Common use of Mängel Clause in Contracts

Mängel. 8.1 CABKA befasst sich unter anderem mit der Herstellung von Pro- dukten aus recycelten (Misch-) Kunststoffen. Diese Werkstoffe sind nicht sortenrein. Sie enthalten unterschiedlichste Kunststoff- bestandteile und auch andere Störstoffe. Trotz ständiger Quali- tätskontrollen unterliegen insbesondere die mechanischen Kennwerte der verarbeiteten recycelten Rohstoffe starken Schwankungen, bedingt durch schwankende Zusammenset- zung des Ausgangsmaterials. Dies gilt auch für den unterschied- lichen Gehalt an Fremdstoffen (Metalleinschlüsse, nicht aufge- schmolzene technische Kunststoffe, etc.) wodurch das Einzelge- wicht und die Farbe der Produkte schwanken können. Dem Kun- den sind diese Schwankungen bekannt. Er genehmigt dies aus- drücklich. Sämtliche dieser Rohstoffbesonderheiten gelten nicht als Mangel. Beim Kunden vorhandene Muster und Proben kön- nen deshalb nur als Beschaffenheitsbeispiele gelten. 8.2 Geringfügige, nicht erhebliche Abweichungen der Produkte, ins- besondere betreffend Maße und Farben, gegenüber Warenmus- tern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher ge- lieferter Produkte gelten nicht als Mangel. 8.3 Der Kunde hat selbst zu prüfen, ob sich das bestellte Produkt für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet (s. dazu Ziff. 2.2). 8.4 Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrs- üblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. 8.5 Baut der Kunde das Produkt in eine andere Sache ein oder bringt es an eine andere Sache an, und stellt sich heraus, dass das Produkt mangelhaft ist, so ersetzt CABKA die erforderlichen Auf- wendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder gelieferten man- gelfreien Produkts nur, wenn der Kunde das Produkt nach den Vorgaben (z.B. Verlege- und Einbauanleitung) von CABKA ein- gebaut hat. 8.6 Die nach Ziff. 8.5 erforderlichen Aufwendungen sind der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis der mangelhaften Produkte. 8.7 CABKA behält sich vor, den Ausbau der mangelhaften Produkte und den Einbau der mangelfreien Produkte selbst vorzunehmen. Der Kunde darf den Ausbau der mangelhaften sowie den Einbau der mangelfreien Produkte nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung von CABKA vornehmen oder Dritte damit beauftragen. 8.8 Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellter Lie- ferware innerhalb von einem Jahr. Im Übrigen bleiben die §§ 444 und 479 BGB unberührt.

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts

Mängel. 8.1 CABKA befasst 59.1. Die FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNG ist mangelfrei, wenn sie zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieser Ziffer 59. den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die In- tegration entspricht. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung. Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung einer FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNG ist die maßgebliche Zeit der Bereitstellungszeitraum. 59.2. Die FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNG entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn (a) die FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNG (i) die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an Menge, Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität, (ii) sich unter anderem für die nach dem VERTRAG vorausgesetzte Verwendung eignet, (b) sie wie im VERTRAG vereinbart mit Zubehör, Anleitungen, Pflege und sonstigen Leistungen bereitgestellt wird und (c) die im VERTRAG vereinbarten Aktualisierungen bereitgestellt werden. 