich auf Mängel berufen, wobei die Beschwerde innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt bei HAMLET PROTEIN eingegangen sein muss, an dem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen. Die Beanstandung muss eine Beschreibung des vorgeblichen Mangels enthalten.
8.3 Mängelansprüche sind innerhalb von 6 Monaten ab Lieferdatum geltend zu machen.
8.4 Nach Ablauf der in 8.2 und 8.3 genannten Fristen kann sich der Kunde auf keinerlei Mängel berufen.
8.5 Unter keinen Umständen haftet HAMLET PROTEIN für die Eignung der Waren für den beabsichtigten Einsatzzweck oder für einen anderweitigen bestimmten Zweck. Unter keinen Umständen haftet HAMLET PROTEIN für Mängel oder Warenknappheit, die aus unangemessener oder unzweckmäßiger Nutzung oder Lagerung der Waren seitens des Käufers herrühren.
8.6 Sollten die Waren defekt sein und sollte sich der Käufer XXXXXX PROTEIN gegenüber auf einen Mängelanspruch berufen, kann sich XXXXXX PROTEIN dazu entscheiden, innerhalb einer angemessenen Frist neue Waren gegen Rückgabe der defekten Waren zu liefern, eine Nachlieferung zu veranlassen, den Schaden zu reparieren, oder aber dem Kunden eine anteilige Minderung des Kaufpreises zu gewähren, woraufhin die Behebung des Mangels als durchgeführt betrachtet wird.
8.7 Mit Ausnahme der oben genannten Bestimmungen haftet HAMLET PROTEIN nicht für andere als die oben aufgeführten Mängel und der Käufer ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung zu keinerlei anderweitigen als den oben aufgeführten Ansprüchen berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung darunter insbesondere die Stornierung der Bestellung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zuSchadensersatzzahlungen.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Mängel. 10.1 Der AG beauftragt Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Beendigung der Leistung die Beseitigung allfälliger Mängel über Aufforderung der Auftraggeberin ohne zusätzlichen Entgeltanspruch in angemessener Frist vorzunehmen. Diese Verpflichtung erlischt, sofern die Auftraggeberin ein solches Verlangen nicht binnen längstens 2 Jahren bei beweglicher Leistung und binnen längstens 3 Jahren bei unbeweglicher Leistung nach Übernahme der Leistung an den AN Auftragnehmer absendet (Datum des Poststempels). Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Überwachung Mängelbeseitigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, oder ist auch die Ergänzung mangelhaft, gilt Folgendes:
a) Ist die Leistung dadurch für die Auftraggeberin unbrauchbar und Sicherung kann sie auch nicht durch einen Dritten verbessert werden, verliert der Qualität Auftragnehmer den Anspruch auf das Auftragsentgelt einschließlich der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazuallenfalls vereinbarten Kostenvergütung; bereits empfangene Beträge hat der Auftragnehmer zuzüglich 5 v. H. p. a. über dem am Tage der Wandlung geltenden Basiszinssatz der EZB liegender Zinsen, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisenvom Tage des Empfanges der Beträge an gerechnet, zurückzuzahlen.
10.2 Bei b) Ist eine Verbesserung der Lieferung von WarenLeistung durch einen Dritten möglich, hat die Auftraggeberin gegen den Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der AG gemtatsächlich aufgelaufenen Verbesserungskosten bis zur Höhe des mit dem Auftragnehmer vereinbarten Auftragsentgeltes (Pauschalvergütung/Honorar einschließlich der allenfalls vereinbarten Kostenvergütung).
c) Ist die Leistung für die Auftraggeberin nicht unbrauchbar, aber in ihrem Wert gemindert, und ist eine Verbesserung durch einen Dritten nicht möglich, hat die Auftraggeberin Anspruch auf angemessene Minderung des Auftragsentgeltes (Pauschalvergütung/Honorar einschließlich der allenfalls vereinbarten Kostenvergütung). § 377 HGB untersuchen mussDie Ansprüche nach lit. a) bis c) können bei sonstigem Ausschluss nur binnen 6 Monaten nach Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Wurde keine bestimmte Verbesserungsfrist gesetzt, beträgt endet die Frist Gewährleistungsfrist bei beweglicher Leistung 2 Jahre und bei unbeweglicher Leistung 3 Jahre nach Absendung (Datum des Poststempels) der Aufforderung zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des MangelsMängelbeseitigung. Der AG ist Soweit im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist Vertrag oder in diesen allgemeinen Vertragsbedingungen keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Gewährleistungsregeln der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 922ff und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat1167 ABGB.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt 1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln neu hergestellter Sachen verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von diesen Bestimmungen unberührt bleibt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Unternehmers gemäß § 479 Absatz 1 BGB. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln nicht neu hergestellter Sachen sind ausgeschlossen. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche jedoch unberührt. Eine Haftung wegen einer Verletzung von Xxxx, Leben, Körper und Gesundheit, wegen einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten bzw. von Kardinalpflichten nach Maßgabe des Abschnitts XVI. bleibt ebenfalls von den AN vorstehenden Regelungen unberührt.
2. Ein offener oder erkennbarer Mangel muss unverzüglich nach Übergabe, spätestens binnen 24 Stunden nach Übergabe schriftlich gerügt werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Ist der Mangel zunächst nicht erkennbar und zeigt er sich später, so muss dieser unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen 24 Stunden nach Entdeckung schriftlich gerügt werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels.
3. Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten für die einstweilige ordnungsgemäße Aufbewahrung etwaig beanstandeter Ware zu sorgen vorbehaltlich eines Notverkaufs unter den Voraussetzungen des § 379 II HGB. Eine Rücksendung der Ware bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
4. Bei einem Mangel der Ware sind wir zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazuNacherfüllung nach unserer Xxxx berechtigt, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung Mangel zu beseitigen oder Lieferung einer neuen eine mangelfreie Sache zu liefern. Solange wir unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung nachkommen und diese nicht fehlgeschlagen ist, kann unser Vertragspartner keine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder eine Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der AG Besteller, wenn er zum Rücktritt des Vertrages berechtigtberechtigt ist, kann nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt auf den mangelbehafteten an dem übrigen Teil einer der Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt kein Interesse hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung Offene Mängel haben unsere Kunden uns gegenüber binnen acht Kalendertagen nach Erhalt der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazuLieferung/Lei- stung, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher verborgene Mängel hinzuweisenbinnen acht Kalendertagen nach deren Entdeckung zu rügen.
