Mängelansprüche. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des Liefergegenstandes.
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Mängelansprüche. Für Sach- Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Rechtsmängel Leistungen, das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit und Garantien, dass sie dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE - Kennzeichnung besitzen. Der Lieferant sichert weiterhin zu, dass seine gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den Anforderungen von VENTAPP entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit haben und die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung besitzen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, es sei denn es handelt sich bei der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern um ein Bauwerk oder mangelfrei zu ersetzen, die sich Lieferung ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht; in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstelleneinem solchen Fall gelten die gesetzlichen Fristen. Die Feststellung solcher Mängel Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Auslieferung des Gesamtwerkes durch VENTAPP. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um die zwischen der ersten Rüge eines Mangels und der Nacherfüllung liegenden Zeitspanne. Für nachgebesserte oder neu gelieferte Teile läuft für Mängelansprüche eine eigenständige Verjährungsfrist von 24 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs von VENTAPP. Sie endet spätestens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist. Im Falle von Mängelansprüchen ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat VENTAPP nach ihrer Xxxx berechtigt, Nachbesserung oder Neulieferung sowie Ersatz ihrer zum Zwecke der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst Nachbesserung oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Neulieferung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt – soweit sich Dem Lieferanten steht das Recht zu, die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten von VENTAPP gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Sollte der Lieferant nach Aufforderung durch VENTAPP zur Nacherfüllung nicht unverzüglich mit der Nachbesserung bzwbeginnen oder eine mangelfreie Ware liefern, so steht VENTAPP in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren für Leben und Gesundheit oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die erforderliche Nachbesserung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vorzunehmen, vornehmen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Ist eine rechtzeitige Nacherfüllung nicht möglich, erfolglos oder unzumutbar, kann VENTAPP die gesetzlich geregelten Ansprüche auf Rücktritt oder Minderung geltend machen. Weiterhin behält sich VENTAPP die Geltendmachung der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandesgesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche vor. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand Im Falle der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten Verpflichtung zur Nacherfüllung hat der etwa erforder- lichen Gestellung Lieferant sich bei der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintrittAbwicklung nach den betrieblichen Belangen von VENTAPP zu richten. Der Besteller Lieferant hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VertragMängelhaftung auch Anarbeitungskosten, wenn die aufgrund einer vor Entdeckung eines Mangels erfolgten Weiterverarbeitung der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht gelieferten Ware durch VENTAPP entstanden sind sowie Fehlersuchkosten zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer Aufdeckung von Mängeln zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des Liefergegenstandestragen.
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Mängelansprüche. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern oder mangelfrei zu ersetzenDer Besteller ist verpflichtet, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellenvon uns gelieferten Waren auf ihre Eignung und Zwecke zu prüfen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VertragMängelrügen können nur anerkannt werden, wenn der Lieferer Besteller die Ware unverzüglich nach ihrer Ankunft an dem vereinbarten Bestimmungsort sorgfältig untersucht und uns die vermeintlichen Mängel spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft, nachweislich verborgene Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich mitteilt. Unterlässt er die Anzeige oder wird die Ware von ihm verarbeitet oder verbraucht, gilt die Ware als genehmigt. Bei einem rechtzeitig gerügten wesentlichen Mangel, der in der Herstellung liegt oder nachweislich nicht nach dem Versand entstanden ist, kann der Besteller Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz geltend machen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware. Weitergehende Ansprüche sind – unter Berücksichtigung soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Wir haben Sachmängel der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vorLieferung, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder DritteFahrlässigkeit bleibt unberührt. Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung gebrauchter Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware. Die Haftung für Mängel und Schäden, natürliche Abnutzungdie ab unserem Haus durch Transport und nachfolgenden Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tungfalsche Anwendung oder andere die Garantie verändernde Eingriffe in den gelieferten Gegenstand oder durch Abnutzung entstehen können, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des Liefergegenstandesist ausgeschlossen.
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Mängelansprüche. Wir führen die Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik und den DINVorschriften fachgerecht aus. Bei galvanischen und chemischen Prozessen oder Qualitätsunterschieden des Rohmaterials mitunter unvermeidbare Abweichungen von einem zugrundeliegenden Muster stellen keinen Mangel dar. Der Kunde legt die Mindestschichtdicken an einem bestimmten Messpunkt fest. Er hat durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Sach- Xxxxxxx aufgrund von Witterung oder durch später aus Doppelungen und Rechtsmängel sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände des Behandlungsprozesses haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir schulden eine Wasserstoffentsprödung nur bei gesonderter ausdrücklicher Veranlassung durch den Kunden, jedenfalls aber unter Beschränkung der Lieferung leistet Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit und Farbanstrichen. Es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen. Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ansonsten dürfen wir die Bearbeitung ablehnen und/oder vom Vertrag zurücktreten. Besteht der Lieferer Kunde dennoch auf einer Bearbeitung, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht. Entsprechendes gilt, wenn das Material des Mangels zusätzlicher Vereinbarungen beziehungsweise Hinweise des Kunden gilt, dass die zu bearbeitenden Gegenstände anschließend unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIIgewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen verwendet beziehungsweise beansprucht werden sollen. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern oder mangelfrei zu ersetzenEs obliegt dem Kunden, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und solche spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei trotz sorgfältiger Untersuchung nicht sofort erkennbaren Mängeln beginnt die Frist mit ihrer Entdeckung. Das Vorstehende gilt auch im Fall übersandter Ausfallmuster. Bleibt eine form- und fristgerechte Rüge aus, gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als mangelhaft herausstellengenehmigt. Die Feststellung solcher Mängel uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht auszugeben. Rohgewichtsangaben sind für uns unverbindlich, auch wenn sie für den Kunden von Bedeutung sind. Für fehlende Teile leisten wir nur Ersatz, wenn ihre ursprüngliche Anlieferung durch von uns gegengezeichneten Anlieferungsschein, der die Prüfung der Menge ausweist, belegt ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung Gefahr für die daraus entstehenden Folgen be- freitfehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Nur in dringenden Fällen Bei Klein- und Massenteilen stellen Ausschuss- und Fehlmengen bis zu 3 % der Gefährdung angelieferten Gesamtmenge keinen Mangel dar. Ein Mangel innerhalb einer Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt, es sei denn, dieser ist so erheblich, dass der Betriebssicherheit bzwKunde an weiteren Teillieferungen kein Interesse mehr hat. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VertragMängelgewährleistung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, wenn des Körpers oder der Lieferer – unter Berücksichtigung Gesundheit oder im Falle der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir jedoch nur für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässtvertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht Vertragsstrafen erkennen wir nicht an. Die Haftung nach dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Mängelansprüche des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere Kunden verjähren in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des LiefergegenstandesGesundheit.
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Mängelansprüche. Wir stellen den Beton unseres Lieferverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften her, er wird danach überwacht und geliefert. Für Sach- sonstigen Beton müssen gesonderte Ver- einbarungen getroffen werden. Im Übrigen gilt die übliche Beschaffenheit als vereinbart. Wird die Kaufsache nicht fachgerecht verarbeitet und/oder nachbehandelt, sind sämt- liche Mängelansprüche ausgeschlossen. Für die Geltend- machung von Mängeln gilt § 377 HGB. Mängel sind schrift- lich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen (Beweislastre- gel). Fahrer, Laboranten und Rechtsmängel Disponenten sind zur Entge- gennahme der Rüge nicht befugt. Ansprüche aus offensicht- lichen Mängeln, gleich welcher Art, oder die Lieferung leistet einer offensichtlich anderen als der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile bestellten Kaufsache (in Art oder Menge) sind unentgeltlich nach Xxxx ausgeschlossen, wenn sie nicht sofort bei Übergabe des Lieferers nachzu- bessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich Betons gerügt werden; in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen diesem Fall hat der Besteller Käufer uns die Nachprüfung zu ermöglichen. Nicht offen- sichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Betonsorte sind sofort nach Verständigung mit dem Lieferer Erkennen oder Erkennenmüssen unverzüg- lich zu rügen. Probewürfel dürfen nur dann als Beweismittel für die erforderliche Zeit Güte verwendet werden, wenn sie in Gegenwart ei- nes von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder nicht frist- gerechter Rüge gilt der Lieferer von der abgenommene Beton als genehmigt. Jede Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer die daraus entstehenden Folgen be- freitKauf- sache mit Zusätzen, insbesondere Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder sie vermengen oder verändern lässt. Nur in dringenden Fällen Wegen eines Mangels, der Gefährdung rechtzeitig gerügt und den wir zu vertreten haben, behält sich der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenVerkäufer vor, wobei der Lieferer sofort nach seiner Xxxx eine mangelfreie Kaufsache neu zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, liefern oder den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen den Kaufpreis nach billi- gem Xxxxxxxx zu lassen mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind beschränkt auf den unmittelbaren Schaden aus der mangelhaften Lieferung. Alle Mängelan- sprüche, außer solcher nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen634 a Abs. Der Lieferer trägt – soweit sich 1 Nr. 2 BGB, verjähren, abweichend von § 195 BGB, innerhalb von zwei Jahren; die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VertragAusnahme gilt nicht, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere VOB/B insgesamt in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des LiefergegenstandesVertrag einbezogen ist.
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Mängelansprüche. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet haftet der Lieferer unter Ausschluss weiter weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden wer- den Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freitbefreit. Nur in dringenden Fällen Fäl- len der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt herausstellt – die unmittelbaren Kosten zum Zwecke der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell Nacherfüllung erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kostenAufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Der Lieferer ersetzt beim Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner ges. Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen vom Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt Rück- tritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises Vertrags- preises bleibt ansonsten aus- geschlossenausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete ungeeig- nete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung Inbetrieb- setzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tungWartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen Änderungen des Liefergegenstandes.
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Mängelansprüche. Für Sach- Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferung den einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen und Rechtsmängel den anerkannten Regelungen der Technik entspricht. Auch steht er dafür ein, dass seine Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern oder mangelfrei zu ersetzendie vereinbarte Beschaffenheit hat und soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die wir nach der Art der Sache erwarten können. Zu dieser Be- schaffenheit gehören auch Eigenschaften, die wir nach den öffentlichen Äußerungen des Liefe- ranten, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in Folge eines der Werbung oder bei der Kenn- zeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten können, es sei denn, dass der Lieferant die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Der Lieferant steht ferner dafür ein, dass die gelieferte Ware in ihrer Konstruktion und Zusammensetzung gegenüber früheren gleichartigen mangelfreien Lieferungen nicht geändert worden ist, sofern derartige Änderungen nicht vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellenVertragsschluss mit uns abge- stimmt worden sind. Gegenüber Mängelrügen, auch soweit sie Mehr- oder Minderlieferungen be- treffen, die innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des Mangels durch uns erhoben werden, ist der Einwand der verspäteten Mängelrüge ausgeschlossen. Zur Erhaltung unserer Rechte ge- nügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die Feststellung solcher Mängel Verjährung von Gewährleistungsan- sprüchen wird um zwei Wochen beginnend mit der Absendung der Mängelrüge gehemmt, wenn innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist eine Mängelrüge an den Lieferanten abgesandt wird. Schweben zwischen dem Lieferanten und uns Verhandlungen über die Regelung gewährleis- tungsrechtlicher Differenzen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen schriftlich verweigert. Sind die gelieferten Waren mangelhaft und in allen anderen Fällen einer Vertragsverletzung durch den Lieferanten, stehen uns alle damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Ansprü- che einschließlich aller mittelbaren und/oder unmittelbaren Ansprüche und Schäden (z.B. ent- gangene Gewinne und/oder Ansprüche Dritter) zu. In besonders dringenden Fällen, in denen es uns wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Lieferanten Gelegenheit zur Abhilfe zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Rechtsind wir nach unserer Xxxx berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten durch Dritte einen Dritten beseitigen zu lassen oder uns auf Kosten des Lieferanten bei einem Dritten einzudecken, soweit dies nicht mit unver- hältnismäßigen Kosten für den Lieferanten verbunden ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und vom Lieferer Ersatz die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangenAbhilfe ohne erhebliche Nachteile für uns zurückgegriffen werden könnte. Der Lieferer trägt – In diesem Fall beschränkt sich unser Anspruch auf eine günstigere Art der Abhilfe, wobei auch diese nicht unverhältnismäßig sein darf. Nacherfüllungsort ist grundsätzlich der Bestim- mungsort gemäß Ziff. 3 dieser Einkaufsbedingungen, soweit dies nicht für den Lieferanten unver- hältnismäßige Kosten iSv § 439 Abs. 3 BGB verursacht ist. Befindet sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – mangelhafte Ware bei der Entdeckung des Mangels an einem anderen Ort, so ist dieser nach unserer Xxxx Nach- erfüllungsort, soweit dies nicht für den Lieferanten unverhältnismäßige Kosten iSv. § 439 Abs.3 BGB verursacht. Für die unmittelbaren Kosten Dauer der Nachbesserung bzwist der Lauf der Gewährleistungsfristen ge- hemmt. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus Es gelten die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukostengesetzlichen Haftungsbestimmungen, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch vertraglich keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des Liefergegenstandesabweichende Ver- einbarung getroffen wurde.
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Mängelansprüche. Für Sach- Die Vertragsgemäßheit und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIIMangelfreiheit unserer Lieferungen bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder mangelfrei zu ersetzeneine bestimmte Eignung wird von uns nur übernommen, die sich wenn dies in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellenden Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich aufgeführt ist und durch uns schriftlich bestätigt wird. In den übrigen Fällen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller. Die Feststellung solcher Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller begründen grundsätzlich keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigten Vereinbarung. Der Besteller hat unsere Lieferungen nach Erhalt unverzüglich hinsichtlich Transport- und Verpackungsschäden, sowie der Liefermenge und anderer offensichtlicher Liefermängel zu überprüfen und etwaige, hierbei festgestellte Mängel ist dem Lieferer unverzüglich auf den Lieferpapieren zu dokumentieren und uns umgehend schriftlich zu melden. Ersetzte Teile Weitergehende, nicht versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist nach Durchführung die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden Eigentum des Liefererskönnen, ausgeschlossen. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat Sollte der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und bei der Überprüfung Mängel feststellen, hat er uns unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Lieferung zu geben; andernfalls . Auf Verlangen unsererseits ist die beanstandete Lieferung nach unserer Weisung ganz oder teilweise auf unsere Kosten uns zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit hierbei anfallenden Fracht-, Verpackungs-, Überprüfungs- und weiteren daraus entstandenen Nebenosten vor. Für Ware, die wir ausdrücklich als deklassiertes Material („II-AMaterial“) verkauft haben, stehen dem Besteller keine Mängelansprüche für Fehler vor, die wir im Angebot oder der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit Auftragsbestätigung angegeben haben, bzw. mit denen er üblicherweise zu rechnen hat. Bei berechtigter Mängelrüge hat uns der Besteller eine angemessene Frist zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenNacherfüllung einzuräumen, wobei sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Sodann leisten wir Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Bei fehlerhaften Teilen an montagefertigen Elementen erfolgt die Nachbesserung grundsätzlich durch einen Austausch der Lieferer sofort zu verständigen istmangelhaften Teile, nicht jedoch des ganzen Elementes bzw. der gesamten Lieferung. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der zum Zeitpunkt der Beanstandung die Beschaffung, Nachbesserung und/oder Neuanfertigung der mangelhaften Teile unter marktüblichen Gesichtspunkten erfordert. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den Mangel mangelhaften Teil der Lieferung. Werden unsere Verarbeitungshinweise nicht befolgt, die Lieferungen durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen, stehen dem Besteller keine Rechte bei Mängeln zu. Nimmt der Besteller selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere schriftliche Freigabe an der Lieferung vor, so bestehen für diese und vom Lieferer Ersatz die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB gegen uns wegen des Unternehmerrückgriffs im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bestehen nur insoweit, als der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangenBesteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- Erhöhte Mehraufwendungen wegen zur Nacherfüllung entstehender Transport-, Arbeits- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kostenMaterialkosten sind ausgeschlossen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung diese darin die Ursache finden, dass die Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt auch im Falle von Rückgriffsansprüchen. Weitergehende Ansprüche des Lieferers eintritt. Der Besteller hat Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VertragHaftung nach Ziffer 13 ersatzfähig. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, wenn sofern nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerk), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchsgüterkauf) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Auch in Fällen der Lieferer – unter Berücksichtigung Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigen Verschweigens von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des LiefergegenstandesVerjährungsfrist.
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Samples: www.bikar-aluminium.com
Mängelansprüche. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer FeRe unter Ausschluss weiter weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. der Regelungen in Ziffer 10 dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt: Sachmängel Sachmängel: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern von FeRe nachzubessern oder mangelfrei durch mangelfreie Lieferung zu ersetzen, die sich in Folge infolge eines vor dem Gefahrübergang Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen. Für Software von FeRe übernehmen wir die Gewähr für die ordnungsgemäße Duplizierung. Software von FeRe ist auf von FeRe spezifizierten Hardware-Produkten ablauffähig. Die Feststellung solcher Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Im Übrigen wird für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Für kundenspezifisch erstellte Software leistet FeRe Gewähr für die Übereinstimmung mit den im Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgelegten Arbeits- / Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und Leistungsmerkmalen. FeRe leistet keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Programme bei deren Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen Anwendungen, insbesondere nicht für solche, die FeRe zum Zeitpunkt der Erstellung / Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden. Der Empfänger ist verpflichtet, die Ware und Transportbehältnisse vor Übernahme auf äußerlich erkennbare Schäden noch in Anwesenheit des Fahrers zu untersuchen. Schon bei Verdacht eines Schadens ist vom Empfänger der Lieferung die Übernahme nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens auf dem Beförderungsdokument bzw. der Übernahmebescheinigung zu quittieren und vom Fahrer gegenzeichnen zu lassen. Bei Gütern in Containern ist sicherzustellen, dass Container und Schlösser ohne Siegel durch Verantwortliche des Empfängers geprüft werden. Falls Container beschädigt oder Schlösser und / oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder vom Frachtdokument abweichen, ist der Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens zu bescheinigen und beschädigte oder falsche Schlösser und / oder Siegel sind aufzubewahren. Zu beachten ist in jedem Fall, dass ein allgemeiner und nicht auf konkrete Tatsachen hinweisender Vorbehalt nicht zum Schadensnachweis genügt. Wichtig ist hierbei, dass der später spezifizierte Schaden oder Verlust aufgrund des Vorbehaltes nachvollziehbar ist. Ist im Falle eines Transportschadens ein Sachverständiger/Havariekommissar hinzuzuziehen, darf der Zustand der Sendung und ihre Verpackung bis zum Eintreffen des Sachverständiger/Havariekommissars nicht verändert werden. Versteckte Mängel sind FeRe unverzüglich nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis unverzüglich, spätestens 8 Tage hiernach schriftlich anzuzeigen. Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir von den unmittelbaren Kosten – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteiles. Die Lieferung des beanstandeten Bauteils ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich uns frei Haus zu meldenliefern. Ersetzte Teile werden Eigentum Der Versand sowie die Kosten des LieferersAus- und Einbaus sind durch den Kunden zu tragen. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen Der Kunde hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , andernfalls ist der Lieferer FeRe von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freitbefreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur und der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller Kunde das Recht, Recht mit vorheriger Zustimmung von FeRe den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz lassen, wobei die hier entstehenden Kosten kundenseitig zu tragen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass wir mit der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangenBeseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von FeRe für die daraus entstehenden Folgen. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum auf Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – XxXx unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – Ausnahmefälle, d.h. wenn FeRe die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises Kaufpreises zu, ebenfalls vorausgesetzt, FeRe lässt eine angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt Kaufpreises ist ansonsten aus- geschlossenausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 Ziffer 10 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in Im Übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Fällen übernommenGründen entstanden sind: ungeeignete oder Ungeeignete und unsachgemäße VerwendungVerwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie elektrische Einflüsse etc. auf die wir keine Einflüsse haben, sowie bei nicht vom Lieferer zu verantworten sindbestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung der Hinweise und Angaben in unseren Dokumentationen (z.B. Bedienungsanleitungen und Katalogblätter), unabhängig der Art deren Veröffentlichung, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen unserer Produkte (wie z.B. Ölungs-Hinweise, Qualität der Druckluft bzw. Bessert sonstiger Betriebsmedien, Umgebungsbedingungen). Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der Besteller Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FeRe und ohne sonstige Berechtigung (Verzug von FeRe bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen an der Steuerung / Software vorgenommen hat, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird FeRe auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch XxXx ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird FeRe den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von FeRe sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10 dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Diese Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Kunde FeRe unverzüglich über geltend gemachte Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen informiert, der Kunde FeRe in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. FeRe die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, FeRe alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des LiefergegenstandesKunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
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Samples: www.fere-gmbh.de
Mängelansprüche. Wir stellen den Beton unseres Lieferverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften her, er wird danach überwacht und geliefert. Für Sach- sonstigen Beton müssen gesonderte Vereinba- rungen getroffen werden, im Übrigen gilt die übliche Beschaffenheit als vereinbart. Wird die Kaufsache nicht fachgerecht verarbeitet und/oder nachbehandelt, sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen. Für die Geltendmachung von Mängeln gilt § 377 HGB. Mängel sind schriftlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen (Beweislast- regel). Fahrer, Laboranten und Rechtsmängel Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Ansprüche aus offensichtlichen Mängeln, gleich welcher Art, oder die Lieferung leistet einer offensichtlich anderen als der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile bestellten Kaufsache (in Art oder Menge) sind unentgeltlich nach Xxxx ausgeschlossen, wenn sie nicht sofort bei Übergabe des Lieferers nachzu- bessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich Betons gerügt werden; in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen diesem Fall hat der Besteller Käufer uns die Nachprüfung zu ermögli- chen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Betonsorte sind sofort nach Verständigung mit dem Lieferer Erkennen oder Erkennen müssen unverzüglich zu rügen. Probewürfel dürfen nur dann als Beweismittel für die erforderliche Zeit Güte verwendet werden, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Lieferer von der abgenommene Beton als genehmigt. Jede Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer die daraus entstehenden Folgen be- freitKaufsache mit Zusätzen, insbesondere Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder sie vermengen oder verändern lässt. Nur in dringenden Fällen Wegen eines Mangels, der Gefährdung rechtzeitig gerügt wird und den wir zu vertreten haben, behält sich der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenVerkäufer vor, wobei der Lieferer sofort nach seiner Xxxx eine mangelfreie Kaufsache neu zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, liefern oder den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen den Kaufpreis nach billigem Ermessen zu lassen mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind beschränkt auf den unmittelbaren Schaden aus der mangelhaften Lieferung. Alle Mängelansprüche, außer solcher nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen634 a Abs. Der Lieferer trägt – soweit sich 1 Nr. 2 BGB, verjähren, abweichend von § 195 BGB, innerhalb von zwei Jahren; die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VertragAusnahme gilt nicht, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere VOB/B insgesamt in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des LiefergegenstandesVertrag einbezogen ist.
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Samples: www.guggenberger-bau.de
Mängelansprüche. Für Sach- Der Nachweis einer den Vorschriften entsprechenden Behand- lung und Rechtsmängel Verarbeitung obliegt dem Käufer. Hat der Käufer den gelieferten Beton/Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, entfällt die Haftung für Mängel, es sei denn, der Käufer weist nach, daß die Veränderung der Zu- sammensetzung des Betons/Baustoffs den Mangel nicht herbei- geführt hat. Offensichtlich mangelhafter/falscher Beton/Baustoff, insbeson- dere solcher mit fehlerhafter Konsistenz oder einer falschen Sorte darf nicht verarbeitet werden. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich anzu- zeigen. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als vereinbarten Beton-/Bau- stoffsorte oder –menge sind von Unternehmern sofort bei der Ablieferung des Betons/ Baustoffs zu rügen; in diesem Falle hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Beanstandete Betone/Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Unternehmern nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Gleiches gilt spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt, gleiches gilt auch für Nichtkaufleute. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Beton/ Baustoff als genehmigt. Probekörper gelten nur dann als Nachweis für die Beton-/ Baustoffeigenschaften, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Wird von dem Käufer eine Rezeptur verlangt, die von unserem Sortenverzeichnis abweicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der vorgegebenen Rezeptur. Wegen eines Mangels, den wir zu vertreten haben, stehen dem Käufer gesetzlichen Ansprüche zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung, die mindestens 1.000.000,-- EURO beträgt, begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung leistet einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Xxxx des Lieferers nachzu- bessern zur Minderung oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn . Tritt der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vorMinderung, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Vertragspreises Mangels zu. Das Recht Mängelansprüche eines Unternehmens verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf Minderung vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Als zugesichert gelten nur schriftlich zugesicherte Eigen- schaften. Bloße optische Mängel der Ware, die nach endgültiger Fertigstellung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VIIGegenstandes, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlungwelchen die Ware eingebaut wird, nicht ordnungsgemäße War- tungsichtbar und / oder ohne Auswirkung auf die Gebrauchsfähigkeit sind, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie berechtigen den Käufer nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des Liefergegenstandeszur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.
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Samples: www.hans-lehmann.de
Mängelansprüche. Wir stellen den Beton unseres Lieferverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften her, er wird danach überwacht und geliefert. Für Sach- sonstigen Beton müssen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, im übrigen gilt die übliche Beschaffenheit als vereinbart. Wird die Kaufsache nicht fachgerecht verarbeitet und/oder nachbehandelt, sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen. Für die Geltendmachung von Mängeln gilt § 377 HGB. Mängel sind schriftlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen (Beweislastregel). Fahrer, Laboranten und Rechtsmängel Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Ansprüche aus offensichtlichen Mängeln, gleich welcher Art, oder die Lieferung leistet einer offensichtlich anderen als der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile bestellten Kaufsache (in Art oder Menge) sind unentgeltlich nach Xxxx ausgeschlossen, wenn sie nicht sofort bei Übergabe des Lieferers nachzu- bessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich Betons gerügt werden; in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen diesem Fall hat der Besteller Käufer uns die Nachprüfung zu ermöglichen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Betonsorte sind sofort nach Verständigung mit dem Lieferer Erkennen oder Erkennen müssen unverzüglich zu rügen. Probewürfel dürfen nur dann als Beweismittel für die erforderliche Zeit Güte verwendet werden, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Lieferer von der abgenommene Beton als genehmigt. Jede Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer die daraus entstehenden Folgen be- freitKaufsache mit Zusätzen, insbesondere Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder sie vermengen oder verändern lässt. Nur in dringenden Fällen Wegen eines Mangels, der Gefährdung rechtzeitig gerügt wird und den wir zu vertreten haben, behält sich der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenVerkäufer vor, wobei der Lieferer sofort nach seiner Xxxx eine mangelfreie Kaufsache neu zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, liefern oder den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen den Kaufpreis nach billigem Ermessen zu lassen mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind beschränkt auf den unmittelbaren Schaden aus der mangelhaften Lieferung. Alle Mängelansprüche, außer solcher nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen634 a Abs. Der Lieferer trägt – soweit sich 1 Nr. 2 BGB, verjähren, abweichend von § 195 BGB, innerhalb von zwei Jahren; die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom VertragAusnahme gilt nicht, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere VOB/B insgesamt in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des LiefergegenstandesVertrag einbezogen ist.
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Samples: www.ragano.de
Mängelansprüche. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern oder mangelfrei zu ersetzenDer Lizenznehmer, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen sofern er kein Verbraucher ist, hat die Software unverzüglich nach deren Ablieferung durch den Lizenzgeber oder deren Download, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lizenzgeber unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller das RechtLizenznehmer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sein denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Lizenznehmers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die vorangegangenen Bestimmungen gelten nicht, wenn und soweit der Lizenzgeber einen Mangel arglistig verschwiegen haben sollte. Im Übrigen ist jedwede Form von Mängelgewährleistung für Freeware ausgeschlossen. Ein Mangel der Software liegt nur vor, wenn diese bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Die vereinbarte Beschaffenheit wird im Rahmen der Software-Systemdokumentation für den Mangel jeweiligen Release-Stand in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung dokumentiert. Unwesentliche Abweichungen von der jeweiligen Systemdokumentation gelten nicht als Mangel. Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers bestehen nicht, wenn dieser die Software nicht bestimmungsgemäß nutzt oder der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte in die Software eingegriffen hat. Der Gewährleistungsausschuss greift nicht ein, wenn der Lizenznehmer nachweist, dass der gerügte Mangel auch bei bestimmungsgemäßer Nutzung aufgetreten wäre bzw. in keinem Zusammenhang mit dem Eingriff in die Software steht. Tritt ein Mangel auf, ist der Lizenzgeber nach seiner Xxxx berechtigt, den Mangel zu beseitigen zu lassen und vom Lieferer oder einen Ersatz der erforderli- chen Software zu liefern (Nacherfüllung). Die Mängelbeseitigung kann auch durch schriftliche oder telefonische Handlungsanweisungen an den Lizenznehmer erfolgen. Der Lizenznehmer ist in diesen Fällen verpflichtet, die Handlungsanweisungen umzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine softwaretechnische Umgehung, soweit dadurch der vertraglich vereinbarte Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Nacherfüllung gilt nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern dem Lizenzgeber ein Verschulden zur Last fällt, ist der Lizenznehmer berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzwDie Minderung ist ausgeschlossen. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und AusbaukostenDie Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie Lizenznehmer nicht Verbraucher ist. Sie beginnt mit der Ablieferung der Software beim Lizenznehmer. Für Verbraucher gelten die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kostengesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht Mängel auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des Liefergegenstandes.Ursachen beruhen:
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Mängelansprüche. Für Sach- PTM übernimmt nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern oder mangelfrei zu ersetzen, für die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellenerbrachten Leistungen. Die Feststellung solcher Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung nach den anerkannten Regeln der Technik. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von PTM kostenlos fachgerecht nachgebessert. Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634a BGB genannten Fristen nicht zulässt. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel ist dem Lieferer unverzüglich sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang der Ware, schriftlich zu meldenrügen. Ersetzte Teile werden Eigentum Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des LieferersMangels. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware im Sinne des HGB als genehmigt. Erweist sich die Ware bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Auftraggeber PTM Gelegenheit zu geben; andernfalls ist , die Mängel, die PTM zu vertreten hat, auf eigene Kosten und nach technischer Möglichkeit zu beheben. Ein Mangel in der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, Teillieferung berechtigt den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatz- lieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn es sei denn, der Lieferer Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist. Bei Klein- und Massenteilen übernimmt PTM für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden. PTM haftet im Rahmen der vertraglichen Mängelansprüche - außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – unter Berücksichtigung für Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Soweit der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet PTM nur für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässtvertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vorWeitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung, steht insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke besteht nicht. Jede Weiterverarbeitung der Werkstücke durch den Auftraggeber schließt die nachträgliche Geltendmachung von Mängelrechten aus. Schadensersatzansprüche sind begrenzt auf den zwischen PTM und dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zuAuftraggeber vereinbarten Auftragswert (Veredelungspreis der Werkstücke). Für indirekten Schaden wie entgangenen Gewinn, Herstellkosten, Produktionsausfälle, Kundenverluste etc. ist die Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt. Das Recht zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen. Ist dies nicht der Fall, ist PTM berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlosseneiner Bearbeitung oder ist das zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernimmt PTM keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Hohlteile werden nur an den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische EinflüsseAußenflächen galvanisch behandelt, sofern sie nicht vom Lieferer in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verantworten sindverpacken, zu lagern und zu transportieren. Bessert Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des LiefergegenstandesOberfläche zu verhindern.
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Mängelansprüche. Für Sach- und Rechtsmängel Der Besteller hat die Pflicht, die W are unverzüglich gleich nach der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIIauf evtl. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzu- bessern oder mangelfrei Mängel zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit untersuchen bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen untersuchen zu lassen und vom Lieferer Ersatz dabei entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Beschaffenheit unserer Leistungen richtet sich nach der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangenvertraglichen Produktbeschreibung. Der Lieferer trägt – soweit sich Aussagen in Werbematerial oder in sonstigen öffentlichen Äußerungen werden nur dann Inhalt von Verträgen, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich in die Beanstandung vertragliche Vereinbarung aufgenommen worden sind. Falls die Produkte im Hinblick auf Farbe, Zusammensetzung, Gewicht, Äußerlichkeiten etc. nur geringfügig oder unwesentlich von den zuvor bereitgestellten Musterartikeln oder Beispielen oder auf andere Weise von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, gelten die betreffenden Produkte als berechtigt heraus- stellt – vertragsgemäß. Verschlechterung von Teilen durch Abnutzung oder Verschleiß, die unmittelbaren Kosten bei der Nachbesserung bzwbestimmungsgemäßen Benutzung auftreten, stellen keinen Mangel dar. Für die äußerlich erkennbaren Eigenschaften unserer Produkte gelten die auf der Ersatz- lieferung einschließlich des VersandesBasis unserer Toleranz- und Gütevorschriften vereinbarten Spezifikationen für Abmessungen, Oberflächenstruktur und Oberflächenbeschaffenheit. Er trägt darüber hinaus Die Benennung der anzuwendenden Normen wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Für das Nachschleifen von Walzen gewährleisten wir ausschließlich die eventuell erforderlichen Ein- Einhaltung der vereinbarten Maße und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintrittOberflächentoleranzen. Der Besteller hat trägt die Verantwortung dafür, dass uns einwandfreie W alzenkörper angeliefert werden. Ist er über deren Zustand im Rahmen Unklaren, muss er mit der gesetzlichen Vorschriften Auftragserteilung eine Kernüberprüfung von uns fordern. Fehlfabrikationen, die auf Mängel des W alzenkerns zurückzuführen sind, die trotz gewissenhafter Prüfung nicht erkennbar waren, werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Wenn von uns Zapfen und Bohrungen endbearbeitet werden sollen, muss, bezogen auf den jeweiligen Durchmesser, ein Recht zum Rücktritt Aufmaß von 0,2 bis 0,3 mm vorhanden sein. Bei Mängeln des von uns gelieferten Materials und anderen Mängeln unserer Leistung können wir nach unserer W ahl den Mangel beseitigen oder mangelfreies Material nachliefern. Für die Mängelbeseitigung gilt eine Frist von wenigstens 15 Arbeitstagen nach Geltendmachung als angemessen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom VertragVertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängel der gelieferten Ware oder unserer sonstigen Leistung sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach Empfang der Leistung anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln gilt eine Rügefrist von zwei Wochen ab ihrer Feststellung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Nach Ablauf der genannten Frist erlöschen Ansprüche wegen derartiger Mängel, wenn wir nicht arglistig gehandelt haben. Aus einer Mängelrüge im Sinne des vorherigen Absatzes ergibt sich keine Aussetzung der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für Zahlungsverpflichtung des Bestellers. Scheitert die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert Mängelbeseitigung und tritt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nachdeshalb vom Vertrag zurück, besteht keine Haftung hat er wegen des Lieferers für Mangels darüber hinaus keinen Anspruch auf Schadensersatz. Verlangt der Besteller, anstatt zurückzutreten, Schadensersatz, ist sein Anspruch auf die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des LiefergegenstandesDifferenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem W ert der mangelhaften Leistung beschränkt, wenn wir nicht arglistig gehandelt haben und es ihm zuzumuten ist, unsere Leistung zu behalten.
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Mängelansprüche. Für Sach- Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Regelung. Bei Ware, die nicht neu ist, verkürzt sich die Mängelhaftung auf 1 Jahr. Soweit der Kunde Xxxxxxxxx einer neuen Sache oder Rücktritt verlangt, ist er unbeschadet der Rechte des Lieferers auf Rückgewähr der mangelhaften Sache und Rechtsmängel Wertersatz verpflichtet, für die gezogenen Nutzungen einen Nutzungsabschlag zu vergüten. Soweit der Lieferung leistet Kunde nicht geringere Nutzungen oder der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIInicht höhere Nutzungen nachweist, gehen die Vertragsparteien von einem Nutzungsabschlag in folgender Höhe aus: Bei einer Nutzungsdauer • von mehr als 1 - 3 Monaten 10 % des Verkaufswerts • von mehr als 3 - 6 Monaten 20 % des Verkaufswerts • von mehr als 6 - 12 Monaten 30 % des Verkaufswerts • von mehr als 12 - 24 Monaten 50 % des Verkaufswerts Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. – Gewähr wie folgt: Sachmängel Alle diejenigen Teile Transportschäden sind unentgeltlich nach Xxxx kein Mangel; hierfür haftet in der Regel der Transporteur. Schadensersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Mangelfolgeschäden sind aber ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Lieferers nachzu- bessern Lieferers, seiner Vertreter oder mangelfrei zu ersetzenErfüllungsgehilfen sowie dann nicht, wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der Lieferer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Herstellung der Ware übernommen hat. Bei Rücksendungen von Ware, werden dem Kunden die entstandenen Prüfkosten in Rechnung gestellt, soweit sich der gerügte Mangel nicht bestätigt. Reparaturen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile vom Kunden gewünscht werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be- freitMängelansprüche nicht bestehen, werden gegen Berechnung des anfallenden Aufwands ausgeführt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzwAuf Wunsch des Kunden wird ein Kostenvoranschlag erstellt. zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenDieser ist vergütungspflichtig, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangenauch wenn die Reparatur danach nicht durchgeführt wird. Der Lieferer trägt – soweit sich weist ausdrücklich auf die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – für die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung Montage und Installation, insbesondere in öffentlichen Gebäuden bzw. auf Bühnen geltenden besonderen Sicherheitsrichtlinien bzw. Vorschriften für Sachverständigenabnahmen der Ersatz- lieferung einschließlich des VersandesWare hin. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- Diese sind vom Kunden unbedingt zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sich über diese Sicherheitsrichtlinien und AusbaukostenVorschriften zu informieren, sofern dies Gegenstand sowie Montage, Installation und Abnahme der ursprünglichen Leistung warWare gem. den geltenden Sicherheitsrichtlinien und Vorschriften vorzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, seinen Abnehmern diese Sicherheitsrichtlinien und Vorschriften mitzuteilen, sowie die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrt- kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässtMontage, Installation und Sachverständigenabnahme geltenden Vorschriften ebenfalls seinen Abnehmern aufzuerlegen. Liegt nur Dekorationsobjekte, wie z.B. Kunstpflanzen sind nicht flammenhemmend. Kunde und Aufsteller müssen prüfen, ob für das Einsatzgebiet ein unerheblicher Mangel vorFlammenschutz (DIN 4102-1, steht schwer entflammbar o.ä.) vorgeschrieben ist. In diesem Fall ist vor dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zuAufstellen der Dekoration eine Behandlung mit flammenhemmendem Material vorzunehmen. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten aus- geschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigne- ter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht Diese Information ist bei Aufstellung und Wiederverkauf der Ware vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderun- gen des LiefergegenstandesKunden weiterzugeben.
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