59.3. Die FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNG entspricht den objektiven Anforderungen, wenn (a) sie sich für die gewöhnli- che Verwendung eignet, (b) sie eine Beschaffenheit, einschließlich der Herstellung von Pro- dukten aus recycelten (Misch-) Kunststoffen. Diese Werkstoffe sind nicht sortenrein. Sie enthalten unterschiedlichste Kunststoff- bestandteile Menge, der Funktionalität, der Kom- patibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und auch andere Störstoffe. Trotz ständiger Quali- tätskontrollen unterliegen insbesondere der Sicherheit aufweist, die mechanischen Kennwerte der verarbeiteten recycelten Rohstoffe starken Schwankungen, bedingt durch schwankende Zusammenset- zung des Ausgangsmaterials. Dies gilt auch für den unterschied- lichen Gehalt an Fremdstoffen (Metalleinschlüsse, nicht aufge- schmolzene technische Kunststoffe, etc.) wodurch das Einzelge- wicht bei digitalen Produkten der- selben Art üblich ist und die Farbe der Produkte schwanken können. Dem Kun- den sind diese Schwankungen bekannt. Er genehmigt dies aus- drücklich. Sämtliche dieser Rohstoffbesonderheiten gelten nicht als Mangel. Beim Kunden vorhandene Muster AG und Proben kön- nen deshalb nur als Beschaffenheitsbeispiele gelten. 8.2 Geringfügigeein Endkunde unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann, nicht erhebliche Abweichungen (c) sie der ProdukteBeschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, ins- besondere betreffend Maße und Farbendie der AN dem AG vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, gegenüber Warenmus- tern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher ge- lieferter Produkte gelten nicht als Mangel. 8.3 Der Kunde hat selbst zu prüfen, ob sich das bestellte Produkt für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet (s. dazu Ziff. 2.2). 8.4 Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrs- üblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. 8.5 Baut der Kunde das Produkt in eine andere Sache ein oder bringt es an eine andere Sache an, und stellt sich heraus, dass das Produkt mangelhaft ist, so ersetzt CABKA die erforderlichen Auf- wendungen für das Entfernen des mangelhaften d) sie mit dem Zubehör und den Einbau Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der AG und ein Endkunde erwarten kann, (e) dem AG vereinbarte Aktualisierungen bereit- gestellt werden und (f) der AG über diese Aktualisierungen informiert wird und (g) sofern die PARTEIEN nichts anderes vereinbart haben, sie in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version be- reitgestellt wird. Zu der üblichen Beschaffenheit nach lit. (b) gehören auch Anforderungen, die der AG sowie Endkunden nach vom AN oder das Anbringen des nachgebesserten einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oder gelieferten man- gelfreien Produkts nurin deren Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der Kunde das Produkt nach den Vorgaben (z.B. Verlege- AG die Äußerung nicht kannte und Einbauanleitung) von CABKA ein- gebaut hatauch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, die Vertragsleistung zu er- werben, nicht beeinflussen konnte. 8.6 59.4. Die nach Ziff. 8.5 erforderlichen Aufwendungen sind FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNG entspricht den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration (a) sachgemäß durchgeführt worden ist oder (b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integration durch den AN noch auf einem Mangel in der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis der mangelhaften Produktevom AN bereitgestellten Anleitung beruht. 8.7 CABKA behält sich vor59.5. Abweichungen von den Anforderungen in Ziffer 59.3 sind nur möglich, den Ausbau der mangelhaften Produkte und den Einbau der mangelfreien Produkte selbst vorzunehmen. Der Kunde darf den Ausbau der mangelhaften sowie den Einbau der mangelfreien Produkte nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung von CABKA vornehmen oder Dritte damit beauftragenwenn sie ausdrücklich im VERTRAG als Abweichungen vereinbart sind. 8.8 Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellter Lie- ferware innerhalb von einem Jahr. Im Übrigen bleiben die §§ 444 und 479 BGB unberührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängel. 8.1 CABKA befasst sich unter anderem 14.1 Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Vorbehaltlich Ziff. 15.4 haften wir nicht für die Ausweitungen eines Mangels, die durch eine verspätete Anzeige entstehen. 14.2 Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Xxxx durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangel- freien Sache oder die Herstellung einer neuen Sache. 