Common use of Mängel Clause in Contracts

Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Supply Agreement, Supply Agreement

Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistetWILO ist zur Untersuchung der Ware und Öffnung der Verpackungen nicht verpflichtet. Die gesetzlichen Rechte des Vertragspartners bei offensichtlichen Mängeln bleiben unberührt. Durch Zahlung der Rechnung wird kein Anerkenntnis insoweit erklärt, dass die Vertragsgegenstände Ware bestellt, vollständig oder mängelfrei ist, auf Mängelhaftungsansprüche sowie auf die Rechte aus verspäteter Lieferung wird nicht verzichtet. Alle Qualitätsmängel, Mengen- und Maßdifferenzen gelten als versteckte Mängel und verpflichten den Vertragspartner zur Mängelhaftung, auch wenn solche Mängel erst durch den Endabnehmer von WILO festgestellt werden, es sei denn, sie sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln offensichtlich. Der Vertragspartner ist sodann berechtigt, sich auf das Fehlen der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA SpezifikationenRüge seitens von WILO im Falle mangelhaft gelieferter Ware zu berufen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen wenn er WILO zunächst zeitnah zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss erfolgten Lieferung unter angemessener Frist aufgefordert hat, die gelieferte Ware auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen und Mitteilung darüber zu machen. WILO hat im Falle der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennenMangelhaftigkeit und im Falle nicht berechtigter Teillieferung das Recht, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche vom Vertragspartner Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen, die entweder in der Lieferung einer mangelfreien Sache oder in der Beseitigung des Mangels besteht. Die Einzelheiten der Durchführung Der Vertragspartner hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten erforderlichen Aufwendungen zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommtDazu gehören u.a. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten der Hin- und Rücksendung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat die WILO das Recht, auch weiterhin Nacherfüllung zu tragenverlangen. Der Vertragspartner kann die von WILO gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, unabhängig davonwenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf Seiten von WILO auf die andere Art der Nacherfüllung, ob sie bei ihmwenn der Vertragspartner von WILO die unverhältnismäßigen Kosten schriftlich nachweist. Kommt der Vertragspartner der Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb von WILO zu nennender angemessener Frist nicht nach, bei HELLA ist WILO berechtigt, entweder auf Kosten des Vertragspartners die Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder bei die Mangelhaftigkeit der Ware auf Kosten des Vertragspartners selbst oder anderweitig beseitigen zu lassen. WILO kann auch darüber hinaus die Minderung des Preises vornehmen, soweit auch hiernach ein Minderwert verbleibt. Schadensersatzansprüche auf Seiten von WILO bleiben hiervon unberührt. Die Mängelhaftungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an WILO oder den von WILO benannten Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur benannten Empfangs-/ Verwendungsstelle, sofern kein späterer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart beträgt die Mängelhaftungsfrist ab diesem Zeitpunkt mindestens 3 Jahre, jedoch 5 Jahre ab diesem Zeitpunkt, sofern es sich um Liefergegenstände handelt, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet wurden. Die vorstehende Regelung gilt auch für die Lieferung von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse Ersatzteilen. Werden im Einzelfall unwirtschaftlichRahmen der Nacherfüllung Teile geliefert oder nachgebessert, nicht möglich gelten für den Neubeginn der hier geregelten Verjährungsfrist oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant deren Hemmung die allgemeinen Vorschriften. Sofern vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren anders vorgesehen, gelten ansonsten oder ersatzweise die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLAgesetzlichen Bestimmungen. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängel. 14.1 Beanstandungen des Bruttogewichts müssen spätestens innerhalb dreier Geschäftstage nach Eintreffen des Garns am Bestimmungs- ort erhoben werden. Mängelrügen des Garns (Sachmängel) können nur binnen zwei Wochen nach Eintreffen am Bestimmungsort gerügt werden, und zwar nur, soweit mit der Verarbeitung des Garns noch nicht be- gonnen ist. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Ent- deckung zu rügen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abwei- chungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung der gelieferten Gar- ne dürfen nicht beanstandet werden. Für Mängel in der aus dem Garn hergestellten Ware, die durch nicht sachgemäße Verarbei- tung und Behandlung des Garns entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bei Effektgarnen und –zwirnen bleibt eine technisch nicht vermeidbare Abweichung des Garnausfalls vorbe- halten. Garne können durch den Lagerungszeitraum ihre techni- schen Eigenschaften verändern (Alterung). In diesem Fall ist der Käufer vom Lieferanten bei Vertragsschluß darüber zu informieren. Durch Alterung bedingte technische bzw. chemische Veränderun- gen sind deshalb kein Mangel. Hat der Käufer dem Verkäufer zur Abwicklung des Auftrags be- stimmte Rohstoffe, bestimmte Farbstoffe, bestimmte Färbever- fahren oder bestimmte Ausrüstungsverfahren ohne Ausweich- möglichkeit vorgeschrieben, so haftet der Verkäufer für Fehler, die aus Mängeln des Rohstoffs, des verwendeten Farbstoffs sowie der Ausrüstung herrühren und die trotz ordnungsgemäßer Eingangs- kontrolle nicht festgestellt wurden, nur insoweit, als hierfür vom Faser- oder Farbstofflieferanten bzw. vom Ausrüster eine Gewähr übernommen wird. Der Lieferant gewährleistetVerkäufer vereinbart mit dem Käufer, dass wenn ein Auftrag von den vorbezeichneten Bestimmungen erfaßt wird. Im Schadensfall tritt er seine etwaigen Gewährleistungsansprüche gegenüber Vorlieferanten bzw. Ausrüstern an den Käufer ab. Offene Mängel berechtigen den Verkäufer entweder zur einmaligen Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware, die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten innerhalb einer für den Vertragsgegenstand nichtVerkäufer und Käufer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der geltend gemachten Reklamati- on durch den Verkäufer zu erfolgen haben. Dies gilt auch Der Verkäufer wird die Reklamation unverzüglich prüfen und über die Rücksendung der mangelhaften Ware unverzüglich entscheiden. Solange verwahrt der Käufer die Ware kostenlos für Vorschlägeden Verkäufer. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung hat der Käufer nur das Recht, Empfehlungen den Kaufpreis zu mindern oder sonstige Mitwirkungshandlungen vom Vertrag zurück- zutreten. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer Anspruch auf eine Minde- rung des Kaufpreises der gelieferten Garne, die in der daraus herge- stellten fehlerhaften Ware enthalten sind. Für den noch nicht verar- beiteten Teil der gelieferten Garne hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung oder einmalige Ersatzlieferung innerhalb einer für den Verkäufer und Käufer angemessenen Frist. Ist dies für den Käufer unzumutbar oder ist die Nachbesserung oder Ersatz-lieferung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Ersatz jedes weiteren auf die Mangelhaftigkeit der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass gelieferten Ware zurückzuführenden Schadens wird bei leichter Fahrlässigkeit durch die doppelte Höhe des Garnwerts der betroffenen Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 bzw. Teillieferung begrenzt. Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten leichter Fahrlässigkeit wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindernScha- densersatz ausgeschlossen, wenn es sich um vertragsuntypische und seitens des Verkäufers bei Vertragsabschluß nicht vorherseh- bare Schäden handelt. In den Fällen des Vorsatzes, der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlichgroben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, wenn die Nacherfüllung tatsächlich des Körpers oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdecktGesundheit, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sinddie gesetzliche Regelung. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hatDas Produkthaf- tungsgesetz gilt uneingeschränkt. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Garnkontrakt

Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistetMängel, dass sei es an Schiffsreparaturen oder Leistungsgegenständen, hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schrift- lich anzuzeigen. Vorbehaltlich der Ziffer 15.4 dieser Bedingungen haftet SEC nicht für Ausweitungen eines Mangels, die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechendurch, eine verspätete Anzeige entstehen. 14.2 Stimmt HELLA SpezifikationenZunächst ist SEC Gelegenheit zu geben, ZeichnungenNacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, Berechnungen und zwar nach Xxxx entweder durch die Beseitigung des Mangels oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies durch die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLAHerstellung eines neuen Werks. 14.3 Muss Schiffe sind zum Zwecke der Lieferant Nacherfüllung am Erfüllungsort im Sinne der Ziffer 12.1 dieser Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Ist dies wirtschaftlich nicht sinnvoll, darf der Auftraggeber nach Absprache mit SEC die Arbeiten auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informiereneiner anderen Werft („Fremdwerft“) vornehmen lassen. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware Bedingung hierfür ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung die Abwicklung und Beaufsichtigung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangeneinen Vertreter seitens SEC sowie eigene Kostenkalkulation. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit In diesem Fall ersetzt SEC dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheidenAuftraggeber die für diese Arbeiten nachgewiesenermaßen erforderlichen Aufwendungen. 14.5 Entstehen infolge Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Aufwendungen zur Ermöglichung der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Nacherfüllung, insbesondere die Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etcBereitstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes am Erfüllungsort im Sinne der Ziffer 12.1 dieser Bedingungen sind ausgeschlossen.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von Bei Mängelrügen ist SEC zur Nacherfüllung nur verpflichtet, nachdem der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten Man- gels angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich istTeil des Vertragspreises gezahlt hat. 14.7 HELLA Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie SEC oder dem Auftraggeber nicht zugemutet werden oder ist berechtigtsie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich und wird sie deshalb von SEC abgelehnt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrottenkann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergü- tung angemessen mindern. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst Die Verpflichtung SEC zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern Ziffer 15.4. dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der LieferantBedingungen. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen Ersetzte Teile gehen auf Wunsch von SEC in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hatihr Eigentum über. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen Vorbehaltlich Ziffer 15.4 dieser Bedingungen entfallen Mängelansprüche und - rechte des Auftraggebers, falls die Lieferungen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich Leistungen durch den Auftraggeber oder nicht zumutbar istvon SEC autorisierte Dritte verändert, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Seriebe- oder verarbeitet, der technisch keinen Mangel aufweistunsachgemäß behandelt oder instandgesetzt werden. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben Trifft SEC mit dem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung, verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung Mängelansprüche des Auftraggebers gegen SEC in dem Jahr der erbrachten Leistung, beginnend mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiertGefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreitenund soweit der Mangel arglistig verschwiegen und/oder einer der in Ziffer 15.4 dieser Bedingungen genannten Haftungsfälle vorliegt. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Slip /Dock /Reparatur / Und Konstruktionsbedingungen

Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistet10.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß Ziffer 9.1 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat. 10.2. Für den Fall, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei Mangelrüge rechtzeitig und begründet ist, haben wir das Recht etwaige Mängel nach eigenem Ermessen zu beseitigen, Möglichkeiten aufzuzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder mangelfreie Produkte zu liefern. Es sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Wir sind zudem berechtigt eine gleichwertige Produktversion zu liefern. 10.3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden, bei natürlichem Verschleiß, bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt beim Kunden. 10.4. Entstehen dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln Einbau oder das Anbringen der Technik entsprechennachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, so tragen wir diese nachgewiesenen Kosten maximal bis zur Höhe des 1,5– fachen Nettowarenwertes des mangelhaften Produktes. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen10.5. Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, Zeichnungenindem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies uns umfassend informiert und uns die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLAdie Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen10.6. Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurde, können wir verlangen, dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen istuns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangenwenn kein Mangel gefunden wird. Die Einzelheiten Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend. Erhöhen sich die zum Zweck der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür Mangelbeseitigung erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-Wege, Arbeits- und Materialkosten Materialkosten, haben wir diese nicht zu tragen, unabhängig davonsoweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, ob sie bei ihmdass der Liefergegenstand vom Kunden nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sindes sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch. Hierzu gehören auch Personal- und Sachkosten, die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von ProduktenKunde wegen der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen geltend macht, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hatsind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers 10.7. Rücksendungen von mangelhaften Produkten an uns zum Zwecke der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen Nacherfüllung bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, andernfalls sind wir berechtigt die Rücksendung abzulehnen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder HELLA-Produkten, in Verschlechterung der Produkte geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch uns an unserem Geschäftssitz über. 10.8. Wenn wir die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant kann nach Maßgabe von Ziffer 8 vom Vertrag zurücktreten oder die vorstehend genannten Kosten Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach Ziffer 12 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB bleiben unberührt, etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind jedoch auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten in einem solchen Fall nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreitenMaßgaben von Ziffer 10.4 und 12 begrenzt. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln Für Mängel der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangenhaften wir nur dem Erstkäufer. Die Einzelheiten Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung (Schwund) oder Verschleiß nach Ablauf der Durchführung bestimmungsgemäßen Nutzungsdauer, auf Schäden aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (Lagerung) usw. Handelsübliche oder innerhalb der Nacherfüllung üblichen technischen Toleranz liegende Abweichungen, insbesondere der Qualität, Farbe, Größe oder des Gewichtes sowie Mängel, die im Wesen des verwendeten Materials und Verfahrenstechnik begründet sind, berechtigen zu keinen Gewährleistungsansprüchen. Bei sonstigem Ausschluss sind offene Mängel sofort, geheime Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedenfalls aber vor Bearbeitung/Verarbeitung mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Der Kunde ist bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, die Ware unverzüglich, spätestens aber binnen dreier Tage ab Lieferung zu untersuchen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche besteht auch bei erheblichen Abweichungen der Lieferung vom ursprünglich Vereinbarten. Die Gewährleistungsfrist beträgt einen Monat. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgeschickt werden. Bei Qualitätsmängeln ist ein Muster beizuschließen. Quantitätsmängel im Rahmen von Lieferungen von Hygienepapierprodukten sind durch amtlich bestätigte Abwaagezertifikate nachzuweisen. Gewährleistungsansprüche können nach unserer Xxxx durch Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Ware, Kaufpreisminderung oder Stornierung des Vertrages erfüllt werden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Bei auf Bestellung angefertigten Waren ist eine Rücknahme ausgeschlossen. Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten zustehen. Ansprüche welcher Art immer berechtigen den Kunden nicht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verweigern oder etwaige Ansprüche gegen uns zustehende Forderungen aufzurechnen. Der Rückgriff gem. § 933b ABGB wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheidenausdrücklich ausgeschlossen. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistetsteht dafür ein, dass er die Vertragsgegenstände mängelfrei erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass seine Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet er für die Eignung in dem Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA SpezifikationenStörungen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen istvertreten hat, so wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungs- einflüsse. Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Bei erheblichen Mängeln hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend der Kunde dem Lieferanten eine ange- messene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigtgewähren. Der Lieferant behebt die Mängel nach seiner Xxxx in seinen Räumen oder beim Kunden, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangender ihm dafür freien Zugang zugestehen muss. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkostenfür Demontage und Montage, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.)Transport, sind diese ebenfalls vom Lieferanten Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu tragenLasten des Kunden. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zuLieferanten. Die Fristsetzung ist entbehrlichGewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen bei allen Produkten 24 Monate nach Rechnungsstellung. (Ausnahme: HydroMec- ETP- und CEG-Produkte 12 Monate.) Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen. Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nacherfüllung tatsächlich Annahme der Produkte oder wirtschaftlich unmöglich Dienstleistungen unzumutbar ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: Trägt der Lieferant ist verpflichtetnachweisbar die Schuld am Mangel, alle mit dem Austausch hat der Kunde trotz Mängelbehebung, Preisminderung oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick Vertragsaufhebung Anspruch auf den Teil Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der betroffenen Serie, mangelhaften Lieferung. Gänzlich ausgeschlossen ist der technisch keinen Mangel aufweistErsatz von entgangenem Gewinn und anderen Vermögensschäden. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.Gewährleistung. Verjährung 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass 5.1 Ist die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig uns gelieferte Sache oder die erbrachte Leistung mangelhaft und verlangt der Besteller nach ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB von uns Nacherfüllung, können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern (Ersatzlieferung). Wir teilen unsere Entscheidung unverzüglich dem Besteller mit. Wählen wir die Nachbesserung, ist oder dass durch die beanstandete Ware zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der mit Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis minderngesetzlichen Regelung, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlichtatsächlich ein Mangel vorliegt diese Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung anreisen. Der Besteller hat uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten für die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und ggfGelegenheit zu geben. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach vorheriger Information des LieferantenMöglichkeit vorher, sofern dieser erreichbar istzu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang wenn wir berechtigt wären, eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen VorschriftenVorschriften zu verweigern. Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, dass nach unserer Xxxx und auf unsere Rechnung der Besteller bestmöglich entweder die mangelhafte Ware entsorgt oder verwertet, mit uns abrechnet und uns einen Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist. 5.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 5.3 Unsere Gewährleistungspflicht und Haftung erlöschen, wenn unsere Ware - auch durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft - verändert wird, es sei denn, dass der Mangel oder Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung, Betrieb, Wartung oder Reparatur nicht befolgt werden, oder soweit fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte vorliegen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 5.4 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir haben auch nicht aufzukommen für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Verwendung, falsche Kombination mit anderen Gegenständen, fehlerhafte Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Xxxx ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr. 5.5 Hat der Besteller gar keine Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung erhalten oder eine Montage- anleitung, die eine fehlerfreie Montage nicht ermöglicht hat, oder ist die Gebrauchsanweisung fehlerhaft, beschränken sich seine Sachmangelansprüche auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung. 5.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung ( Minderung ) verlangen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7. 5.7 Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind - vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 7 - ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, umfasst der diesbezügliche Schadensersatzanspruch des Bestellers aber nicht den bezahlten Kaufpreis, sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, dass die Sache nicht mangelfrei ist. 5.8 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen. 5.9 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung oder der Verletzung einer Vertragspflicht beginnt bei gekauften Sachen mit ihrer Ablieferung zu laufen, in anderen Fällen mit der Abnahme unserer Leistung. Alle diese Ansprüche verjähren in einer Frist von 24 Monaten bzw. von 12 Monaten bei nicht fabrikneuen Waren. Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels, aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder weil ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechtes vom Käufer die Herausgabe der Sache verlangen kann, oder wenn das Vertragsverhältnis Bauwerke oder Sachen für Bauwerke i. S. von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft oder Ansprüche aus Baumängeln i.S. von § 634a BGB geltend gemacht werden, gelten nicht die vorstehenden Fristen sondern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). 5.10 Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut. 5.11 Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Rechtsmängel (die nicht auf der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten Dritter beruhen) und für den Fall, dass wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.

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Samples: Lieferbedingungen

Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistetA AUCOTEC hat für Mängel, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten bei der Übergabe der Vertrags-Software vorhanden sind, während einer Frist von zwölf Monaten ab vollständiger Auslieferung der Software ausschließlich gemäß folgenden Regeln einzustehen: B Als Mängel gelten Abweichungen der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA SpezifikationenVertrags-Software von der in der Produktbeschreibung oder sonst im Vertrag beschriebenen Funktionsweise, Zeichnungensoweit diese Abweichungen die Tauglichkeit der Vertrags-Software zum üblichen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu in der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangenProduktbeschreibung beschriebenen Gebrauch beeinträchtigen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindernGewährleistungspflicht besteht nur, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht Mangel erheblich ist, insbesondere sich also erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit auswirkt. C Der Lizenznehmer wird eventuell auftretende Mängel nach Feststellung unverzüglich und möglichst schriftlich an AUCOTEC mitteilen und dabei auch angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt. AUCOTEC wird unverzüglich nach Eingang der Mängelmitteilung den dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen angemessener Frist nachkommtNachbesserung vornehmen. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA AUCOTEC ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände diese Nachbesserung dadurch vorzunehmen, dass dem Lizenznehmer eine geänderte Version der Vertrags-Software überlassen wird, die diesen Mangel nicht mehr enthält. Sind etwa gemeldete Mängel nicht AUCOTEC zuzurechnen, wird der Lizenznehmer den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten (inklusive Reisekosten) zu den jeweils geltenden Sätzen vergüten. D Der Lizenznehmer wird alle erforderlichen Daten, Unterlagen und Informationen sowie die Vertrags-Software zur Verfügung stellen, die AUCOTEC zur Fehlerdiagnose und Fehlerbehandlung benötigt. Im Bedarfsfalle wird AUCOTEC ein Remote-Zugang zu den involvierten Rechnern sowie auch direkter Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Vertrags-Software sowie Rechenzeit mindestens während der normalen Bürozeiten gewähren. Auf Anforderung von AUCOTEC hat der Lizenznehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter während der Wartungszeit am Wartungsort kostenfrei anwesend zu sein. Diese Person muss in der Lage sein, den Wartungsgrund rekonstruierend darzustellen. Der Lizenznehmer wird AUCOTEC nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen. Das Übersenden von Informationen und Material erfolgt auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oderLizenznehmers. E AUCOTEC ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung einen eventuell aufgetretenen Fehler zu umgehen, insbesondere wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Vertrags-Software nicht erheblich leidet. Gelingt AUCOTEC die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt diese auch innerhalb einer weiteren, vom Lizenznehmer angemessen gesetzten Nachfrist fehl, so stehen dem LieferantenLizenznehmer das Recht zu, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggfden Vergütungsanspruch zu mindern oder den Vertrag rückgängig zu machen. zu verschrottenF AUCOTEC ist nicht mehr zur Mängelhaftung verpflichtet, wenn an der Vertrags-Software ohne ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung Änderungen vorgenommen worden sind. Die Mängelhaftung entfällt auch, wenn der Lizenznehmer die Vertrags-Software in anderer als in der im Vertrag als Einsatzort vorgesehenen Hardware- oder Software- Umgebung einsetzt. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information G Im Falle der Rückabwicklung des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung Vertrages wird sich der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffenAuftraggeber die erfolgte Nutzung auf den Rückzahlungsanspruch anrechnen lassen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der LieferantAnrechnung wird auf einer betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit von vier Jahren basierend berechnet. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Software License Agreement

Mängel. 14.1 Als Mängel gelten insbesondere solche, die • die Weiterarbeit nur eingeschränkt zulassen • die effektive Nutzbarkeit des Vertragsgegenstandes im Normalbetrieb mehr als nur leicht eingeschränkt ist, • die ordnungsgemäße Abwicklung der geforderten Kernfunktionen unmöglich ist, • es zur Beeinträchtigung der Sicherheit kommt, • die weitere Nutzung des Systems zu inkonsistenten oder fehlerhaften Daten führt, • eine spürbare Unterschreitung der geforderten Leistungsdaten vorliegt. Mängel, die auf Grund noch zu erfolgender Anpassungen zu bestehender IT-Umgebung vorliegen (Bsp. Schnittstellen-Anpassung), sowie das Fehlen von Leistungsmerkmalen, welche laut Vertrag vorzuliegen haben, gelten jedenfalls als Mängel. Der Lieferant gewährleistetAuftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand die Vertragsgegenstände mängelfrei sind ausdrücklich ausbedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt und den vereinbarten Spezifikationen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nichtentspricht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu Mit Angebotsabgabe bzw. Auftragsannahme garantiert der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennenAuftragnehmer, dass die angebotenen Lieferungen/Leistungen den geltenden Gesetzen und Vorschriften, den Regeln entsprechen. Bei Lieferungen/Leistungen nach Mustern gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unbewegliche Sachen 3 Jahre, für bewegliche Sachen 2 Jahre. Innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist 14 Tagen bzw. angemessener Nachfrist zu beheben (Verbesserung oder dass Austausch). Das Recht auf Ersatz des durch die Lieferung Verspätung der Mängelbehebung bewirkten Schadens bleibt davon unberührt. Wird die Verbesserung oder der Austausch der mangelhaften Teile verweigert oder kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die Universität die gerügten Mängel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers beheben lassen, Preisminderung oder Wandlung begehren. Ist Verbesserung oder Austausch nicht möglich oder unzumutbar, bleibt das Recht der Universität auf Preisminderung unberührt. Alle im Zusammenhang mit der Bestellung Mängelbehebung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Mängeln, welche bei unbeweglichen Sachen innerhalb von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen istdrei Jahren, bei beweglichen Sachen innerhalb von 1 Jahr ab der Übernahme auftreten, wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen sind. Hat der Auftragnehmer einen Verzug verschuldet, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend in Höhe des wirklichen Schadens Schadenersatz zu informierenleisten. Schadenersatz kann nicht nur bei Mangelhaftigkeit der Leistung selbst, sondern auch bei Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und (1) Die Vertragsgemäßheit der Ware bemisst sich nach den vereinbarten Spezifikationen sowie vertraglichen Vereinbarungen; entscheidend für den anerkannten Regeln vertragsgemäßen Zustand der Technik entsprechenWare ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes bzw. des Lagers. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen(2) Für abgewertetes oder sonst als fehlerhaft verkauftes Material (sog. "lla-Material") ist die Mängelhaftung ausge- schlossen. (3) Geringfügige Qualitäts-, ZeichnungenSorten-, Berechnungen Mengen- und Größenabweichungen im Rahmen branchenüblicher Toleranzen stellen keinen Sachmangel dar. (4) Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unver- züglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlos- sen. (5) Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder anderen Unterlagen eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Lieferanten zuKäufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. (6) Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Xxxx Nacherfüllung in der Regel durch Ersatzlieferung oder im Ausnahmefalle durch Nachbesse- rung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, berührt dies die alleinige Verantwortung so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprü- che bestehen nicht. Ansprüche des Lieferanten Käufers auf Scha- densersatz unter den Voraussetzungen von Ziffer VI Absatz 8 bleiben unberührt. (7) Beschränkt sich der Sachmangel auf einen abgrenzba- ren Teil einer zur Weiterbe- oder -verarbeitung bestimm- ten Ware und ist der verbleibende fehlerfreie Teil der Ware für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt Käufer ohne wesentliche Einschränkungen verwendbar und dies für ihn auch zumutbar, so können wir den Nacherfüllungsanspruch durch einen angemessenen Preisnachlass nach den Grundsätzen der Minderung abgelten; in diesem Falle haben wir nach unserer Xxxx Anspruch auf Rückgabe des fehlerhaften Warenteils oder auf eine Gutschrift für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLAden Schrottwert. 14.3 Muss (8) Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechts- mangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennenWare zu. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. (9) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche der von uns gelie- ferten Sachen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck soweit nicht zu erreichen ein anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informierenzwölf Monate ab Übergabe. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA 10) Unberührt bleibt das Recht des Käufers, Schadenser- satz wegen Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten zu fordern; in diesem Falle ist unsere Haftung aus jedem Rechtsgrunde auf Schadensersatz zuvorhersehbare Schäden unter Aus- schluss von Produktionsausfall und entgangenem Gewinn und hinsichtlich der Haftungshöhe auf den Auftragswert, bei Rahmenverträgen mit Abrufvereinbarung auf den Wert der Abrufmenge beschränkt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten Ansprüche des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen AufwendungenKäufers aus zwingendem Recht, insbesondere Prüf-aus Produkthaftungsge- setz und bei Verletzung von Leben, Transport-, Wege-, Arbeits- Körper und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sindGesund- heit bleiben von den Regelungen dieser Ziffer VI. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hatunbe- rührt. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistetBeanstandungen wegen Sachmängeln, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind Falschlieferungen und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Erhalt der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA SpezifikationenWare, Zeichnungenschriftlich bei uns eingehend geltend zu machen, Berechnungen andernfalls gilt der Liefergegenstand als gebilligt. Versteckte Mängel müssen in derselben Frist nach Entdeckung schriftlich bei uns eingehend gerügt werden. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, Gewicht der Ausrüstung oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung Designs können nicht beanstandet werden und gelten nicht als Mangel im Sinne des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht§ 434 BGB. Dies gilt auch für Vorschlägehandelsübliche Abweichungen, Empfehlungen es sei denn, eine mustergetreue Lieferung wurde schriftlich zugesagt. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß und unsachgemäße Verwendung entstehen. Wir verpflichten uns, bei berechtigter und unverzüglich erhobener Mängelrüge nachzubessern. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder sonstige Mitwirkungshandlungen Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen. Solange der Käufer der Firma Xxxxxx Xxxxx keine Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, kann er sich auf den Mangel nicht berufen. Der Besteller hat uns im Falle einer Gewährleistungspflicht, Gelegenheit zur Ausbesserung, Neulieferung oder Änderung zu geben und uns hierfür eine angemessene Zeit zu gewähren. In diesem Fall tragen wir die Frachtkosten. Im Falle einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht oder ein Minderungsrecht zu. Weitere Ansprüche sind gem. Ziffer VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Schäden, die nicht an der Leistungserbringung Sache selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sowie dem entgangenen Gewinn. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die pünktlich eingehaltene Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Soweit von dem Besteller oder von Dritten ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen werden, erlischt insoweit der Gewährleistungsanspruch des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die Bestellers. Die Verjährungsfrist von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist Mängelgewährleistungsansprüchen und Ansprüchen aus Anlass oder dass durch die Lieferung der im Zusammenhang mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter beträgt grundsätzlich 12 Monate ab Annahme der Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung Kunden, soweit es sich nicht um Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheidenVerbrauchern handelt. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängel. 14.1 Beanstandungen des Bruttogewichts müssen spätestens innerhalb dreier Geschäftstage nach Eintreffen des Garns am Bestimmungsort erhoben werden. Mängelrügen des Garns (Sachmängel) können nur binnen zwei Wochen nach Eintreffen am Bestimmungsort gerügt werden, und zwar nur, soweit mit der Verarbeitung des Garns noch nicht begonnen ist. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung der gelieferten Garne können nicht beanstandet werden. Für Mängel in der aus dem Garn hergestellten Ware, die durch nicht sachgemäße Verarbeitung und Behandlung des Garns entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bei Effektgarnen und -zwirnen bleibt eine technisch nicht vermeidbare Abweichung des Garnausfalls vorbehalten. Garne können durch den Lagerungszeitraum ihre technischen Eigenschaften verändern (Alterung). In diesem Fall ist der Käufer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss darüber zu informieren. Durch Alterung bedingte technische bzw. chemische Veränderungen sind deshalb kein Mangel. Hat der Käufer dem Verkäufer zur Abwicklung des Auftrags bestimmte Rohstoffe, bestimmte Farbstoffe, bestimmte Färbeverfahren oder bestimmte Ausrüstungsverfahren ohne Ausweichmöglichkeit vorgeschrieben, so haftet der Verkäufer für Fehler, die aus Mängeln des Rohstoffe, des verwendeten Farbstoffs sowie der Ausrüstung herrühren und die trotz ordnungsgemäßer Eingangskontrolle nicht festgestellt wurden, nur insoweit, als hierfür von Faser- oder Farbstofflieferanten bzw. vom Ausrüster eine Gewähr übernommen wird. Der Lieferant gewährleistetVerkäufer vereinbart mit dem Käufer, dass wenn ein Auftrag von den vorbezeichneten Bestimmungen erfasst wird. Im Schadensfall tritt er seine etwaigen Gewährleistungsansprüche gegenüber Vorlieferanten bzw. Ausrüstern an den Käufer ab. Offene Mängel berechtigen den Verkäufer entweder zur einmaligen Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware, die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten innerhalb einer für den Vertragsgegenstand nichtVerkäufer und Käufer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der geltend gemachten Reklamation durch den Verkäufer zu erfolgen haben. Dies gilt auch Der Verkäufer wird die Reklamation unverzüglich prüfen und über die Rücksendung der mangelhaften Ware unverzüglich entscheiden. Solange verwahrt der Käufer die Ware kostenlos für Vorschlägeden Verkäufer. Bei fehlgeschlagener Nachverbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung hat der Käufer nur das Recht, Empfehlungen den Kaufpreis zu mindern oder sonstige Mitwirkungshandlungen vom Vertrag zurückzutreten. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises der gelieferten Garne, die in der daraus hergestellten fehlerhaften Ware enthalten sind. Für den noch nicht verarbeiteten Teil der gelieferten Garne hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung oder einmalige Ersatzlieferung innerhalb einer für den Verkäufer und Käufer angemessenen Frist. Ist dies für den Käufer unzumutbar oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Ersatz jedes weiteren auf die Mangelhaftigkeit der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass gelieferten Ware zurückzuführenden Schadens wird bei leichter Fahrlässigkeit durch die doppelte Höhe des Garnwertes der betroffenen Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 bzw. Teillieferung begrenzt. Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten leichter Fahrlässigkeit wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindernSchadensersatz ausgeschlossen, wenn es sich urn vertragsuntypische und seitens des Verkäufers bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden handelt. In den Fällen des Vorsatzes, der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch groben Fahrlässigkeit oder der Nachbesserung Verletzung des Lebens, des Körpers oder der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen AufwendungenGesundheit gilt die gesetzliche Regelung. Das Produkthaftungsgesetz gilt uneingeschränkt. Mängelansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Unberührt bleiben Mängelansprüche von Verbrauchern, insbesondere Prüf-sowie Ersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Transport-Körper oder Gesundheit, Wege-die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, Arbeits- und Materialkosten zu tragensowie Ersatzansprüche für sonstige Schäden, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzung eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hatErfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Mängel. 14.1 Der Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei unter Ausschluss weiterer Ansprüche und vorbehaltlich Pkt. 7 Gewähr wie folgt: Sachmängel: Alle diejenigen Teile sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen unentgeltlich nach Xxxx des Lieferanten zunachzubessern oder neu zu liefern, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangensich Infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Einzelheiten Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzügliche schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA Besteller nach Abstimmung Verständigung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann Lieferant von der Bestellung zurücktreten sowie Haftung für die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis minderndaraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wenn wobei der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. sofort zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar verständigen ist, kann HELLA zur Einhaltung hat der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte ausführen beseitigen zu lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffenund vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird Lieferer des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Beistellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Fehler trotz Beachtung Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Regelungen Lieferer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen. Keine Gewähr wird insbesondere in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaft Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sich nicht vom Lieferanten zu verantworten sind. Bessert der Vertragsgegenstände entdecktBesteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt zusätzlich folgendesfür ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechte, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist verpflichtetder Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Sie bestehen nur, alle mit dem Austausch wenn der Besteller den Lieferanten unverzüglich von den geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Nachbesserung Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs Abwehr der gelten gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Reparatur von ProduktenModifizierungsmaßnahmen ermöglicht. Weiters wenn dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängel. 