Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht. 14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung. 14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind. 14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. 14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist. 14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht. 14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 9.1 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werk- vertrag grundsätzlich uns zu. § 439 BGB gilt entsprechend.
9.2 Der Auftragnehmer leistet Gewähr Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, wo sich das Produkt be- stimmungsgemäß befindet.
9.3 Der Lieferant trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Man- gelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Planungs- und Dokumentationsleistungen, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
9.4 Die Regelung in § 434 Abs.1 Satz 3 BGB (öffentliche Äußerungen des Herstellers / Verkäufers) gilt auch beim Werkvertrag.
9.5 Im Falle der Ersatzlieferung haben wir keine Vergütung bzw. Wertersatz für die Mängelfreiheit Nutzung der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtursprünglich gelieferten mangelhaften Ware zu zahlen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt 9.6 Zusätzlich zu unseren gesetzlichen Mängelansprüchen können wir we- gen eines Mangels des gelieferten Produktes oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von uns dem Auftraggeber Lieferanten zur Nacherfül- lung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lie- ferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die ge- setzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden können wir den Mangel – auch ohne vorher den Lieferant unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert zu haben – auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Ge- legenheit zur eigenen Abhilfe zu geben.
9.7 Bei Sukzessivlieferverträgen können wir von der Bestellung insgesamt zurücktreten, wenn mindestens zwei Lieferungen ganz oder teilweise fehlerhaft ausgeführt worden sind und eine von uns gesetzte angemes- sene Frist zur Nacherfüllung hinsichtlich der zwei fehlerhaft ausgeführ- ten Lieferungen unter Androhung des Rücktritts vom gesamten Vertrag fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
9.8 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Ge- setz eine längere Verjährungsfrist vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, bei einem Bauwerk, einschließlich Ar- chitekten- und Ingenieurleistungen, und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben beträgt die Verjäh- rungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschrie- benen Empfangsstelle. Für Liefergegenstände, die vom Lieferant zu montieren sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der fertigen Montage, bei vereinbarter Inbetriebnahme durch den Lieferant mit erfolgreicher In- betriebnahme, bei vereinbartem Probebetrieb, sobald dieser ohne Bean- standungen durchgeführt ist. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder ver- traglich vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die vereinbarte Montage, die Inbetriebnahme, die Durchführung des vereinbarten Probebetriebes, oder die vertraglich vereinbarte Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beginnt die Verjährungsfrist spätestens bei Erbringung 6 Monate nach Lieferung des Liefergegen- standes. Liegt ein Werkvertrag vor, beginnt die Verjährungsfrist immer erst mit erfolgter Abnahme zu laufen.
9.9 Liefert der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die Lieferant im Rahmen seiner Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, so beginnt die Verjährungsfrist für dieses Ersatzprodukt neu zu laufen. Nimmt der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungLieferant im Rahmen seiner Nacherfüllung umfangreiche Nachbesserungsarbeiten vor, so beginnt – bezogen auf die der Nachbe- sserung zugrundeliegenden Mängel und deren Ursachen – die Verjäh- rungsfrist neu zu laufen.
14.3 Sinn 9.10 Die Annahme von Waren erfolgt vorbehaltlich der in den vorstehenden Ziffvereinbarten Güte, Beschaffenheit und Menge. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass Die Frist für die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist Untersuchung der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach Ware im Sinne des § 377 HGB (Untersuchungs- beträgt mindestens 5 Werktage, bei zeitauf- wendigen Untersuchungen verlängert sich diese Frist in angemessenen Umfang. Funktionsprüfungen nehmen wir kurzfristig nach Zugang der Mitteilung über die Betriebsbereitschaft vor. Für Systeme und Rügepflicht) befreit Geräte mit vielfältigen und muss dem- entsprechend nicht komplizierten Programmen behalten wir uns eine Funkti- onsprüfungszeit von 3 – 5 Tagen vor. Versteckte Mängel sind rechtzeitig im Sinne des § 377 HGB gerügt, wenn Mitteilungen innerhalb von 5 Ar- beitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten abgehen. Wird in Folge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang über- steigende Wareneingangsprüfung erforderlich, trägt der Lieferant die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter hierdurch entstehenden Kosten.
9.11 Durch Quittierung des Empfangs von Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen durch Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichten wir nicht auf Mängelansprüche und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindsonstige Rechte.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen, Einkaufs Und Bestellbedingungen, Einkaufs Und Bestellbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 9.1 Die Mängelansprüche richten sich grundsätzlich nach der VOB/B, jedoch beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Leistungen 62 Monate, soweit im Verhandlungsprotokoll nicht etwas anderes vereinbart ist. Werden Mängel bereits während der Bauausführung festgestellt, kann der HU abweichend von § 4. 7 VOB/B i.V.m. § 8. 3 VOB/B den Vertrag oder einen abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung kündigen oder den Mangel auf Kosten des NU beseitigen, wenn die vom HU gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung fruchtlos abgelaufen ist.
9.2 Der Auftragnehmer leistet Gewähr NU verpflichtet sich, für seine Leistung einschlägige Normen und Vorschriften zum Qualitätsmanagement (QM) zu beachten. Der HU ist berechtigt, die Mängelfreiheit Leistungen des NU daraufhin zu überprüfen und zu dokumentieren.
9.3 Der NU tritt für den Fall der Lieferung oder LeistungAuftragserteilung bereits jetzt sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen seine Subunternehmer und Lieferanten ergebenden Mängel-, sowie dafürGarantie- und Schadensersatzansprüche an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Der HU ermächtigt den NU bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Der NU hat die Abtretung der Ansprüche an den HU in den Verträgen mit seinen Subunternehmern und Lieferanten vorzusehen und diese zu verpflichten, bei Weitervergabe der vertraglichen Leistungen an Subunternehmer und Lieferanten mit diesen gleichfalls eine Abtretung der Mängelansprüche an den HU zu vereinbaren. Die Mängelhaftung des NU bleibt von der Abtretung unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des NU kann dieser jedoch verlangen, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgetretenen Ansprüche gegenüber den Subunternehmern und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtLieferanten zurückabgetreten werden.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer (Nub), Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer
Mängelansprüche. 14.1 10.1 Nach Abnahme der Servicearbeiten haftet der Auftragnehmer für Mängel der Servicearbeiten unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Abschnitt 10.4 und Abschnitt 11 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer leistet Gewähr anzuzeigen.
10.2 Bei seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten ist die Haftung des Auftragnehmers für die Mängelfreiheit daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Nur in dringenden Fällen der Lieferung Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder Leistungwenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, sowie dafürhat der Auftraggeber das Recht, dass die Lieferung den Mangel selbst oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtnotwendigen Kosten zu verlangen.
14.2 Der 10.3 Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der Lieferung oder Leistung die etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
10.4 Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gestellte angemessene Frist für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügunggesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln der Servicearbeiten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
14.3 Sinn 10.5 Typische Verbrauchs- und Verschleißteile (wie z.B. Druckerpatronen, Dichtlippen an bewegten Teilen) sind von der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindGewährleistung ausgeschlossen.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Service Agreement, Service Agreement
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 6.1 Für die Mängelfreiheit Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Lieferung unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
6.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich Produktbeschreibungen, die Gegenstand des Vertrages sind. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Leistung, sowie dafürsonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
6.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckAnzeige, dem Stand so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtbei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 6.4 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen Art des Mangels und der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängelberechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sinddiesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Mängelansprüche. 14.1 1. Nach Abnahme der Montage haftet der Unternehmer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und Abschnitt XIII. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftragnehmer leistet Gewähr Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Unternehmer anzuzeigen.
2. Die Haftung des Unternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Mängelfreiheit Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtBesteller zuzurechnen ist.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung 3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Leistung Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Unternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Unternehmers für die Lieferung daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Unternehmer sofort zu verständigen ist, oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die wenn der Unternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder Zeugnisse zur Verfügungdurch Dritte beseitigen zu lassen und vom Unternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
14.3 Sinn 4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der in den vorstehenden ZiffUnternehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. 14.1 Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esEinbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindsoweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Unternehmers eintritt.
14.4 Die 5. Lässt der Unternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuAusnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X.3 dieser Bedingungen.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz 6. Obige Bedingungen und Regelungen gelten auch in den Fällen geltend im Auftragsverhältnis des Unternehmers zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich isteinem Generalunternehmer.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Montagen Und Installationen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 8.1 Für die Mängelfreiheit Rechte des KUNDEN bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Abgabe der Lieferung Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen und Lagerungshinweise, die der KUNDE vor seiner Bestellung überlassen oder Leistungin gleicher Weise wie diese AVLB in den Vertrag einbezogen wurden.
8.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, sowie dafürist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit oder der Eigenschaften der Ware des Anbieters haben wir nicht zu vertreten, wenn die Ware nach Gefahrübergang nicht ordnungsgemäß behandelt oder transportiert wurde. Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der Ware haben wir insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn die Ware vom KUNDEN nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze hinaus gelagert wurde.
8.4 Die Mängelansprüche des KUNDEN setzen voraus, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und RügepflichtRügepflichten (§§ 377, 381 HGB) befreit nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von drei (3) Werktagen (montags bis freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage an unserem Sitz) erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und muss dem- entsprechend nicht Xxxxxxxxxxx hat der KUNDE offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von drei (3) Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführenrechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Hiervon ausgenommen sind Versäumt der KUNDE die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Schadenersatz auch in Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den Fällen geltend nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.5 Ist die gelieferte Xxxxx mangelhaft, kann der KUNDE als Nacherfüllung zunächst nach seiner Xxxx Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der KUNDE nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der KUNDE die Xxxx nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
8.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istdass der KUNDE den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der KUNDE ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
14.6 Kommt 8.7 Der KUNDE hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtKUNDE die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
14.7 Es gilt 8.8 Der KUNDE hat die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist von uns gelieferte Ware ordnungsgemäß zu lagern. Ansprüche wegen Mängeln der Ware können nicht gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Ware unsachgemäß gelagert wurde, oder den Verantwortungsbereich des KUNDEN verlassen hat. Ordnungsgemäß gelieferte Waren kann der Kunde gemäß der jeweils gültigen Fassung unserer Retourenregelung an uns zurücksenden. Die jeweils gültige Fassung ist auf unserer Internetadresse xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar.
8.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für Mängelansprüchedie Nacherfüllung vom KUNDEN zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, sofern nicht kann der Vertrag eine längere Frist vorsiehtKUNDE vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Sie beginnt Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.10 Ansprüche von des KUDNEN auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen Mängeln nur nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungMaßgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Mängelansprüche. 14.1 10.1 Die Mängelansprüche richten sich grundsätzlich nach der VOB/B, jedoch beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Leistungen 62 Monate, soweit im Verhandlungsprotokoll nicht etwas anderes vereinbart ist. Werden Mängel bereits während der Bauausführung festgestellt, kann der HU abweichend von § 4 Abs. 7 VOB/B i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B den Vertrag oder einen abgrenzbaren Teil der vertraglichen Leistung kündigen oder den Mangel auf Kosten des NU beseitigen, wenn die vom HU gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung fruchtlos abgelaufen ist.
10.2 Der Auftragnehmer leistet Gewähr NU verpflichtet sich, für seine Leistung einschlägige Normen und Vorschriften zum Qualitätsmanagement (QM) zu beachten. Der HU ist berechtigt, die Mängelfreiheit Leistungen des NU daraufhin zu überprüfen und zu dokumentieren.
10.3 Der NU tritt für den Fall der Lieferung oder LeistungAuftragserteilung bereits jetzt sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen seine Subunternehmer und Lieferanten ergebenden Mängel-, sowie dafürGarantie- und Schadensersatzansprüche an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Der HU ermächtigt den NU bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Der NU hat die Abtretung der Ansprüche an den HU in den Verträgen mit seinen Subunternehmern und Lieferanten vorzusehen und diese zu verpflichten, bei Weitervergabe der vertraglichen Leistungen an Subunternehmer und Lieferanten mit diesen gleichfalls eine Abtretung der Mängelansprüche an den HU zu vereinbaren. Die Mängelhaftung des NU bleibt von der Abtretung unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des NU kann dieser jedoch verlangen, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgetretenen Ansprüche gegenüber den Subunternehmern und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtLieferanten zurückabgetreten werden.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Nachunternehmervertrag
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht1) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäße Konstruktion, mangelhaftes Material oder mangelhafte Arbeit zurückzuführen sind, werden bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindheinicke kostenlos in normaler Arbeitszeit behoben.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem 2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigtMinderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, Rücktritt und/sofern keine vertraglichen Hauptleistungspflichten verletzt sind. Weiter ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machender Gesundheit, in denen wenn heinicke die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachvorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von heinicke beruhen; Einer Pflichtverletzung von heinicke steht die seines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen gleich. Hat heinicke die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtMangel der Kaufsache geht.
14.7 Es 3) Im Falle der berechtigten Selbstvornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten hat heinicke die hierdurch entstehenden Kosten nur in Höhe zu tragen, wie sie bei Ausführungen der Arbeiten durch xxxxxxxx selbst in normalter Arbeitszeit entstanden wären.
4) Für die Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. In den Fällen der §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüchegesetzlichen Verjährungsfristen. Sämtliche Mängelansprüche erlöschen, sofern wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht ordnungsgemäß nachkommt oder wenn während der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung heinickes von anderer Seite an dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungvon heinicke gelieferten Produkt gearbeitet wird oder konstruktive Änderungen vorgenommen werden.
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Mängelansprüche. 14.1 8.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr NU übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen dem vertraglich vereinbarten Umfang entsprechen und ordnungsgemäß ausgeführt werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Stand 04/2014 Alle Mängel, die auf seine vertragswidrige oder fehlerhafte Leistung zurückzuführen sind, sind vom NU innerhalb einer von HU gesetzten Frist zu beheben. Im Falle der Unmöglichkeit oder des Fehlschlagens der Nachbesserung ist der HU zur angemessenen Herabsetzung der Vergütung oder zur Ersatzvornahme berechtigt. Der HU kann die Mängel im Wege der Ersatzvornahme durch eigenes Personal oder durch Dritte beseitigen lassen. Die Kosten der Er- satzvornahme (Entgelt für die Mängelfreiheit Ersatzleistung) hat der Lieferung oder LeistungNU zu tragen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
8.2 Der NU verpflichtet sich, sowie dafürfür seine Leistung einschlägige Normen und Vorschriften zum Qualitätsmanagement zu beachten. Der HU ist berechtigt, die Leistungen des NU daraufhin zu überprüfen und zu dokumentieren.
8.3 Der NU tritt für den Fall der Auftragserteilung bereits jetzt sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen seine Subunter- nehmer und Lieferanten ergebenden Mängel-, Garantie- und Schadensersatzansprüche an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Der HU ermächtigt den NU bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu ma- chen. Der NU hat die Abtretung der Ansprüche an den HU in den Verträgen mit seinen Subunternehmern und Lieferanten vorzusehen und diese zu verpflichten, bei Weitervergabe der vertraglichen Leistungen an Subunternehmer und Lieferanten mit diesen gleichfalls eine Ab- tretung der Mängelansprüche an den HU zu vereinbaren. Die Mängelhaftung des NU bleibt von der Abtretung unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des NU kann dieser jedoch verlangen, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgetretenen Ansprüche gegenüber den Subunternehmern und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtLiefe- ranten zurückabgetreten werden.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer
Mängelansprüche. 14.1 1. Dem LN stehen gegenüber dem LG keine Rechte oder Ansprüche wegen Sachmängeln des Fahrzeugs zu, die über die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer X hinausgehen.
2. Dem LG stehen gegenüber seinem Lieferanten bei Sachmängeln die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug zu.
3. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für LG tritt dem LN hiermit bezogen auf etwaige Sachmängel des Fahrzeugs sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten aus dem Kaufvertrag ebenso wie etwaige vertragliche Garantieansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller/Dritte (insgesamt die Mängelfreiheit „Sachmängelansprüche“ und der Lieferung oder Leistung, sowie dafürjeweilige Schuldner nachfolgend der „Gewährleistungsschuldner“) ab. Der LN nimmt die Abtretung an. Dazu stellen die Parteien klar, dass die Lieferung oder etwaige vertragliche Garantieansprüche nicht Gegenstand der unter dem Leasingvertrag geschuldeten Leistung sind und daher nur für den Fall abgetreten werden, dass dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und LG solche Ansprüche im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtEinzelfall zustehen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 4. Im Fall von Sachmängeln des Fahrzeugs ist der Lieferung oder Leistung LN berechtigt und ver- pflichtet, die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die abgetretenen Sachmängelansprüche im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungeigenen Namen gegenüber dem jeweiligen Gewährleistungsschuldner geltend zu machen.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff5. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esDabei gilt, dass etwaige Zahlungen des Gewährleistungsschuldners im Falle der Geltendmachung der Minderung des Kaufpreises oder des Rücktritts unmittelbar an den LG zu leisten sind. Sonstige Zahlungen des Gewährleis- tungsschuldners sind zur Behebung des Sachmangels zu verwenden.
6. Will der LN auf die Qualitätsprüfung auf Geltendmachung von Ansprüchen bzw. Rechten gegen den Auftragneh- mer verlagert wirdGewährleistungsschuldner verzichten, bedarf es der vorherigen Zustim- mung des LN, mindestens in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. Deshalb E-Mail).
7. Der LN ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängelverpflichtet, die bei Erbringung abgetretenen Sachmängelansprüche unverzüglich auf seine Kosten gegenüber dem Gewährleistungsschuldner – ggf. auch ge- richtlich – geltend zu machen und durchzusetzen.
8. Weitere Ansprüche gegen die Gewährleistungsschuldner als die vorstehend ausdrücklich genannten Sachmängelansprüche (die „sonstigen Ansprüche“) sind von der Lieferungen Abtretung nicht erfasst. Nicht Gegenstand der Abtretung durch den LG sind insbesondere die Ansprüche des LG auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Liefervertrags, Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere auch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit vom LG geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines dem LG ent- standenen Schadens.
9. Soweit Rechte und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar Ansprüche gegen die Gewährleistungsschuldner nicht abgetreten sind, wird der LN hiermit zur Geltendmachung dieser sonstigen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung ermächtigt und ver- pflichtet.
10. Dabei gilt, dass sämtliche Zahlungen auf diese sonstigen Ansprüche aus- schließlich an den LG zu leisten sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu11. Der LN verpflichtet sich, den LG umfassend und unverzüglich über eine Geltendmachung von Sachmängelansprüchen und sonstigen Ansprüchen zu informieren.
14.5 12. Nutzt der LN das Fahrzeug während der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Gewährleistungsschuldner, ist er zur Fortzahlung der Leasingraten verpflichtet. Nutzt der LN das Fahrzeug nicht, ist er bis zu einer abschließenden Klärung, ob die geltend gemachten Ansprüche gegen den Gewährleistungsschuldner bestehen, verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten zu verwahren. In diesem Fall ist der LN für die Dauer der Verwah- rung von der Pflicht zur Zahlung der Leasingraten befreit. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen des LN ist der LG unbeschadet sonstiger Rechte zur Sicherstellung des Fahrzeugs befugt.
13. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen An- spruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs durch, so ist der LG damit ein- verstanden, dass das bisherige Fahrzeug gegen ein gleichwertiges neues Fahrzeug ausgetauscht wird. Nachstehender Absatz 14 gilt für das Aus- tauschverhältnis entsprechend. Der Auftraggeber ist berechtigtLN wird mit dem Lieferanten verein- baren, Rücktritt dass dieser das Eigentum am neuen Fahrzeug unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, er wird den LG vor Austausch des Fahrzeugs unterrichten und ihm nach erfolgtem Austausch die Fahrgestellnummer oder sonstige Unterschei- dungskennzeichen des neuen Fahrzeugs mitteilen.
14. Hat der LN gegenüber dem Lieferanten eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrags dahingehend ein, dass sich die Leasingraten und ein etwa vereinbarter Restwert und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend etwa vereinbarte Abschlusszahlungen rückwirkend mit Wirkung zum Beginn des Leasing- vertrags entsprechend ermäßigen. Der LG wird dem LN zu machenviel gezahlte Beträge erstatten. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrags mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, in denen entfällt die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istGe- schäftsgrundlage des Leasingvertrags gemäß § 313 BGB.
14.6 Kommt 15. Eine Rückgewähr des Fahrzeugs an den Lieferanten führt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflich- tung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtLieferanten gegenüber dem LG durch.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Leasing Agreement
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7 - Gewähr wie folgt: Sachmängel
6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6.2 Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die Mängelfreiheit daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Lieferung Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder Leistungdurch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.3 Der Verkäufer trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, sowie dafürsoweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Käufer die Lieferung oder Leistung Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer ersetzt bei dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtUmfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Käufer geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
14.2 6.4 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die Käufer hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
14.3 Sinn der 6.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esKäufer oder Dritte, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar vom Verkäufer zu verantworten sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/6.6 Bessert der Käufer oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht ein Dritter unsachgemäß nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr besteht keine Haftung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenVerkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtGleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 7.1. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach-und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas Anderes geregelt ist.
7.2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung Produkte bei Gefahrenübergang auf Lechner die vereinbarte Beschaffenheit haben. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten insbesondere Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages zwischen Lechner und dem Lieferanten geworden sind oder Leistung dem Verwendungs- zweckin gleicher Weise wie diese AEB in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Dabei ist es unerheblich, ob die Produktbeschreibung von Lechner, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtLieferanten oder dem Hersteller stammt.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff7.3. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche MängelDas Recht, die bei Erbringung Art der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt Nacherfüllung zu wählen, steht Lechner zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 . Kommt der Auftragnehmer Lieferant seiner Verpflichtung zur von Lechner gewählten Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten der von Lechner hierfür gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ist so kann Xxxxxxx den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Lechner unzumutbar (beispielhaft in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren u.a. für die Betriebssicherheit oder Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es dazu nichtkeiner Fristsetzung.
14.7 Es 7.4. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Lechner Mängelansprüche auch dann ohne Einschränkung zu, wenn Lechner der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.5. Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte frei von Rechten Dritter geliefert werden und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Insbesondere gewährleistet der Lieferant, dass er über die gelieferte Ware uneingeschränkt verfügen kann. Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Urheberrechte verletzt werden. Bei Rechtsmängeln oder sich sonstig aus behaupteten Rechtsverletzungen ergebenden Ansprüchen Dritter stellt der Lieferant Lechner aufs erste Anfordern frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Lechner aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Xxxxxxx ist zur gerichtlichen Klärung der behaupteten Rechtsverletzung nur verpflichtet, wenn der Lieferant die dafür erwarteten Kosten im Voraus zur Verfügung stellt und insbesondere innerhalb angemessener Frist Xxxxxxx die Informationen übermittelt, die zur Durchführung einer gerichtlichen Auseinandersetzung erforderlich sind.
7.6. Die wechselseitigen Ansprüche des Lieferanten und von Lechner verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Mängelansprüche verjähren in Abweichung zu § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang), es sei denn, es ist eine Abnahme vereinbart. In diesem Fall beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen Lechner geltend machen darf.
7.7. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Xxxxxxx wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), es sei denn, die Verjährungsfristen des Kaufrechts führen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist.
7.8. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkt nach dessen Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, sofern nicht es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag Lieferant sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten hat, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
7.9. Entstehen Lechner infolge der mangelhaften Lieferung oder Leistung des Lieferanten Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine längere Frist vorsiehtden üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
7.10. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten EmpfangsstelleDer Lieferant hat das Verschulden Dritter, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahmedie er zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber Lechner einsetzt, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungwie eigenes Verschulden zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 7.1. Ist die Beförderung nicht mangelfrei, so kann der Besteller Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Überlassung eines gleichwertigen Fahrzeugs) vom Beförderer auf dessen Kosten verlangen. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber Beförde- rer ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend die Beseitigung zu machenverweigern, in denen die Pflichtverletzung wenn sie nur unerheb- lich mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
14.6 Kommt 7.2. Der Besteller kann wegen eines Mangels der Auftragnehmer seiner Verpflichtung Beförderung nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder Ersatz der erforderlichen Aufwendun- gen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Beförderer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, der Beförde- rer die Beförderung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen bestimmten Frist nicht nachbewirkt und derBesteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondereUmstände vorliegen, ist die unter Abwägung der Auftraggeber zur beiderseitigen Inter- essen die sofortige Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr rechtfertigen. Ferner kann die Fristsetzung entfallen, wenn die Nacher- füllung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtBeförderers fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
14.7 Es gilt 7.3. Bei mangelhafter Beförderung kann der Besteller durch Erklärung gegenüber dem Beförderer die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für MängelansprücheVergü- tung mindern, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. angeführten Voraussetzungen entfallen.
7.4. Der Besteller kann statt der Minderung (Ziff. 7.3.) vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen entfallen. Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die Pfl ichtverletzung unerheblich ist.
7.5. Neben den in Ziff. 7.3. und 7.4. genannten Rechten (Minderung, Rücktritt) kann der Besteller vom Beförde- rer, soweit dieser die mangelhafte Beförderungsleistung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Besteller dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die unter Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen vorliegen. Scha- densersatz statt der Leistung kann nicht verlangt werden, wenn die Pfl ichtverletzung unerheblich ist.
7.6. Anstelle des Schadensersatzanspruches kann der Vertrag eine längere Frist vorsiehtBesteller unter den Voraussetzungen der Ziff. Sie beginnt 7.5. Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die mangelfreie Beförderung gemacht hat oder billigerwei- se machen durfte, sofern deren Zweck auch ohne die Pfl ichtverletzung des Beförderers erreicht worden wäre.
7.7. Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers wegen Vorliegens eines Leistungshindernisses bereits bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungVer- tragsschluss (§ 311 a BGB).
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Samples: Beförderungsvertrag
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für “DZE” behält sich vor, nach eigener Xxxx Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte zu reparieren, auszutauschen (Nacherfüllung), oder dem Kunden das Recht einzuräumen, kosten- frei vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) bzw. zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Macht “DZE” von dem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch, kann Rücktritt oder Minderung erst dann verlangt werden, wenn die Mängelfreiheit Nacherfüllung fehlschlägt oder “DZE” mit der zugesagten Nacherfül- lung in Verzug gerät. Softwarefehler, welche die bestimmungsgemä- ße Nutzung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Xxxx von “DZE” je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder Leistungdurch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkungen des Fehlers berichtigt. Schadens- bzw. Aufwendungsersatz ist bei Mängelansprü- chen ausgeschlossen, sowie dafürsoweit nicht nach Ziffer 12 Abs.1 gehaftet wird. Allerdings hat “DZE” die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit die Aufwendungen nicht darauf beruhen, dass die Lieferung Produkte nicht nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden sind, es sei denn die Verbringung entspricht deren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rechte wegen mangelhafter Produkte oder Leistung dem Verwendungs- zweckLeistungen verjähren – soweit nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 12 Monaten vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns an gerechnet. Dies gilt nicht, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sofern das Gesetz gemäß §438 Abs.1 Nr.1 und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und 2 (dingliche Rechte im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die Grundbuch, Bauwerke und Sachen für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden ZiffBauwerke) und §634a Abs.1 Nr.2 und 3 BGB (Bauwerke, damit zusammenhängende Leistungen und sonstige Werkleistungen) längere Fristen vorschreibt. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esJegliche Mängelansprüche entfallen, sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von “DZE” Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den “DZE” Richtlinien gemäß installiert, betrieben oder gepflegt worden sind. In diesem Fall erbringt “DZE” die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wirdLeistun- gen zur Behebung des Mangels nur, wenn der Kunde die entspre- chenden Kosten übernimmt. Deshalb Der Kunde hat Mängel gegenüber “DZE” unverzüglich schriftlich zu rügen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel“DZE” berechtigt, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind“DZE” entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckVerwendungszweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen Sicherheitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie sowie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle Protokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn Sinn, der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esQualitätssicherungsvereinbarungen ist, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer Auftragnehmer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend dementsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollenWareneingangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge sonstige offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen Leistungen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich unerheblich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers Auftragnehmers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren weiteren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen Lieferungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber Auftraggeber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahmeAbnahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr 12.1. Maßgebend für die Mängelfreiheit Mangelfreiheit der Lieferung – Qualität und Ausführung der Liefergegenstände – sind die vertraglichen Vereinbarungen. Der Hinweis auf technische Normen im Vertrag dient der Leistungsbeschreibung und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar.
12.2. Einbauvorschläge, Einsatzmöglichkeiten, Werkstoffempfehlungen, Parameter und sonstige Angaben einschließlich öffentlicher Äußerungen oder LeistungWerbung sind immer abhängig vom jeweiligen Einsatzgebiet und der Applikation, sowie dafürin der die Liefergegenstände eingesetzt werden sollen, und stellen, soweit nicht ausdrücklich als solche vereinbart, keine Beschaffenheitsvereinbarung oder -garantie dar.
12.3. Soweit Montage- bzw. Einbauempfehlungen von TWS erteilt werden, gilt es zu berücksichtigen, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckFunktion der von TWS gelieferten Gegenstände nicht nur von deren Eigenschaften abhängt, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt sondern vornehmlich vom Zusammenspiel des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang gelieferten Gegenstandes mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtanderen Komponenten. Die Auswahl und die Prüfung der Eignung der von TWS gelieferten Liefergegenstände obliegt dem Besteller ebenso, wie das Testen des Zusammenwirkens der Liefergegenstände mit anderen Komponenten, soweit dies nicht durch ausdrücklich vertragliche Vereinbarung von TWS übernommen wurde. Von einem berechtigten Interesse von TWS getragene technische Änderungen die den Besteller nicht benachteiligen sowie Irrtümer behält sich TWS vor.
14.2 12.4. Unsachgemäße Mangelbeseitigungsversuche des Bestellers oder eines Dritten sowie unsachgemäße Lagerung – vor allem Lagerung entgegen den Empfehlungen von TWS – haben den Verlust aller Mängelansprüche insoweit zur Folge als dadurch der Aufwand zur Mangelbeseitigung des jeweils unsachgemäß behandelten Mangels für TWS erhöht wurde oder weitere Mängel oder Schäden verursacht wurden.
12.5. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch TWS ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TWS nachzubessern oder dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
12.6. Bei begründeter Mängelrüge erfolgt nach Xxxx von TWS die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung, sofern der Besteller nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Auftragnehmer stellt Besteller hat TWS nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Erfül- lungsort der Nacherfüllung liegt am Lieferort. Dies gilt nicht, wenn TWS die Nachbesserung als Nacherfüllung wählt und der nachzubessernde Liefergegenstand nicht zu TWS transportiert werden kann. TWS kann vom Besteller die aus dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung unberechtigten Mangelbesei- tigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar
12.7. Für den Fall des Fehlschlagens der Lieferung Nacherfüllung, d.h. dass TWS eine zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, eine zweimalige Nachbesserung oder Leistung eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen hat und dem gerügten Mangel dadurch nicht abgeholfen wurde, sowie für den Fall, dass TWS eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Besteller aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die für Voraussetzungen der §§ 281 Abs.2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen, oder TWS die Lieferung Nacherfüllung zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert, kann der Besteller anstelle von Nachbesserung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie die Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche, letztere im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungvon Ziff.14.
14.3 Sinn 12.8. Im Übrigen ist TWS nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Jede Form der in Nacherfüllung kann von TWS verweigert werden, wenn sowohl die voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung als auch diejenigen der Nachlieferung den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindKaufpreis des vertraglich geschuldeten Liefergegenstands um 100% übersteigen.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen 12.9. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ungekürzt Besteller ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis nur insoweit zu, soweit dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 11.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr haftet gegenüber dem Auftraggeber für Mängel der Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten in der Weise, dass er die Mängel nach seiner Xxxx durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Auftragsgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - unbeschadet Ziff. 11.3 dieser AGB und Ziff. 12 dieser AGB - ausgeschlossen.
11.2 Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren 12 Monate nach der Abnahme der Reparatur oder sonstigen Werklohnarbeit.
11.3 Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm für die Mängelfreiheit der Lieferung oder LeistungNacherfüllung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb so ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB seiner Xxxx zur Minderung der Vergütung des Auftragnehmers oder zum Rücktritt vom Vertrag be- rechtigt. Dieses (Untersuchungs- und RügepflichtXxxx-) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand Recht zur Minderung der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Vergütung des Auftragnehmers oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber ungekürzt auch in den sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacher- füllung zu.
14.5 11.4 Der Auftraggeber ist berechtigthat dem Auftragnehmer einen Mangel der Reparatur- oder sonstigen Werklohn- arbeit unverzüglich nach dessen Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber diese schriftliche Anzeige, Rücktritt und/so gilt die Reparatur- oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istsonstige Werklohnarbeit als genehmigt.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist 11.5 Hat der Auftraggeber zur Selbstvornahme ohne Einwilligung des Auftragnehmers Mängelbeseitigungsarbeiten unsach- gemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Kosten und Gefahr Wunsch des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtAuftraggebers der Austausch von erneue- rungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer leistet Gewähr anzuzeigen.
2. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die Mängelfreiheit daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Lieferung Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder Leistungwenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand hat der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die Kunde im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle stela Steuerungstechnik GmbH & Co. KG Öttingerstr. 4 Amtsgericht Landshut HRA 6928 Persönlich haftender Gesellschafter: Sparkasse Rottal-Inn IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Swift/BIC: XXXXXXX0XXX VR-Bank Rottal-Inn eG IBAN: DE74 7406 1813 0006 6138 02 gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder Zeugnisse zur Verfügungdurch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
14.3 Sinn 3. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der in den vorstehenden ZiffAuftragnehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. 14.1 Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esEinbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindsoweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
14.4 Die 4. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuAusnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. 3 dieser Bedingungen.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – im Übrigen wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die Mängelfreiheit daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Lieferung Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehterforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
14.2 3. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Lieferung oder Leistung Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
14.3 Sinn der 5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esBesteller oder Dritte, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar vom Lieferer zu verantworten sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/7. Bessert der Besteller oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht ein Dritter unsachgemäß nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr besteht keine Haftung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenLieferers für die daraus entstehenden Folgen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtGleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Lieferbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 5.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit Vertragsgegenstand ist bei Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss in Schrift- oder Textform erfolgen. Art und Ausmaß der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand Mängel sind in der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtAnzeige genau zu bezeichnen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens 5.2 Ist der Vertragsgegenstand bei Erbringung Gefahrübergang man- gelhaft und hat der Lieferung Kunde dies Heidelberg gemäß Zif- fer 5.1 ordnungsgemäß angezeigt, ist Heidelberg nach eigener Xxxx zur Nachbesserung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die iErsatzlieferung („Nacherfüllung“) verpflichtet. Im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungNacher- füllung ersetzte Teile werden Eigentum von Heidelberg.
14.3 Sinn 5.3 Der Kunde gewährt Heidelberg zur Ursachensuche und Mangelbehebung Zugang zum Vertragsgegenstand, nach Xxxx von Heidelberg unmittelbar und/oder mit- tels Datenfernübertragung. Der Kunde hat angemessen bei der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindMängelbeseitigung mitzuwirken.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen 5.4 Sollte die Nacherfüllung zweimal Fehlschlagen oder dem Auftraggeber ungekürzt Kunden unzumutbar sein, so kann der Kunde bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden ledig- lich ein Recht zur Minderung zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt5.5 Heidelberg trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in Wege-, Ar- beits- und Materialkosten) nur für den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istursprünglichen Lieferort.
14.6 Kommt 5.6 Mängelansprüche sind ausgeschlossen für
a) gebrauchte Vertragsgegenstände;
b) üblichen Verschleiß und Verbrauch (beispielsweise von Rakel, Walzen, Bürsten, Federn, Messer, Leuchtmittel, Datenträger, Saugbänder, Filter oder PerfectJackets) und bei Überschreitung der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Halt- barkeitsdauer (beispielsweise von Tinten);
c) Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Behand- lung oder Einsatz, beispielsweise durch • übermäßige Beanspruchung, • Nichteinhaltung der vorgeschriebenen War- tungs- und Pflegeintervalle, • Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln oder -stoffen, • ungeeigneten Aufstellort oder -untergrund, • chemische, mechanische, elektrische oder sons- tige Einflüsse außerhalb der vorgegebenen To- leranzen;
d) Schäden durch Dritte oder den Vertragspartner (beispielsweise durch unsachgemäße Reparatur oder Modifikation)
e) Schäden durch die Verwendung mit ungeeigneten Produkten (beispielsweise ungeeignete Maschinen, Systeme und Anlagen, Hard- und Softwarekompo- nenten oder Verbrauchsmaterialien Dritter, wie z.B. Druckplatten, Farben oder Papier);
5.7 Die vorbehaltslose Durchführung der Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist stellt keine Anerkennung von Mängelansprüchen dar. Die Anerkennung von Mängelansprüchen bedarf der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtSchriftform.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen 5.8 Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz im Zusam- menhang mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen Mängeln richten sich nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungZiffer 7.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Mängelansprüche. 14.1 (1) RÖSLER stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Unabhängig davon kann XXXXXX als Nacherfüllung nach eigener Xxxx die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange RÖSLERS.
(2) Die Nacherfüllung muss vom Vertragspartner im EU-Gemeinschaftsgebiet oder im Drittland durchgeführt werden, sofern sich die Sache zum Zeitpunkt der Mängelrüge nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet und ein Rücktransport nach Deutschland unter rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten unverhältnismäßig ist. Sämtliche mit dem Rücktransport der Sache nach Deutschland verbundenen Kosten, zum Zwecke der Nacherfüllung, sind vom Vertragspartner vollständig zu übernehmen. DE/SEK // de/IV/EJ/005/19.01.2023
(3) RÖSLER ist berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, ohne dass dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wird, wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt.
(4) Im Falle des Rücktrittes ist XXXXXX berechtigt, die Leistungen des Vertragspartners unentgeltlich, bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes, weiter zu benutzen. Der Auftragnehmer leistet Gewähr Vertragspartner trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Ausbaus/der Beseitigung des Rücktransportes und übernimmt die Entsorgung.
(5) Mängelansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von 30 Monaten. Bei Sachen, die für die Mängelfreiheit ein Bauwerk Verwendung finden oder bei Leistungen für ein Bauwerk, nach 5 Jahren und sechs Monaten. Die Verjährung beginnt jeweils mit Gefahrübergang gemäß vorstehender Ziffer 7. oder Abnahme der Leistung.
(6) Bei fruchtloser Fristsetzung zur Nacherfüllung oder bei Wegfall des Interesses des Lieferanten an der Lieferung oder LeistungNacherfüllung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtsind auch Mehraufwendungen für Deckungskäufe vom Lieferanten zu ersetzen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer Für Sach- und Rechtsmängel am Liefergegenstand leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7 - Gewähr wie folgt:
6.1. Alle diejenigen körperlichen Teile des Liefergegenstandes sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Als Xxxxxxxxxx von der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist.
6.2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die Mängelfreiheit daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Lieferung Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder Leistungdurch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt außer- dem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, sowie dafürsoweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
6.4. Weist im Liefergegenstand enthaltene Software einen Sachmangel auf, ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Dem Lieferer steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu. Sofern der Lieferer keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt:
a. Der Lieferer wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit beim Lieferer vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat der Lieferer dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.
b. Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferer dem Besteller eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
c. Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtLieferer diese durch mangelfreie ersetzt.
14.2 d. Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Xxxx des Lieferers beim Besteller oder beim Lieferer. Wählt der Lieferer die Beseitigung beim Besteller, so hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer stellt Besteller hat dem Auftraggeber spätestens Lieferer die bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die ihm vorhandenen zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
6.5. Der Besteller hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.
14.3 Sinn 6.6. Bessert der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/Besteller oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht ein Dritter unsachgemäß nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr besteht keine Haftung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenLieferers für die daraus entstehenden Folgen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtGleiches gilt für ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer 5.1 Q-DAS liefert die Software in ihrem sich aus der Versionsnummer ergebenden Entwicklungsstand und dem sich daraus ergebenden Leistungsumfang und den zugehörigen Funktionen nach dem Stand der Technik. Dem Vertragspartner sind die Software und ihre Leistungsfähigkeit bekannt. Die Software wurde unter Beachtung wissenschaftlicher Sorgfalt und anerkannter Regeln der Technik entwickelt.
5.2 Q-DAS leistet Gewähr für gewähr nach den Regeln des Kaufrechtes. Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe / Übersendung der Software und der zugehörigen Dokumentation oder mit dem Download der Software durch den Vertragspartner.
5.3 Q-DAS wird innerhalb der Gewährleistungsfrist eventuell festgestellte Fehler innerhalb angemessener Frist nach seiner Xxxx beseitigen oder Ersatz liefern. Im Rahmen der Gewährleistung etwa anfallende Reisekosten und Spesen, die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafürdadurch entstehen, dass die Software nach der Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckan einen anderen Ort als den Ort verbracht worden ist, dem Stand an den die Lieferung nach Angabe des Vertragspartners erfolgt ist, trägt der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtVertragspartner.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber 5.4 Q-DAS ist berechtigt, Rücktritt und/die Beseitigung der Fehler zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Bei mehr als zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen der Ersatzlieferung kann der Vertragspartner nach seiner Xxxx von Q-DAS die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istHerabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
14.6 Kommt 5.5 Beanstandungen des Vertragspartners hinsichtlich offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, Feststellung Q-DAS gegenüber durch schriftliche Anzeige gerügt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten Zugang der schriftlichen Beanstandung bei Q-DAS maßgebend. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Ware als genehmigt. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtfür die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
14.7 Es gilt 5.6 Eingriffe des Vertragspartners in die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für MängelansprücheSoftware oder seine Bestandteile führen zum Erlöschen der Ansprüche wegen Mängeln.
5.7 Ansprüche des Vertragspartners auf Nacherfüllung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern Q-DAS den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, zwei Jahre nach dem Beginn der Vertrag eine längere Frist vorsiehtGewährleistungsfrist (§ 5 Abs. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen 3). Alle sonstigen Ansprüche verjähren achtzehn Monate nach Beginn der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten EmpfangsstelleGewährleistungsfrist (§ 5 Abs. 3), bei Werkleistungen wenn Ansprüche nicht vorher entstanden sind; in letzteren Fall verjähren bereits entstandene Ansprüche nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrer vollständigen ErbringungEntstehung.
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 9.1 Die Mängelansprüche richten sich grundsätzlich nach der VOB/B, jedoch beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Leistungen 62 Monate, soweit im Verhandlungsprotokoll nicht etwas anderes vereinbart ist. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B gilt nicht. Werden Mängel bereits während der Bauausführung festgestellt, kann der HU abweichend von § 4. 7 VOB/B i.V.m. § 8. 3 VOB/B den Vertrag oder einen abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung kündigen oder den Mangel auf Kosten des NU beseitigen, wenn die vom HU gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung fruchtlos abgelaufen ist.
9.2 Der Auftragnehmer leistet Gewähr NU verpflichtet sich, für seine Leistung einschlägige Normen und Vorschriften zum Qualitätsmanagement (QM) zu beach- ten. Der HU ist berechtigt, die Mängelfreiheit Leistungen des NU daraufhin zu überprüfen und zu dokumentieren.
9.3 Der NU tritt für den Fall der Lieferung oder LeistungAuftragserteilung bereits jetzt sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen seine Subunternehmer und Lieferanten ergebenden Mängel-, sowie dafürGarantie- und Schadensersatzansprüche an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Der HU ermächtigt den NU bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Der NU hat die Abtretung der Ansprüche an den HU in den Verträgen mit seinen Sub- unternehmern und Lieferanten vorzusehen und diese zu verpflichten, bei Weitervergabe der vertraglichen Leistungen an Sub- unternehmer und Lieferanten mit diesen gleichfalls eine Abtretung der Mängelansprüche an den HU zu vereinbaren. Die Män- gelhaftung des NU bleibt von der Abtretung unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des NU kann dieser jedoch verlangen, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgetretenen Ansprüche gegenüber den Subunternehmern und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtLieferanten zurückabgetreten werden.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer (Nub Bau)
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 11.1 Die Lieferung/ Leistung ist in Übereinstimmung mit allen die Mängelfreiheit Lieferung/ Leistung betreffenden vereinbarten Spezifikationen, behördlichen Vorschriften, technischen Regeln und Richtlinien ge- brauchstauglich und funktionstüchtig zu erbringen.
11.2 Die gesetzlichen Mängelrechte stehen dem Besteller ungekürzt zu. Wahlweise kann der Besteller vom Lieferanten Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung verlangen. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten sowie den Liefergegenstand auf Gefahr des Lieferan- ten zurückschicken. Bei Säumnis des Lieferanten ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen.
11.3 Mängel am Liefergegenstand hat der Lieferant unverzüglich nach Xxxx des Bestellers durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu beseitigen und sämtliche anfallenden Kosten zu tragen, insbesondere Material- und Arbeitskosten, Transport- und Wegekosten zum Verwendungsort des Liefergegenstandes sowie ggf. Kosten der Demontage und neuer Montage.
11.4 Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche mit Ablauf von 24 Monaten nach der endgültigen Inbetriebnahme des Liefergegenstandes, spätestens jedoch 36 Monate nach Eingang der Lieferung oder beim Besteller.
11.5 Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung/ Leistung, sowie dafürandere Mängel innerhalb von 2 Wochen, dass die Lieferung nachdem sie vom Besteller entdeckt oder Leistung dem Verwendungs- zweckBesteller durch Dritte mitgeteilt worden sind, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtangezeigt werden.
14.2 Der Auftragnehmer 11.6 Bei Rechtsmängeln stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen Lieferant den Besteller von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungLieferant hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Für die Mängelfreiheit und die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang Ware mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie vertraglichen Anforderungen sind ausschließlich die im Rahmen Kaufvertrag festgelegten Anforderungen zu Qualität und Menge maßgebend (einschließlich der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle ggf. in Bezug genommenen Spezifikationen auf unserer Webseite). Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder Zeugnisse zur Verfügungeine bestimmte Eignung der Ware wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff2. 14.1 Soweit nicht anders angegeben beträgt die maximale Lagerzeit für das gelieferte Material 6 (sechs) Monate nach dem Verlassen unseres Lagers, sofern das Produkt originalverpackt, trocken (max. 70% r. F.) und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen dunkel (nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt) bei einer Temperatur von 5°C bis max. 30°C (Umgebungstemperatur) gelagert wird. Es ist eszu beachten, dass sich nach starker Abkühlung des verpackten Materials (z.B. bei Transport) Wasserkondensat bilden kann. Vor der Verarbeitung sollte sichergestellt werden, dass sich auf dem entpackten Material kein Kondensat befindet.
3. Unsere Produkte sind durch Schutzrechte und Rechte an dem eingesetzten Know-how geschützt. Dem Käufer ist lediglich die Qualitätsprüfung auf Durchführung von standardisierten Prüfungen an den Auftragneh- mer verlagert wirdProdukten zur Qualitätssicherung gestattet; Reverse Engineering, Zerlegen, Nachbau oder Modifizieren unserer Produkte und/oder Rezepturen sind ihm nicht gestattet. Deshalb Wenn der Käufer von uns erhaltenes Material durch Zusatzstoffe oder anderweitig modifiziert, übernimmt er die volle Verantwortung, und Gewährleistung für die aus dem modifizierten Material hergestellten Produkte. Bei Modifizierungen ist der Auftraggeber Käufer verpflichtet, sich von der Sicherheit und technischen und kommerziellen Nutzbarkeit des modifizierten Materials durch eigene Tests und Analysen sowie ggf. Zertifizierungen durch Dritte zu überzeugen. Der Käufer ist zur Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben, die für den Verpflichtungen Umgang mit, Verarbeitung und Verkauf von sowie anderweitige Nutzung der von uns erhaltenen Materialien und daraus gefertigter Produkte gelten.
4. Die vereinbarten Spezifikationen und ein ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB. Die Übernahme einer solchen Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung, die auch nicht mündlich abbedungen werden kann.
5. Der Käufer hat empfangene Ware nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführenErhalt unverzüglich zu untersuchen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung einer ordnungsgemäßen Untersuchung festgestellt werden können, sind uns unverzüglich nach Erhalt der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigtProdukte mitzuteilen. Andere Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Jede Mängelrüge muss uns gegenüber schriftlich unter genauer Angabe der Art des Mangels erfolgen. Ansprüche des Käufers wegen Mängel sind ausgeschlossen, Rücktritt wenn der Käufer die Produkte nicht untersucht und/oder Schadenersatz auch in einen Mangel nicht unverzüglich gemäß dieser Ziffer anzeigt.
6. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Waren zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
7. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Xxxx – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten.
8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, dann kann der Käufer nach seiner Xxxx entweder den Fällen Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels gelten die gleichen Grundsätze wie bei Vorliegen eines Sachmangels.
10. Die Gewährleistungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
11. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 Handelsgesetzbuch nachgekommen ist.
14.6 Kommt 12. Der Käufer erkennt an, dass wir keine Garantie bezüglich der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist Marktgängigkeit der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür Waren sowie für die daraus angefertigten Produkte und/oder für ihre Eignung für einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtbestimmten Zweck übernehmen.
14.7 Es gilt 13. Der Käufer stellt sicher, dass er keine falschen oder irreführenden Aussagen hinsichtlich der Eigenschaften unserer Waren und/oder der daraus gefertigten Produkte und/oder der Konformität mit Normen und Vorschriften macht. Insbesondere verwendet er umweltbezogene Aussagen nur in zutreffendem Rahmen. Verändert der Käufer unsere Produkte (z.B. durch das Hinzufügen von Additiven), so darf er unsere Warenzeichnen und Zertifikate nicht für das veränderte Produkt verwenden. Der Käufer ist verpflichtet, für Halbfertig- oder Fertigprodukte, die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprücheer mit unseren Produkten herstellt, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungeigene Zertifikate zu beantragen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 9.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Im Falle von Mängeln kann der Auftraggeber in jedem Fall nach Xxxx des Auftraggebers die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Lieferant hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Ma- terialkosten zu tragen.
14.5 Der 9.2 Wenn
(a) der Auftraggeber ist berechtigtdem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bestimmt hat, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen(b) die Nacherfüllung fehlgeschlagen, in denen (c) unzumutbar, (d) vom Lieferanten ernsthaft und endgültig verweigert wird, oder, (e) wenn besondere Umstände vorliegen, die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt unter Abwägung der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachbeiderseitigen Interessen die Geltendmachung der nachfolgend umschriebenen weitergehenden Rechte rechtfertigen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr Zeit des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten. Jeweils zusätzlich oder alternativ ist der Auftraggeber berechtigt, Ersatz des durch die Lieferung der mangelhaften Produkte entstehenden Schadens zu verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf , es dazu nichtsei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche9.3 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Gefahrübergang, sofern nicht der Vertrag es sei denn, dass gesetzlich eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen Verjährung vorgesehen ist oder der Auftraggeber mit dem Eintreffen Lieferanten eine längere Verjährungsfrist vereinbart hat.
9.4 Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften über die Lieferung mangelhafter Produkte Anwendung. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungmangelhafter Produkte bleibt dem Auftraggeber insoweit unbenommen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit 9.1 Im Falle einer Mangelhaftigkeit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von uns durchgeführten Montage- und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und Reparatur- arbeiten im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtSinne von § 631 Abs. 2 BGB, ist der Vertragspartner zunächst ausschließlich berechtigt, Nachbesserung zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbe- halten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei Fehlschlagen der Nachbesse- rung die von ihm geschuldete Vergütung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist oder lediglich unerhebliche Mängel bestehen, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten. Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt ausschließlich Ziff. 11.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die 9.2 Bei Montagearbeiten im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungvon Verkaufsgeschäften gilt Abschnitt II. Ziff. 7. Bei Montagearbeiten im Rahmen von Mietgeschäften gilt Abschnitt III. Ziff. 5.1, 5.2, 6.4 sowie die Ziff. 9.1 bis 9.4.
14.3 Sinn der in 9.3 Der Vertragspartner hat uns unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten und Weisungen von uns einzuholen. Ansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nicht, sofern Mängel ohne vorherige Zustimmung von uns durch den vorstehenden ZiffVertragspartner oder von diesen beauftragten Dritten beseitigt werden, es sei denn, ohne eine solche Mängelbeseitigung droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung von uns kann nicht eingeholt werden. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf Wir haften nicht für mangelhafte Leistungen für vom Vertragspartner beauftragte Dritte oder für eine unsachgemäße Mängelbeseitigung durch den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindVertragspartner selbst.
14.4 9.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zubei der Nachbesserung notwendig entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, soweit die Beanstandungen des Vertragspartners sich als berechtigt herausstellen. Im Übrigen trägt der Vertragspartner die Kosten.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt9.5 Liegen die Voraussetzungen des § 639 BGB vor, Rücktritt und/d.h. haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu macheneine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istbleiben weitergehende Ansprüche des Vertragspartners unberührt.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 8.1 LPKF führt die Mängelfreiheit vertragsgemäß zu erbringenden Serviceleistungen sachgerecht nach den anerkannten Regeln der Lieferung oder LeistungTechnik aus und übernimmt die Gewähr, sowie dass diese keinen Mangel aufweisen. Eine Gewährleistung dafür, dass durch die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckvertraglichen Leistun- gen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel an den Vertragsgegenständen diagnostiziert und behoben werden, sowie eine Garantie für die Funktionsfähigkeit der Vertragsgegenstände ist damit nicht verbunden. Sollte eine von LPKF erbrachte Serviceleis- tung nicht den vertragsgemäßen/aus dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen folgenden Anforderungen entsprechen oder einen Mangel aufweisen, wird LPKF diese unentgeltlich nach Xxxx von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und LPKF entweder nachholen oder nachbessern (Nacherfüllung). Dies gilt auch, soweit im Einklang mit Zuge der Leistung verwendete Teile mangelhaft sind. Ist eine Nacherfüllung objektiv nicht mehr möglich oder weist der Auftraggeber nach, dass ihn eine Nachholung unzumutbar belas- ten würde, so kann der Auftraggeber an Stelle der Nacherfüllung eine anteilige Herabsetzung der Vergütung verlangen. In Bezug auf den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Umfang der Lieferung oder Leistung Herabsetzung kann jede der Parteien die Entscheidung durch einen von der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim zu benennen öffentlich bestellten und beeideten Sachverständigen verlangen, dessen Urteil für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich Parteien bindend ist.
14.6 Kommt 8.2 Sollte LPKF der Auftragnehmer seiner Verpflichtung Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist gemäß Ziffer 8.1 nicht nachnachkommen, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist den Servicevertrag zu kündigen, soweit ihm die Fortsetzung des Vertrages wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht mehr zugemutet werden kann, zurückzutreten oder die Vergütung entsprechend den gesetzli- chen Vorschriften zu mindern. Diese Rechte hat der Auftraggeber auch bei Fehlschlagen der Nacherfüllung. Er muss LPKF allerdings zuvor zweimal Gelegenheit zur erfolgreichen Nacherfüllung gegeben haben.
8.3 Das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr steht dem Auftraggeber nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenVertragsgegenstandes oder zur Abwendung erheblicher Schäden zu. Eines weite- ren Hinweises bedarf Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche für vergebliche Aufwendungen wegen Sach- oder Rechtsmängel sind ausgeschlossen, es dazu nichtsei denn, LPKF haftet gemäß den Bestimmungen aus Ziffer 9.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Service Agreement
Mängelansprüche. 14.1 7.1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden un- beschadet Nr. 7.5 und 7.6 und Abschnitt 8 dieser Bedingungen in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen fest- gestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer leistet Gewähr anzuzei- gen.
7.2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Mängelfreiheit Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der Lieferung dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
7.3. Bei etwa seitens des Kunden oder LeistungDritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, sowie dafürwird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, dass die Lieferung wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder Leistung dem Verwendungs- zweckwenn der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzli- chen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Män- gelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, dem Stand hat der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und Kunde im Einklang mit Rah- men der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtMangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
14.2 Der 7.4. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung die zur Män- gelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhält- nismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
7.5. Lässt der Lieferung oder Leistung die Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die Mängel- beseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügunggesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff7.6. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindAbschnitt 8.3 dieser Bedingungen.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Service Agreement
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht1.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäße Konstruktion, mangelhaftes Material oder mangelhafte Arbeit zurückzuführen sind, werden bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindFassmer kostenlos in normaler Arbeitszeit behoben.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem 2.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigtMinderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, Rücktritt und/sofern keine vertraglichen Hauptleistungspflichten verletzt sind. Weiter ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machender Gesundheit, in denen wenn Xxxxxxx die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachvorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fassmer beruhen; einer Pflichtverletzung von Xxxxxxx steht die seines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen gleich. Hat Fassmer die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtMangel der Kaufsache geht.
14.7 Es gilt 3.) Im Falle der berechtigten Selbstvornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten hat Xxxxxxx die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüchehierdurch ent- stehenden Kosten nur in der Höhe zu tragen, sofern nicht wie sie bei Ausführungen der Vertrag Arbeiten durch Xxxxxxx selbst in normaler Arbeitszeit entstanden wären.
4.) Wird eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen bestimmte Geschwindigkeit oder sonst eine Leistung garantiert, so beschränkt sich diese Garan- tie auf die Feststellung der vollständigen Lieferung an Leistung während der vom Auftrag- geber genannten EmpfangsstelleAbnahme in deutschen Gewässern, bei Werkleistungen Schiffsmotoren auf die Abnahme auf dem Lieferwerk, mit den üblichen Toleranzen, wenn diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
5.) Wird für den Bau eines Schiffes die Erfüllung der Normen verschiedener Klassifikationsgesellschaften vor- geschrieben und besteht zwischen diesen Normen ein Widerspruch, so ist Fassmer berechtigt, den Bau nach erfolgter Ab- nahmeden Normen der Klassifikationsgesellschaft auszuführen, die für die Abnahme des Schiffes zuständig ist, ohne dass der Kunde hieraus irgendwelche Rechte gegen Fassmer herleiten kann.
6.) Für die Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und bei sonstigen Leistungen Verträgen mit ihrer vollständigen ErbringungVerbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sämtliche Mängelansprüche erlöschen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht ordnungsgemäß nachkommt oder wenn während der Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung Xxxxxxxx von anderer Seite an dem von Fassmer gelieferten Produkt gearbeitet wird oder konstruktive Änderungen vorgenommen werden. Die Mängelhaftung für Schiffsbauten erlischt auch dann, wenn das Schiff in andere Hände übergeht oder wenn es einen Schiffsbrand oder eine Strandung erleidet.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr 10.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), 634 a (Baumängel) und § 438 Abs. 3 (Arglist) BGB längere Fristen vorgeschrie- ben sind, und für die Mängelfreiheit Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung beruhen.
10.2 Beanstandungen müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablie- ferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Mängelansprüche des Käufers setzen zu- dem voraus, dass dieser den kraft Gesetz geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (ins- besondere nach § 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mit einer Einschränkung der gesetz- lichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers (insbesondere nach § 377 HGB) sind wir nicht einverstanden.
10.3 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
10.4 Der Käufer stimmt mit uns überein, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch des Käufers (Nach- besserung oder LeistungNachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sowie dafürsofern dem Käufer daraus keine Nachteile erwachsen.
10.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen- dungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckWare nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort ver- bracht wurde, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden es sei denn, die Verbringung entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtseinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
14.2 10.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung Käufer kann Zah- lungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgt die für Mängel- rüge schuldhaft zu Unrecht, sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie uns durch die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungunberechtigte Mängelrüge entstande- nen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
14.3 Sinn 10.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der in Käufer mit seinem Abnehmer keine über die nach deutschem Recht begründeten Mängelansprüche hinausgehen- den vorstehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10.8 Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind12.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
1. Nimmt der Lieferung oder LeistungAuftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, sowie dafürso stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtwenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung2. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff3. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche MängelEs wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen aus nachfolgenden Grün- den entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Mon- tage bzw. Inbetriebsetzung durch Augenschein wahrnehmbar den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsar- beiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesonde- re von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Be- triebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschul- den des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
14.4 4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuBehebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt 5. Wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachdie Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf berechtigt, von diesem kostenlose Stellung ei- ner Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsat- zes oder der Vertrag eine längere Frist vorsiehtgroben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen Die Regelung der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.Ziffern IX.. und
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Instandsetzungsarbeiten
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 1. Für die Mängelfreiheit Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Monate oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleibt die gesetzliche Sondervorschrift bei Endlieferung der Lieferung Ware an einen Verbraucher (Lieferanten) gem. §§ 478, 479 BGB.
2. Grundlage unserer Mangelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware, gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beschreibung vom Besteller, vom Hersteller oder Leistungvon uns stammt.
3. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, sowie dafürist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerung des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussage) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seine gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377,381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen; wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtMängelanzeige ist unsere Haftung für nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungNacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweilen, bleibt unberührt.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff6. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen Wir sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängelberechtigt, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istdass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
14.6 Kommt 7. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss Besteller ersetzt verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Besteller das Recht den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendung zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
14.7 Es gilt 9. Wenn die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für Mängelansprüchedie Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, sofern nicht kann der Vertrag eine längere Frist vorsiehtBesteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz für die Aufwendungen bestehen nur nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungMaßgabe von IX und ist im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 8.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr NU übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen dem vertraglich vereinbarten Umfang entsprechen und ordnungsgemäß ausgeführt werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Stand 09/2015 Alle Mängel, die auf seine vertragswidrige oder fehlerhafte Leistung zurückzuführen sind, sind vom NU innerhalb einer von HU gesetzten Frist zu beheben. Im Falle der Unmöglichkeit oder des Fehlschlagens der Nachbesserung ist der HU zur angemessenen Herabsetzung der Vergütung oder zur Ersatzvornahme berechtigt. Der HU kann die Mängel im Wege der Ersatzvornahme durch eigenes Personal oder durch Dritte beseitigen lassen. Die Kosten der Er- satzvornahme (Entgelt für die Mängelfreiheit Ersatzleistung) hat der Lieferung oder LeistungNU zu tragen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
8.2 Der NU verpflichtet sich, sowie dafürfür seine Leistung einschlägige Normen und Vorschriften zum Qualitätsmanagement zu beachten. Der HU ist berechtigt, die Leistungen des NU daraufhin zu überprüfen und zu dokumentieren.
8.3 Der NU tritt für den Fall der Auftragserteilung bereits jetzt sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen seine Subunter- nehmer und Lieferanten ergebenden Mängel-, Garantie- und Schadensersatzansprüche an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Der HU ermächtigt den NU bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu ma- chen. Der NU hat die Abtretung der Ansprüche an den HU in den Verträgen mit seinen Subunternehmern und Lieferanten vorzusehen und diese zu verpflichten, bei Weitervergabe der vertraglichen Leistungen an Subunternehmer und Lieferanten mit diesen gleichfalls eine Ab- tretung der Mängelansprüche an den HU zu vereinbaren. Die Mängelhaftung des NU bleibt von der Abtretung unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des NU kann dieser jedoch verlangen, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgetretenen Ansprüche gegenüber den Subunternehmern und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtLiefe- ranten zurückabgetreten werden.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer
Mängelansprüche. 14.1 12.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr NU ist während der gesamten Bauzeit verpflichtet, seine Leistungen vertragsgemäß und frei von Mängeln zu erbringen. Sind die im Stadium vor Abnahme vom NU erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß oder weisen sie Mängel auf, kann die Köster GmbH dem NU eine angemessene Frist setzen, seine Leistungen vertragsgemäß herzustellen bzw. vorhandene Mängel zu beseitigen. Läuft die Frist fruchtlos ab, ist die Köster GmbH berechtigt, die Leistungen selbst vertragsgemäß herzustellen bzw. die Mängel zu beseitigen und vom NU Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der NU vor Ablauf der Frist gegenüber der Köster GmbH erklärt, bis zur Fälligkeit der Gesamtleistung die Leistungen vertragsgemäß herzustellen bzw. vorhandene Mängel zu beseitigen und
a) auf die nicht vertragsgemäßen bzw. mangelhaften Leistungen keine Folgearbeiten Dritter aufbauen, die vor der Fälligkeit der Gesamtleistung des AN ausgeführt werden müssen, oder
b) bei Ausführung der Leistungen nach Ablauf der Frist keine nicht nur unerhebliche Störung des Bauablaufs droht. Gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
12.2 Ansprüche wegen Mängeln nach Abnahme richten sich nach § 13 VOB/B mit folgenden Ausnahmen:
a) die Verjährungsfrist für die Mängelfreiheit der Lieferung oder LeistungMängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B 5 Jahre zuzüglich 3 Monate; § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B gilt nicht;
b) soweit § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B vorschreibt, sowie dafürdass ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers schriftlich zu erfolgen hat, ist ausreichend, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckKöster GmbH den NU in Textform, dem Stand auch per Email, zur Mangelbeseitigung auffordert;
c) die Beschränkungen des gesetzlichen Minderungsrechts in § 13 Abs. 6 VOB/B und der Technik zum Zeitpunkt gesetzlichen Schadenersatzansprüche in § 13 Abs. 7 VOB/B finden keine Anwendung; insoweit gelten die Bestimmungen des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtBGB.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 7.1. Als Beschaffenheit von Liefergegenständen und eingebauten Komponenten gilt nur die Mängelfreiheit Hersteller-Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen unserer Lieferanten und der Lieferung oder LeistungKomponenten-Hersteller stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. Die Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablieferung oder, sowie dafürsoweit eine Abnahme erforderlich ist, dass nach der Abnahme. Unberührt davon bleibt die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckgesetzliche Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, dem Stand soweit nicht die Verjährungsregelung der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtVOB.B eingreift.
14.2 Der Auftragnehmer stellt 7.2. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes bzw., wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder per Telefax bei uns eingegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandes; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung ursprünglichen Anlieferungsort befindet, es sei denn, das Verbringen an einen anderen Ort entspräche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Weiterverkauf des Liefergegenstandes oder wäre mit uns vorher schriftlich vereinbart worden.
7.3. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die gelieferten Gegenstände sind wir nach der innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx des Kunden im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Bestimmungen zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Zeugnisse zur VerfügungErsatzlieferung verpflichtet. Bei Werkleistungen steht das Wahlrecht bezüglich der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung) uns zu. Im Falle des Fehlschlagens hat der Kunde nach seiner Xxxx das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit die Voraussetzungen von Ziff. 8 dieser AGB vorliegen, kann der Kunde zudem Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügiger Pflichtverletzung (insbes. geringfügigen Mängeln) ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt, steht ihm daneben – ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziff. 8 dieser AGB - kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er jedoch Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vergütung und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn dass wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
14.3 Sinn 7.4. Bei Mängeln der in von uns gelieferten Produkte anderer Hersteller, die wir nicht beseitigen können, werden wir unbeschadet unserer eigenen Haftung nach unserer Xxxx unsere Mängelansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten (auch von Standard-Software) für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den vorstehenden ZiffKunden abtreten.
7.5. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esDie Mängelhaftung entfällt, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Liefergegenstand oder Werk ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die
7.6. Werden unsere Empfehlungen, Bedienungs- oder Wartungsanleitungen oder sonstigen Weisungen nicht befolgt, entfallen Mängelansprüche. Dies gilt auch, wenn die Qualitätsprüfung auf Sachen vom Kunden nicht sachgerecht gelagert oder ungeeigneter Beanspruchung bzw. unsachgemäßer Einwirkung ausgesetzt wird (z.B. Beschädigung, falscher Anschluss oder falsche Bedienung durch den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- Kunden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Brand, Explosion, Überschwemmung; Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, Schäden durch Verschmutzung und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel)mangelnde Wartung; Schäden durch außergewöhnliche mechanische, erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängelchemische oder atmosphärische Einflüsse, ferner Schäden, die bei Erbringung der Lieferungen durch den Aufstellungsort elektrotechnischer Anlagen kundenseitig mitverursacht sind, z.B. unterhalb von Wasserrohren o.ä). Geringfügige technisch bedingte und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindzumutbare Abweichungen im Äquivalenzbereich stellen keinen Sachmangel dar.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet 8.1 Bezüglich der dem Kunden gelieferten Produkte finden die Vorschriften zur kaufvertraglichen Sachmängelhaftung Anwendung, soweit sich aus nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
8.2 Tech Data übernimmt keine Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckFunktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- /Konfigurationsleistungen werden von Tech Data grundsätzlich nicht geschuldet, dem Stand es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Beratungsleistungen von Tech Data erfolgen kostenlos und unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehteinzelnen Produkte miteinander/untereinander, wird dadurch nicht begründet.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens 8.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht – bei Erbringung nur unerheblicher Abweichung von der Lieferung vereinbarten Beschaffenheit, – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, – bei funktionsbedingtem Verschleiß, – wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder Leistung ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden oder – wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen nicht den Installationsanforderungen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn Hersteller entsprechen, es sei denn, der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esKunde weist nach, dass die Qualitätsprüfung auf diese Umstände nicht ursächlich für den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar gerügten Mangel sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu8.4 Tech Data übernimmt keine Gewähr für öffentliche Aussagen, insbesondere Werbeaussagen des Herstellers.
14.5 Der Auftraggeber 8.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels und nach Eingang einer schriftlichen Mängelanzeige bei Tech Data erfolgt nach Xxxx von Tech Data zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist Tech Data zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt Tech Data den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist (mindestens 14 Tage), ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert Tech Data zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, Rücktritt und/hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
8.6 Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffer 8.1 bis 8.5 gelten entsprechend für die Erbringung von Werkleistungen.
8.7 Inhalt und Umfang der zu erbringenden Werkleistungen werden von den Parteien in der Regel in Einzelverträgen vereinbart, die das vereinbarte Werk, die vertraglichen Funktionen oder Schadenersatz auch charakteristischen Leistungsmerkmale beschreiben. Im Falle von Widersprüchen geht der jeweilige Einzelvertrag den AGB vor.
8.8 Soweit das vereinbarte Werk die vertraglichen Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist und nach Eingang einer schriftlichen Mängelanzeige bei Tech Data, wird Tech Data nach eigener Xxxx den Mangel beseitigen oder eine neue Leistung erbringen.
8.9 Sach und Rechtsmängelansprüche verjährenin 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istder Ziffer 12.5.
14.6 Kommt 8.10 Die Rechte des Kunden aus § 445 a BGB gelten nur, soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist. Der Kunde hat Tech Data im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchgüterkauf vorlag.
8.11 Die Ziffern 8.1 8.6 kommen bei weitergehenden Garantie und Gewährleistungszusagen der Auftragnehmer seiner Verpflichtung Hersteller nicht zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist Anwendung. Tech Data gibt diese in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
8.12 Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von Tech Data übertragbar.
8.13 Ist eine Sachmängelhaftung von Tech Data nicht nachbegründet, insbesondere weil die Ware nicht bei Tech Data bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme Tech Data berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt Kunden zurückzusenden und kann hierfür einen Vorschuss eine Aufwandspauschale in Höhe von 60 Euro für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf Dem Kunden bleibt es dazu nichtunbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.
14.7 Es gilt 8.14 Die genaue Vorgehensweise bei Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung und kostenpflichtiger Reparaturen, die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für MängelansprücheAbwicklung von Garantiefällen sowie die Rücknahme von Neuware, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelleauf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahmeregeln die aktuellen Allgemeinen Rücksendebedingungen, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungabrufbar unter xx.xxxxxxxx.xxx.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 7.1 Die Termico GmbH führt die Mängelfreiheit vertragsgemäß zu erbringenden Serviceleistungen sachgerecht nach den anerkannten Regeln der Lieferung oder LeistungTechnik aus. Eine Gewährleistung dafür, dass durch die vertraglichen Leistungen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel an den Vertragsgegenstände diagnostiziert und behoben werden, sowie dafür, dass eine Garantie für die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, Funktionsfähigkeit der Vertragsgegenstände ist damit nicht verbunden. Sollte eine von der Termico GmbH erbrachte Serviceleistung nicht den vertragsgemäßen /aus dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen folgenden Anforderungen entsprechen oder einen Mangel aufweisen, wird die Termico GmbH diese unentgeltlich nach Xxxx von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und LPKF entweder nachholen oder nachbessern (Nacherfüllung). Dies gilt auch, soweit im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Zuge der Leistung verwendete Teile mangelhaft sind. Ist eine Nacherfüllung objektiv nicht mehr möglich oder weist der Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esnach, dass die Qualitätsprüfung ihn eine Nachholung unzumutbar belasten würde, so kann der Auftraggeber an Stelle der Nacherfüllung eine anteilige Herabsetzung der Vergütung verlangen. In Bezug auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist Umfang der Auftraggeber Herabsetzung kann jede der Parteien die Entscheidung durch einen von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- der Industrie- und Rügepflicht) befreit Handelskammer Hannover-Hildesheim zu benennen öffentlich bestellten und muss dem- entsprechend nicht beeideten Sachverständigen verlangen, dessen Urteil für die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich Parteien bindend ist.
14.6 Kommt 7.2 Sollte die Termico GmbH der Auftragnehmer seiner Verpflichtung Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.1 nicht nachnachkommen, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist den Servicevertrag zu kündigen, soweit ihm die Fortsetzung des Vertrages wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht mehr zugemutet werden kann, zurückzutreten oder die Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu mindern. Diese Rechte hat der Auftraggeber auch bei Fehlschlagen der Nacherfüllung. Er muss LPKF allerdings zuvor zweimal Gelegenheit zur erfolgreichen Nacherfüllung gegeben haben.
7.3 Das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr steht dem Auftraggeber nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenVertragsgegenstandes oder zur Abwendung erheblicher Schäden zu. Eines weite- ren Hinweises bedarf Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche für vergebliche Aufwendungen wegen Sach- oder Rechtsmängel sind ausgeschlossen, es dazu nichtsei denn, die Termico GmbH haftet gemäß den Bestimmungen aus Ziffer 8.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Service Agreement
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Für die Mängelfreiheit der Lieferung Rechte des Auftragnehmers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder Leistungeinen anderen Unternehmer, sowie z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Wir haften dafür, dass die Lieferung von uns bearbeitet und/oder Leistung geliefert Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, insbesondere in Lastenheften oder technischen Zeichnungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Verwendungs- zweckAuftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, dem Stand ist nach der Technik zum Zeitpunkt gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Lieferung oder Leistung die Käufer nicht als für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziffihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esDie Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen gelieferte Ware jeweils nach Maßgabe des § 377 HGB (untersucht und etwaige Mängel gerügt hat. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmter Ware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Bankarbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Untersuchungs- und RügepflichtRügepflicht besteht auch in Bezug auf Ausfallmuster. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Warenein- gangskontrollenErsatzlieferung) durchführenleisten. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche MängelUnser Recht, die bei Erbringung Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu machengeben, in denen insbesondere die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istbeanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr 10.1 Soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt, ist INTEGA, soweit ein Mangel der Kaufsache bzw. des Werkes vorliegt, innerhalb von 1 Jahr nach Gefahrübergang nach eigener Xxxx zur Mängelbesei- tigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Bei VOB-Verträgen wird die Verlängerungsmöglichkeit nach § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B ausgeschlossen.
10.2 Schlägt die Sachmangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder gemäß den nachfolgenden Ziffern Schadenersatz zu verlangen.
10.3 Ein Ersatz von etwaigen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn durch diese die Verwendungstaug- lichkeit nicht beeinträchtigt wird, zudem haftet INTEGA nicht für die Mängelfreiheit Erreichung eines bestimmten Verwendungszwecks. Für die Einhaltung von Geräteleistungen haftet INTEGA nur unter den Nennbe- dingungen des Herstellers. Mängelansprüche für im Wege der Lieferung Kulanz gelieferte Geräte entfallen ganz.
10.4 Werden gelieferte Xxxxxx fehlerhaft behandelt und/oder Leistungnicht regelmäßig gewartet und/oder ohne die schriftliche Zustimmung von INTEGA technisch und/oder baulich verändert, sowie dafürwird vermutet, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtetwaige Mängel darauf zurückzuführen sind.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 10.5 Bei jeder Mängelrüge steht INTEGA das Recht zur Besichtigung und Prüfung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die beanstandeten Ware zu. Stellt sich im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esÜberprüfung heraus, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist dieser Mangel nicht von INTEGA zu ver- treten ist, verpflichtet sich der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Kunde, INTEGA ihre Leistungen (Identitätsmängel)auch etwaige Transport-, erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der VerpackungUntersu- chungs- und Entsorgungskosten) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindzu vergüten.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 4.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung Kunde hat gelieferte Ware und Software unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nach Ablieferung zu untersuchen, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Vom Kunden festgestellte oder Leistungfeststellbare Mängel müssen CO innerhalb weiterer fünf Werktage schriftlich gemeldet und dabei nachvollziehbar beschrieben werden. Für Mängel, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die welche im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle Untersuchung nicht feststellbar sind, gilt die gesetzliche Regelung. Erfolgt eine Mängelrüge nicht oder Zeugnisse zur Verfügungnicht rechtzeitig, so gilt die Ware oder Software in Hinblick auf den jeweiligen Mangel als genehmigt und Mängelansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Die rechtzeitige Absendung einer Mängelrüge gilt als rechtzeitige Anzeige des Mangels.
14.3 Sinn 4.2. Aussagen und Erläuterungen, Technische Daten, Spezifikationen sowie Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen (bspw. Werbung), in Werbematerialien oder auf der Website von CO und in der Dokumentation sind ausschließlich Beschreibungen und keine Beschaffenheitsangaben, Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne, es sei denn diese erfolgen schriftlich und sind durch die ausdrückliche wörtliche Verwendung des Begriffs „Garantie“ gekennzeichnet.
4.3. CO haftet nicht in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esFällen, in denen der Kunde Änderungen an den von CO erbrachten Leistungen vorgenommen hat oder an schnittstellenrelevanten Systemen, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wirdEntstehung des Mangels waren.
4.4. Deshalb Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung von CO zuzuordnen ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (IdentitätsmängelScheinmangel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand kann der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von CO zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. 4.5.Mängelansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel, die bei Erbringung innerhalb der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindgesetzlichen Frist verjähren, sowie für ausdrückliche Garantien, die mit Ablauf der angegebenen Garantiezeit verjähren.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Gewähr der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII -Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubes- sern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrüber- gang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung sol- cher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserun- gen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Liefe- rer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die Mängelfreiheit daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Lieferung Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnis- mäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehterforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmit- telbaren Kosten trägt der Lieferung oder Leistung Lieferer - soweit sich die für Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erfor- derlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Liefe- rers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer -unter Berücksichtigung der gesetz- lichen Ausnahmefälle ¬eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbes- serung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Ver- tragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
14.3 Sinn der 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Un- geeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbe- triebsetzung durch den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esBesteller oder Dritte, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar vom Lieferer zu verantworten sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/6. Bessert der Besteller oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht ein Dritter unsachgemäß nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr besteht keine Haf- tung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenLieferers für die daraus entstehenden Folgen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtGleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Lieferge- genstandes.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: General Terms and Conditions for Delivery of Machines
Mängelansprüche. 14.1 15.1 377 ff HGB und Art. 38, 39 CISG werden abbedungen. Stattdessen gilt: Der Auftragnehmer AG ist nicht verpflichtet, eine Lieferung unverzüglich zu untersu- chen, es sei denn, dies ist auf Grund der dem AN bekannt gemachten oder erkennbaren Betriebsabläufe, für den AG nicht unzumutbar oder nicht unzweckmäßig. In diesem Fall ist eine Rüge noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erkennen der Mängel erfolgt, es sei denn, dass die Mängel auch ohne Untersuchung bei der Anlieferung offensichtlich waren. Treffen die Parteien im Verhand- lungsprotokoll keine anderweitige Regelung, gilt als ausreichend eine Frist von drei Wochen nach Lieferung und im Falle offensichtlicher Mängel von 2 Wochen.
15.2 Der AN leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass seine Liefe- rungen und Leistungen während der gesetzlichen Gewährleistungszeit- raums mangelfrei bleiben und die Lieferung vertraglich vereinbarten Eigenschaf- ten haben. Für vertragliche verein- barte Eigenschaften sowie Leistungs- oder Leistung dem Verwendungs- zweckQualitätsmerkmale übernimmt der AN die Garantie (§§ 443, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht444, 639 BGB).
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens 15.3 Die Verjährungsfrist für Mängel be- ginnt bei Erbringung abnahmepflichtigen Leis- tungen mit der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen förmlichen Abnahme der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungLeistungen des AN und bei nicht abnahmepflichtigen Leistungen ent- weder mit der Gegenzeichnung des Liefernachweises durch den AG oder, falls diese nicht erfolgt und in diesem Rahmenvertrag keine besonderen Regelungen getroffen wurden, nach den gesetzlichen Vorschriften. Die je- weilige gesetzliche Verjährungsfrist ist um 6 Monate verlängert. Die Ver- jährungsfrist wird durch eine berech- tigte Mängelrüge gehemmt.
14.3 Sinn 15.4 Mängel sind dem AN, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungs- gemäßen Geschäftsablaufs festge- stellt werden, innerhalb angemesse- ner Frist schriftlich anzuzeigen.
15.5 Der AN wird Qualitätsprüfungen durchführen und dem AG auf Wunsch die Überprüfung des Her- stellungsverfahrens in seinem Betrieb gestatten. Entsprechende Doku- mente werden auf Wunsch dem AG überlassen.
15.6 Im Falle der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen Neuherstellung oder Nachbesserung ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist mangelhafte Lieferung vom AN am Ort ihrer aus der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB Beauftragung des AN erkennba- ren bestimmungsgemäßen Verwen- dung (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (IdentitätsmängelBelegenheitsort), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindansonsten am Erfüllungsort zurückzunehmen.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Artikel 7. - wie folgt: Sachmängel
6.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
6.2. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.3. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für trägt alle durch die Mängelfreiheit Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, einschließlich Versand, Aus- und Einbau, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt. Im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung Lieferkette bei dem Verwendungs- zweck, dem Stand Verkauf einer neu hergestellten Sache wird der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und Auftragnehmer im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtUmfang seiner gesetzlichen Verpflichtung vom Auftraggeber geleistete Aufwendungen ersetzen.
14.2 6.4. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetz- lichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Artikel 7.2.
14.3 Sinn der 6.5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehler- hafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esAuftrag- geber oder Dritte, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bau- arbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro- chemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem 6.6. Bessert der Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht ein Dritter unsachgemäß nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr besteht keine Haftung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenAuftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtGleiches gilt für ohne vor- herige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haf- tet der Lieferer unter Ausschluss weiterer An- sprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt: Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahr- übergang liegenden Umstandes als mangel- haft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwen- dig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Ver- ständigung mit dem Lieferer diesem die erfor- derliche Zeit und Gelegenheit zu geben; ande- renfalls ist der Lieferer von der Haftung für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtdaraus entstehenden Folgen befreit.
14.2 3. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Lieferer trägt – soweit sich die Bean- standung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Lieferung oder Leistung Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, soweit hierdurch keine unverhält- nismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhö- Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die von Uhing-Produkten für Auslandsgeschäfte
4. Der Besteller hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzli- chen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksich- tigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nach- besserung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlos- sen.
14.3 Sinn der 5. Weitere Ansprüche bestimmen sich aus- schließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedin- gungen.
6. Keine Haftung wird insbesondere in fol- genden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esBesteller oder Dritte, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung ordnungsgemäße Wartung, ungeeigne- te Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro- chemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar vom Lieferer zu verantworten sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/7. Bessert der Besteller oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht ein Dritter unsachgemäß nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr besteht keine Haftung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenLieferers für die daraus entstehenden Fol- gen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtGleiches gilt für ohne vorherige Zustim- mung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des Liefergegenstandes.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 8.1 Für die Mängelfreiheit Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Erfüllungsort einer Nacherfüllung ist der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand bestimmungsgemäße Belegenheitsort der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und mangelhaften Sache.
8.3 Für im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtWege der Nacherfüllung ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährung nach Beseitigung des Mangels neu zu laufen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung 8.4 Für die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (kaufmännischen Untersuchungs- und RügepflichtRügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung, einschließlich der Lieferpapiere, offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder eine Dienstleistung bestellt wurde, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen 8.5 Unbeschadet der Geltendmachung eines etwaigen, darüber hinausgehenden Schadens wird für jede Mängelrüge, welche auf das Verschulden des Lieferanten zurückzuführen ist, dem Auftraggeber ungekürzt zuLieferanten eine Aufwandspauschale in Höhe von € 200 berechnet, wobei dem Lieferanten der Nachweis gestattet bleibt, dass der Aufwand nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
14.5 8.6 Der Auftraggeber Lieferant ist berechtigtverpflichtet, Rücktritt undErsatzteile für die an uns gelieferten Lieferungen/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istLeistungen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung/Leistung vorzuhalten. Eine Einstellung der Produktion der Ersatzteile ist uns mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion mitzuteilen.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für ALLPLAN gewährleistet die Mängelfreiheit Funktions- und Betriebsbereitschaft der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt Dienste nach Massgabe des Vertragsschlusses Nutzungsvertrags und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtdieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens Kunde erkennt an und ist damit einverstanden, dass Computer, Software und Telekommunikationssysteme nicht fehlerfrei sind und dass gelegentlich Ausfallzeiten vorkommen können. ALLPLAN kann daher insbesondere nicht garantieren, dass die Dienste unterbrechungsfrei oder jederzeit fehlerfrei sind.
14.3 Sofern die Funktionen und/oder der Betrieb der Dienste Mängel aufweisen, hat der Kunde diese unverzüglich in Schrift- oder Textform zu rügen. ALLPLAN wird die Mängel sodann – ggf. durch Dritte – beheben.
14.4 Der Kunde gibt ALLPLAN in angemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mangelbeseitigung. Den Mitarbeitern und Beauftragten von ALLPLAN wird zu diesem Zweck freier Zugang zu den Systemen des Kunden gewährt, soweit dies erforderlich ist.
14.5 ALLPLAN stehen regelmässig zwei Mängelbeseitigungsversuche bezogen auf den jeweiligen Mangel zu.
14.6 Der Kunde ist bei Erbringung Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Lieferung Mangelbeseitigung, schuldhafter oder Leistung unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Mangelbeseitigung durch ALLPLAN oder sonstiger Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung für den Kunden insbesondere berechtigt, die Nutzungsgebühr zu mindern. Ein Recht zur ausserordentlichen Kündigung des jeweiligen Nutzungsvertrages kommt erst in Betracht, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist oder ein nicht nur unerheblicher Mangel trotz Fristsetzung fortbesteht. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine Fristsetzung nicht tauglich erscheint, den Mangel zu beseitigen und/oder das Vertrauen wiederherzustellen.
14.7 Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Dienste, • bei einer Fehlbedienung durch den Kunden, • im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen, die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie Nutzung der Dienste nicht geeignet sind (z.B. elektronische Kommunikationsstörung durch Dienste des Kunden wie Firewalls, etc.),
14.8 Dem Kunden ist bewusst, dass ALLPLAN kein eigenes Netz betreibt und dem Kunden nicht den Internetzugang zur Verfügung stellt. Aus diesem Grunde übernimmt ALLPLAN keine Verantwortung für die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungFunktionstüchtigkeit des jeweiligen Zugangs in das Internet.
14.3 Sinn der 14.9 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in den vorstehenden Ziff2 (zwei) Jahren bzw. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esin 1 (einem) Jahr, dass wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Für die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber Verjährung von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindSchadensersatzansprüchen gilt Ziffer 15.3 dieser Nutzungsbedingungen.
14.4 Die 14.10 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuGewährleistungsansprüche.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vor- behaltlich Abschnitt VII – wie folgt: Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang lie- genden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig er- scheinenden Nachbesserungen und Ersatzliefe- rungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Liefe- rer von der Haftung für die Mängelfreiheit daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Lieferung Ge- fährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lie- ferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder Leistungdurch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzliefe- rung einschließlich des Versandes. Er trägt darü- ber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ur- sprünglichen Leistung war, sowie dafürdie Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrtkosten, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtLieferers eintritt.
14.2 4. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die Besteller hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Xxxxxxxxxxx frucht- los verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansons- ten ausgeschlossen.
14.3 Sinn der 5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsach- gemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esBesteller oder Dritte, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässi- ge Behandlung, nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauar- beiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elek- trochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar vom Lieferer zu verantworten sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/7. Bessert der Besteller oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht ein Dritter unsachge- mäß nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr besteht keine Haftung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenLieferers für die daraus entstehenden Folgen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtGleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vor- genommene Änderungen des Liefergegenstandes.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Vdma Bedingungen Für Die Lieferung Von Maschinen Für Inlandsgeschäfte
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit 3.8.1. Die Sollbeschaffenheit der Lieferung verarbeiteten Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Diese stellen jedoch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes bestimmt ist, keine Zusicherungen von Eigenschaften oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtGarantie dar.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung 3.8.2. Für die Beschaffenheit des verarbeiteten Produktes übernehmen wir keine Mängelhaftung soweit diese auf von uns nicht zu beeinflussenden Produkteigenschaften, wie zum Beispiel mikrobiologische Ausgangsbelastung, natürliche oder Leistung die für die Lieferung wachstumsbedingte Produktmerkmale, Pflanzenschutz- oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse Schwermetallrückstände sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungsonstigen Fremdbesatz beruht.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff3.8.3. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, Wir unterziehen die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigtuns angelieferte Ware vor Verarbeitung nur einer Sichtkontrolle. Eine weitergehende Kontrolle erfolgt nur, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich wenn dies schriftlich vereinbart ist.
14.6 Kommt 3.8.4. Die bei der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachVerarbeitung unvermeidlich auftretenden Verarbeitungsverluste hängen stark von der Qualität der eingesetzten Rohstoffe ab. Insofern handelt es sich bei Angaben über erwartete Verarbeitungsverluste, ist die vor der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten Verarbeitung erfolgen, stets um unverbindliche Schätzungen. Wir dokumentieren die Verarbeitungsverluste und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt rechnen genaue Eingangs- und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtAusgangsgewichte ab.
14.7 Es 3.8.5. Soweit uns der Kunde bei Auftragserteilung ein Muster der gewünschten Fertigwarenqualität zur Verfügung gestellt oder schriftlich konkrete Angaben zu Schnitt-, Siebgrößen, Trocknungsverlust, etc., gemacht hat, sind diese als Zielvorgaben zu verstehen, die sich aufgrund der ungleichmäßigen Beschaffenheit von Naturprodukten nicht mit Sicherheit erreichen lassen.
3.8.6. Insbesondere geben wir keine Garantie ab, die Qualität gemäß dem Muster nach Ziffer 3.8.5 zu erreichen.
3.8.7. Der Kunde hat uns gegenüber erkennbare Mängel der rückgelieferten Ware unverzüglich (spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Empfangnahme) schriftlich zu rügen. Ist ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Wareneingangskontrolle des Kunden erst später erkennbar, gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist Frist von 3 Werktagen ab Kenntniserlangung.
3.8.8. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Kunden nach unserer Xxxx zunächst auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung beschränkt. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, dürfen wir ein weiteres Mal nacherfüllen.
3.8.9. Wenn die Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Kunde den Lohn für Mängelansprüche, sofern die Verarbeitung mindern oder nach seiner Xxxx vom Verarbeitungsvertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 1.4 bleiben hiervon unberührt.
3.8.10. Gewährleistungsansprüche gegen uns können nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungabgetreten werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftrag- nehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt XI dieser Bedingungen in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unver- züglich schriftlich dem Auftragnehmer leistet Gewähr anzuzeigen.
2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Mängelfreiheit Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbe- sondere bezüglich der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtvom Kunden beigestellten Teile.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung 3. Bei etwa seitens des Kunden oder Leistung Dritter un- sachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auf- tragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die Lieferung daraus entstehenden Fol- gen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Ge- fährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auf- tragnehmer sofort zu verständigen ist, oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die wenn der Auftragnehmer – unter Berücksich- tigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder Zeugnisse zur Verfügungdurch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwen- digen Kosten zu verlangen.
14.3 Sinn 4. Bei berechtigter Beanstandung trägt der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esAuftrag- nehmer die durch die Mängelbeseitigung entste- henden unmittelbaren Kosten, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindsoweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftrag- nehmers eintritt.
14.4 Die 5. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichti- gung der gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuAusnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbesei- tigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minde- rungsrecht. • Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist6. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Vdma Bedingungen Für Reparaturen an Maschinen Und Anlagen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 9.1. Sofern Sie als Unternehmer anzusehen sind und Sie die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die secrypt-Software im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebes er- werben, leisten wir für Mängel der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle secrypt-Software zu- nächst nach unserer Xxxx Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Zeugnisse zur VerfügungErsatzlieferung.
14.3 Sinn 9.2. Sind Sie als Verbraucher anzusehen, so haben Sie zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. secrypt ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne er- hebliche Nachteile für Sie bleibt.
9.3. Im Falle der Nacherfüllung durch Nachbesserung werden Sie secrypt in den vorstehenden Ziffdem angemessenen und erforderlichen Um- fang unterstützen.
9.4. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esSchlägt die Nacherfüllung fehl, so können Sie grundsätzlich nach Ihrer Xxxx Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlan- gen.
9.5. Sie tragen die alleinige Verantwortung für die von Ihnen nach Maßgabe der vorliegenden allgemeinen Lizenzbedin- gungen vorgenommenen Änderungen oder Anpassungen der secrypt-Software, insoweit sind Mängelansprüche ge- genüber secrypt ausgeschlossen, es sei denn, Sie bewei- sen, dass der von Ihnen geltend gemachte Mangel hiervon unabhängig ist.
9.6. Als Beschaffenheit der secrypt-Software gelten grundsätz- lich nur die Qualitätsprüfung auf Funktions- und Produktbeschreibungen in der Dokumentation der Software von secrypt als vereinbart. Öf- fentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch secrypt stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffen- heitsangabe der secrypt-Software dar. Diese Bestimmung gilt nur für den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel)Fall, erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar dass Sie als Unternehmer anzusehen sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach9.7. Ist eine Ihnen von secrypt überlassene Installationsanwei- sung für secrypt-Software mangelhaft, ist secrypt lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Installationsanweisung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn die Fehlerhaftig- keit der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtInstallationsanweisung der ordnungsgemäßen In- stallation der secrypt-Software entgegensteht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Standard License Agreement
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen dieser seinen nach § 377 HGB (geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich Rügeverpflichtungen fristgerecht nachgekommen ist.
14.6 Kommt 2. Die TSO GmbH haftet dem Besteller dafür, daß der Auftragnehmer seiner Verpflichtung Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.
3. Die TSO GmbH haftet aber nicht für Mängel, oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
(a) Mängel oder Schäden, die auf vom Besteller vorgegebenen oder bestimmten Konstruktionen oder auf vom Besteller vorgegebenen, bestimmten oder beigestellten Materialien, einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Bestellers beruhen.
(b) Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
(c) Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter entstehen.
(d) Mängel oder Schäden, die darauf beruhen, dass der Besteller den Anweisungen der TSO GmbH, wie der Vertragsgegenstand zu benutzen ist Gebrauchs-Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise), sowie welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind, nicht Folge leistet.
4. Die TSO GmbH haftet auch nicht für Verschleißteile des Vertragsgegenstandes. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers.
5. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist die TSO GmbH nach ihrer Xxxx zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen angemessener Frist berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die TSO GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht nachdadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden Eigentum der TSO GmbH.
6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber Besteller unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen, einschließlich derer, die sich aus den vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ergeben, zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenGeltendmachung seiner sonstigen Mängelansprüche berechtigt. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtEin Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt insbesondere dann vor, wenn die TSO GmbH eine von dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt oder die Nacherfüllung verweigert oder wenn eine zumutbare Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat.
14.7 Es gilt 7. Die TSO GmbH kann die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Besteller den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Besteller kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf das vierfache der für Mängelansprüchedie Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
8. Für Schadensersatzansprüche gelten die Beschränkungen, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungModifizierungen und Ausschlüsse gemäß Ziffer IX.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferungen Und Leistungen
Mängelansprüche. 14.1 9.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff9.2. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 9.3. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren weiteren Hinweises bedarf es dazu nicht. Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr im Verzug kann der Auftraggeber, wenn ihm die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Auf- traggeber wird dem Auftragnehmer derartige Mängelansprüche sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich mitteilen.
14.7 9.4. Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern so- fern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen Lieferungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Auftraggeber ge- nannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahmeAbnahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung. Sie verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lie- ferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehalt- lich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lie- ferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstan- des als mangelhaft herausstellen. Liefergegenstände oder Teile davon sind ausschließlich dann mangelhaft, wenn sie nicht die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufwei- sen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer un- verzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Ei- gentum des Lieferers.
2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr Lieferer übernimmt keine Gewährleistung oder Haf- tung für die Mängelfreiheit Eignung des Liefergegenstandes für eine gewöhnliche Verwendung oder eine übliche, von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende oder wei- tergehende Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Für die Eignung des Liefergegenstandes für eine be- stimmte, vom Besteller vorausgesetzte Verwendung haftet der Lieferung oder LeistungLieferer unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Verwendungszwecks ebenfalls nicht, sowie dafür, dass so- fern die Eignung des Liefergegenstandes für den vorge- sehenen Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Schweigen des Lieferers auf einen ihm zur Kenntnis gebrachten Verwendungszweck stellt auch nach Abschluss und Durchführung des be- treffenden Vertrages keine Zustimmung dar. Soweit die Lieferung oder Leistung von Xxxxxxx wie z.B. Bedienungs- und Mon- tageanleitungen sowie Dokumentationen über den Kaufgegenstand nicht in dem Verwendungs- zweckjeweiligen Vertrag indivi- xxxxx geregelt ist, dem Stand ist der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Lieferer nicht verpflichtet, sol- ches Zubehör zusammen mit der Kaufsache an den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie Be- steller übergeben, sondern ist berechtigt, dieses in nachträglichen (Teil-)Lieferungen auch nach Übergabe der Kaufsache an den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtBesteller zu übergeben.
14.2 Der Auftragnehmer stellt 3. Zur Vornahme aller dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Lieferung oder Leistung Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die Lieferung daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssi- cherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schä- den, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforder- lichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versan- des. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
5. Der Besteller hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesse- rung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minde- rung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlos- sen.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindAbschnitt VII.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 10.1 Im Falle von Mängeln von Werkleistungen ist die TRC nach eigener Xxxx berechtigt die fehlerhafte Werkleistung nachzubessern oder neu zu erstellen.
10.2 Schlägt die Nacherfüllung gemäß Ziffer 10.1 fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
10.3 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung, oder Schäden, die nach Leistungserbringung infolge unsachgemäßer Behandlung (insbesondere übermäßige, oder in der Produktdokumentation/-spezifikation nicht vorgesehene Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäß vorgenommene Änderungen, oder Instandsetzungsarbeiten) oder durch ein von außen einwirkendes Ereignis entstehen, das nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Auftraggeber hat sämtliche Änderungen, die Mängelfreiheit Einfluss auf die Mängelhaftung haben können, der Lieferung TRC rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
10.4 Verlangt der Auftraggeber eine Mängelhaftungsnachbesserung, so ist er verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis in Form eines Lieferscheins oder Leistung, sowie dafüreiner Rechnung der TRC vorzulegen.
10.5 Sollte bei der Nachbesserung festgestellt werden, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckvon TRC erbrachte Leistungen keinen vom Auftraggeber behaupteten Mangel aufweisen, dem Stand wird eine Vergütung des TRC entstandenen Aufwands nach der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtgültigen Preisliste berechnet.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 10.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungLeistung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Consulting Agreement
Mängelansprüche. 14.1 9.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Auftraggeber hat die Mängelfreiheit Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung oder LeistungWare, sowie dafürversteckte Mängel innerhalb einer Woche ab deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Auftraggeber sind Ansprüche wegen Mängeln, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckbei der Abnahme erkennbar waren, ausgeschlossen.
9.2 Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und entsprechende Mangelfreiheit der Ware. Garantien im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtRechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nur, wenn wir sie als solche ausdrücklich bezeichnen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt 9.3 Wir leisten für Mängel nach unserer Xxxx Gewähr durch Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels, Neuherstellung oder Ersatzlieferung). Eine Nacherfüllung gilt frühestens als fehlgeschlagen, wenn wir erfolglos drei Nacherfüllungsversuche unternommen haben.
9.4 Sofern wir die Nacherfüllung grundlos ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung unzumutbar ist, kann der Lieferung Auftraggeber nach seiner Xxxx nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn Haftungsbeschränkung (Ziffer 10) statt der in den vorstehenden ZiffLeistung verlangen. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esBei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel)insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen steht dem Auftraggeber ungekürzt jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch 9.5 Sofern wir die in den Fällen geltend einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachvertreten haben, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtnicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
14.7 Es 9.6 Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungVertragsverletzung arglistig verursacht haben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 7.1. Die Werkleistung hat der vereinbarten Leistungsbe- schreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen und ist dem Auftraggeber frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
7.2. Die INAVET übernimmt keine Haftung bezüglich der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit des Vorha- bens bzw. dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit, soweit die erbrachte Leistung der geschuldeten ent- spricht.
7.3. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Vertragspartner hat die Mängelfreiheit Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Ge- schäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Lieferung oder LeistungINAVET unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Ver- tragspartner diese Anzeige, sowie dafürso gilt die Ware als ge- nehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht§§ 377 ff. HGB.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 7.4. Bei Vorliegen eines Mangels erfolgt nach Xxxx der Lieferung INAVET Nachbesserung oder Leistung die für die Lieferung Neulieferung (Nacher- füllung). Für den Fall, dass eine Nachlieferung erfol- gen soll, ist der INAVET eine angemessene Frist zur Nachlieferung zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungRückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
14.3 Sinn 7.5. Die INAVET kann die Nacherfüllung verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der in den vorstehenden Ziffeinem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Vertragspartners steht. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esIn diesem Fall kann der Ver- tragspartner die Herabsetzung der Vergütung ver- langen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerhebli- cher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen- heit, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel)Brauchbarkeit, erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängelbei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar nach Gefahrübergang infolge fehler- hafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu7.7. Werden vom Vertragspartner oder Dritten Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenom- men, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprü- che.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt7.8. Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machensoweit nicht gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind (z.B. §§ 438, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist479 I, 634a I BGB).
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 7.1 Ist die Beförderung nicht mangelfrei, so kann der Besteller Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Überlassung eines gleichwertigen Fahrzeugs) vom Beförderer auf dessen Kosten verlangen. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber Beförderer ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend die Beseitigung zu machenverweigern, in denen die Pflichtverletzung wenn sie nur unerheb- lich mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
14.6 Kommt 7.2 Der Besteller kann wegen eines Mangels der Auftragnehmer seiner Verpflichtung Beförderung nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Beförderer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, der Beförderer die Beförderung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen bestimmten Frist nicht nachbewirkt und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, ist die unter Abwägung der Auftraggeber zur beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr rechtfertigen. Ferner kann die Fristsetzung entfallen, wenn die Nacherfüllung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtBeförderers fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
14.7 Es gilt 7.3 Bei mangelhafter Beförderung kann der Besteller durch Erklärung gegenüber dem Beförderer die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für MängelansprücheVergütung mindern, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2 angeführten Voraussetzungen entfallen.
7.4 Der Besteller kann statt der Minderung (Ziff. 7.3) vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2 genannten Voraussetzungen entfallen. Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.5 Neben den in Ziff. 7.3 und 7.4 genannten Rechten (Minderung, Rücktritt) kann der Besteller vom Beförderer, soweit dieser die mangelhafte Beförderungsleistung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Besteller dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die unter Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen vorliegen. Schadensersatz statt der Leistung kann nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.6 Anstelle des Schadensersatzanspruches kann der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen Besteller unter den Voraussetzungen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungZiff.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beförderung Mit Omnibussen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 10.1 Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die Mängelfreiheit mangelhafte Ware vom Kunden oder einem Dritten weiterverarbeitet wurde, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt.
10.2 Grundlage der Lieferung oder LeistungMängelhaftung der FCM ist die vereinbarte Beschaffenheit der Ware, sowie dafürd.h. die vereinbarte Spezifikation der Ware.
10.3 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser auf seine Kosten eine Wareneingangskontrolle bei Anlieferung durchgeführt hat und Mängel gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß gerügt wurden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand Annahme der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtWare nicht verweigert werden. Eine Prüfung hat in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung der Ware zu erfolgen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens 10.4 Wird bei Erbringung der Lieferung, Prüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel erkennbar, so ist dies der FCM unverzüglich mitzuteilen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb einer (1) Woche ab Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindKontrolle nicht erkennbar waren, innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung zu rügen. Die Mängelrüge hat schriftlich unter Angabe des Mangels zu erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Kontrolle und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von FCM für den, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gerügten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Mangelhafte Ware ist FCM auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
14.4 10.5 Ist die gelieferte Xxxx mangelhaft, so kann FCM nach ihrer Xxxx Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht von FCM, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Wählt FCM die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, so beginnt mit dem Rückgabetag der nachgebesserten Ware der übrige Teil der ursprünglichen gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuFrist. Gleiches gilt für den Fall der Nachlieferung.
14.5 Der Auftraggeber 10.6 FCM ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises durch den Fällen geltend Kunden abhängig zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich isteinen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung 10.7 Der Kunde hat FCM die erforderlichen Informationen zu erteilen und FCM ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb zu geben, insbesondere die Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist Ersatzlieferung hat der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtKunde die mangelhafte Ware an FCM zurückzusenden.
14.7 Es gilt 10.8 Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ausbau der mangelhaften Ware oder den Neueinbau, wenn FCM ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von FCM getragen bzw. von FCM nach den gesetzlichen Vorschriften erstattet, wenn tatsächlich ein Mangel aufgetreten ist. Andernfalls ist FCM berechtigt, die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Kontroll- und Transportkosten) vom Kunden zu verlangen, es sei denn, die Mangelhaftigkeit war für Mängelansprücheden Kunden nicht erkennbar.
10.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, sofern nicht kann der Kunde vom Vertrag eine längere Frist vorsiehtzurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Sie beginnt Bei einem unerheblichen Mangel steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen auch bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen Vorliegen eines Mangels bestehen nur nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungMaßgabe von Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
a) Nimmt der Lieferung oder LeistungAuftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, sowie dafürso stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtwenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
14.2 Der Auftragnehmer stellt b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungAbnahme.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflichtc) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche MängelEs wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Augenschein wahrnehmbar den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auf- tragnehmers zurückzuführen sind.
14.4 d) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuBehebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt e) Wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachdie Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft man- gelhaft ausführt, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Er- satzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten und Gefahr für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlan- gen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenVorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtDie Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon un- berührt.
14.7 Es f) Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
g) Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerk- statt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auf- traggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten ver- pflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungdie Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer Sofern die Leistung der BNotK mangelhaft ist, leistet Gewähr die BNotK nach ihrer Xxxx Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung verlangen (Min- derung) oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen des § 14 verlangt werden.
(1) Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung und Gewährleis- tung der BNotK gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen ge- mäß § 2, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie be- ruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, uner- laubte Handlung etc.), nicht aber für Ansprüche des Kunden - wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die BNotK oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Mängelfreiheit die BNotK eine Garantie übernommen hat, - die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhal- ten der Lieferung BNotK oder Leistungihrer gesetzlichen Vertreter beru- hen, - nach dem Produkthaftungsgesetz sowie dafür, dass - die Lieferung von § 44 oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand § 44a TKG erfasst werden. Für vorstehende Ausnahmen bleibt es bei der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtgesetzlichen Re- gelung.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens (2) Die BNotK haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Erbringung Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwe- ckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Lieferung oder Leistung Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinal- pflicht ist die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung Haftung auf den Auftragneh- mer verlagert wirdvertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf einen Betrag von EUR 25.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Deshalb Dies gilt auch für entgangenen Ge- winn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindausgeschlossen.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafürIn dem Falle, dass die Lieferung Ausfuhr der Software nationalen oder Leistung dem Verwendungs- zweckinternationalen Ausfuhrbestimmungen unterliegt, dem Stand hat der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kunde die Zustimmung der zuständigen Stellen einzuholen. Die Kosten der Ausfuhr, insbesondere Zölle, Steuern, Gebühren und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtweitere Kosten sind vom Kunden zu tragen.
14.2 Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
14.3 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung Kunde darf diesen Vertrag bzw. seine aus diesem Vertrag hervorgehenden Rechte oder Leistung die für die Lieferung Pflichten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ALLPLAN an Dritte abtreten oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die übertragen. ALLPLAN wird diese Zustimmung nicht unangemessen verweigern. Diese Ziffer 14.3 gilt nicht, soweit § 354a HGB anwendbar ist.
14.4 Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen, Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse anderen Vertragspartei nur zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 Durchführung des Vertrages zu verwenden und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuzeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
14.5 Der Auftraggeber Sollte eine Regelung des Subscription Vertrages oder dieser Allgemeinen Subscription Bedingungen teilweise oder vollständig unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder eine Xxxxx aufweisen, so bleiben alle übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die unwirksame Klausel ist berechtigtin diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istdem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Xxxxxxx am nächsten kommt. Gleiches gilt für das Schließen einer Vertragslücke.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten Der Subscription Vertrag sowie diese Allgemeinen Subscription Bedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtUN-Kaufrechts.
14.7 Es gilt Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz von ALLPLAN, soweit der Kunde Unternehmer ist. ALLPLAN ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
14.8 Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online- Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsiehtaus Online- Kaufverträgen erwachsen. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit Nähere Informationen sind unter dem Eintreffen der vollständigen Lieferung folgenden Link verfügbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx. Zur Teilnahme an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungeinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist ALLPLAN weder bereit noch verpflichtet.
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Samples: Subscription Agreement
Mängelansprüche. 14.1 14.3 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind sämtliche Leistungen bar und ohne Skontoabzug innerhalb von zehn (10) Tagen nach Datum der Rechnung zu leisten. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen des Verzugs gelten die gesetzlichen Regeln. Gerät der Kunde in Verzug, so ist mediendesign berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozent über dem Basiszinssatz der Bundesbank zu berechnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zudem kann der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnen, die an die Stelle eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts aus diesem Vertragsverhältnis getreten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht aber wegen unbestrittener oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben. Der Kunde hat im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Falle der Mangelhaftigkeit einer Lieferung einen Anspruch auf Nacherfüllung. mediendesign ist nach ihrer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die iLieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Rahmen Fall der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb Ersatzlieferung ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche MängelKunde verpflichtet, die bei Erbringung mangelhafte Sache zurück zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Kunde nach seiner Xxxx den Preis mindern oder ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn mediendesign die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungMängelansprüche beträgt 12 (zwölf) Monate.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Kunde hat die Mängelfreiheit gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln, sofern nachfolgend nichts geregelt ist. Jedenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Lieferung unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus einem solchen Lieferantenregress bestehen nicht, wenn eine mangelhafte Ware durch den Kunden oder Leistungeinem anderen Unternehmen – z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt - weiterverarbeitet wurde.
7.2. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels ist die Beschaffenheitsvereinbarung maßgebend. Dabei finden unsere Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, sowie dafür, dass die Lieferung Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik von uns (in Printbroschüren oder auf unserer Website) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtöffentlich bekannt gemacht wurden, Berücksichtigung.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 7.3. Ist eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart worden, ist die gesetzliche Mangeldefinition maßgebend (§ 434 I 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (Werbeaussagen), auf die uns der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die Kunde im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungVertragsanbahnung nicht als kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Verantwortung.
14.3 Sinn 7.4. Kennt der in Käufer bei Vertragsschluss Mängel oder sind diese ihm grob fahrlässig nicht bekannt (§ 442 BGB), haften wir nicht. Ferner ist Voraussetzung für die Ausübung von Mängelansprüchen durch den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esKäufer, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Lieferungen muss der Kunde die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wirdUntersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung vornehmen. Deshalb Zeigt sich schon bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu späterer Zeit ein Mangel, ist eine unverzügliche schriftliche Mängelanzeige erforderlich. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls innerhalb von fünf Werktagen ab Lieferung anzuzeigen; bei der Auftraggeber Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls innerhalb von den fünf Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist Mängelanzeige nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenunsere Haftung für den nicht bzw. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtnicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
14.7 Es gilt 7.5. Ist die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüchegelieferte Sache mangelhaft, haben wir die Xxxx zwischen Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Haben wir ein Verweigerungsrecht zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen, können wir dies ausüben.
7.6. Ist der Kunde mit der Zahlung des fälligen Kaufpreises in Rückstand, können wir eine Nacherfüllung von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig machen. Dies schließt nicht aus, dass unser Kunde ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehält.
7.7. Der Kunde wird uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken übergeben. Machen wir von unserem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, wird der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgeben.
7.8. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, einschließlich Transport-, Wege- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern sich die Mängelrüge des Kunden als berechtigt erweist. Andernfalls werden wir dem Kunden die von uns im Zusammenhang mit seiner Mängelanzeige entstandenen angemessenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen; diesen Anspruch werden wir nicht geltend machen, wenn die fehlende Mangelhaftigkeit für unseren Kunden nicht erkennbar war.
7.9. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lassen oder ist eine Fristsetzung durch den Kunden entbehrlich, kann der Vertrag eine längere Frist vorsiehtKunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; dies gilt nicht im Falle eines unerheblichen Mangels.
7.10. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nach Maßgabe der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungnachstehenden Regelung unter 8; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 1. Für die Mängelfreiheit der Lieferung Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder Leistungmangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und soweit im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtnachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Für die Abweichung der Menge ist eine Toleranz von +/-15% zugrunde gelegt.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 2. Grundlage der Lieferung Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware (Spezifikation, Qualität, Menge) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen von der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungLSW stammt.
14.3 Sinn 3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der in den vorstehenden Ziffgesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 14.1 1 S 2 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird3 BGB). Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängelz.B. Werbeaussagen), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand auf die der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche MängelKunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt die LSW jedoch keine Haftung.
4. Bei Waren, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar als deklassiertes Material (z.B. II-a-Material) verkauft worden sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche , stehen dem Auftraggeber ungekürzt Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
14.5 Der Auftraggeber 5. Die Übernahme einer Garantie durch die LSW bzw. die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Ware bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der LSW.
6. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel oder wird ein solcher später entdeckt, so hat der Kunde der LSW hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der LSW für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die LSW wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der LSW, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8. Die LSW ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istdass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
14.6 Kommt 9. Der Kunde hat der Auftragnehmer seiner Verpflichtung LSW die zur geschuldeten Nacherfüllung innerhalb einer erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die LSW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt die LSW, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann die LSW die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss Kunden ersetzt verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtDie Vorschrift des § 478 Abs. 2 BGB bleibt hinsichtlich Ausbau- und Einbaukosten hiervon unberührt.
14.7 Es gilt 11. In dringenden Fällen (z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der LSW Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist LSW unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die LSW berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
12. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für Mängelansprüchedie Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, sofern nicht kann der Kunde vom Vertrag eine längere Frist vorsiehtzurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
13. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen im Übrigen nur nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungMaßgabe von Ziffer XII. dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr 1. Grundlage der Gewährleistungsrechte des Kunden ist, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeoblie- genheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Warenlieferun- gen gilt § 377 HGB. Im übrigen sind Mängel unverzüglich, spätes- tens innerhalb von sieben Tagen seit Entdeckung anzuzeigen. Maßgebend ist die Absendung der Mängelrüge.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft he- rausstellen.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Ver- ständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gele- genheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferant von der Haftung für die Mängelfreiheit daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fäl- len der Lieferung Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unver- hältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant hier sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder Leistungdurch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehen- den unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant - soweit sich die Be- anstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstü- ckes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten der erforderlichen Planung, sowie dafürdie Kosten des Aus- und Einbaus und die Stellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließ- lich Fahrtkosten, Nebenkosten und Spesen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt.
5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus rechtzeitig angezeigten Mängeln beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang.
7. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernom- men: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefer- gegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, unge- eignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromechanische oder elektrische Ein- flüsse - sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
8. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vor- genommene Änderungen des Liefergegenstandes.
9. Die Haftung für wesentliche Fremderzeugnisse innerhalb einer Lie- ferung beschränkt sich auf die Abtretung der Gewährleistungsan- sprüche, die dem Lieferanten gegenüber dem Unterlieferanten zu- stehen. Den Inhalt dieser Ansprüche wird der Lieferant dem Kun- den auf Verlangen offen legen. Erst nach erfolgloser gerichtlicher Inanspruchnahme des Unterlieferanten durch den Kunden haftet der Lieferant gemäß diesen Bestimmungen.
a) Führt die bestimmungsgemäße Nutzung der von dem Lieferan- ten gelieferten Liefergegenstände zur Verletzung von Schutzrech- ten (Patent-, Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter), wird der Lieferant auf seine Kosten und nach seiner Xxxx dem Kunden entweder das Recht zur weiteren bestimmungsgemä- ßen Nutzung verschaffen oder der Liefergegenstand in einer für den Kunden zumutbaren Weise so ändern oder ersetzen, dass die Lieferung Schutzverletzung nicht mehr besteht. Darüber hinaus wird der Lieferant den Kunden von unbestrittenen oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtbetreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt b) Die in vorstehender Ziffer 10.a) genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, wenn - der Kunde den Lieferanten unverzüglich von gegen ihn geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet, - der Kunde den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Lieferanten die Änderung oder den Austausch des Produkts ent- sprechend Ziffer 10.a) ermöglicht, - dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außer- gerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - die Schutzrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung des Kun- den beruht und - die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Lieferung Kunde das Produkt eigenmächtig geändert oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungin einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
14.3 Sinn c) Stellt der in Kunde die Nutzung des Liefergegenstandes auf Grund der behaupteten Schutzrechtsverletzung aus Schadensminde- rungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esDritten, der die Schutzrechtsverletzung geltend macht, darauf hinweisen, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist mit der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich behaupte- ten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 5.1. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
5.2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr Liefergegenstand muss die vereinbarten Leistungen erbringen, in seiner Ausführung und im Material dem neuesten Stand der Technik sowie unseren Bestellunterlagen entsprechen. Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Werden Muster vorgelegt, so gelten die Eigenschaften des Musters hinsichtlich Ma- terial und Verarbeitung für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafüralle Lieferungen und Nachlieferungen als garantiert. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen dem Umweltschutz, den Unfallverhütungs- und anderen Arbeits- schutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland gelten- den rechtlichen Anforderungen genügen. Der Lieferant hat den Besteller auf spezielle, nicht allgemein be- kannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.
5.3. Wir sind berechtigt, ohne vorherige Mitteilung an den Auftragnehmer Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um eine Unterbrechung unseres Betriebsablaufes zu vermeiden oder Leistung dem Verwendungs- zweckabzukürzen. Solange Mängel vorhanden sind, dem Stand können wir die Kaufpreiszahlung zurückbehalten.
5.4. Kosten, die durch die Prüfung mangelhafter Ware entstehen, hat der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Auftragnehmer zu tragen.
5.5. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung erfolgen.
5.6. Sachmängelansprüche verjähren in 30 Monaten. Das gilt nicht, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5.7. Es wird zu unseren Gunsten vermutet, dass ein innerhalb der Verjährungsfrist auftretender Mangel im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtZeit- punkt des Gefahrenübergangs bereits vorhanden war.
14.2 5.8. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens uns bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungRechtsmängeln von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
14.3 Sinn 5.9. Werden innerhalb der Verjährungsfrist Mängel beseitigt oder neu geliefert, beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung dem der Auftragnehmer unsere Ansprüche auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindNacherfüllung vollständig er- füllt hat.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu5.10. Sollten uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle entstehen, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt5.11. Wir behalten uns den Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, Rücktritt falls wir von uns hergestellte und/oder Schadenersatz auch verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes zurücknehmen mussten oder deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert wurde oder wir in den Fällen geltend zu machen, sonstiger Weise deswegen in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb Anspruch genommen wurden. Es bedarf für unsere Mängelrechte einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu sonst erforderli- chen Fristsetzung nicht.
14.7 Es gilt 5.12. Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüchewir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, sofern nicht weil unser Kunde gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der Vertrag eine längere Frist vorsiehtzum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Material-, Arbeits-, Transport- und Wegekosten hat.
5.13. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten EmpfangsstelleDer Auftragnehmer stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Produzentenhaftung insoweit frei, bei Werkleistungen wie er selbst nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungden gesetzlichen Vorschriften diesem gegenüber verantwortlich wäre.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung8.1. Unsere Leistung gilt als vertragsgemäß erbracht, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die wenn sie sich im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungverkehrsüblichen Toleranzen hält.
14.3 Sinn 8.2. Der Besteller hat die Ware nach Empfang zu prüfen und Mängelrügen bei offensichtlichen und bei ordnungsge- mäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsge- mäßen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren Mängeln innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich bei uns zu erheben. Reklamationen wegen Be- schädigung der in Ware werden nur berücksichtigt, falls der Besteller vor Abnahme der Ware den vorstehenden ZiffZustand durch den anliefernden Spediteur schriftlich hat feststellen lassen. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrück- lichen Einverständnis von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sinduns an uns zurückgesandt werden.
14.4 Die 8.3. Tritt an unserer Lieferung innerhalb von fünf Jahren nach Gefahrübergang ein Mangel auf, der auf einem davor liegendem Umstand beruht, leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 8.6. – Gewähr wie folgt:
8.4. Sachmängel:
8.4.1. Der Mangel wird nach unserer Xxxx unentgeltlich nach- gebessert oder das Produkt neu geliefert. Der Besteller hat die Feststellung solcher Mängel unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile werden unser Eigentum.
8.4.2. Der Nacherfüllungsanspruch gemäß vorstehender Ziffer ist bei einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwen- dung, fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung oder bei ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes ausgeschlossen. Er- folgt eine Nachbesserung durch den Besteller oder durch einen Dritten, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen.
8.4.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder geraten wir mit der Mängelbeseitigung länger als vier Wochen in Verzug, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche stehen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Liegt nur ein unerheb- licher Mangel vor, steht dem Auftraggeber ungekürzt Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt8.4.4. Weitere Ansprüche des Bestellers, Rücktritt und/insbesondere ein An- spruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefer- gegenstand selbst entstanden sind, bestehen gegenüber uns nur: • bei grobem Verschulden; • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Schadenersatz auch der Gesundheit; • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren Schadens; • in den Fällen geltend zu machenFällen, in denen den nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen ge- haftet wird (höchstens jedoch bis zu EUR 3.000.000 im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung); • bei Fehlen von Eigenschaften, die Pflichtverletzung ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern; • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
8.4.5. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8.5. Rechtsmängel:
8.5.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden wir im Inland, unsere Lieferung frei von Schutzrechten und Urheberrech- ten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutz- rechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für uns nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Besteller, als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.5.2. Im übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 8 entsprechend, wobei Ansprüche des Bestellers nur unerheb- lich dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behaup- tete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt aner- kennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller den Liefergegenstand verändert oder ihn nicht vertragsgemäßerweise benutzt hat oder der Rechtsmängel auf eine Anweisung des Bestellers zurück- zuführen ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach8.6. Mängelansprüche – gleich aus welchen Sach- und Rechts- gründen – verjähren in fünf Jahren. Dies gilt nicht, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangendiese den Sachmangel verur- sacht haben. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtAbweichend von Satz 1 gelten die gesetz- lichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungs- gesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer Sofern die Leistung der BNotK mangelhaft ist, leistet Gewähr die BNotK nach ihrer Xxxx Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung verlangen (Min- derung) oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen des § 14 verlangt werden.
(1) Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung und Gewährleis- tung der BNotK gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen ge- mäß § 2, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie be- ruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, uner- laubte Handlung etc.), nicht aber für Ansprüche des Kunden - wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die BNotK oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Mängelfreiheit die BNotK eine Garantie übernommen hat, - die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhal- ten der Lieferung BNotK oder Leistungihrer gesetzlichen Vertreter beru- hen, - nach dem Produkthaftungsgesetz sowie dafür, dass - die Lieferung von § 69 oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand § 70 TKG erfasst werden. Für vorstehende Ausnahmen bleibt es bei der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtgesetzlichen Re- gelung.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens (2) Die BNotK haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Erbringung Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwe- ckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Lieferung oder Leistung Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinal- pflicht ist die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung Haftung auf den Auftragneh- mer verlagert wirdvertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf einen Betrag von EUR 25.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Deshalb Dies gilt auch für entgangenen Ge- winn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindausgeschlossen.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 4.9.1 Die Dauer der Gewährleistung für die ausgeführten Leistungen beträgt grund- sätzlich fünf Jahre. Für maschinelle, elektrotechnische und elektronische Anla- gen wird hierfür mit dem Errichter ein entsprechender Fullservice Wartungsver- trag abgeschlossen.
4.9.2 Die SKH hat bei jeglicher Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – § 13 VOB/B Mängelansprüche – zunächst die seiner Auffassung nach bestehen- den Mängel zu rügen. Hierbei ist es ausreichend, wenn sie die Mangelerschei- nungen, die für sie wahrnehmbar sind, sowie die Örtlichkeiten, an denen diese auftreten, dem Auftragnehmer mitteilt.
4.9.3 Macht die SKH ihren Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend, hat der Auftrag- nehmer die Nachbesserung unverzüglich ordnungs- und vertragsgemäß durch- zuführen.
4.9.4 Die Art und Weise der Mängelbeseitigung bestimmt hierbei der Auftragnehmer. Er ist jedoch verpflichtet, eine von der SKH bestimmte Art der Mängelbeseiti- gung durchzuführen, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafürwird von seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht dadurch frei, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses SKH eine untaugliche Nachbesserungsmaßnahme vorschlägt. Der Auftragnehmer hat auch in diesem Fall den Mangel zu beseitigen und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtvertragsgemäßen Zu- stand herzustellen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 4.9.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung der Aufforderung der SKH zur Nacherfüllung Beseitigung eines Mangels innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme kann die SKH die Män- gel auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtAuftragnehmers beseitigen lassen.
14.7 Es gilt 4.9.6 Haben fehlerhafte Leistungen des Auftragnehmers und eines anderen Unter- nehmens zu Mängeln geführt, die jeweilige gesetzliche nur einheitlich beseitigt werden können, haf- tet der Auftragnehmer der SKH neben den anderen Unternehmen als Gesamt- schuldner.
4.9.7 Die Verjährungsfrist für MängelansprücheMängelansprüche beträgt, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsiehtsoweit nichts Anderes ver- einbart ist, in Abweichung zu § 13 Absatz 4 Nr. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung1 VOB/B hinsichtlich sämtlicher Vertragsleistungen fünf Jahre.
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Samples: Bauleistungsvertrag
Mängelansprüche. 14.1 12.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr NU ist während der gesamten Bauzeit verpflichtet, seine Leistungen vertragsgemäß und frei von Mängeln zu erbringen. Sind die im Stadium vor Abnahme vom NU erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß oder weisen sie Mängel auf, kann die Baresel GmbH dem NU eine angemessene Frist setzen, seine Leistungen vertragsgemäß herzustellen bzw. vorhandene Mängel zu beseitigen. Läuft die Frist fruchtlos ab, ist die Baresel GmbH berechtigt, die Leistungen selbst vertragsgemäß herzustellen bzw. die Mängel zu beseitigen und vom NU Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der NU vor Ablauf der Frist gegenüber der Baresel GmbH erklärt, bis zur Fälligkeit der Gesamtleistung die Leistungen vertragsgemäß herzustellen bzw. vorhandene Mängel zu beseitigen und
a) auf die nicht vertragsgemäßen bzw. mangelhaften Leistungen keine Folgearbeiten Dritter aufbauen, die vor der Fälligkeit der Gesamtleistung des AN ausgeführt werden müssen, oder
b) bei Ausführung der Leistungen nach Ablauf der Frist keine nicht nur unerhebliche Störung des Bauablaufs droht. Gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
12.2 Ansprüche wegen Mängeln nach Abnahme richten sich nach § 13 VOB/B mit folgenden Ausnahmen:
a) die Verjährungsfrist für die Mängelfreiheit der Lieferung oder LeistungMängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B 5 Jahre zuzüglich 3 Monate; § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B gilt nicht;
b) soweit § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B vorschreibt, sowie dafürdass ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers schriftlich zu erfolgen hat, ist ausreichend, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckBaresel GmbH den NU in Textform, dem Stand auch per Email, zur Mangelbeseitigung auffordert;
c) die Beschränkungen des gesetzlichen Minderungsrechts in § 13 Abs. 6 VOB/B und der Technik zum Zeitpunkt gesetzlichen Schadenersatzansprüche in § 13 Abs. 7 VOB/B finden keine Anwendung; insoweit gelten die Bestimmungen des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtBGB.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 1. Bezüglich der Mängelanzeigepflicht des Kunden gelten die
2. Bestimmungen unter Ziffer B. VIII. 1..
3. Über die Mängelfreiheit Bestimmungen in Ziffer B. VIII. 2 hinaus beste- hen Mängelansprüche bestehen nicht,
a. wenn der Lieferung Defekt nach Gefahrübergang auf Ge- walteinwirkung, üblichen Verschleiß oder Leistungfeh- lerhafte Bedienung zurückzuführen ist oder der Kunde Vorschriften, sowie dafürHerstellervorgaben, Bedienungsanleitungen bezüglich Behandlung, Wartung, Pflege, bestimmungsgemäßer Ver- wendung oder Einsatzbedingungen nicht ein- gehalten hat; oder
b. wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftli- che Einwilligung von BSI selbst oder durch Dritte Maßnahmen zur Veränderung oder Be- seitigung von Mängeln getroffen hat; oder
c. wenn in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung vorgenom- men wurde und über die Behelfsmäßigkeit hin- aus Mängel auftreten; oder
d. bei betriebsstundenbezogener Gewährleis- tung, wenn der Kunde BSI den Ausfall des Be- triebsstundenzählers nicht unverzüglich ange- zeigt hat.
4. Die Bestimmungen der Ziffer B. VIII. 3 und 4. geltend entsprechend mit der Maßgabe, dass der „Kaufpreis“ durch die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend „Vergütung“ zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ersetzten ist.
14.6 Kommt 5. Die Nacherfüllung erstreckt sich nur auf diejenigen Teile der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachLeistung, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangendie den Mangel aufweisen oder die durch den Mangel trotz sachgemäßer Behandlung zwangsläu- fig beschädigten Teile. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtErsetzte Teile gehen in das Eigen- tum von BSI über.
14.7 Es gilt 6. Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadens- ersatz statt der Leistung gemäß Ziffer C. 7.3 i.V.m. B. VIII. 4 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend ge- machte Mangel die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist Eignung der Leistung für Mängelansprüche, sofern die vertrag- lich vorausgesetzte oder bei Leistungen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich ein- schränkt und BSI keine Garantie hinsichtlich der Vertrag eine längere Frist vorsiehtdurch- zuführenden Leistung übernommen hat.
7. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen Bezüglich des Ausschlusses jedweder weiteren Haftung gelten die Bestimmungen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungZiffer B. VIII. 9. entspre- chend.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Verkauf, Lieferung, Reparaturarbeiten Und Sonstige Leistungen
Mängelansprüche. 14.1 7.1. Ist die Beförderung nicht mangelfrei, so kann der Besteller Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Überlassung eines gleichwertigen Fahrzeugs) vom Beförderer auf dessen Kosten verlangen. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber Beförderer ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend die Beseitigung zu machenverweigern, in denen die Pflichtverletzung wenn sie nur unerheb- lich mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
14.6 Kommt 7.2. Der Besteller kann wegen eines Mangels der Auftragnehmer seiner Verpflichtung Beförderung nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Beförderer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, der Beförderer die Beförderung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen bestimmten Frist nicht nachbewirkt und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, ist die unter Abwägung der Auftraggeber zur beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr rechtfertigen. Ferner kann die Fristsetzung entfallen, wenn die Nacherfüllung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtBeförderers fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
14.7 Es gilt 7.3. Bei mangelhafter Beförderung kann der Besteller durch Erklärung gegenüber dem Beförderer die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für MängelansprücheVergütung mindern, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. angeführten Voraussetzungen entfallen.
7.4. Der Besteller kann statt der Minderung (Ziff. 7.3.) vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen entfallen. Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.5. Neben den in Ziff. 7.3. und 7.4. genannten Rechten (Minderung, Rücktritt) kann der Besteller vom Beförderer, soweit dieser die mangelhafte Beförderungsleistung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Besteller dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die unter Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen vorliegen. Schadensersatz statt der Leistung kann nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.6. Anstelle des Schadensersatzanspruches kann der Vertrag eine längere Frist vorsiehtBesteller unter den Voraussetzungen der Ziff. Sie beginnt 7.5. Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die mangelfreie Beförderung gemacht hat oder billigerweise machen durfte, sofern deren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Beförderers erreicht worden wäre.
7.7. Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers wegen Vorliegens eines Leistungs- hindernisses bereits bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungVertragsschluss (§ 311 a BGB).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beförderung Mit Omnibussen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer 9.1 Die Beschaffenheit der geschuldeten Leistung wird abschließend in den Pflichtenheften sowie den Angeboten und Verträgen der Materna sowie deren Anlagen beschrieben. Bei diesen Leistungsbeschreibungen handelt es sich nicht um Garantien i.S.d. §§ 443, 444, 639 BGB. Andere Leistungsmerkmale, Spezifikationen oder sonstige Beschaffenheiten der Leistungen der Materna, außer den ausdrücklich vereinbarten, sind nicht von Materna geschuldet und bedürfen des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung.
9.2 Sofern Materna Kauf- oder Werkleistungen erbringt, beträgt die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln der Leistung 12 Monate. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Verkauf von Hardware und Standard-Software ab Ablieferung, sonst ab Abnahme der Leistung. § 377 HGB findet Anwendung. Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
9.3 Weisen die Leistungen der Materna nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, leistet Materna Gewähr für durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatz nach ihrer Xxxx) innerhalb einer unter Berücksichtigung der Komplexität der vertraglich geschuldeten Leistung und des Fehlergewichts angemessenen Frist. Wird der Mangel innerhalb einer angemessenen Nacherfüllungsfrist nicht behoben, ist die Mängelfreiheit Nacherfüllung dem Auftraggeber unzumutbar, wird sie von Materna gemäß § 439 Abs. 4 bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigert oder ist sie aus sonstigen Gründen als endgültig fehlgeschlagen anzusehen, so kann der Lieferung Auftraggeber nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des betroffenen Vertrages, Herabsetzung der Vergütung oder, unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Leistungbei Dauerschuldverhältnissen kündigen. Soweit Materna nach dieser Ziffer 9.2 zum Schadensersatz
9.4 Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome und zum Nachweis geeignete schriftliche Aufzeichnungen, sowie dafürhard copies o.ä. schriftlich zu rügen, so dass die Reproduktion des Fehlers ermöglicht wird. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
9.5 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit von Erzeugnissen eines Zulieferers, der nicht als Erfüllungsgehilfe der Materna tätig wird, sondern dessen Erzeugnis unverändert an den Auftraggeber geliefert wurde, ist die Gewährleistung der Materna zunächst auf die Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer von Materna zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Gewährleistung durch Materna unberührt. Ansprüche des Auftraggebers aus Mängelhaftung sind Materna auch im Falle einer Inanspruchnahme des Zulieferers unverzüglich anzuzeigen.
9.6 Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen oder Erweiterungen der Werkleistung schließen die Gewährleistung der Materna aus, es sei denn, dass die Lieferung Änderung oder Leistung dem Verwendungs- zweckErweiterung für den Mangel nachweislich nicht ursächlich ist. Dasselbe gilt für Mängel, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt die auf unsachgemäße Bedienung oder ungeeignete Betriebsbedingungen/ Betriebsmittel des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtAuftraggebers zurückzuführen sind.
14.2 Der Auftragnehmer stellt 9.7 Aufwand für die Prüfung unberechtigter Mängelrügen kann Materna entsprechend seiner gültigen Stundensätze dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungin Rechnung stellen.
14.3 Sinn 9.8 Ist der in den vorstehenden ZiffAuftraggeber aufgrund von Leistungsstörungen zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, so hat er seinen Rücktritt binnen einer Ausschlussfrist von vierzehn Tagen nach Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Gründe zu erklären. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esIm Fall unerheblicher Mängel sind der Rücktritt sowie der Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar Mängel arglistig verschwiegen worden sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 8.1 Für versprochene Leistungen, die ein Werk darstellen und außerhalb von Forschungsleistungen erbracht werden, gilt nachstehendes. Für Forschungsleistungen sind die nachfolgenden Regelungen nur anwendbar, wenn ausdrücklich ein Werk als Forschungsleistung versprochen wurde.
8.2 Die Werkleistung hat der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen und ist dem Auftraggeber frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
8.3 FuE-Zentrum übernimmt keine Haftung bezüglich der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit des Vorhabens bzw. dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit, soweit die erbrachte Leistung der geschuldeten entspricht.
8.4 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Vertragspartner hat die Mängelfreiheit Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, FuE-Zentrum unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Lieferung oder LeistungVertragspartner diese Anzeige, sowie dafürso gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht§§ 377 ff. HGB.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 8.5 Bei Vorliegen eines Mangels erfolgt nach Xxxx der Lieferung FuE-Zentrum Nachbesserung oder Leistung die für die Lieferung Neulieferung (Nacherfüllung). Für den Fall, dass eine Nachlieferung erfolgen soll, ist FuE-Zentrum eine angemessene Frist zur Nachlieferung zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungRückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
14.3 Sinn 8.6 FuE-Zentrum kann die Nacherfüllung verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der in den vorstehenden Ziffeinem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Vertragspartners steht. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esIn diesem Fall kann der Vertragspartner die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel)Brauchbarkeit, erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängelbei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu8.8 Werden vom Vertragspartner oder Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt8.9 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machensoweit nicht gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind (z.B. §§ 438, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist479 I, 634a I BGB).
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit a) Die Rechte von Prestle bei Mängeln der Lieferung oder LeistungWare richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtsoweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
14.2 Der Auftragnehmer stellt b) In dringenden Fällen ist Prestle zur Abwehr erheblicher Schäden oder Gefahren für andere Rechtsgüter nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Verkäufer berechtigt, den Mangel auch ohne vorherige Fristsetzung selbst oder durch Dritte zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache selbst zu beschaffen, und vom Verkäufer Ersatz der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungerforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 c) Der Verkäufer sichert die Verfügbarkeit von Ersatz- und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber Verschleißteilen für jede ausgeführte Bestellung für einen Zeitraum von den Verpflichtungen fünf Jahren nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die vollständiger Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigtd) Offenkundige Mängel der Ware hat Prestle dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht offenkundige Mängel der Ware hat Prestle dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in sobald sie nach den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istGegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Verkäufer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Zahlung gilt nicht als Anerkennung der Ware als vertragsgerecht und mangelfrei.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nache) Die vorgenannten Mängelansprüche von Prestle verjähren bei Sachen, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten die zum Einbau in einem Bauwerk bestimmt sind, nach Ablauf von 5 Jahren und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt 6 Monaten nach vollständiger Lieferung, bei allen anderen Sachen nach Ablauf von 2 Jahren und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht2 Monaten.
14.7 Es gilt f) Der Verkäufer sichert zu, dass durch die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für MängelansprücheLieferung und bestimmungsgemäße Benutzung der Ware durch Prestle keine Rechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, sofern nicht Prestle von allen Ansprüchen Dritter, die durch ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Verkäufers oder seiner Erfül- lungsgehilfen verursacht worden sind, freizustellen. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die bei Prestle zur Abwehr der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringunggegen Prestle geltend gemachten Ansprüche entstehenden Ge- richts- und Rechtsanwaltskosten.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit a) Sind keine anderslautenden Verjährungsfristen ausdrücklich vereinbart, haftet der Lieferung oder Leistung, sowie dafürBieter im Falle der Erbringung von Bauleistungen nach den Vorschriften der VOB/B mit der Maßgabe, dass die Lieferung Verjährungsfrist in Abänderung von § 13 Nr. 4 VOB/B generell fünf Jahre beträgt. Von dieser Regelung ausgenommen sind maschinelle und elektrotechnische / elektronische Anlagen oder Leistung Teile hiervon, hierfür beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Vorgenannte Fristen gelten unabhängig von dem Verwendungs- zweckAbschluss eines Wartungsvertrages mit dem AN oder seinen SUB-Unternehmern. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Lieferanten nach den Vorschriften des BGB. Die gesetzliche Regelung des § 199 Abs. 3 BGB für die Bemessung der Verjährungsfrist bei Mängeln, dem Stand die der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen Lieferant oder die von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtihm beauftragten Nachunternehmer arglistig verschwiegen haben, bleibt unberührt.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung b) Soweit der Lieferung Lieferant für seine Leistungen Nachunternehmer verpflichtet oder Leistung Materialien von fremden Herstellern bezieht, tritt der Lieferant ohne gesonderte Erklärung mit Abschluss des Auftrags seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegen solche Nachunternehmer oder Hersteller an die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen dies hiermit annehmende OTLG / ZENDA ab. Die vorstehende Abtretung erfolgt sicherungshalber und unter der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungaufschiebenden Bedingung, dass vom Lieferant ein Insolvenzantrag gestellt wird. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten bleiben unberührt.
14.3 Sinn c) Der Lieferant haftet der OTLG / ZENDA grundsätzlich in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen voller Höhe des entstandenen Schadens selbst dann, wenn die Haftung der Nachunternehmer durch vertragliche Regelungen eingeschränkt ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert oder durch Gerichtsbeschluss eingeschränkt wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer 7.1 Bei Werkleistung gewährleistet intersaar, daß die in der Auftragsbestätgung vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Intersaar wird Mängelansprüche des Kunden, die in schriftlicher Form gemeldet wurden, beseitigen. Intersaar leistet für Mängel der Xxxx zunächst nach seiner Xxxx Gewähr für durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern intersaar die Mängelfreiheit Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem unzumutbar ist, kann der Lieferung Kunde nach seiner Xxxx nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt Rückgängigmachung des Vertragsschlusses Vertrages (Rücktritt) und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die Schadensersatz im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn Haftungsbeschränkung (x. Xxxxxx 8) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern intersaar die in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachvertreten hat, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Gefahr Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragneh- mers berechtigt Werkes/ Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn intersaar grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der intersaar zurechenbaren Körper- und kann hierfür einen Vorschuss verlangenGesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu Eine Haftung von intersaar nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch intersaar nicht.
14.7 Es gilt 7.2 Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
7.3 Intersaar wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprücheaus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes durch vertragsgemäß genutzte Materialien hergeleitet werden, und den Kunden Kosten- und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der von der intersaar gebilligt wurde, sofern der Kunde intersaar von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und intersaar alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann intersaar auf ihre Kosten die Materialien ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechtes mit angemessenem Aufwand nicht möglich, stimmt der Vertrag eine längere Frist vorsiehtKunde zu, die Materialien an intersaar zurückzugeben. Sie beginnt In diesem Fall erstattet inersaar dem Kunden höchstens den an die intersaar bezahlten Betrag für die Erstellung dieser Materialien.
7.4 Eine Haftung von intersaar ist ausgeschlossen, falls Ansprüche darauf beruhen, daß - vom Kunden bereitgestellte Bestandteile in Materialien eingebaut werden, - intersaar bei Liefe- rungen der Erstellung von Materialienentwürfe, Spezifikationen oder Anweisung beachten mußte, die vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden geliefert wurden, oder - die Materialien vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden, oder - die Materialien mit dem Eintreffen anderen, nicht von intersaar als den gelieferten Materialien kombiniert oder eingesetzt werden oder - die Materialien mit einem Produkt, Daten, Einrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert oder eingesetzt werden, die nicht von intersaar geliefert wurden, oder - die Materialien im Interessen von Dritten außerhalb des Unternehmens des Kunden vertrieben, betrieben oder genutzt wurden, oder - die Verletzung eines Schutzrechtes oder Urheberrechtes nur durch Nicht-intersaar-Materialien erfolgt.
7.5 Der Kunde stellt intersaar und Unterauftragsnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen aufgrund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung entsprechend Ziffer 7.1 entstehen.
7.6 Schadensersatzansprüche richten sich nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungZiffer 8.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr 1. Bei Kaufverträgen im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt eine einjährige Verjährungsfrist als vereinbart. Im Verkaufsgüterkauf gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Mängelansprüche werden nur be- rücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Erhalt der Ware unseren Monteuren angezeigt werden. Dieses gilt insbesondere für die Mängelfreiheit der Lieferung Schließeinstellung von Garagentoren und Torantrieben. Bei nach- weislich fehlerhaft gelieferten Stücken wird nach unserer Xxxx Ge- währ geleistet. Dieses geschieht entweder durch Nacherfüllung, Rücktritt oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt Minderung des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtKaufpreises. Mängelansprüche für Ge- brauchtwaren sind ausgeschlossen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens 2. Befestigung von Garagen auf bauseitig erstellten Fundamenten sind nicht Teil der Montage. Sollten bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungMontage solche Befestigun- gen trotzdem vorgenommen werden, so sind sie kostenlos und provi- sorisch und stellen keinen Sachmangel dar.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff3. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche MängelFür alle Schäden, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen Anlieferung der Ware auf Grundstü- cken, Zufahrtswegen oder Fundamenten entstehen, wird insoweit ge- haftet, als derartige Schäden durch Augenschein wahrnehmbar Versicherungen abgedeckt sind. Mängelansprüche erfolgen in der Weise, daß wir etwaige Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft abtreten.
14.4 Die gesetzlichen 4. Schließeinstellungen bei Schlössern und Torantrieben stellen einen Verschleiß dar und begründen keine Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zudes Käufers. Abweichungen von Farbmustern sowie Spannungs- und Setzrisse gelten nicht als Mangel. Schrauben sind von Zeit zu Zeit auf festen Sitz zu kontrollieren, bewegliche Teile zu fetten. 5.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 1. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses natürliche Abnutzung und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche MängelTeile, die bei Erbringung infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Ferner bezieht sich die Gewährleistung nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar Forschungswerkstätten entstanden sind.
14.4 2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigtForschungswerkstätten stellen ausschließlich Werkstücke/Geräte her, Rücktritt unddie nicht für die Serienherstellung bestimmt sind, ferner sind die Werkstücke/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend Geräte ausschließlich als Prototypen/Einzelanfertigungen zu machenverstehen. Somit wird eine Gewährleistung für Produkte, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istWerkstücke/Geräte der Forschungswerkstätten Verwendung finden, ausgeschlossen.
14.6 Kommt 3. Der Auftraggebende hat die von den Forschungswerkstätten gelieferten Werkstücke/Geräte unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen. Offene Mängel – auch das Fehlen etwaiger garantierter Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Werkstücke/Geräte schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt werden, spätestens jedoch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachvon 14 Tagen. Unterlässt die/der Auftraggebende die form- und fristgerechte Mängelrüge, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für MängelansprücheWare als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei den Forschungswerkstätten an, sofern nicht mit Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung der Vertrag eine längere Frist vorsiehtWerkstücke/Geräte bzw. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungAbnahme sind Mängelrügen ausgeschlossen.
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Samples: Besondere Bedingungen Der Fein Und Elektromechanischen Forschungswerkstätten
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr 15.1 Im Fall eines Mangels der Service-Leistungen erfolgt die Nacherfüllung nach dem Ermessen von Hyfra entweder durch Nachbesserung oder durch Neuherstellung. Die Nacherfüllung ist keine Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Im Fall geringfügiger Mängel erhebt der Kunde keine Mängelansprüche. Im Fall der Nachbesserung oder Neuherstellung wird der Rest der ursprünglichen Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme des Service- Gegenstands gerechnet.
15.2 Erfüllungsort für die Mängelfreiheit Nacherfüllung ist der Lieferung vereinbarte Arbeitsort. Forderungen des Kunden auf Erstattung von Kosten, die ihm zum Zweck der Nacherfüllung entstehen, insbesondere Transport- und Reisekosten, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, wenn aufgrund des Transports des
15.3 Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde den betreffenden Service- Vertrag kündigen oder Leistung, sowie dafür, dass einen angemessenen Preisnachlass fordern. Nach dem dritten Versuch gilt die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtNacherfüllung als gescheitert.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens 15.4 Die Anspruchsfrist bei Erbringung der Lieferung Mängeln beträgt ein Jahr, gerechnet ab der
(I) ein Mangel in betrügerischer Absicht verborgen wurde oder Leistung die (II) eine Garantie für die Lieferung Qualität der Service-Leistungen gegeben wurde. Im letzteren Fall gilt die Garantieerklärung bzw. die Anspruchsfrist laut Garantiebestimmungen. Für Schadensersatzansprüche gilt die genannte Anspruchsfrist ferner in folgenden Fällen nicht: (I) bei Personenschäden einschließlich Gesundheitsschäden, (II) bei Vorsatz und (III) bei grober Fahrlässigkeit seitens des Managements von Hyfra oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungseitens Hyfra- Führungskräften.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es15.5 Werden Schadensersatzansprüche gemäß § 15 dieser Geschäftsbedingungen erhoben, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindalle weiteren Mängelansprüche ausgeschlossen.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Service Agreement
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 11.1. Kann der Besteller Nacherfüllung wegen eines Mangels verlangen, werden wir die Mängelfreiheit der Lieferung betroffenen Leistungen nach unserer Xxxx entweder unentgeltlich nachbessern oder Leistungneu liefern/erbringen. Das Recht, sowie dafürdie Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtbleibt unberührt.
14.2 11.2. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Besteller hat uns gegenüber Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ist der Lieferung oder Leistung Vertrag ein Handelsgeschäft, gelten die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 Untersuchungs- und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach Rügeobliegenheiten aus § 377 HGB auch bei anderen Verträgen als Kauf- und Werklieferungsverträgen. Zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmte Waren hat der Besteller spätestens unmittelbar vor der Verarbeitung zu untersuchen, soweit wir nicht den Einbau oder die Weiterverarbeitung schulden.
11.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten oder üblichen Verwendung.
11.4. Der Besteller ist verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst gering zu halten.
11.5. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche wegen Mängeln gemäß
11.6. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels bestehen nur in den in Ziffer 12.2 geregelten Fällen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
11.7. Die Regelungen der Ziffern 11.1 bis 11.5 finden keine Anwendung auf Ansprüche des Bestellers gegen uns aus § 445a BGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (IdentitätsmängelRückgriff des Verkäufers), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand wenn der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung letzte Vertrag in der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung 11.8. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtMangelhaftung.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr Für Sachmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – wie folgt:
6.1. Alle diejenigen Teile sind nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die Mängelfreiheit daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Lieferung Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehterforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
14.2 6.3. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Lieferung oder Leistung Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
6.4. Der Besteller hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
14.3 Sinn der 6.5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.
6.6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esBesteller oder Dritte, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar vom Lieferer zu verantworten sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/6.7. Bessert der Besteller oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht ein Dritter unsachgemäß nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr besteht keine Haftung des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangenLieferers für die daraus entstehenden Folgen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtGleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 10.1 Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Mängelfreiheit Software einschließlich der Lieferung Dokumentation nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder Leistungsich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 2). An der Software stehen SIX und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung wenn dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
10.2 Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 (zwölf) Monaten nach Ablieferung der Software. Dies gilt nicht im Falle von Ziffer 10.10.
10.3 Soweit der Kunde Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch SIX dadurch nicht beeinträchtigt wird.
10.4 Der Kunde wird die Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie feststellbar sind, müssen SIX innerhalb weiterer 5 (fünf) Kalendertage mittels eingeschriebenen Briefs gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungbeschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Satz 1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software einschließlich der Dokumentation in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es10.5 Erhält SIX Kenntnis von Mängeln gemäß Ziffer 10.4, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber wird SIX wie folgt nacherfüllen: SIX ist berechtigt, die Nacherfüllung nach Xxxx von SIX durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Mängelbeseitigung durch SIX kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Etwaiger zusätzlicher Aufwand, der dadurch bei SIX entsteht, dass Programme vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf ein Programm nach dem Programmschein zurückzuführen ist, ist SIX berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand gegenüber dem Kunden nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätzen von SIX für Service- und Beratungsleistungen zu berechnen.
10.6 Ist SIX mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, SIX eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist SIX auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Xxxx zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt und/vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn SIX die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht SIX während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
10.7 Neben dem Rücktritt und der Minderung kann der Kunde, wenn SIX ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Schadenersatz auch Aufwendungsersatz geltend machen.
10.8 Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
10.9 Im Falle des berechtigten Rücktritts ist SIX berechtigt, für die durch den Kunden gezogene Nutzung aus der Anwendung der Software in den Fällen geltend der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu machenverlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Software ermittelt, in denen wobei ein angemessener Abzug für die Pflichtverletzung nur unerheb- lich Beeinträchtigung der Software aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
14.6 Kommt 10.10 Im Falle der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb Arglist und im Falle der Übernahme einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten Garantie durch SIX bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtRechtsmängel unberührt.
14.7 Es gilt 10.11 Macht ein Dritter die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist Verletzung von Schutzrechten durch die Software einschließlich der Dokumentation gegen den Kunden geltend, wird der Kunde SIX darüber unverzüglich informieren und SIX soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde SIX jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde SIX sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelleBearbeitung der Software möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann SIX nach Xxxx von SIX die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass SIX • von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für Mängelansprüchedie Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, sofern nicht der Vertrag oder • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten EmpfangsstelleSoftware austauscht, derenvertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder • einen neuen Programmstand liefert, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahmedessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Ziffer 10 bei Rechtsmängeln entsprechend.
10.12 SIX übernimmt keinerlei Gewährleistung und Haftung für Open Source-Programme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungdie der Kunde als Systemumgebung für die Software benötigt. Diese Open Source-Programme sind nicht Bestandteil der Software und werden nicht von SIX an den Kunden lizenziert. Der Kunde kann diese Open Source-Programme direkt von den Entwicklern bzw. Anbietern über die öffentlich zugänglichen Quellen beziehen, Lizenzverträge kommen nur direkt zwischen dem Kunden und den Entwicklern bzw. Anbietern der Open Source-Programme zustande.
10.13 Die Software enthält Drittsoftware, deren Nutzung vorrangig den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers unterliegt. Die Drittsoftware und die jeweiligen Lizenzbedingungen sind in der Dokumentation aufgelistet. Entsprechend den jeweiligen Lizenzbedingungen schließt SIX für in der Software enthaltene Open Source Software jede Gewährleistung und Haftung aus.
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Samples: Software License Agreement
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr a) Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach Erhalt der Lieferung/Leistung zu rügen, verborgene Mängel binnen acht Kalendertagen nach ihrer Entdeckung. Maßgeblich für die Mängelfreiheit Wahrung der Lieferung oder LeistungFrist ist der Zugang der Rüge bei uns.
b) Bei Vorliegen eines Mangels hat uns der Kunde Gelegenheit zu geben, sowie dafürNacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, dass und zwar nach unserer Xxxx durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtdie Herstellung eines neuen Werkes.
14.2 Der Auftragnehmer stellt c) Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung Lieferung/Leistung.
d) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 8. c) entsprechend.
e) Bei Mängeln darf der Kunde Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
f) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Diese gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 9. a) genannten Haftungsfälle vorliegt.
g) Unsere Verpflichtung zur Leistung die für von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 9.
h) Wird die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie von unserem Kunden nicht ordnungsgemäß gelagert, insbesondere bei Tiefkühlware die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungTiefkühlkette von minus 18 °C unterbrochen, entfällt – vorbehaltlich Ziffer 9. a) – jegliche Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
14.3 Sinn der in i) Mit den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen Regelungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindkeine Beweislastumkehr zum Nachteil unseres Kunden verbunden.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Lieferungs Und Leistungsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 a) Der Auftragnehmer leistet Gewähr Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware vertragsgemäß und für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Die Untersu- chungs- und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel)gilt auch für den Käufer, erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindzwar Unternehmer aber kein Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche b) Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schrift- lich anzuzeigen. Verpackungsschäden und Warenverlust sind in den Frachtpapieren zu vermerken bzw. dem anliefernden Spediteur und uns spätestens am 6. Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
c) Wir werden rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Ware nach unserer Xxxx, unter Berücksichtigung der Interessen des Käu- fers, beseitigen oder mängelfreie Ware nachliefern. Soweit diese Maßnahmen endgültig nicht zum Erfolg führen, stehen dem Auftraggeber ungekürzt Käufer die gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht der Minderung und des Rücktritts, zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen d) Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einver- ständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergü- ten wir die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istKosten des preiswertesten Versandes.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche e) Die Verjährungsfrist für MängelansprücheMängelansprüche beträgt 12 Monate, sofern nicht gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsa- che entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bau- werk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen wie z.B. die Haftung bei der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Eintreffen Produkthaftungs- gesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, insbe- sondere der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten EmpfangsstelleLieferantenregress nach §§ 478, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme479 BGB, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungbleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik 1. Weisen unsere Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtGefahrenübergangs Mängel auf, so werden wir nach unserer Xxxx unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- grundsatzes unentgeltlich nachbessern oder nachliefern.
14.2 2. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber Käufer hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, spätestens bei Erbringung jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung Leistung (offene Mängel) oder Leistung Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Andernfalls ist die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen Geltendmachung von Mängel- ansprüchen ausgeschlossen. Mit einer Einschränkung der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 gesetzlichen Untersuchungs- und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen Rügeobliegenheiten des Käufers (insbesondere nach § 377 HGB HGB) sind wir nicht einverstanden.
3. Sachmangelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Untersuchungs- Bauwerke und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (IdentitätsmängelSachen für Bauwerke), erkennbare Transportschäden 479 Abs. 1 (z. B. schlechter Zustand Rückgriffsanspruch), 634 a (Baumängel) und § 438 Abs. 3 (Arglist) BGB längere Fristen vorgeschrieben sind und für die Haftung für Schäden aus der Verpackung) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonsti- ge offensichtliche Mängelfür die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindarglistigem Verschweigen eines Mangels.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu4. Liegen die Voraussetzungen für einen Mangelanspruch vor, so übernehmen wir die Transportkosten einer Rücksendung und ggf. Aus- und Einbaukosten in angemessenem Umfang, jedoch höchstens bis zum Wert der betreffenden Ware. Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
14.5 5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungs- gemäßen Gebrauch. Mangelansprüche bestehen nicht bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung - insbesondere übermäßiger Beanspruchung -, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austausch- werkstoffe, und bei besonderen äußeren Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind (z.B. bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen).
6. Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln können nur nach Maßgabe von Ziffer XI geltend gemacht werden.
7. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber ist Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgt die Mängelrüge schuldhaft zu Unrecht, sind wir berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend die uns durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istverlangen.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb 8. Garantien werden von uns nur bei besonderen Vereinbarungen übernommen. Erklärungen über die Beschaffenheit einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtSache stellen in keinem Fall eine Garantie dar.
14.7 Es 9. Eine Belastung an uns wegen Reklamationen durch den Käufer ist erst nach Anerkennung der Reklamation durch uns möglich. Dies gilt insbesondere für die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für MängelansprücheBelastung mit Kosten, sofern Aufwendungs- und Schadenspauschalen.
10. Soweit im Vorstehenden nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen abweichend geregelt, richten sich die Folgen aus mangelhafter Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungden gesetzlichen Vorschriften.
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Samples: Sales Contracts
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr Für Sach- und Rechtsmängel haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
10.1 Sachmängel: Alle diejenigen Teile sind nach unserer Xxxx nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Dokumentenname: AGB erstellt freigegeben am 01.12.2022
10.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Geschäftspartner nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die Mängelfreiheit daraus entstandenen Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Lieferung Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Geschäftspartner das Recht, den Mangel selbst oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehterforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 10.3 Wir tragen, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die unmittelbaren Kosten der Lieferung oder Leistung Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Dieses gilt innerhalb der Grenzen der BRD.
10.4 Der Geschäftspartner hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften ein Recht um Rücktritt des Vertrages, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht Xxx lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
14.3 Sinn der 10.5 Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esGeschäftspartner oder Dritte, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar vom Lieferer zu verantworten sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu10.6 Bessert der Geschäftspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
14.5 Der Auftraggeber 10.7 Wurde eine Erstmusterprüfung vereinbart ist berechtigtein Sachmangel ausgeschlossen, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machendie der Geschäftspartner bei sorgfältiger Abnahme des Erstmusters hätte feststellen können. Dokumentenname: AGB erstellt freigegeben am 01.12.2022
10.8 Bei Materialfehler, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istnicht uns verschuldet sind, haftet der Hersteller.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der 13.1. Sofern Leistungen des Auftragnehmers der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, finden die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 13 Anwendung. Diese Regelungen gestalten lediglich gesetzlich bestehende Ansprüche aus, begründen jedoch keine eigen- ständigen Ansprüche.
13.2. Angaben im Angebot, in Anlagen oder sonstigen Vertragsdokumenten sind im Zweifel bloße Beschaffenheitsangaben und werden nicht durch den Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der garantiert oder zugesichert.
13.3. Mängelrechte des Vertragspartners verjähren 1 Jahr nach Lieferung oder Leistungnach Abnah- me, sowie dafürsoweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist. Für alle der Mängelhaftung unterlie- genden Leistungen gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, dass die Lieferung insbeson- dere hinsichtlich der Genehmigung gemäß § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB, und zwar auch für Miet-, Pacht-, Werklieferungs- oder Leistung dem Verwendungs- zweck, Werkleistungen.
13.4. Bei Software oder der Erstellung von Websites ist nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt auch bei sorgfältigster Programmierung nicht möglich, Fehler in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Der Auftragnehmer übernimmt daher insbesondere keine Gewähr für Mängel, die nicht reproduzierbar sind oder nicht durch maschinell erzeugte Aus- gaben dargelegt werden können, für die Fehlerfreiheit der von ihr gelieferten Software, soweit es sich um unerhebliche Fehler handelt, für die Eignung der Software für die Verwendungszwecke des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang Vertragspartners sowie für die mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtder Software erzielten Ergebnisse.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 13.5. Mängelrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, wenn der Lieferung Vertragspartner ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistun- gen des Auftragnehmers vorgenommen hat oder Leistung wenn Anleitungen oder Hinweise des Auftragnehmers vom Vertragspartner nicht be- folgt werden bzw. die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen Leistungen unsachgemäß behandelt werden, es sei denn, der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esVertragspartner weist nach, dass die Qualitätsprüfung auf Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind und die Gewährleistungsarbeiten hierdurch nicht oder nur unwesentlich erschwert werden.
13.6. Der Vertragspartner meldet Mängel nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschrei- bung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Zu Mängelanzeigen ist, sofern der Vertragspartner gemäß Ziffer 6.2 einen Ansprechpartner benannt hat, grundsätzlich nur dieser berechtigt. Der Vertragspartner unterstützt den Auftragneh- mer verlagert wirdAuftragnehmer im zumutbaren Rahmen auch im Übrigen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben.
13.7. Deshalb Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftragnehmer gemäß ihrer nach pflichtgemä- ßem Ermessen zu treffenden Xxxx den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen Vertragspartner erst nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend dessen Androhung berechtigt.
13.8. Unterliegt ein vom Vertragspartner behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsver- pflichtung des Auftragnehmers, kann dieser vom Vertragspartner die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängelentstandenen Aufwen- dungen, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigtüber das bloße Prüfen des Vorliegens eines Mangels hinausgehen, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machengemäß ihren allgemeinen Sätzen verlangen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichthierauf unverzüglich hingewiesen hat.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer 9.1 Die Beschaffenheit der geschuldeten Leistung wird abschließend in den Pflichtenheften sowie den Angeboten und Verträgen der Materna sowie deren Anlagen beschrieben. Bei diesen Leistungsbeschreibungen handelt es sich nicht um Garantien i.S.d. §§ 443, 444, 639 BGB. Andere Leistungsmerkmale, Spezifikationen oder sonstige Beschaffenheiten der Leistungen der Materna, außer den ausdrücklich vereinbarten, sind nicht von Materna geschuldet und bedürfen des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung.
9.2 Sofern Materna Kauf- oder Werkleistungen erbringt, beträgt die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln der Leistung 12 Monate. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Verkauf von Hardware und Standard-Software ab Ablieferung, sonst ab Abnahme der Leistung. § 377 HGB findet Anwendung. Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
9.3 Weisen die Leistungen der Materna nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, leistet Materna Gewähr für durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatz nach ihrer Xxxx) innerhalb einer unter Berücksichtigung der Komplexität der vertraglich geschuldeten Leistung und des Fehlergewichts angemessenen Frist. Wird der Mangel innerhalb einer angemessenen Nacherfüllungsfrist nicht behoben, ist die Mängelfreiheit Nacherfüllung dem Auftraggeber unzumutbar, wird sie von Materna gemäß § 439 Abs. 4 bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigert oder ist sie aus sonstigen Gründen als endgültig fehlgeschlagen anzusehen, so kann der Lieferung Auftraggeber nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des betroffenen Vertrages, Herabsetzung der Vergütung oder, unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Leistungbei Dauerschuldverhältnissen kündigen. Soweit Xxxxxxx nach dieser Ziffer 9.2 zum Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verpflichtet ist, sowie dafürgelten die in Ziffer 11 vereinbarten Haftungsbeschränkungen. Bei Software kann die Nacherfüllung auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder einer Umgehungslösung erfolgen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme bei einer Werkleistung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt wurde und die Ursache hierfür in der Sphäre der Materna liegt.
9.4 Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome und zum Nachweis geeignete schriftliche Aufzeichnungen, hard copies o.ä. schriftlich zu rügen, so dass die Reproduktion des Fehlers ermöglicht wird. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
9.5 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit von Erzeugnissen eines Zulieferers, der nicht als
9.6 Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen oder Erweiterungen der Werkleistung schließen die Gewährleistung der Materna aus, es sei denn, dass die Lieferung Änderung oder Leistung dem Verwendungs- zweckErweiterung für den Mangel nachweislich nicht ursächlich ist. Dasselbe gilt für Mängel, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt die auf unsachgemäße Bedienung oder ungeeignete Betriebsbedingungen/ Betriebsmittel des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtAuftraggebers zurückzuführen sind.
14.2 Der Auftragnehmer stellt 9.7 Aufwand für die Prüfung unberechtigter Mängelrügen kann Xxxxxxx entsprechend seiner gültigen Stundensätze dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungin Rechnung stellen.
14.3 Sinn 9.8 Ist der in den vorstehenden ZiffAuftraggeber aufgrund von Leistungsstörungen zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, so hat er seinen Rücktritt binnen einer Ausschlussfrist von vierzehn Tagen nach Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Gründe zu erklären. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esIm Fall unerheblicher Mängel sind der Rücktritt sowie der Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar Mängel arglistig verschwiegen worden sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden und vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt X. für Ansprüche aus Gewährleistung sowie aus vertraglicher und deliktischer Haftung nichts anderes bestimmt ist: Sachmängel
1. Grundlage der Mängelhaftung des Lieferers ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit und Ver- wendung der Ware. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die Angaben zu Spezifikationen, Halt- barkeit und Verwendung der jeweiligen Herstellerdatenblätter. Die gelieferte Ware ist nur für die Mängelfreiheit vom jeweiligen Hersteller bzw. Lieferer in der Lieferung jeweiligen Produktspezifikation bzw. im Hersteller- datenblatt empfohlenen bzw. freigegebenen Zwecke und Verwendungen (nachfolgend: „bestim- mungsgemäße Verwendung“) vorgesehen. Benötigt der Besteller die Ware für andere Zwecke und Verwendungen, muss er ihre spezielle Eignung – auch hinsichtlich Produktsicherheit – und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder Leistungbehördlichen Vorschrif- ten auf eigene Verantwortung vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Öffentliche Äußerungen, sowie dafürProspektbeschreibungen, oder Werbung zum Liefergegenstand und zu dessen Verwendungszweck stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich grundsätzlich nur aus der Warenbeschreibung in der Auftragsbestätigung des Lieferers. Unerhebliche oder branchenübliche Abweichungen und Toleranzen stellen keinen zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigenden Mangel der Ware dar. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware für deren Eignung und Verwendung für den vom Besteller vorausgesetzten Vertragszweck in eigener Verantwortung zu prüfen.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferun- gen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismä- ßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belas- tung des Lieferers eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller die Ware nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Der Lieferer ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstü- ckes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die erforderlichen und angemessenen Kos- ten des Aus- und Einbaus der Ware, soweit die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in einer anderen Sache verbaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Erforderlich und angemessen im vorstehenden Sinne sind dabei solche notwendigen Aufwendungen, die ein vernünftiger Dritter ebenfalls getätigt hätte, abzüglich Gewinn- und Gemeinkosten; als Stundensatz für das Entfernen der mangelhaften und das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache ist daher allein der branchenübliche Stundenlohn, der einem in beruflich abhängiger Stellung Tätigen zu zahlen wäre, maßgeblich. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Lieferung verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder Leistung die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernimmt der Lieferer nicht, es sei denn, dies entspräche dem Verwendungs- zweckvertragsgemäßen Gebrauch. Der Besteller ist nicht berechtigt, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Aus- und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtEinbaukosten einen Vorschuss zu verlangen.
14.2 6. Rückgriffsansprüche des Bestellers in der Lieferkette gegenüber dem Lieferer nach § 445a BGB sind in den Grenzen des Abschnitt X. ausgeschlossen.
7. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die Besteller hat im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Zeugnisse Ersatzlieferung wegen eines Xxxxxxxxxxx frucht- los verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur VerfügungMinderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
14.3 Sinn 8. Weitere Ansprüche bestimmen sich im Übrigen ausschließlich nach Abschnitt X. 2 dieser Bedin- gungen.
9. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind – sowie die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels beim Besteller bei Vertragsschluss oder Abruf der in Ware .
10. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vor- genommene Änderungen des Liefergegenstandes.
11. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den vorstehenden ZiffLieferer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängel- symptome, Ort, Anzahl und Datum ihres Auftretens sowie der im einzelnen beanstandeten Waren mit Produktions- und Lieferchargen Anzeige zu machen. 14.1 Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esMängelsymptome, dass Ort, Anzahl und Datum ihres Auftretens sowie der im einzelnen beanstan- deten Waren mit Produktions- und Lieferchargen nach der Entdeckung gemacht werden; zur Er- haltung der Rechte des Lieferers genügt die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wirdrechtzeitige Absendung der Anzeige. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach Ergänzend gilt, soweit gesetzlich zulässig, § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sindHGB.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 12.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, Leistung sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckVerwendungszweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen Sicherheitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie sowie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden gültigen Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 12.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung umfasst ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers bei Lieferungen von Sachen auch den Ausbau bzw. die Demontage mangelhafter Sachen sowie den Einbau bzw. die Montage einer mangelfreien Sache, die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne diese Maßnahmen bestehen würde sowie das Tragen aller damit zusammenhängenden Transportkosten sowie die Kosten zur Feststellung des Mangels erforderlicher Materialprüfungen.
14.5 12.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz Schadensersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich unerheblich ist.
14.6 12.4 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers Auftragnehmers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren weiteren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 12.5 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen Lieferungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber Auftraggeber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahmeAbnahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen vollständiger Erbringung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 10.1 Es liegt ein Sachmangel vor, wenn SixCMS einschließlich der Dokumentation nicht die Mängelfreiheit vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der Lieferung vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 2). An der Software stehen SIX und/oder LeistungDritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung wenn dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
10.2 Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 (zwölf) Monaten nach Ablieferung von SixCMS. Dies gilt nicht im Falle von Ziffer 10.10.
10.3 Soweit der Kunde Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch SIX dadurch nicht beeinträchtigt wird.
10.4 Der Kunde wird SixCMS einschließlich der Dokumentation innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie feststellbar sind, müssen SIX innerhalb weiterer 5 (fünf) Kalendertage mittels eingeschriebenen Briefs gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügungbeschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Satz 1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt SixCMS einschließlich der Dokumentation in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es10.5 Erhält SIX Kenntnis von Mängeln gemäß Ziffer 10.4, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber wird SIX wie folgt nacherfüllen: SIX ist berechtigt, die Nacherfüllung nach Xxxx von SIX durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Mängelbeseitigung durch SIX kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Etwaiger zusätzlicher Aufwand, der dadurch bei SIX entsteht, dass Programme vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf ein Programm nach dem Programmschein zurückzuführen ist, ist SIX berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand gegenüber dem Kunden nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätzen von SIX für Service- und Beratungsleistungen zu berechnen.
10.6 Ist SIX mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, SIX eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist SIX auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Xxxx zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt und/vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn SIX die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht SIX während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
10.7 Neben dem Rücktritt und der Minderung kann der Kunde, wenn SIX ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Schadenersatz auch Aufwendungsersatz geltend machen.
10.8 Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
10.9 Im Falle des berechtigten Rücktritts ist SIX berechtigt, für die durch den Kunden gezogene Nutzung aus der Anwendung von SixCMS in den Fällen geltend der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu machenverlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit von XxxXXX ermittelt, in denen wobei ein angemessener Abzug für die Pflichtverletzung nur unerheb- lich Beeinträchtigung von SixCMS aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
14.6 Kommt 10.10 Im Falle der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb Arglist und im Falle der Übernahme einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten Garantie durch SIX bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtRechtsmängel unberührt.
14.7 Es gilt 10.11 Macht ein Dritter die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist Verletzung von Schutzrechten durch SixCMS einschließlich der Dokumentation gegen den Kunden geltend, wird der Kunde SIX darüber unverzüglich informieren und SIX soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde SIX jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde SIX sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung von SixCMS möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann SIX nach Xxxx von SIX die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass SIX • von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für Mängelansprüchedie Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, sofern nicht der Vertrag oder • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten EmpfangsstelleSoftware austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder • einen neuen Programmstand liefert, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahmedessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Ziffer 10 bei Rechtsmängeln entsprechend.
10.12 SIX übernimmt keinerlei Gewährleistung und Haftung für Open Source-Programme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungdie der Kunde als Systemumgebung für SixCMS oder Zusatzmodule von SixCMS benötigt. Diese Open Source-Programme sind nicht Bestandteil von SixCMS und werden nicht von SIX an den Kunden lizenziert. Der Kunde kann diese Open Source-Programme direkt von den Entwicklern bzw. Anbietern über die öffentlich zugänglichen Quellen beziehen, Lizenzverträge kommen nur direkt zwischen dem Kunden und den Entwicklern bzw. Anbietern der Open Source- Programme zustande.
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Samples: General License Agreement
Mängelansprüche. 14.1 7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Kunde hat gelieferte Ware und Software unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nach Lieferung zu untersuchen, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Vom Kunden festgestellte oder Leistungfeststellbare Mängel müssen AMS innerhalb weiterer fünf Werktage schriftlich gemeldet und dabei nachvollziehbar beschrieben werden. Für Mängel, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die welche im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle Untersuchung nicht feststellbar sind, gilt die gesetzliche Regelung. Erfolgt eine Mängelrüge nicht oder Zeugnisse zur Verfügungnicht rechtzeitig, so gilt die Ware oder Software in Hinblick auf den jeweiligen Mangel als genehmigt und Mängelansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Die rechtzeitige Absendung einer Mängelrüge gilt als rechtzeitige Anzeige des Mangels.
14.3 Sinn 7.2. Aussagen und Erläuterungen, Technische Daten, Spezifikationen sowie Leistungs- angaben in öffentlichen Äußerungen (bspw. Werbung), in Werbematerialien oder auf der Webseite von AMS und in der Dokumentation sind ausschließlich Beschreibungen und keine Beschaffungsangaben, Garantien oder Zusicherungen im Rechts-sinne, es sei denn diese erfolgen schriftlich und sind durch die ausdrückliche wörtliche Verwendung des Begriffs `Garantie´ gekennzeichnet.
7.3. AMS haftet nicht in Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esvon AMS erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wirdEntstehung des Mangels waren.
7.4. Deshalb Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung von AMS zuzuordnen ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (IdentitätsmängelScheinmangel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand kann der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von AMS zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
7.5. Mängelansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Die gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel, die bei Erbringung innerhalb der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigtFrist verjähren, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machensowie für ausdrückliche Garantien, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen Ablauf der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringungangegeben Garantiezeit verjähren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 10.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweckVerwendungszweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten anerkann- ten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen Sicherheitsbestim- mungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie sowie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen steht.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar sind.
14.4 10.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz Schaden- ersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich unerheblich ist.
14.6 10.4 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Nacherfül- lung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen angemesse- nen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers Auftragnehmers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises weiteren Hinwei- ses bedarf es dazu nicht. Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/ oder Gefahr im Verzug kann der Auftraggeber, wenn ihm die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforder- lichen Aufwendungen verlangen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer derartige Mängelansprüche sowie Art und Um- fang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich mitteilen.
14.7 10.5 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für MängelansprücheMängelan- sprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen Lieferungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber Auftraggeber genannten EmpfangsstelleEmpfangsstel- le, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahmeAbnahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung. Sie verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung lie- gende Zeit.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung 8.1. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder Leistungrechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.2. Unwesentliche, sowie dafürzumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbeson- dere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Einhal- tung von Maßen und den allgemein anerkannten technischen Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserun- gen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtkeine Wertverschlechterung darstellen.
14.2 8.3. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, den Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur Verfügung.
14.3 Sinn der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden etwaige Gefahren (z. B. schlechter Zustand der VerpackungFeuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängelaufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.4. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertrags- abschluss und aus unerlaubter Handlung, die bei Erbringung nicht gleichzeitig auf der Lieferungen und Leistun- gen Verletzung einer ver- traglichen Hauptleistungspflicht durch Augenschein wahrnehmbar sindden Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Un- ternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, so- weit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Bestel- ler gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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Samples: Construction Contract
Mängelansprüche. 14.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für 1. Für die Mängelfreiheit der Lieferung Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder Leistungmangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und soweit im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtnachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Für die Abweichung der Menge ist eine Toleranz von +/-15% zugrunde gelegt.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung 2. Grundlage der Lieferung Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware (Spezifikation, Qualität, Menge) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder Leistung die für die Lieferung oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die im Rahmen von der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle oder Zeugnisse zur VerfügungLSV stammt.
14.3 Sinn 3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der in den vorstehenden Ziffgesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 14.1 1 S 2 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist es, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird3 BGB). Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängelz.B. Werbeaussagen), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand auf die der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche MängelKunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt die LSV jedoch keine Haftung.
4. Bei Waren, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen durch Augenschein wahrnehmbar als deklassiertes Material (z.B. II-a-Material) verkauft worden sind.
14.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche , stehen dem Auftraggeber ungekürzt Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
14.5 Der Auftraggeber 5. Die Übernahme einer Garantie durch die LSV bzw. die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Ware bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der LSV.
6. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel oder wird ein solcher später entdeckt, so hat der Kunde der LSV hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der LSV für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die LSV wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der LSV, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8. Die LSV ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich istdass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
14.6 Kommt 9. Der Kunde hat der Auftragnehmer seiner Verpflichtung LSV die zur geschuldeten Nacherfüllung innerhalb einer erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die LSV ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt die LSV, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann die LSV die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss Kunden ersetzt verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nichtDie Vorschrift des § 478 Abs. 2 BGB bleibt hinsichtlich Ausbau- und Einbaukosten hiervon unberührt.
14.7 Es gilt 11. In dringenden Fällen (z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der LSV Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist LSV unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die LSV berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
12. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für Mängelansprüchedie Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, sofern nicht kann der Kunde vom Vertrag eine längere Frist vorsiehtzurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
13. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen im Übrigen nur nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen ErbringungMaßgabe von Ziffer XII. dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche. 14.1 1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftragnehmer leistet Gewähr Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Montageunternehmer anzuzeigen.
2. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Mängelfreiheit Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der Lieferung oder Leistung, sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungs- zweck, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicher- heitsbestimmungen von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden so- wie den Richtlinien von Behörden entspricht und im Einklang mit den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen stehtBesteller zuzurechnen ist.
14.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens bei Erbringung der Lieferung 3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Leistung Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorge- nommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmers für die Lieferung daraus entstehen- den Folgen auf- gehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder Leistung marktüblichen Prüfzeugnisse sowie die wenn der Montageunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der Ausgangskontrolle gefertigten Pro- tokolle gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder Zeugnisse zur Verfügungdurch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
14.3 Sinn 4. Bei berechtigter Beanstandung trägt der in den vorstehenden Ziff. 14.1 und 14.2 enthaltenen Qualitätssiche- rungsvereinbarungen ist esMontageunternehmer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, dass die Qualitätsprüfung auf den Auftragneh- mer verlagert wird. Deshalb ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen nach § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) befreit und muss dem- entsprechend nicht die ansonsten üblichen Qualitätskontrollen (Warenein- gangskontrollen) durchführen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung nicht bestellter Lieferungen und Leistungen (Identitätsmängel), erkennbare Transportschäden (z. B. schlechter Zustand der Verpackung) sowie sonsti- ge offensichtliche Mängel, die bei Erbringung der Lieferungen und Leistun- gen soweit hier- durch Augenschein wahrnehmbar sindkeine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt.
14.4 Die 5. Lässt der Montageunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuAusnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein VDMA-Bedingungen Xxxxxxx Xxxxx GmbH & Co. KG • xxx.xxxxx.xxx • Seite 7 Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rücktritt und/oder Schadenersatz auch in den Fällen geltend zu machen, in denen die Pflichtverletzung nur unerheb- lich ist6. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.
14.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme auf Kosten und Gefahr des Auftragneh- mers berechtigt und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Eines weite- ren Hinweises bedarf es dazu nicht.
14.7 Es gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern nicht der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Sie beginnt bei Liefe- rungen mit dem Eintreffen der vollständigen Lieferung an der vom Auftrag- geber genannten Empfangsstelle, bei Werkleistungen nach erfolgter Ab- nahme, bei sonstigen Leistungen mit ihrer vollständigen Erbringung.
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