14.3 Das Schiff oder der Leistungsgegenstand sind uns zum Zwecke der Nacherfüllung am Erfüllungsort im Sinne der Ziff. 12.1 dieser Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Ist dies wirtschaftlich nicht sinnvoll, darf der Kunde nach Absprache mit uns die Arbeiten auch auf einer anderen Werft („Fremdwerft“) vornehmen lassen, sofern uns der Herstellung Kunde rechtzeitig – vor Beginn der Arbeiten – benachrichtigt, uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel ge- geben hat und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten beachtet. In diesem Fall erset- zen wir dem Kunden, die für diese Arbeiten nachgewiesenermaßen erforderlichen Aufwen- dungen. 14.4 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Pro- dukten aus recycelten (Misch-) Kunststoffen. Diese Werkstoffe sind nicht sortenrein. Sie enthalten unterschiedlichste Kunststoff- bestandteile und auch andere Störstoffe. Trotz ständiger Quali- tätskontrollen unterliegen Aufwendungen zur Ermöglichung der Nacherfüllung, insbesondere die mechanischen Kennwerte Kosten der verarbeiteten recycelten Rohstoffe starken Schwankungen, bedingt durch schwankende Zusammenset- zung Bereitstellung des AusgangsmaterialsSchiffes oder des Leistungsgegenstandes am Erfüllungsort im Sinne der Ziff. Dies gilt auch für den unterschied- lichen Gehalt an Fremdstoffen (Metalleinschlüsse, nicht aufge- schmolzene technische Kunststoffe, etc.) wodurch das Einzelge- wicht und die Farbe der Produkte schwanken können. Dem Kun- den 12.1 dieser Bedingungen sind diese Schwankungen bekannt. Er genehmigt dies aus- drücklich. Sämtliche dieser Rohstoffbesonderheiten gelten nicht als Mangel. Beim Kunden vorhandene Muster und Proben kön- nen deshalb nur als Beschaffenheitsbeispiele geltenausgeschlossen. 8.2 Geringfügige14.5 Bei Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung nur verpflichtet, nicht erhebliche Abweichungen der Produkte, ins- besondere betreffend Maße und Farben, gegenüber Warenmus- tern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher ge- lieferter Produkte gelten nicht als Mangel. 8.3 Der Kunde hat selbst zu prüfen, ob sich das bestellte Produkt für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet (s. dazu Ziff. 2.2). 8.4 Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrs- üblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. 8.5 Baut nachdem der Kunde das Produkt in eine andere Sache ein oder bringt es an eine andere Sache an, und stellt sich heraus, dass das Produkt mangelhaft ist, so ersetzt CABKA die erforderlichen Auf- wendungen für das Entfernen einen unter Berücksichtigung des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen Mangels angemessenen Teil des nachgebesserten oder gelieferten man- gelfreien Produkts nur, wenn der Kunde das Produkt nach den Vorgaben (z.B. Verlege- und Einbauanleitung) von CABKA ein- gebaut Vertragspreises gezahlt hat. 8.6 Die nach Ziff. 8.5 erforderlichen Aufwendungen sind 14.6 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unserem Kunden nicht zugemu- tet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen/m Kosten/Aufwand möglich und wird sie deshalb von uns abgelehnt, kann der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis Kunde bei Vorliegen der mangelhaften Produktegesetzlichen Voraussetzun- gen – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. 8.7 CABKA behält sich vor, den Ausbau der mangelhaften Produkte und den Einbau der mangelfreien Produkte selbst vorzunehmen. Der Kunde darf den Ausbau der mangelhaften sowie den Einbau der mangelfreien Produkte nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung von CABKA vornehmen oder Dritte damit beauftragen14.7 Ersetzte Teile gehen auf unseren Wunsch in unser Eigentum über. 8.8 Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellter Lie- ferware innerhalb von einem Jahr. Im Übrigen bleiben die §§ 444 und 479 BGB unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions for Dock and Repair Services

