Mängelansprüche, Schadensersatz Musterklauseln

Mängelansprüche, Schadensersatz. 3.1. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nur, wenn diese reproduzierbar sind. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche des Vertragspartners die Vorschriften des Abschnitts B Ziff. 4 entsprechend. 3.2. Für Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschnitt A Ziff. 9 entsprechend.
Mängelansprüche, Schadensersatz. 3.1. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nur, wenn diese auf der in dem Vertragsschein genannten Hardware reproduzierbar sind. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche die Vorschriften des Abschnitts C Ziff. 5 entsprechend. 3.2. Für Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschnitt C Ziff. 6 entsprechend.
Mängelansprüche, Schadensersatz. Sofern und soweit die Serviceleistung als Dienstleistung zu qualifizieren ist, haftet WECKENAMNN für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern und soweit die Serviceleistung eine Werkleistung zum Gegenstand hat, gelten die folgenden Bestimmungen: 11.1 Sofern nicht nachfolgend anderweitig geregelt, leistet WECKENMANN entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Gewähr für die mangelfreie Ausführung der Serviceleistungen. 11.2 Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, nicht vermeidbaren Abweichungen zum Auftragsinhalt der Serviceleistungen. 11.3 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet WECKENMANN unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet WECKENMANN nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von XXXXXXXXXX auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 11.4 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs entsprechend Ziffer 5.95.9. Sofern die Nacherfüllung nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruht. Die unbeschränkte Haftung von XXXXXXXXXX für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. 11.5 Der Besteller kann gegenüber XXXXXXXXXX keine Gewährleistungsrechte oder sonstige Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern er gegen die ihm nach Ziffer 0. obliegenden Mitwirkungspflichten verstößt. Dies gilt nicht, sofern und soweit die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Mangel ist. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. 11.6 Soweit die Schadensersatzhaftung von XXXXXX...
Mängelansprüche, Schadensersatz a) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach Xxxx des Lieferers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzliche Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. §377 HGB bleibt unberührt. b) Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus den §§ 280 ff BGB, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadenersatzanspruch des Bestellers beruht aa) auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch den Lieferer, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht ist oder bb) auf vorsätzliche oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch den Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen oder cc) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder dd) auf dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist ein Schadenersatzanspruch gegen den Lieferer auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Mängelansprüche, Schadensersatz. 9.1 Unwesentliche, zumutbare material- oder herstellungsbedingte Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderun- gen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Wertver- schlechterung darstellen. 9.2 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten ist der Auftragge- ber verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige besondere Brandgefahren (z. B. auf Grund von feuerempfindlichen Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicher- heitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen. Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. 9.3 Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein und hat der Kunde zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen. 9.4 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten von sich, seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den nach Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden beschränkt, wenn ihm oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht. Weitergehende Ansprüche gegen ihn oder seine Beauftragten, insbesondere auf Scha- densersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen uns zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Bestim- mungen des Produkthaftungsgesetzes sowie §§ 443, 444 BGB bleiben unberührt.
Mängelansprüche, Schadensersatz. 10.1 CLEFF stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) in vollem gesetzlichem Umfang zu. 10.2 Cleff ist berechtigt, einen Mangel durch Selbstvornahme auch dann zu beseitigen und Ersatz der mit der Selbstvornahme verbundenen Aufwendungen gelten zu machen, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine sofortige Nachbesserung zugunsten des Auftragnehmers diesen vor weitergehenden Ansprüchen schützt. Jedoch wird Cleff, sofern möglich, den Auftragnehmer zuvor, ansonsten unverzüglich unterrichten. 10.3 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 36 Monate seit Gefahrübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Im Falle von Rechtsmängeln beträgt die Verjährung ein (1) Jahr ab deren Entdeckung oder Entdeckenmüssen, höchstens jedoch 7 Jahre ab Gefahrübergang. 10.4 Hat der Auftragnehmer oder ein Dritter eine Garantieerklärung (Beschaf- fenheits- oder Haltbarkeitsgarantie) abgegeben, stehen Cleff die aus einer solchen Garantie zustehende Ansprüche ungekürzt zu. 10.5 Etwaige Schadensersatzansprüche stehen Cleff im gesetzlichem Umfang zu.
Mängelansprüche, Schadensersatz. Der Mieter haftet dem Vermieter für die aus der Errichtung und dem Betrieb der Funkanlagen herrührenden Schäden nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Soweit der Mieter haftet, stellt er den Vermieter von allen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die ge- gen den Vermieter im Zusammenhang mit der Funkstation geltend ge- macht werden und gemäß einem rechtskräftigen Urteil unter Beteili- gung des Mieters (Streitverkündung) oder einem mit Einverständnis des Mieters abgeschlossenen Vergleich vom Vermieter erfüllt werden müssen.

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  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Schadensersatz 1. SynFlex ist wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen oder der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die Bestimmungen gelten gleichermaßen für jegliche Pflicht von SynFlex zum Ersatz von Aufwendungen. a) Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen. b) SynFlex haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten, Subunternehmern, Frachtführern oder Spediteuren, für von dem Kunden mitverursachte Schäden oder für die Folgen kundenseitiger Eingriffe in die Sicherheitstechnik der gelieferten Ware. SynFlex haftet nicht, wenn der Vertrag infolge späterer gesetzlicher oder hoheitlicher Maßnahmen nicht wie bei Vertragsabschluss vereinbart durchgeführt werden kann. Auch haftet SynFlex nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder vergleichbaren Umständen eintreten und von SynFlex nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im Übrigen haftet SynFlex nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder das Personal von SynFlex schuldhaft dem Kunden gegenüber obliegende vertragliche Pflichten verletzt haben. c) Im Falle der Haftung ersetzt SynFlex im Rahmen der Grenzen nach Buchst. d) Xxxxxxx des Kunden in dem Umfang, wie der Kunde nachweist, dass ihm ein nicht anders abwendbarer Schaden entstanden ist, dieser Schaden durch die Verletzung einer SynFlex dem Kunden gegenüber obliegenden Pflicht verursacht wurde und im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für SynFlex bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird. d) SynFlex haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Verspätungs- Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und im Falle von Rechtsbehelfen wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware auf 200% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei Personenschäden, bei vorsätzlichem Verschweigen der Vertragswidrigkeit oder des Rechtsmangels der Ware sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Vertragsverletzungen. e) SynFlex ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen, vorvertraglichen oder Pflichten aus der Geschäftsbeziehung ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Xxxxx Xxxxxxxxx auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht- vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SynFlex persönlich wegen der Verletzung SynFlex obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen. f) Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen des Kunden auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten, die mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch SynFlex beginnt. 2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Kunde gegenüber SynFlex zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet: a) Im Falle nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde eine Pauschale von EUR 50,00, die im In- und Ausland anfallenden, üblichen Kosten der schiedsgerichtlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie ohne Nachweis Zinsen in Höhe des für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung in 00000 Xxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx maßgeblichen Zinssatzes, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank. b) Bei mehr als zwei (2) Wochen verspäteter Übernahme der Ware durch den Kunden ist SynFlex berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 5% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. Bei mehr als sechs (6) Wochen verspäteter oder völlig ausbleibender Übernahme der Ware durch den Kunden sowie bei wegen einer Vertragsverletzung des Kunden unterbleibender Lieferung der Ware ist SynFlex berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 20% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. c) Wenn der Kunde unberechtigt von dem Vertrag zurücktritt und SynFlex sich mit dem Rücktritt einverstanden erklärt, ist SynFlex berechtigt, ohne Nachweis pauschal Schadensersatz in Höhe von 20% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. 3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Schadenersatz Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftragge- ber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV-Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unter- lassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Drit- ter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auf- tragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller An- spruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnent- ganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftragge- bers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Zahnersatz einschließlich gesondert berechenbarer zahntechnischer Leistungen. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.