14.1 (1) Der Lieferant AN gewährleistet, dass seine Leistung in je- der Hinsicht fehlerfrei und vollständig ist und ins- besondere die Vertragsgegenstände mängelfrei sind im Vertrag als solche vereinbarten wesentlichen Eigenschaften aufweist und für den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln vorgesehenen Zweck unter betriebsüblichen Ein- satzbedingungen geeignet ist. Soweit einzelver- traglich für Verschleißteile bestimmte Steh- oder Standzeiten ausdrücklich vereinbart sind, müssen die Verschleißteile diese Steh- oder Standzeiten zuverlässig und uneingeschränkt überstehen; eine Austauschbedürftigkeit nach Ablauf der Technik entsprechenver- einbarten Steh- oder Standzeit stellt keinen Man- gel dar. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen (2) Die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen be- misst sich nach den Vertragsgegenstand nichtgesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der Sie beginnt mit der Bestellung Abnahme. Abweichend hier- von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen beginnt die Verjährung für Ersatz- und Reser- veteile erst mit deren Einbau, Inbetriebnahme oder Verbrauch und endet spätestens fünf Jahre nach Lieferung (3) Bei Sach- und Rechtsmängeln von Leistungen des AN stehen dem AG die gesetzlichen Rechte zu. Der AG wird dem AN die Möglichkeit zur Nacherfüllung gewähren, wobei der AG berech- tigt ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch dem AN den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlichZeitraum eines planmäßigen Anlagenstillstandes zuzuweisen, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA Durch- führung von Nacherfüllungsmaßnahmen den Be- trieb des AG ansonsten unzumutbar beeinträchti- gen würde. Der AG ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten eine angemes- sene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Ange- messenheit bemisst sich auch nach betrieblichen Belangen des Lieferanten zurückzusenden oderAG. Bei Unzumutbarkeit ist der AG berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferantendie Nacherfüllung abzulehnen. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen kann eine Unzumut- barkeit insbesondere vorliegen, auf Kosten wenn die Nach- erfüllung zu einer unangemessenen Verzöge- rung oder zu einer Ungewissheit hinsichtlich ih- res Erfolgseintritts bei sicherheitsrelevanten oder für die Aufrechterhaltung des Lieferanten auszusortieren und ggfBetriebs-, Produktions- oder Geschäftsablaufs erforderli- chen Geräten, Anlagen oder Einrichtungen führt oder führen kann. Einem einvernehmlich festgelegten Nacherfüllungszeitraum kommt die gleiche Rechtswirkung zu verschrottenwie einer Fristset- zung durch den AG. 14.8 In dringenden Fällen(4) Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts kann der AG den Rücktritt auf den nicht oder nicht ordnungsgemäß aus- geführten Teil der Leistung beschränken, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, zwar unabhängig davon, ob sie es sich um einen in sich geschlossenen oder abgrenzbaren Teil der Leistung handelt. Anstelle der Ausübung des Rücktrittsrechts kann der AG den Vertrag hin- sichtlich der ausstehenden Leistung aus wichti- gem Grund unbeschadet seiner weiteren ge- setzlichen Ansprüche kündigen. (5) Sollte die Rückgabe des Leistungsobjekts nach Ausübung des Rücktrittsrechts zu unverhältnis- mäßig großen Schäden beim AG führen, so kann der AG verlangen, dass ihm aus Gründen der Schadensminderung die vorübergehende Nutzung des Leistungsgegenstandes auf ei- gene Gefahr und gegen angemessenes Nut- zungsentgelt, jedoch längstens bis zur Beschaf- fung bzw. Betriebsbereitschaft eines Ersatzge- genstandes gestattet wird. (6) Bei Sachmängeln steht dem AG unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch bei ihmWerklie- ferverträgen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend § 637 BGB ein Recht zur Selbstvornahme und Anspruch auf Vorschuss zu. (7) Sollte dem AG eine Prüfungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB obliegen, beträgt die Anzeige- frist bei offensichtlichen Mängeln zwei Wochen ab Ablieferung, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hatnicht offensichtlich feststell- baren Mängeln zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistetVertragspartner hat uns die bestellten Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln zur Verfügung zu stellen. Als Mangel gilt auch eine Abweichung von der zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikation der Ware. Bei offenkundigen Mängeln, die ohne Laboruntersuchung feststellbar sind, haben wir dem Vertragspartner innerhalb von 48 Stunden ab Anlieferung eine fernschriftliche Mängelrüge zu senden. Sonn- und Feiertage sowie Samstage zählen bei der Bemessung der 48 Stunden nicht mit. Wir sind berechtigt, Mängel – ohne Verlust weitergehender Rechte – auch zu einem späteren Zeitpunkt zu rügen, wenn diese erst später durch uns oder die weitergehenden Abnehmer erkannt oder im Rahmen lebensmittelrechtlicher Kontrollen festgestellt werden und die Mängel nicht offenkundig sind. Mängelrügen gelten auch dann als rechtzeitig angezeigt, wenn wir unverzüglich nach Eingang der Reklamation eines Kunden oder einer lebensmittelrechtlichen Überprüfung bzw. Beanstandung die Mängelrüge an den Vertragspartner absenden und der Mangel nicht offenkundig war. Maßgebend für die Beurteilung der Qualität der gelieferten Ware sind die von uns genommenen Stichproben. Ergeben diese Mängel, so wird vermutet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei gesamte Warenpartie mangelhaft ist. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die gesamte Warenpartie zurückzugeben bzw. die vertraglichen und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln gesetzlichen Ansprüche wegen Lieferung mangelhafter Ware geltend zu machen. Haftungsbeschränkungen oder –ausschlüsse des Vertragspartners finden keine Anwendung. Dem Vertragspartner bleibt der Technik entsprechen. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. 14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennenNachweis vorbehalten, dass die Ware oder Teile hiervon nicht mangelbehaftet sind. Für den Fall, dass wir Waren oder Teile von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig Waren reklamieren, die Annahme verweigern oder bereits angenommene Waren zurückgeben, ist der Vertragspartner unabhängig von der Berechtigung der Reklamation verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufs oder dass im Falle jeder sonstigen Verwertung der Ware, jegliche Hinweise auf uns von der Verpackung zu entfernen und uns darüber auf Anforderung einen Nachweis zu liefern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obige Verpflichtung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns eine von uns nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Billigkeit der Vertragspartner durch das sachlich und örtlich zuständige Landgericht überprüfen lassen kann. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Vertragspartner stehen uns die Lieferung der gesetzlich vorgesehenen Rechte insbesondere nach HGB und BGB zu. Haftungsbeschränkungen oder – ausschlüsse des Vertragspartners finden keine Anwendung. Lebensmittel, die bei Wareneingang offensichtliche Mängel haben mit der Bestellung Gefahr lebensmittelrechtlicher, insbesondere gesundheitlicher Probleme oder der Kontamination anderer Lebensmittel können von HELLA erfolgte Zweck uns ab Kenntnis auf Kosten des Vertragspartner entsorgt werden. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Können die Parteien sich binnen einer Frist von einer Woche ab Absendung der Mängelrüge durch uns – mit Ausnahme einer von uns beanstandeten Nichteinhaltung der Mindesttemperatur, welche in Ziffer II dieser Bedingungen abschließend geregelt ist – über das Bestehen eines Mangel nicht einigen, so ist ein neutraler Sachverständiger als Schiedsgutachter hinzuzuziehen. Seine Beurteilung ist für beide Parteien maßgebend, die Kosten der Begutachtung haben die Parteien in analoger Anwendung des § 91 ZPO ggf. anteilig zu erreichen tragen. Für den Fall, dass der Vertragspartner unserem Vorschlag bezüglich des Sachverständigen nicht ausdrücklich widerspricht, sind wir berechtigt, den Schiedsgutachter selbst zu benennen. Es muss sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder aber um einen Sachverständigen, der bei einer öffentlichen Gesundheitsbehörde tätig ist, handeln. Widerspricht der Vertragspartner unserem Vorschlag, so hat er HELLA hierüber umgehend die für den Sitz von RUNGIS express AG zuständige Industrie- und umfassend Handelskammer die Person des Sachverständigen auf Antrag einer der beiden Parteien verbindlich zu informierenbestimmen. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. 14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Mängel. 14.1 (1) Der Lieferant AN gewährleistet, dass seine Leistung in jeder Hinsicht fehlerfrei und vollständig ist und insbesondere die Vertragsgegenstände mängelfrei sind im Vertrag als solche verein- barten wesentlichen Eigenschaften aufweist und für den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechenvorgesehenen Zweck unter betriebsübli- chen Einsatzbedingungen geeignet ist. 14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen (2) Die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistun- gen bemisst sich nach den Vertragsgegenstand nichtgesetzlichen Be- stimmungen. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu Sie beginnt mit der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLAEndabnahme. 14.3 Muss (3) Bei Sach- und Rechtsmängeln von Leistungen des AN stehen dem AG die gesetzlichen Rechte zu. Das Wahlrecht über die Art der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig Nacherfüllung – Nachbesserung oder Ersatzlieferung – steht dem AG zu. Der AG ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren. 14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche eine ange- messene Frist zur Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangensetzen; die Angemessenheit bemisst sich auch nach den betrieblichen Belangen des AG. Die Einzelheiten Bei Unzumut- barkeit ist der Durchführung AG berechtigt, die Nacherfüllung abzulehnen. Unbeschadet der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. 14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 14.6 HELLA gesetzlichen Re- gelungen kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlicheine Unzumutbarkeit insbeson- dere vorliegen, wenn die Nacherfüllung tatsächlich zu einer unangemessenen Verzögerung oder wirtschaftlich unmöglich istzu einer Ungewissheit hinsichtlich ihres Erfolgseintritts bei sicherheitsrelevanten oder für die Aufrechter- haltung des Betriebs-, Produktions- oder Ge- schäftsablaufs des AG erforderlichen Geräten, Anlagen oder Einrichtungen führt oder führen kann. Einem einvernehmlich festgelegten Nach- erfüllungszeitraum kommt die gleiche Rechts- wirkung zu wie einer Fristsetzung durch den AG. 14.7 HELLA (4) Nach Ausübung des Rücktrittsrechts wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung sowie bei Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem AG, wenn die Leistung oder Restleistung anderweitig vergeben werden muss, unbeschadet der gesetzlichen Rechte ein Vor- schussanspruch in angemessener Höhe wegen der zu erwartenden Kosten zuzüglich eines Si- cherheitsaufschlages von 50% zu. In diesem Falle ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. 14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA der AG nur insoweit zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. 14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist Einholung mehre- rer Angebote verpflichtet, alle mit als hierdurch keine er- heblichen Zeitverzögerungen oder Störungen des Betriebs-, Produktions- oder Geschäftsablaufs eintreten oder einzutreten drohen. Eigenleistun- gen rechnet der AG zu drittüblichen Marktpreisen ab. Im Falle des Rücktritts hat der AG auch An- spruch auf die für ihn kostenlose Rücknahme der Leistung durch den AN einschließlich Rückgabe der Baustelle in dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei HELLA oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von ProduktenZustand, in die HELLA fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. 14.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers dem sie vom AN übernommen wurde, und Wiederherstellung der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder HELLA-ProduktenAnlagen des AG an den Nahtstellen in dem Zu- stand, in dem sie sich vor Anschluss der Leistung des AN befanden. Nach Ausübung des Rücktritt- rechtes steht dem AG die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick Option zur Weiternut- zung des Leistungsgegenstandes auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweisteigene Gefahr gegen angemessenes Nutzungsentgelt bis zur Betriebsbereitschaft einer Ersatzanlage zu. 14.11 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an HELLA. 14.12 Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für HELLA geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die HELLA exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. 14.13 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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