Mängel. 8.1 CABKA befasst sich unter anderem mit Die Schaltung der Herstellung Online-Werbung er- folgt durch den Anbieter in der dem jeweils gel- tenden technischen Standard entsprechenden bestmöglichen Weise. Die Wiedergabequalität hängt dabei auch von Pro- dukten aus recycelten der vom Auftraggeber zur Verfügunggestellten Vorlage ab. Beiden Parteien ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine absolut fehlerfreie Wieder- gabe zu garantieren. Nicht jede Abweichung be- deutet daher einen Mangel, insbesondere nicht, wenn sie hervorgerufen wird - durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder - durch Rechnerausfall bei Dritten (Misch-z. B. ande- ren Providern) Kunststoffenoder - durch unvollständige und/oder nicht aktua- lisierte Angebote auf so genannten Proxy- Servern (Zwischenspeichern) anderer Provi- der oder Online-Dienste oder - durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend o- der addiert) innerhalb von 30 Tagen andau- ert. Diese Werkstoffe sind nicht sortenreinDer Auftraggeber hat die in Auftrag gegebene On- line-Werbung unverzüglich nach ihrer ersten Schaltung zu prüfen und einen eventuellen Man- gel unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Schaltung, schriftlich gegenüber IP anzuzei- gen. Sie enthalten unterschiedlichste Kunststoff- bestandteile und Andernfalls gilt die Ausführung des Auftrags als genehmigt. Die Gewährleistung ist zunächst auf Nachholung beschränkt. Sollte die Nachholung auch andere Störstoffe. Trotz ständiger Quali- tätskontrollen unterliegen insbesondere die mechanischen Kennwerte der verarbeiteten recycelten Rohstoffe starken Schwankungen, bedingt durch schwankende Zusammenset- zung des Ausgangsmaterials. Dies gilt auch für den unterschied- lichen Gehalt an Fremdstoffen (Metalleinschlüsse, nicht aufge- schmolzene technische Kunststoffe, etc.) wodurch das Einzelge- wicht und die Farbe der Produkte schwanken können. Dem Kun- den sind diese Schwankungen bekannt. Er genehmigt dies aus- drücklich. Sämtliche dieser Rohstoffbesonderheiten gelten nicht als Mangel. Beim Kunden vorhandene Muster und Proben kön- nen deshalb nur als Beschaffenheitsbeispiele gelten. 8.2 Geringfügige, nicht erhebliche Abweichungen der Produkte, ins- besondere betreffend Maße und Farben, gegenüber Warenmus- tern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher ge- lieferter Produkte gelten nicht als Mangel. 8.3 Der Kunde hat selbst zu prüfen, ob sich das bestellte Produkt für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet (s. dazu Ziff. 2.2). 8.4 Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrs- üblichen Benutzung stellt keinen zwei- ten Versuch fehlschlagen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Bei nur geringfügigem Mangel dar. 8.5 Baut steht ihm das Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Kunde das Produkt in eine andere Sache ein oder bringt es an eine andere Sache anAuftraggeber den Rücktritt vom Vertrag, und stellt sich heraus, dass das Produkt mangelhaft iststeht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch we- gen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nachholung Schadensersatz, so ersetzt CABKA beschränkt sich dieser auf die erforderlichen Auf- wendungen Differenz zwi- schen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der einschließlich Nachholung geschalteten On- line-Werbung. In sonstigen Fällen ist der Scha- densersatz begrenzt auf 20 % der für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder gelieferten man- gelfreien Produkts nurdie be- troffene Werbung vereinbarten Vergütung. Die genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn IP oder der Kunde das Produkt nach Anbieter den Vorgaben (z.B. Verlege- und Einbauanleitung) von CABKA ein- gebaut Mangel arglistig ver- schwiegen hat. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ver- jähren in 12 Monaten. 8.6 Die nach Ziff. 8.5 erforderlichen Aufwendungen sind der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis der mangelhaften Produkte. 8.7 CABKA behält sich vor, den Ausbau der mangelhaften Produkte und den Einbau der mangelfreien Produkte selbst vorzunehmen. Der Kunde darf den Ausbau der mangelhaften sowie den Einbau der mangelfreien Produkte nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung von CABKA vornehmen oder Dritte damit beauftragen. 8.8 Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellter Lie- ferware innerhalb von einem Jahr. Im Übrigen bleiben die §§ 444 und 479 BGB unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen