Mängelansprüche, Schadensersatz Musterklauseln

Mängelansprüche, Schadensersatz. 3.1. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nur, wenn diese reproduzierbar sind. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche des Vertragspartners die Vorschriften des Abschnitts B Ziff. 4 entsprechend.
Mängelansprüche, Schadensersatz. 3.1. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nur, wenn diese auf der in dem Vertragsschein genannten Hardware reproduzierbar sind. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche die Vorschriften des Abschnitts C Ziff. 5 entsprechend.
Mängelansprüche, Schadensersatz. (2) Der Mieter haftet dem Vermieter für die aus der Errichtung und dem Betrieb der Funkanlagen herrührenden Schäden nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Soweit der Mieter haftet, stellt er den Vermieter von allen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die ge- gen den Vermieter im Zusammenhang mit der Funkstation geltend ge- macht werden und gemäß einem rechtskräftigen Urteil unter Beteili- gung des Mieters (Streitverkündung) oder einem mit Einverständnis des Mieters abgeschlossenen Vergleich vom Vermieter erfüllt werden müssen.
Mängelansprüche, Schadensersatz a) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach Xxxx des Lieferers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzliche Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. §377 HGB bleibt unberührt.
Mängelansprüche, Schadensersatz. 9.1 Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs der Anlage / Maschine.
Mängelansprüche, Schadensersatz. 10.1 CLEFF stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) in vollem gesetzlichem Umfang zu.
Mängelansprüche, Schadensersatz. 9.1 Unwesentliche, zumutbare material- oder herstellungsbedingte Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderun- gen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Wertver- schlechterung darstellen.
Mängelansprüche, Schadensersatz. Sofern und soweit die Serviceleistung als Dienstleistung zu qualifizieren ist, haftet WECKENAMNN für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern und soweit die Serviceleistung eine Werkleistung zum Gegenstand hat, gelten die folgenden Bestimmungen:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.