10.2 Bei der Lieferung von WarenUnsere Kunden haben uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Xxxx durch die Beseitigung des Mangels, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Frist zur Untersuchung und Rüge Herstellung eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetneuen Werkes.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Schlägt die Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigtendgültig fehl, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken sie uns oder unseren Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, können die betreffenden Kunden –unbeschadet etwaiger Schadenser- satzansprüche– vom Vertrag zurücktreten oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zuvereinbarten Preis mindern.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monatender Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun- gen, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der endgültigen AbnahmeGegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlas- sung dieser Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.
10.5 Soweit Gesetzliche Rückgriffsansprüche der AG Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als diese Kunden mit ihren Ab- nehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Für den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche Umfang des AG Rückgriffsanspruchs dieser Kunden gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hatuns gilt ferner vorstehende Ziffer 10.4 entsprechend.
10.6 Ist Bei Mängelrügen dürfen unsere Kunden Zahlungen lediglich in einem Umfang zurückhalten, die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfülltin einem ange- messenen Verhältnis zu den gerügten Mängeln stehen.
10.7 Für LieferteileDie Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, die während sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten, der Untersuchung des Mangels und/Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechungnachstehender Ziffer 11.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
10.8 Durch Gebrauchte Gegenstände liefern wir -vorbehaltlich Ziffer 11.- unter Ausschluß jedweder Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
10.9 Vorbehaltlich Ziffer 11 haften wir gegenüber unseren Kunden nicht für Störungen und Schäden, die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässi- ge Behandlung oder unsachgemäß vorgenommene Instandsetzung unserer Lieferungen/Leistungen durch unsere Kunden oder Dritte verursacht werden.
10.10 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 11.
10.11 Mit den vorstehenden Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränktist keine Umkehr der Beweislast zum Nachteil unserer Kunden verbunden.
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Mängel. 10.1 (1) Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten WarenAuftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazuDie Auftragnehmerin kann die Nachbesserung verweigern, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisenwenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sein würde.
10.2 Bei (2) Ein Recht der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung Selbstvornahme des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetAuftraggebers besteht nicht.
10.3 Im Falle eines Mangels (3) Soweit die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder von der AG im Rahmen Auftragnehme- rin nach Abs. 1 verweigert wird, kann der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu Vertrages verlangen. Ist der AG zum Rücktritt Auf- traggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann er die Rückgängigma- chung des Vertrages berechtigtnur verlangen, kann er soweit die erbrachte Leistung für ihn infolge des Fehlschlagens der Nachbesserung ohne Interesse ist. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt von dieser Bestimmung unbe- rührt.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler und for- melle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Aktuars enthalten sind, können jederzeit vom Aktuar auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der be- ruflichen Äußerung des Aktuars enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzuneh- men. In den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich vorgenannten Fällen ist der gesamten Lieferung erklärenAuftraggeber vom Aktuar vorher zu hören. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 MonatenSätze 1 bis 3 gelten für den Treuhänder entsprechend. Deutsche Vorsorge Pensionsmanagement GmbH Ecclesiastraße 1 – 4, gerechnet ab Gefahrübergang bzw00000 Xxxxxxx Tel. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem+00 0000 000-0, Fax +00 0000 000-000 E-Mail xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxxxxxx, Xxxx Xxxxxxxx Amtsgericht Lemgo, HRB 4719 USt-IdNr. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.DE124601328 Kontoverbindung: Commerzbank IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXXX000
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist (1) Den Besteller trifft im Hinblick auf seine Mängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemdes § 377 HGB. Die Untersuchungspflicht umfasst auch die mitgelieferte Dokumentation. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Mangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet439 Abs. 3 BGB bleibt anwendbar.
10.3 Im Falle eines Mangels (4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, für den Besteller unzumutbar ist, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung dieser nach seiner Xxxx berechtigt, vom AN nach Xxxx Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des AG Mangelbeseitigung Kaufpreises (Minderung) oder Lieferung einer neuen Sache – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten(5) Führt ein Mangel zu einem Schaden, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der endgültigen AbnahmeSchaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10.5 Soweit (6) Sofern der AG gegen Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den AN gemvertragstypischen Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. § Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Bei diesen haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(9) 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt bleibt durch die Verjährung Absätze 2 – 9 unberührt.
(10) Ansprüche gemäß den vorstehenden Absätzen 3 – 8 verjähren vorbehaltlich der in den §§ 437 und 478 438 Nr. 2, 634a Abs. 2 1 Nr. 2, 479 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hatgesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft (11) Werden unsere Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt unsere Haftung insoweit, als hierdurch Mängel entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehenden Fälle gegeben, hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt Besteller zu beweisen, dass der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit Mangel nicht durch eine der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfülltvorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist i8.1 Im Hinblick auf seine Kaufverträge und Werklieferungsverträge gelten die folgenden Bestimmungen:
8.1.1 Der Auftraggeber muss die von iinovis gelieferten Güter einer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetRügepflicht genügenden Untersuchung unterziehen.
10.3 8.1.2 Falls ein Mangel gefunden wird, muss der Auftraggeber iinovis unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach dem Lieferdatum der betroffenen Güter benachrichtigen. Im Falle versteckter Mängel, die erst später entdeckt werden, muss die Benachrichtigung unverzüglich nach der Entdeckung eines solchen Mangels erfolgen. Die Benachrichtigung muss in Schriftform erfolgen.
8.1.3 Der Auftraggeber ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung nur dann berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache Rechte wegen Mängeln der gelieferten Güter geltend zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigtmachen, kann wenn er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche seine in Ziffern 8.1.1 und
8.1.2 bestimmten Untersuchungs- und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
10.6 Ist 8.1.4 iinovis ist nach eigener Xxxx berechtigt, den Mangel zu reparieren oder eine Nachlieferung neuer Güter vornehmen. Der Auftraggeber muss größtmögliche Anstrengungen unternehmen, um iinovis dabei zu unterstützen, Schäden zu minimieren. Falls iinovis sich unberechtigt endgültig weigert, eine Reparatur oder Nachlieferung vorzunehmen, oder falls diese Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten (mit der Wirkung der Rückabwicklung aller erhaltenen Leistungen zwischen den Parteien) oder den Kaufpreis anteilsmäßig reduzieren. Die Haftung von iinovis für Schäden bestimmt sich ausschließlich nach den Ziffern 9 und 10.
8.2 Im Falle von Mängeln bei Werkverträgen gelten die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft gesetzlichen Vorschriften, jedoch beschränkt durch die Regelungen der Ziffern 9 und hat 10.
8.3 Keine Bestimmung dieser AGB oder in den Verträgen der AN deshalb Sach- Parteien stellt eine Beschaffenheitsgarantie oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber abHaltbarkeitsgarantie dar, soweit nicht ausdrücklich in Schriftform anders vereinbart.
8.4 Soweit in den Verträgen der AN mit seinem Vorlieferanten Parteien nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist eine Haftung von iinovis für Rechtsmängel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter (wie in Ziffer 11.1 definiert) ausge- schlossen, soweit iinovis nicht nachweisbar Vorsatz oder Subunternehmer keinen grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.5 Falls iinovis aufgrund Vertrag der Parteien für Rechtsmängel aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Dienstleistungen, Werkleistungen oder Produkte von iinovis haftet, ist iinovis unter Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede jeglicher weitergehenden Haftung nach eigener Xxxx ver- pflichtet
8.5.1 sicherzustellen, dass der Auftraggeber die entsprechenden Dienstleistungen, Werkleistungen oder Produkte weiterhin nutzen kann (z.B. durch Lizenzierung von Dienstleistungen und Produkten); oder
8.5.2 das verletzende Teil durch ein nichtverletzendes Teil ersetzen; oder
8.5.3 einen Betrag in Höhe des Anteils der iinovis zustehenden Vergütung zurückzahlen, der auf den verletzenden Teil der Dienstleistung, der Werkleistung oder des Produktes entfällt.
8.6 Die Haftung von iinovis ist auflösend bedingt; sie erlischtausgeschlossen, wenn und soweit ein Mangel (einschließlich einer Verletzung der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdeckenRechte Dritter) ausschließlich verursacht wurde durch:
8.6.1 Zeichnungen, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für LieferteileSpezifikationen oder andere besondere Anforderungen, die während der Untersuchung des Mangels und/Auftraggeber gestellt hat;
8.6.2 einen anderen Gebrauch der Produkte oder Dienstleistungen als dem, der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich dem jeweiligen Vertrag vorgesehen war; oder
8.6.3 eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der BetriebsunterbrechungVeränderung von Produkten oder Dienstleistungen ohne Mitwirkung oder Zustimmung von iinovis.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt 9.1. Stellt VAEX, ihr Auftraggeber oder eine Prüfstelle fest, dass die verkauften Güter einen oder mehrere Mängel aufweisen, ist der Lieferant auf erstes Ersuchen von VAEX verpflichtet, nach Xxxx von VAEX entweder ersatzweise andere Güter zu liefern oder den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der Kaufpreis zu erstatten, unbeschadet eines Anspruchs von ihm gelieferten WarenVAEX auf Schadenersatz.
9.2. Für Mängel, die bis vier Wochen nach Lieferung offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle Lieferant hat das Recht, spätestens binnen zwei Monaten nach Lieferung und dazuauf seine Kosten den abschließenden Gegenbeweis gegen diese Vermutung zu erbringen. Erbringt der Lieferant den abschließenden Gegenbeweis nicht oder nicht fristgemäß, steht zwischen den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Parteien fest, dass die Mängel hinzuweisenbereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren. Durch ein Protokoll können Abweichungen von den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen geregelt sein.
10.2 Bei 9.3. Mit Bezug auf Mängel, die sich nach Ablauf von vier Wochen seit der Lieferung herausgestellt haben, können der Lieferant und VAEX abweichend von Warender Regelung in Artikel 12 vereinbaren, die gemeinsam einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung eine verbindliche Entscheidung über folgende Punkte trifft:
a. Zeitpunkt des Entstehens des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur ;
b. die Frage, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung festgestellt werden konnte;
c. Umfang des Schadens;
d. in welcher Höhe der Lieferant zur Mindestkontrolle anhand Regulierung des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt Schadens beizutragen hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft 9.4. VAEX ist in jedem Fall berechtigt, Unrichtigkeiten in den Rechnungen des Lieferanten oder in den vom Lieferanten erbrachten Leistungen bis zu vier Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfülltspezifiziert zu reklamieren.
10.7 Für Lieferteile9.5. Bei Mängeln im Bereich Tiergesundheit, zum Beispiel bei Tierkrankheiten oder der Vermutung ihres Vorhandenseins, ist gemäß den von der VLN dazu erlassenen Protokollen vorzugehen. Hält sich eine Partei nicht an das anwendbare Protokoll, haftet diese Partei grundsätzlich für den Schaden, der den Parteien durch den Mangel entsteht.
9.6. Werden die Fristen nicht eingehalten, die während der Untersuchung des Mangels und/in diesem Artikel oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnteneinem Protokoll geregelt sind, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um auf das dieser Artikel Bezug nimmt, oder sind die Zeit der Betriebsunterbrechunggelieferten Güter verarbeitet worden, gehen alle Rechte unter, die dem Lieferanten nach diesem Artikel zustehen.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängel. 10.1 (1) Der AN gewährleistet, dass seine Leistung in jeder Hin- sicht fehlerfrei und vollständig ist und insbesondere die im Ver- trag als solche vereinbarten wesentlichen Eigenschaften auf- weist und für den vorgesehenen Zweck unter betriebsüblichen Einsatzbedingungen geeignet ist. Soweit einzelvertraglich für Verschleißteile bestimmte Steh- oder Standzeiten ausdrücklich vereinbart sind, müssen die Verschleißteile diese Steh- oder Standzeiten zuverlässig und uneingeschränkt überstehen; eine Austauschbedürftigkeit nach Ablauf der vereinbarten Steh- oder Standzeit stellt keinen Mangel dar.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt mit der Abnahme. Abweichend hiervon beginnt die Verjährung für Ersatz- und Reserveteile erst mit deren Einbau, Inbetriebnahme oder Ver- brauch und endet spätestens fünf Jahre nach Lieferung.
(3) Bei Sach- und Rechtsmängeln von Leistungen des AN stehen dem AG die gesetzlichen Rechte zu. Der AG beauftragt den wird dem AN die Möglichkeit zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazuNacherfüllung gewähren, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die wobei der AG gem. § 377 HGB untersuchen mussberechtigt ist, beträgt dem AN den Zeitraum eines planmäßigen Anla- genstillstandes zuzuweisen, wenn die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung Durchführung von Nach- erfüllungsmaßnahmen den Betrieb des MangelsAG ansonsten unzu mutbar beeinträchtigen würde. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemberechtigt, eine an- gemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Angemes- senheit bemisst sich auch nach betrieblichen Belangen des AG. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels Bei Unzumutbarkeit ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx die Nacherfüllung abzulehnen. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen kann eine Unzumutbarkeit insbesondere vorliegen, wenn die Nacher- füllung zu einer unangemessenen Verzögerung oder zu einer Ungewissheit hinsichtlich ihres Erfolgseintritts bei sicherheitsre- levanten oder für die Aufrechterhaltung des AG Mangelbeseitigung Betriebs-, Produkti- ons- oder Lieferung Geschäftsablaufs erforderlichen Geräten, Anlagen oder Einrichtungen führt oder führen kann. Einem einvernehm- lich festgelegten Nacherfüllungszeitraum kommt die gleiche Rechtswirkung zu wie einer neuen Sache zu verlangen. Ist Fristsetzung durch den AG.
(4) Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Rück- trittsrechts kann der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Teil einer Lieferung beschränken der Leistung beschränken, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen in sich ge- schlossenen oder abgrenzbaren Teil der Leistung handelt. Anstelle der Ausübung des Rücktrittsrechts kann der AG den Rücktritt Vertrag hinsichtlich der gesamten Lieferung erklärenausstehenden Leistung aus wichtigem Grund unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen Ansprüche kündigen.
(5) Sollte die Rückgabe des Leistungsobjekts nach Ausübung des Rücktrittsrechts zu unverhältnismäßig großen Schäden beim AG führen, so kann der AG verlangen, dass ihm aus Gründen der Schadensminderung die vorübergehende Nutzung des Leistungsgegenstandes auf eigene Gefahr und gegen angemessenes Nutzungsentgelt, jedoch längstens bis zur Be- schaffung bzw. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen Betriebsbereitschaft eines Ersatzgegenstandes gestattet wird.
(6) Bei Sachmängeln steht dem AG ungekürzt unbeschadet der gesetz- lichen Ansprüche auch bei Werklieferverträgen nach fruchtlo- sem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist entspre- chend § 637 BGB ein Recht zur Selbstvornahme und Anspruch auf Vorschuss zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen (7) Sollte dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllteine Prüfungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB obliegen, beträgt die Anzeigefrist bei offensichtlichen Mängeln zwei Wochen ab Ablieferung, bei nicht offensichtlich feststellbaren Mängeln zwei Wochen ab Entdeckung des Man- gels.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Beschaffung Von Maschinen Und Anlagen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist (1)Den Besteller trifft im Hinblick auf seine Mängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemRügeoblie- genheit des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen. Andern-falls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt. Die Untersuchungspflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen. (2)Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglich-keit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. (3)Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Mangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unsere Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels 439 Abs. 3 BGB bleibt anwendbar. (4)Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, für den Besteller unzumutbar ist, in einer vom Besteller gesetzlichen angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung dieser nach seiner Xxxx berechtigt, vom AN nach Xxxx Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des AG Mangelbeseitigung Kaufpreises (Minderung) oder Lieferung einer neuen Sache - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Ist (5)Führt ein Mangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personalschaden handelt, der AG zum Rücktritt Schaden unter das ProHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. (6)Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verlet-zung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. (7)Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprü-che des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklärenBestellers sind ausgeschlossen. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN Wir haften deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung insbesondere nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteilefür Schäden, die während der Untersuchung nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ebenso für entstandenen Gewinn oder sonstige Vermögens-schäden des Mangels und/Bestellers. (8)Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Bei diesen haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantie-übernahme, Vorsatz oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechunggrober Fahrlässigkeit.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Mängel. 10.1 Der AG beauftragt 28.1.1 teambits gewährleistet, dass die vereinbarte Lieferung oder Leistung bei Gefahrübergang auf den AN zur Überwachung Kunden die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und Sicherung der Qualität der nicht mit einem Mangel behaftet ist.
28.1.2 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, teambits hat den Mangel arglistig verschwiegen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine Garantie (im Sinne von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu§ 443 BGB) für die fehlende Beschaffenheit übernommen.
28.1.3 Liegt bei Gefahrübergang auf den Kunden ein Mangel vor, ist teambits berechtigt, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisenMangel nach eigener Xxxx entweder durch Neulieferung oder durch Beseitigung bzw. Umgehung (Nachbesserung) zu beheben.
10.2 Bei 28.1.4 Kann teambits einen Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beheben oder ist die Nachbesserung oder Neulieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lieferung von Waren, Kunde vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 28.4 nach seiner Xxxx zum einen vom Vertrag zurücktreten oder zum anderen die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetÜberlassungsvergü- tung mindern.
10.3 Im Falle eines Mangels ist 28.1.5 Die Nachbesserung oder Neulieferung gilt nicht schon mit dem zweiten Versuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht teambits während der AG Fristen zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung die Anzahl der Nacherfül- lungsversuche frei. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Neulieferung kann erst dann angenommen werden, wenn teambits diese Handlungen ernsthaft und endgültig verweigert, unzumutbar verzögert oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, durch die ein weiteres Abwarten für den Kunden unzumutbar ist.
28.1.6 Stellt sich im Rahmen der Nacherfüllung Fehlersuche heraus, dass die Lieferung oder Leistung von teambits bei Gefahrüber- gang keinen Mangel hatte und der Kunde dies hätte erkennen können, ist teambits berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache dem Kunden den mit der Bearbeitung verbundenen eigenen Aufwand entsprechend den dann gültigen Vergütungssätzen von teambits in Rechnung zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zustellen.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist i8.1 Im Hinblick auf seine Kaufverträge und Werklieferungsverträge gelten die folgenden Bestimmungen:
8.1.1 Der Auftraggeber muss die von Semcon gelieferten Güter einer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetRüge- pflicht genügenden Untersuchung unterziehen.
10.3 8.1.2 Falls ein Mangel gefunden wird, muss der Auftraggeber Semcon unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach dem Lieferdatum der be- troffenen Güter benachrichtigen. Im Falle versteckter Mängel, die erst später entdeckt werden, muss die Be- nachrichtigung unverzüglich nach der Entdeckung eines solchen Mangels erfolgen. Die Benachrichtigung muss in Schriftform erfolgen.
8.1.3 Der Auftraggeber ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung nur dann berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache Rechte wegen Mängeln der gelieferten Güter geltend zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigtmachen, kann wenn er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche seine in Ziffern 8.1.1 und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 8.1.2 bestimmten Untersu- chungs- und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
10.6 Ist 8.1.4 Semcon ist nach eigener Xxxx berechtigt, den Mangel zu reparieren oder eine Nachlieferung neuer Güter vorneh- men. Der Auftraggeber muss größtmögliche Anstrengungen unternehmen, um Semcon dabei zu unterstützen, Schäden zu minimieren. Falls Semcon sich unberechtigt endgültig weigert, eine Reparatur oder Nachlieferung vorzunehmen, oder falls diese Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten (mit der Wirkung der Rückabwicklung aller erhaltenen Leistungen zwischen den Parteien) oder den Kaufpreis anteilsmäßig reduzieren. Die Haftung von Semcon für Schäden bestimmt sich ausschließlich nach den Ziffern 9 und 10.
8.2 Im Falle von Mängeln bei Werkverträgen gelten die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft ge- setzlichen Vorschriften, jedoch beschränkt durch die Regelungen der Ziffern 9 und hat 10.
8.3 Keine Bestimmung dieser AGB oder in den Verträgen der AN deshalb Sach- Parteien stellt eine Beschaffenheitsgarantie oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber abHalt- barkeitsgarantie dar, soweit nicht ausdrücklich in Schriftform anders vereinbart.
8.4 Soweit in den Verträgen der AN mit seinem Vorlieferanten Parteien nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist eine Haftung von Semcon für Rechtsmängel aufgrund der Verletzung von Schutz- rechten Dritter (wie in Ziffer 11.1 definiert) ausge- schlossen, soweit Semcon nicht nachweisbar Vorsatz oder Subunternehmer keinen grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.5 Falls Semcon aufgrund Vertrag der Parteien für Rechts- mängel aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Dienstleistungen, Werkleistungen oder Produkte von Semcon haftet, ist Semcon unter Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede jeglicher weitergehenden Haftung nach eigener Xxxx ver- pflichtet
8.5.1 sicherzustellen, dass der Auftraggeber die entsprechen- den Dienstleistungen, Werkleistungen oder Produkte wei- terhin nutzen kann (z.B. durch Lizenzierung von Dienst- leistungen und Produkten); oder
8.5.2 das verletzende Teil durch ein nichtverletzendes Teil ersetzen; oder
8.5.3 einen Betrag in Höhe des Anteils der Semcon zustehenden Vergütung zurückzahlen, der auf den verletzenden Teil der Dienstleistung, der Werkleistung oder des Produktes entfällt.
8.6 Die Haftung von Semcon ist auflösend bedingt; sie erlischtausgeschlossen, wenn und soweit ein Mangel (einschließlich einer Verletzung der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdeckenRechte Dritter) ausschließlich verursacht wurde durch:
8.6.1 Zeichnungen, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für LieferteileSpezifikationen oder andere besondere Anforderungen, die während der Untersuchung des Mangels und/Auftraggeber gestellt hat;
8.6.2 einen anderen Gebrauch der Produkte oder Dienstleistun- gen als dem, der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich dem jeweiligen Vertrag vorgesehen war; oder
8.6.3 eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der BetriebsunterbrechungVeränderung von Produkten oder Dienstleistungen ohne Mitwirkung oder Zustimmung von Semcon.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Mängel. 10.1 10.1. Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 10.2. Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 30 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 14 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 10.3. Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche An- sprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 10.4. Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 10.5. Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 10.6. Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 10.7. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für nachgelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist neu. Dies gilt auch, wenn Teile wesentlich nachgebessert werden.
10.8 10.8. Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung 9.1 Mängel hat der Qualität Kunde uns gegenüber binnen acht Kalendertagen nach Erhalt der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazuWare zu rügen, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher verborgene Mängel hinzuweisenacht Kalendertage nach ihrer Entdeckung.
10.2 Bei 9.2 Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Xxxx durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.
9.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder dem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigem Kosten/Aufwand möglich, kann der Kunde -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.4 Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung von Warennachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.
9.5 Sollte es erforderlich sein, Arbeiten anderen Orts vorzunehmen, hat der Kunde uns rechtzeitig -vor Beginn der Arbeiten- zu benachrichtigen, uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten zu beachten.
9.6 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche/-rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 9.4 entsprechend.
9.7 Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetin einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
10.3 Im Falle eines Mangels ist 9.8 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind, der AG im Rahmen Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zuin Ziffer 10.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme9.9 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 10.
10.5 Soweit 9.10 Gebrauchte Gegenstände liefern wir -vorbehaltlich nachstehender Ziffer 10.1- unter dem Ausschluß der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 Haftung für Sach- und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hatRechtsmängel.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis 9.11 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfülltKunden verbunden.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Mängel. 10.1 Der AG beauftragt Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz, insbesondere gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und 479 Abs. 1 BGB, längere Verjährungsfristen vorschreibt. Ist der Kunde Unternehmer und liegt ein Sachmangel innerhalb der Verjährungsfrist vor, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Xxxx den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuchs haben wir das Recht, eine erneute Nacherfüllung nach eigener Xxxx vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, von ihm gelieferten Warendem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der AN verpflichtet Kunde hat in jedem Falle zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich zur eingehenden Ausgangskontrolle nach den gesetzlichen Bestimmungen. Aufwendungen sind von uns nur insoweit zu tragen, soweit diese nachgewiesen werden und dazusich nicht dadurch erhöhen, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Erfüllungsort verbracht wurde. Ist der Lieferung von WarenKunde Kaufmann so setzen seine Mängelansprüche voraus, die der AG gem. dass dieser seinen nach § 377 HGB untersuchen mussgeschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten in ausreichendem Maße ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wird die Ware vom Kunden unbeanstandet angenommen, beträgt so wird eine nachträglich erhobene Mängelrüge als verspätet zurückgewiesen, es sei denn, dass verdeckte Mängel vorliegen, die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels selbst bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich feststellbar waren. Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferungvereinbarten Beschaffenheit, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei handelsüblichen Qualitätsabweichungen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt. Die GeT IT GmbH haftet nicht dafür, dass die gelieferten Waren für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind. Von jeglicher Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind insbesondere Fehler durch natürlicher Verschleiß oder Fehler, die nach Gefahrübergang durch Beschädigung, falsche Bedienung, Behandlung oder Lagerung usw. verursacht werden. Die Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG Kunden, die durch im Rahmen der Nacherfüllung berechtigtdes Vertrags erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung von Aufklärungs-, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangenHinweis- und Beratungspflichten entstanden sind. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigtSoweit dem Kunden ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld zusteht, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zuwird dieser hierdurch nicht berührt.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Mängel. 10.1 10.1. Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 10.2. Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 30 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 14 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 10.3. Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 10.4. Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 10.5. Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 10.6. Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 10.7. Für LieferteileXxxxxxxxxxx, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für nachgelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist neu. Dies gilt auch, wenn Teile wesentlich nachgebessert werden.
10.8 10.8. Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt 7.1 Der/Die AuftragnehmerIn ist verpflichtet, nach Übergabe des Werkes an die Auftraggeberin über dessen Aufforderung die Beseitigung allfälliger Mängel (Nachbesserung oder Ergänzung durch Nachtrag des Fehlenden) oder den AN zur Überwachung Austausch des Werkes unverzüglich und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle ohne zusätzlichen Entgeltanspruch in angemessener Frist und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisenmit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für die Auftraggeberin vorzunehmen.
10.2 Bei 7.2 Die Verpflichtung gemäß Punkt. 7.1 erlischt, sofern die Auftraggeberin ein solches Verlangen nicht binnen längstens zwei Jahren nach Übergabe des Werkes gegenüber dem/der Lieferung AuftragnehmerIn zur Kenntnis bringt.
7.3 Ist die Mängelbeseitigung oder der Austausch unmöglich oder für den/die AuftragnehmerIn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder kommt der/die AuftragnehmerIn der Mängelbeseitigung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach oder ist diese für die Auftraggeberin mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus triftigen, in der Person des/der Auftragnehmers/Auftragnehmerin liegenden Gründen unzumutbar, gilt – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender, aus welchem Rechtsgrund auch immer sich ergebender Ansprüche - folgendes:
7.3.1 Ist der Mangel nicht geringfügig, verliert der/die AuftragnehmerIn den Entgeltanspruch; bereits empfangene Beträge hat der/die AuftragnehmerIn zuzüglich Zinsen in der Höhe von Waren4 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., vom Tage des Empfanges der Beträge an gerechnet, zurückzuzahlen.
7.3.2 Ist der Mangel geringfügig, hat die Auftraggeberin Anspruch auf angemessene Minderung des Entgeltes.
7.3.3 Ist in den Fällen 7.3.1 und 7.3.2 eine Mängelbeseitigung durch einen Dritten möglich, hat die Auftraggeberin gegen den/die AuftragnehmerIn – unbeschadet der AG gem. § 377 HGB untersuchen mussAnsprüche nach 7.3.1 und 7.3.2 – zusätzlich Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Mängelbeseitigungskosten, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist soweit diese im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG Fall 7.3.1 das vertraglich Vereinbarte Entgelt, im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zuFall 7.3.2 die Preisminderung übersteigen.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb)
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher 6.1 Offensichtliche Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels sind unverzüglich nach Empfang der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme oder Beendigung unserer Leistung anzuzeigen. Zur Wahrung der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist Frist genügt die rechtzeitige Absendung der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklärenAnzeige. Die nach mangelhafte Ware ist in dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt einZustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der AG Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf insbesondere nicht be-/ verarbeitet werden. Der Besteller muss uns die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist Möglichkeit geben, die von Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche Frachtbrief / Lieferschein zu vermerken. Ein Verstoß gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hatVerpflichtungen schließt jede Haftung für uns aus. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischtFerner können dann keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdeckenMangel erst nach der Vermischung mit anderen Waren oder nach Ver-/ Bearbeitung gerügt wurde.
6.2 Mit der Freigabe von Entwürfen und Skizzen als vertragsgemäß geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Besteller über, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen es sich nicht um Fehler handelt, die erst mit dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfülltsich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
10.7 Für Lieferteile6.3 Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge werden wir als mangelhaft erkannte Xxxx zurücknehmen und an ihre Stelle einwandfreie Ware liefern oder nach unserer Xxxx die Mängel durch Nachbesserung beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, die während der Untersuchung des Mangels und/so bleibt dem Besteller ausdrücklich das Recht vorbehalten zu mindern oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechungnach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten.
10.8 Durch 6.4 Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen in Bezug auf die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt Mängelansprüche beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Teile von maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, und die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, zwei Jahre ab dem gesetzlichen Regelungen zur Hemmung Gefahrübergang, sofern nichts anderes vereinbart ist und Neubeginn wenn der Käufer bzw. Auftraggeber sich dafür entschieden hat, uns die Wartung für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen von Fristen nicht eingeschränkt.uns eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist. Allgemeine Lieferbedingungen HLU_2020-06 Seite 2 von 8 Stand: Juni 2020 Allgemeine Lieferbedingungen Gültig seit Juni 2018
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung 14.1 Mängel hat der Qualität Auftraggeber der von ihm gelieferten WarenWerft unverzüg- lich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazuVorbe- haltlich der Ziffer 15.4 dieser Bedingungen haftet die Werft nicht für Ausweitungen eines Mangels, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisendie durch eine verspätete Anzeige entstehen.
10.2 Bei 14.2 Zunächst ist der Lieferung von WarenWerft Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach Xxxx der Werft entweder durch die Besei- tigung des Mangels oder durch die Herstellung eines neuen Werks.
14.3 Schiffe sind der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels Werft zum Zwecke der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist Nacherfül- lung am Erfüllungsort im Hinblick Sinne der Ziffer 12.1 dieser Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Ist dies wirt- schaftlich nicht sinnvoll, darf der Auftraggeber nach Absprache mit der Werft die Arbeiten auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemeiner ande- ren Werft („Fremdwerft“) vornehmen lassen. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetIn die- sem Fall ersetzt die Werft dem Auftraggeber die für diese Arbeiten nachgewiesenermaßen erforderlichen Aufwendungen.
10.3 Im Falle eines Mangels ist 14.4 Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Aufwendungen zur Ermöglichung der AG Nacherfüllung, insbesondere die Kosten der Bereitstellung des Schif- fes oder des Leistungsgegenstandes am Erfüllungsort im Rahmen Sinne der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zuZiffer 12.1 dieser Bedingungen sind ausgeschlossen.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten14.5 Bei Mängelrügen ist die Werft zur Nacherfüllung nur verpflichtet, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. nachdem der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des Mangels einer an einen Abnehmer angemessenen Teil des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt Vertragspreises gezahlt hat.
10.6 Ist 14.6 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie der Werft oder dem Auftraggeber nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich und wird sie deshalb von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft der Werft abgelehnt, kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
14.7 Die Verpflichtung der Werft zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 15.4. dieser Bedingungen.
14.8 Ersetzte Teile gehen auf Wunsch der Werft in ihr Eigentum über.
14.9 Vorbehaltlich Ziffer 15.4 dieser Bedingungen entfallen Mängelansprüche und hat rechte des Auftragge- bers, falls die Lieferungen oder Leistungen durch den Auftraggeber oder nicht von der AN deshalb Sach- Werft autorisierte Dritte verändert, be-oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten verarbeitet, unsachgemäß behandelt oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt instandgesetzt werden.
14.10 Trifft die Werft mit dem Einverständnis Auftraggeber keine abwei- chende Vereinbarung, verjähren Mängelansprüche des AG an diesen sicherungshalber abAuftraggebers gegen die Werft in einem Jahr, be- ginnend mit Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, sofern und soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels Mangel arglistig ver- schwiegen und/oder einer der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der BetriebsunterbrechungZiffer 15.4 dieser Be- dingungen genannten Haftungsfälle vorliegt.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Mängel. 10.1 6.1 Der AG beauftragt Liefergegenstand hat den AN zur Überwachung von J-PM bezeichneten Spezifikationen sowie den jeweils anzuwendenden DIN-, VDE und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Warenähnlichen Vorschriften zu entsprechen. Der AN Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert
6.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle sich, eine wirksame Qualitätssicherung durchzuführen, aufrecht zu erhalten und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von WarenJ-PM nach Aufforderung nachzuweisen. J-PM ist berechtigt, die vom Lieferanten durchgeführte Art und Weise der
6.3 Entspricht der AG gemLiefergegenstand nicht der vertraglich vereinbarten Qualität, Menge und / oder Güte, kann J-PM nach ihrer Xxxx die ihr zustehenden Rechte geltend machen. Unter Abänderung des § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels behält sich J-PM ein 2-wöchiges Rügerecht ab Empfang der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage bzw. ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetversteckter Mängel vor.
10.3 Im Falle eines Mangels 6.4 Die Mängelverjährungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre nach Abnahme der Lieferung durch die J-PM.
6.5 Bei Mängelrügen verlängert sich die Mängelverjährungsfrist um die zwischen der Mängelrüge und der vollständigen Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ausgetauscht, beginnt die Mängelverjährungsfrist erneut. Bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Konnte ein Mangel nur durch Analysen festgestellt werden, so ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung die J-PM berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache dem Lieferanten diese in Rechnung zu verlangenstellen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages Soweit sich die Analysen auf den Liefergegenstand beziehen so ist die J-PM berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich dem Lieferanten die Kosten der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren Analysen in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber abRechnung zu stellen; dies gilt nicht, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischtIm Übrigen findet § 203 BGB ab Zusendung der Mängelanzeige durch J-PM Anwendung.
6.6 Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt haterste Versuch der Nacherfüllung fehlschlägt. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdeckenDie von J-PM wegen Mängeln gerügten Teile, soweit bleiben bis zur Mängelbeseitigung zur vertragsgemäßen Verfügung der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfülltJ-PM.
10.7 Für Lieferteile, 6.7 In dringenden Fällen sowie bei Säumnis oder Erfolglosigkeit des Lieferanten in der Nacherfüllung kann J-PM die während der Untersuchung Mängel auf Kosten des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der BetriebsunterbrechungLieferanten beseitigen. Die Rücknahme einer mangelhaften Sache erfolgt stets auf Kosten des Lieferanten.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist i8.1 Im Hinblick auf seine Kaufverträge und Werklieferungsverträge gelten die folgenden Bestimmungen:
8.1.1 Der Auftraggeber muss die von WAY gelieferten Güter einer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetRügepflicht genügenden Un- tersuchung unterziehen.
10.3 8.1.2 Falls ein Mangel gefunden wird, muss der Auftraggeber WAY unver- züglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach dem Lieferdatum der betroffenen Güter benachrichtigen. Im Falle versteckter Mängel, die erst später entdeckt werden, muss die Benachrichtigung unverzüglich nach der Entdeckung eines solchen Mangels erfolgen. Die Benachrichtigung muss in Schriftform erfolgen.
8.1.3 Der Auftraggeber ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung nur dann berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache Rechte wegen Mängeln der gelieferten Güter geltend zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigtmachen, kann wenn er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche seine in Ziffern 8.1.1 und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 8.1.2 bestimmten Untersuchungs- und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers Mitteilungspflichten ord- nungsgemäß erfüllt hat.
10.6 Ist 8.1.4 WAY ist nach eigener Xxxx berechtigt, den Mangel zu reparieren o- der eine Nachlieferung neuer Güter vornehmen. Der Auftraggeber muss größtmögliche Anstrengungen unternehmen, um WAY dabei zu unterstützen, Schäden zu minimieren. Falls WAY sich unberechtigt endgültig weigert, eine Reparatur oder Nachlieferung vorzunehmen, oder falls diese Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, kann der Auf- traggeber vom Vertrag zurücktreten (mit der Wirkung der Rückab- wicklung aller erhaltenen Leistungen zwischen den Parteien) oder den Kaufpreis anteilsmäßig reduzieren. Die Haftung von WAY für Schäden bestimmt sich ausschließlich nach den Ziffern 9 und 10.
8.2 Im Falle von Mängeln bei Werkverträgen gelten die gesetzlichen Vor- schriften, jedoch beschränkt durch die Regelungen der Ziffern 9 und 10.
8.3 Keine Bestimmung dieser AGB oder in den Verträgen der Parteien stellt eine Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie dar, so- weit nicht ausdrücklich in Schriftform anders vereinbart.
8.4 Soweit in den Verträgen der Parteien nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist eine Haftung von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat WAY für Rechtsmängel aufgrund der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber abVerletzung von Schutzrechten Dritter (wie in Ziffer 11.1 definiert) ausgeschlossen, soweit WAY nicht nachweisbar Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.5 Falls WAY aufgrund Vertrag der AN mit seinem Vorlieferanten Parteien für Rechtsmängel aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Dienstleistungen, Werkleistungen oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede Produkte von WAY haftet, ist auflösend bedingtWAY unter Aus- schluss jeglicher weitergehenden Haftung nach eigener Xxxx ver- pflichtet
8.5.1 sicherzustellen, dass der Auftraggeber die entsprechenden Dienst- leistungen, Werkleistungen oder Produkte weiterhin nutzen kann (z.B. durch Lizenzierung von Dienstleistungen und Produkten); sie erlischtoder
8.5.2 das verletzende Teil durch ein nichtverletzendes Teil ersetzen; oder
8.5.3 einen Betrag in Höhe des Anteils der WAY zustehenden Vergütung zurückzahlen, der auf den verletzenden Teil der Dienstleistung, der Werkleistung oder des Produktes entfällt.
8.6 Die Haftung von WAY ist ausgeschlossen, wenn und soweit ein Man- gel (einschließlich einer Verletzung der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdeckenRechte Dritter) ausschließlich verursacht wurde durch:
8.6.1 Zeichnungen, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für LieferteileSpezifikationen oder andere besondere Anforderun- gen, die während der Untersuchung des Mangels und/Auftraggeber gestellt hat;
8.6.2 einen anderen Gebrauch der Produkte oder Dienstleistungen als dem, der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechungdem jeweiligen Vertrag vorgesehen war; oder
8.6.3 Veränderung von Produkten oder Dienstleistungen ohne Mitwirkung oder Zustimmung von WAY.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Mängel. 10.1 Der AG beauftragt a) Gewährleistungsfrist: Sachmängelansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten.
b) Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir nach unserer Xxxx (i) den AN zur Überwachung und Sicherung Mangel durch Nachbesserung beseitigen (Reparatur) oder (ii) eine mangelfreie Ersatzleistung liefern (Austausch). Bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs oder bei Mangelhaftigkeit der Qualität Ersatzleistung haben wir das Recht, eine neuerliche Nachbesserung oder Ersatzleistung nach eigener Xxxx vorzunehmen. Erst wenn auch diese wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht der von ihm gelieferten WarenWandelung (Rückabwicklung des Vertrages) oder Minderung (des Kaufpreises) zu. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazuKäufer hat in jedem Falle zu beweisen, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisendass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
10.2 Bei c) Ansprüche des Käufers wegen der Lieferung zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Aufwendungen sind von Warenuns nur insoweit zu tragen, soweit diese nachgewiesen werden und sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht wurde.
d) Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Pflichten gemäss Art. 201 OR (Mängelrüge) ordnungsgemäss nachgekommen ist. Wird die Ware vom Käufer unbeanstandet angenommen, so wird eine nachträglich erhobene Mängelrüge als verspätet zurückgewiesen, es sei denn, dass verdeckte Mängel vorliegen, die selbst bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich feststellbar waren.
e) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferungvereinbarten Beschaffenheit, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangelsnur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei handelsüblichen Qualitätsabweichungen. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemWeitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtetWir haften nicht dafür, dass die gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind.
10.3 f) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind unter anderem: natürlicher Verschleiss oder Fehler, die nach Gefahrübergang durch Beschädigung, falsche Bedienung, Behandlung oder Lagerung etc. verursacht werden.
g) Im Falle eines Mangels einer Rückabwicklung des Vertrages (Wandelung) ist der AG im Rahmen Käufer verpflichtet, uns diese vor Rückgabe der Nacherfüllung berechtigtWare anzuzeigen, vom AN nach Xxxx damit wir den entsprechenden Vorgang autorisieren und ihm eine interne Nummer zuteilen können. Dieses Vorgehen dient ausschliesslich der internen Bearbeitung und beeinflusst oder beschränkt nicht die Rechte des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zuKäufers.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Sales Contracts
Mängel. 10.1 8.1 Der AG beauftragt Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Unterlässt der Besteller diese Mängelrüge, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
8.2 Mit der Weiterverarbeitung durch den AN Kunden entfällt jede Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller beziehungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Überwachung Last fällt.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und Sicherung uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Qualität Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt.
8.4 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.5 Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. Bei der Bearbeitung eingesandter bzw. beigestellter Teile haften wir nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben.
8.6 Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt, so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruktionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen.
8.7 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Außerdem hat der Besteller die Beweislast dafür, dass der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisengerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen