Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt. 2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. 3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist. 4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist. 5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist. 6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.. 7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat. 8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Mängelrechte. (1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ) Soweit ein Mangel zeigtdes Liefergegenstandes vorliegt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigenuns zu- nächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer Wir sind nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) Mangelbeseiti- gung, Ersatzlieferung oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) Gutschrift berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise Schlägt die Nacherfüllung fehl, so d.h. dass mindestens zwei Versuche zur Nachbesserung fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist, ist der Auftraggeber grundsätzlich Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - berechtigt, nach eigener Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen VertragswidrigkeitAnsprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere bei nur geringfügigen Män- gelnTransport-, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen- dungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Bestellers ver- bracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestim- mungsgemäßen Gebrauch.
(2) Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in unseren Erzeugnissen verbaut oder sonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte unsere Haftung zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien MontageanleitungAbtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge die uns gegen den Lieferanten der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauftFremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7abgetretene Anspruch aus sonstigen Grün- den nicht durchgesetzt werden kann. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm Be- steller wieder die Rechte aus dem vorangehenden Absatz (1) zu.
(3) Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, etc., enthal- ten im Zweifel keine Garantieübernahme. Maßgeblich sind dabei nur unsere ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen über die Übernahme einer Garantie. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Pro- duktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaf- fenheitsangaben im Sinne von § 478 434 BGB unbenommenoder § 633 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit be- hält, übernommen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei Vorliegen natürlichen Ver- schleißes oder natürlicher Abnutzung unserer Produkte infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, insbesondere bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsge- mäßen Gebrauchs bzw. nachlässiger Behandlung unserer Produkte, fehlerhaften Einbaus, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, z.B. chemischer, elektrochemischer oder elektri- scher Art, entstehen, sofern sie nicht nach dem Vertrag vorausgesetzt sind oder auf ein Verschulden unsererseits zurück zu führen sind
(5) Werden unsere Produkte nicht dem Verwendungszweck entspre- chend verwendet, werden insbesondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder unsere Hinweise nicht beachtet, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen oder unsere Produkte nicht ordnungsgemäß behandelt oder entgegen ihrem vertraglich vereinbartem Verwendungszweck fehlerhaft eingesetzt, so sind An- sprüche für die daraus entstehenden Schäden ausgeschlossen.
(6) Im Rahmen von Instandsetzungen durch uns ohne rechtliche Verpflichtung, z.B. aus Kulanz, stehen dem Besteller Mängelansprü- che nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu. Wir geben generell keine Garantie auf Instandsetzungsarbeiten.
(7) Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechendErsatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.
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Mängelrechte. 16.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Veredelung und der mit der Veredelung verbundenen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller. Der Auftraggeber hat Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Produkte vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenin Prospekten oder dem Schüco Farbfächer dargestellten Oberflächen / Farben und dem Besteller überlassene Farb- oder Typmuster. Diese sind nur beispielhaft und stellen keine verbindlichen Abnahmemuster dar. Sofern der Besteller verbindliche Muster wünscht, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser muss er diese schriftlich in seiner Bestellung unter dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigenHinweis „verbindliche Oberflächengrenzmuster“ bei uns anfordern. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist Freigabe der dem Besteller überlassenen verbindlichen Oberflächengrenzmuster muss schriftlich durch den Besteller erfolgen. Bis zum Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmerFreigabeerklärung des Bestellers wird der Auftrag nicht bearbeitet. Tritt Etwaige Lieferfristen beginnen erst mit Zugang der Mangel erst später Freigabeerklärung bei uns. Abweichungen von der in Erscheinungdem Schüco Farbfächer bzw. den Farbmustern dargestellten Veredelungsausführung im Hinblick auf den Glanzgrad, muss den Verlauf, die Rüge unverzüglich Brillanz sowie die Struktur müssen von dem Besteller ausdrücklich angefragt werden. Hierbei handelt es sich um
6.2 Dem Besteller ist bekannt, dass die veredelten Oberflächen einer dauernden Wärmeeinwirkung
6.3 Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz unserer Waren wie z. B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung und in jedem Fall unverbindlich. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen, es sei denn, es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt. Für die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallenim Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Veredelung von uns erbrachten zusätzlichen Serviceleistungen wie z.B. Sägen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtStanzen, Bohren, Beistellung von Veredelungsrohstoffen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
26.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen ist Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Auftragnehmer Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als genehmigt. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Xxxx nach eigener Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche des Bestellers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen. Kundeneigenes Material gilt nach Ablauf von 12 Tagen nach Lieferung oder 6 Tage nach Beginn der Verarbeitung der veredelten Ware spätestens als abgenommen im Sinne des
6.5 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigtzur Ersatzlieferung verpflichtet. Ist Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, sind wir von der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise Mängelhaftung befreit.
6.6 Schlägt die Nacherfüllung dreimal fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigtBesteller - vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 7
6.7 Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach eigener Xxxx Herabsetzung dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel, des Einsatzes von Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer - insbesondere chemischer,
6.8 Ansprüche wegen Mängelhaftung sind außerdem in folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) für Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung von Profilen, Blechen etc., die in folienverschweißten Stahl- oder Holzpaletten verpackt und beispielsweise im Freien lagern und/oder in die Feuchtigkeit oder Regenwasser eindringen kann (Gefahr der Vergütung (MinderungFleckenbildung)
b) bei bauseitig verursachten Schäden, Rückgängigmachung auch wenn sie nicht in den Verantwortungsbereich des Vertrages (Rücktritt)Bestellers fallen, Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeitbeispielsweise Schweißarbeiten, insbesondere Isolierarbeiten, Beton- und Putzarbeiten, sowie bei nur geringfügigen Män- gelnSchäden und Farbveränderungen, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigtdie durch den Kontakt mit Dichtprofilen und nicht neutral vernetzten Dichtmassen sowie lackschädigenden Reinigungsmitteln/Primern ausgelöst werden, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istdie lackschädigende Stoffe beinhalten oder abgeben.
3c) bei Schäden in Folge direkter oder auch indirekter Veredelungs- und/oder aluminiumschädigender Kontaktierungen am Baukörper mit z. B. Tausalzen, Säuren, Laugen etc. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung (mit einer mangel- freien Montageanleitungindirekten Kontaktierung sind z. B. Abregnungen von Kupferbedachungen, soweit eine ordnungsgemäße Montage Kupferbeplankungen
6.9 Farb- und Oberflächenabweichungen bei zeitlich versetzt beauftragten Veredelungen in derselben Oberfläche / Farbe sind fertigungstechnisch nicht erfolgt istvermeidbar und stellen daher keinen Mangel dar. Das gilt nichtauch für den Fall, soweit infolge das der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istBesteller nachträglich die ursprünglich beauftragte Menge zu veredelnden Materials verändert. Die Oberflächengleichheit von Veredelungen auf verschiedenen Untergründe (z. B. verzinktem Stahl, Gussteile) kann nicht gewährleistet werden. Darin begründete Abweichungen stellen daher ebenfalls keinen Mangel dar. Beauftragt der Besteller neben uns auch noch einen Dritten mit der Veredelung von Material, kann es bei demselben Farbton / Oberfläche aus fertigungstechnischen Gründen zu Abweichungen kommen. Diese Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Eine Gewähr für die Farbgleichheit kann von uns nicht übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn wir die bei uns bestellte Veredelung über denselben Dritten abwickeln. Bei kundeneigenem Material muss der Besteller sicherstellen, dass die bestellte Veredelung überhaupt bzw. ohne Beschädigung des kundeneigenen Materials durchgeführt werden kann. Wir übernehmen hierfür keine Gewähr. Nur bei offensichtlichen Fehlern, die uns im Rahmen unserer
6.10 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Besteller nicht der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren.
46.11 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen als es sich um erhöhte Aufwendungen deshalb handelt, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Haftung In jedem Fall ist die Höhe des Auftragnehmers ist zu leistenden Ersatzes beschränkt auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Selbstkosten (z. B. Transport- und Materialkosten) des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istBestellers und erfasst nicht dessen Gewinnmarge gegenüber seinem Abnehmer.
5. Die 6.12 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
6.13 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der MängelrechtsverjährungsfristAblieferung. Die verkürzte Verjährung Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke)2, § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit der Gesundheit, bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Soweit ein Fall der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus §§ 478 BGB unbenommen438 Abs. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.41 Nr. entsprechend.2,
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Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die Ware auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenEntdeckung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Auftragnehmer Nacherfüllung kann der Kunde nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigtden Kaufpreis mindern. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung Mangel nicht bereit erheblich oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, ist die er zu vertreten hat, Ware bereits verarbeitet oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- gelnumgestaltet, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht ihm nur das Minderungsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Käufer die Mängelrechte zunächst auf aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten isterkennbar.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Nacherfüllung beinhaltet weder den Rechnungswert Ausbau der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nichtmangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istwenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem gesetzlichen Beginn Kunden ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istSache übernommen haben.
6. Gebrauchte Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware wird unter Ausschluss oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
7. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunde bezüglich der Mängelrechte verkauftangegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
8. Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach Abschnitt XI. dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Kunden nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
9. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung geben wir nicht, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hatAbweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Kunden.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Mängelrechte. (1. Der Auftraggeber hat ) Für die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenRechte des Händlers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Wenn sich ein Mangel zeigtMängelansprüche des Händlers setzen voraus, ist dass dieser dem Auftragnehmer unverzüglich seinen Untersuchungs- und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich Rügepflichten nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht § 377 HGB nachkommt.
(2. Bei berechtigten Beanstandungen ) Zur Wahrung der Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ist der Auftragnehmer Händler mit Erhalt der Kaufsache verpflichtet, diese unverzüglich nach eigener Art, Menge und Beschaffenheit zu prüfen, wobei die nachfolgende Untersuchungsmethode vereinbart wird: Zur Prüfung der Kaufsache ist sie testweise anzuschließen und in Betrieb zu nehmen. Umfasst die Lieferung eine größere Warenmenge (eine größere Warenmenge beginnt ab 25 Kaufsachen im Rahmen einer Bestellung) sind zur Wahrung der Untersuchungs- und Rügepflicht aussagekräftige Stichproben nach Maßgabe der vorgenannten Untersuchungsmethode ausreichend, allerdings auch erforderlich. Die Stichproben müssen so erfolgen, dass sie Aufschluss über die Beschaffenheit aller im Rahmen der Bestellung gelieferten Kaufsachen geben. Werden bei der Untersuchung offensichtliche Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen. Die Rüge erfordert die Bezeichnung des Funktionsmangels. Zeigt sich später ein Mangel, der durch die vorgenannte Untersuchungsmethode bei Erhalt der Kaufsache nicht zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat der Händler unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen, nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel gegenüber SLV anzuzeigen. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei SLV.
(3) Im Falle eines Streckengeschäfts oder bei Direktlieferungen stellt der Händler durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Untersuchungs- und Rügepflichten eingehalten werden; SLV gibt dem Händler die Gelegenheit unmittelbar vor Versand die Untersuchung bei sich im Lager durchzuführen und ist mit der Untersuchung durch den Zweitkäufer einverstanden.
(4) Wir leisten für Sach- oder Rechtsmängel zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachlieferung fehl (§ 440 Satz 2 BGB), kann der Händler grundsätzlich nach seiner Xxxx Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Erhält der Händler eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in Mangel der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei Montageanleitung einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat Ist die Ware unverzüglich vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Übergabe zu untersuchenMaßgabe der nachfolgenden Regelungen sowie unter Berücksichtigung von etwaigen Vereinbarungen über Performance, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich Stabilität und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Verfügbarkeiten (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtnachfolgend: „Service Level Agreement“ oder „SLA“).
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist Für den Fall, dass der Auftragnehmer Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird TrendView von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständ- lichen Leistungen sowie der Einhaltung der jeweiligen Service Level, Termine und Meilensteine für die Dauer der eingeschränkten oder unterlassenen Mitwirkung befreit. Mehraufwand, der aufgrund der nicht ordnungs- gemäß oder verzögerten Mitwirkungsleistung des Kunden entsteht, kann von TrendView im Rahmen einer angemessenen Vergütung oder nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istvereinbarten Stundensätzen geltend gemacht werden.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten Ein Mangel oder eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder aus Nicht- befolgung von Bedienungshinweisen oder technischen, bzw. organisatorischen Vorgaben durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen resultieren, ist kein von Trend- View zu vertretender Mangel. TrendView behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien MontageanleitungKosten der Fehleranalyse und Fehlerbehebung dem Kunden in Rechnung zu stellen, soweit eine ordnungsgemäße Montage sofern der Kunde verkannt hat, dass der Mangel nicht erfolgt istaus der Sphäre von TrendView stammt. Das gilt nichtGleiches gilt, soweit infolge wenn der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istMangel durch den Kunden selbst verursacht wurde. TrendView haftet auch nicht für Beeinträchtigungen, welche durch Handlungen Dritter entstehen, etwa Ver- änderung der Schnittstelle zu PlaNormen Dritter. Falls zumutbare Anpassungen durch TrendView vorzunehmen sind, werden diese in einem angemessenen Zeitraum vorgenommen und der Kunde hierüber benachrichtigt.
4. Die Für den Fall, dass eine Leistung von TrendView dem Miet- recht unterliegt, ist die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istSchadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt zwölf (12) Monate ab dem gesetzlichen Beginn erstmaliger Nutzungsmöglichkeit der Mängelrechtsverjährungsfristbetroffenen Leistung. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) Schadensersatzansprüche auf- grund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden Grund von Schäden an Leben, Körper oder und Gesundheit eingetreten istverjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Mängelrechte. 1Der Kunde hat die erhaltene Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen („Rüge“). Versand bzw. Transportschäden sind gegenüber dem Versanddienstleister zu dokumentieren. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unter- bleibt die Anzeige, so gilt die Leistung als einwandfrei und der Bestellung entsprechend, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenWeiterverkauf, der Einbau oder eine sonstige Nutzung beanstandeter Leistung gilt als Genehmigung einer vertragsgemäßen Erfüllung und schließt Mängelansprüche insoweit aus. Durch Verhandlung über Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese Rügen nicht rechtzeitig, unbegründet oder sonst ungenügend gewe- sen seien. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mange- lanerkenntnis. Materialbedingte Abweichungen von vereinbarter Qualität und Umfang sowie Änderungen der Leistung im Zuge des technischen Fortschritts, in der Konstruktion, der Gestaltung, den Maßen, des Gewichtes oder der Farbe sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit dies sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht einschränken, keine Garantie vorliegt und dem Kunden bei objektiver Würdigung aller Umstände zumutbar sind. Ist die Leistung mangelhaft, erfüllen wir unsere Verpflichtung zur Nacher- füllung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener unserer Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (NachbesserungNachbesse- rung) oder Lieferung einer neuen Ware mangelfreien Leistung (Neulieferung) berechtigtNachlieferung). Ist Sollten wir uns für die Nachlieferung entscheiden, so erfolgt diese, falls wir dies wünschen, nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung mangelhaften Leistung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung und/ oder Nachbes- serung, Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung wird keine Gewähr übernommen, sofern dies nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er von uns zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung Rückgriffansprüche des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus Kunden gemäß § 478 BGB unbenommenbestehen nur insoweit, als der Kunde mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Mängel- ansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach Die Verjährungs- hemmung gemäß § 439 479 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4nur dann, wenn der Kunde seinem Ab- nehmer nachweislich Gewähr geleistet hat. entsprechendWeitergehende oder andere als die in diesen AGB geregelte Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
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Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat 8.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln einschließlich Falsch- und Minderlieferungen und bei sonstigen Pflichtverletzungen gelten die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchengesetzlichen Vorschriften, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
38.2 Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls die Produktbeschreibungen, Bedingungen, Spezifikationen, Normen, Datenblätter und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt, darin aufgeführt oder in Bezug genommen sind. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Vorlieferern hergestellten oder gelieferten Waren.
8.3 Der Lieferant bzw. Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen oder Leistungen, vorbehaltlich individuell vereinbarter höherer Qualitätsforderungen, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik – soweit Normen in DIN, VDE, VDI oder gleichzusetzende Normen Anwendung finden, diesen Normen – sowie den einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Bestimmungen und etwaigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Er garantiert insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen. Falls Gefahrstoffe i.S. der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes (§ 14 GefahrStoffVO) erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
8.4 Wir werden den Gegenstand der Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Frist auf etwaige erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge beginnt, auch wenn die Lieferung schon vorher in unser Eigentum übergegangen oder unserem Spediteur, Frachtführer oder sonstigem Beauftragten übergeben worden ist, erst dann, wenn die Lieferung in unserem Werk eingegangen ist. Eine Mängel- oder Fehlmengenrüge gilt jedenfalls als rechtzeitig erfolgt, wenn sie binnen 8 Tagen nach Lieferung beim Lieferanten eingeht. Mängel, die erst später erkennbar werden, sind beim Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach dem Erkennen durch uns zu rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.5 Die von ihm zum Zwecke der Prüfung aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Dies gilt bei bestimmungsgemäßer Verbringung des Gegenstandes der Lieferung und Leistung an einem anderen Ort als den Erfüllungsort auch für die notwendigen Transportkosten. Unsere Schadenersatzhaftung bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt, wir haften jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. Die bei der Mängelbeseitigung oder der Neulieferung vom Lieferanten zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn zwei Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind.
8.6 Kommt der Lieferant bzw. Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
8.7 Mängelansprüche verjähren nach 24 Monaten, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorgesehen ist. Sie beginnt mit dem Eingang der Lieferung bei uns. Dies gilt auch für die Haftung der Vorlieferanten für Sachmängel. Für Ersatzlieferungen, Neulieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant wie für den Gegenstand der Lieferung; die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf solche Ersatzlieferungen, Neulieferungen und Nachbesserungsarbeiten beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel neu. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich teilweiser Erneuerung gilt das für die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitungerneuerten Teile. Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, soweit eine ordnungsgemäße Montage wenn der Lieferant bzw. Auftragnehmer erkennbar nicht erfolgt istin Anerkennung seiner Mängelbeseitigungspflicht handelt. Das gilt nichtDer Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istmit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruches endet.
48.8 Der Lieferant steht dafür ein, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter im In- und Ausland nicht verletzt werden. Die Haftung des Auftragnehmers Er stellt uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei. Hiervon sind alle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstandenen notwendigen Aufwendungen umfasst. Eine Vereinbarung mit dem Dritten ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istnur im Einvernehmen zwischen uns und dem Lieferanten zulässig.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelrechte. 1Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die erhaltene Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen („Rüge“). Versand bzw. Transportschäden sind gegenüber dem Versanddienstleister zu dokumentieren. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Leistung als einwandfrei und der Bestellung entsprechend, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Der Auftraggeber hat Weiterverkauf, der Einbau oder eine sonstige Nutzung beanstandeter Leistung gilt als Genehmigung einer vertragsgemäßen Erfüllung und schließt Mängelansprüche insoweit aus. Durch Verhandlung über Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese Rügen nicht rechtzeitig, unbegründet oder sonst ungenügend gewesen seien. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis. Wir gewährleisten, dass die Ware Software die in der eventuell dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, sofern die Software gemäß den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen und Betriebsbedingungen (z.B. Betriebssystem) genutzt wird. Der Kunde wird Störungen im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenmelden und dabei die Angaben möglichst so genau formulieren (Vorlage der Fehlermeldungen und Angabe der Bedienschritte), dass wir zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen können. Der Kunde stellt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich möglich, insbesondere die notwendigen datentechnischen Informationen und Unterlagen vollständig und unverzüglich zur Verfügung, wenn möglich in einer Form, die eine Reproduzierbarkeit der Störung ermöglicht. Die Nacherfüllung kann, wenn dem Kunden zumutbar, auch durch Aufzeigen einer Ersatzlösung, einer Umgehungsmöglichkeit (Workaround) oder durch ein Software-Update erfolgen. Die Leistung darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für die sie bestellt ist. Wenn sich Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für den Betrieb des Kunden oder für die für Im- oder Export geltenden Vorschriften oder das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt ein Mangel zeigtExport auf Verantwortung, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich Haftung und konkret anzuzeigenKosten des Kunden. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmerDer Kunde verpflichtet sich, im Falle des Exports die gesetzlichen Bestimmungen( z.B. dual use), insbesondere die des deutschen Außenwirtschaftsrechts, zu beachten. Tritt der Mangel erst später in ErscheinungEine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten außerhalb unseres Sitzstaates erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Ist die Leistung mangelhaft, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx erfüllen wir unsere Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware mangelfreien Leistung (Neulieferung) berechtigtNachlieferung). Ist Wir können eine Art der Auftragnehmer Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Kunde hat uns zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in Nacherfüllung die erforderliche Zeit, Gelegenheit und Zugriffsmöglichkeit zu geben; anderenfalls sind wir von der Lage bzwHaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. verzögert Sollten wir uns für die Nachlieferung entscheiden, so erfolgt diese, falls wir dies wünschen, nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Leistung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründennicht dadurch erhöhen, dass die Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Aus- und Einbaukosten oder sonstige Kosten trägt der Kunde. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder werden beide Arten der Nacherfüllung von uns verweigert, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, die er zu vertreten hat, Vergütung mindern und/oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu Schadensersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer Das Recht auf Minderung ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauftausgeschlossen, es sei denn, es liegt nur ein nicht wesentlicher Mangel vor, der Schaden Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Beschaffenheitsgarantie. Bessert der Kunde oder ein Dritter nach, ohne dass er uns zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat, so übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen an der Leistung oder, Auswechslung von Teilen, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn der Mangel beruht auf Vorsatz nicht darauf. Bei ungeeigneter oder grober Fahrlässigkeit unsachgemäßer Verwendung und/ oder Nachbesserung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung der Montageanleitungen, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäßer Wartung und Pflege, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischem, elektrochemischem, elektrischem oder umweltbedingtem Einfluss wird keine Gewähr übernommen, sofern dies nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde haftet für unberechtigte Mängelrügen, wenn die Ursache des Auftragnehmers Mangels in seinem Verantwortungsbereich liegt und er dies mindestens fahrlässig nicht erkannt hat. Aufwendungen, die im Rahmen der Mängelhaftung nicht von uns zu verantworten sind, werden gemäß unserer aktuellen Listenpreise berechnet. Weitergehende oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hatandere als die in diesen AGB geregelte Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat Bei Lieferverträgen richtet sich die Ware unverzüglich Gewährleistung grundsätzlich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigenden gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Einschränk ung: Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist Verkürzung der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in ErscheinungGewährleistungsfrist tritt nicht ein für Schadenersatzansprüche des Bestellers, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind oder auf grobes Verschulden gestützt werden; in diesen Fällen gilt die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtgesetzliche Gewährleistungsfrist.
2. Bei berechtigten Beanstandungen lst der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt für Mängelrechte bei Lieferverträgen folgendes:
1. Der Besteller ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels verpflichtet, den Liefergegenstand sofort noch Ablieferungen zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich und schriftlich (NachbesserungBrief, Bild Telefax oder Textform) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigtmitzuteilen. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus GründenMängel, die er verspätet gerügt werden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Rügen müssen uns gegenüber ausgesprochen werden. Mängelrügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
2. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine im Einzelfall angemessene Frist zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istgewähren.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte Vorliegen eines Mangels hat der Besteller folgende Rechte:
1. Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitungdas Recht, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt istvon uns Nacherfüllung zu verlangen. Das gilt nichtWohlrecht, soweit infolge ob eine Neulieferung der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istSache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach billigem Ermessen.
2. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum noch eigener Xxxx in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
3. Das Recht des Bestellers, Xxxxxxxxxxxxx wegen der Verletzung unserer Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlangen richtet sich nach Ziffer XI dieser Bedingungen.
4. Die Haftung Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Sachen 1 Jahr. Hingegen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Auftragnehmers ist Käufers, die auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istgrobes Verschulden gestützt werden.
53. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten für Mängelrechte bei Montageverträgen sowie Lieferverträgen einschließlich Liefer- und Montageverträgen die gesetzlichen Verjährungsfristen_
4. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn Gewährleistungsfristen beginnen mit der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nichtÜbergabe des Liefergegenstandes an den Besteller, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) im Falle der Lieferung mit Montage oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istMontage mit der Abnahme.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer , Montage Und Zahlungsbedingungen
Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat Die vertragsgemäße Beschaffenheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemisst sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenüber- gangs (§ 434 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) mit der Maßgabe, dass unerhebliche produkti- onsbedingte Abweichungen im Rahmen branchenüblicher oder normgemäßer Toleranzen keinen Sachmangel darstellen. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Sowohl für die in § 434 Abs. 2 Ziff. 2 BGB geregelte Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als auch für die in § 434 Abs. 3 BGB geregelten objektiven Anforderungen übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch dann, wenn wir von dem Verwendungszweck der Ware unverzüglich Kenntnis haben oder einer Eignung der Ware oder Leistung für eine bestimmte Verwendung nicht widersprechen. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Übergabe Gefahrübergang. Falls der Käufer beabsichtigt, un- sere Ware für sicherheitsrelevante Gegenstände oder Sicherheitsbauteile zu untersuchenverwenden, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istbedürfen die erforderlichen besonderen Sorgfaltsanforderungen und der Gegenstand, die Anzahl und die Reichweite der von uns vorzuneh- menden Sicherheitsprüfungen der ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich Dies entlastet den Käufer nicht von seiner ausschließlichen Verantwortlichkeit für das Eignungs- und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtVerwendungsrisiko.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist Inhalte der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich verein- barter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist Garantie bedarf der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istschriftlichen Vereinbarung.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersu- chen. Mängelrechte bestehen nur, wenn bei einer zumutbaren Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sach- mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. XXXX XX 00/00 Version 1 20220712 Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei von uns erzeugtem oder geliefertem Stahl in Form von Vormaterial oder Halbzeugen werkstoff- bedingte Ungänzen oder Unregelmäßigkeiten (z. B. Schalen, Risse, Lunker, Einschlüsse, Gefügestörungen) vorliegen können, die im Herstellungspro- zess nicht vermieden werden können und trotz größter Sorgfalt für uns vor Auslieferung nicht immer erkennbar sind. Solche Ungänzen oder Unregelmä- ßigkeiten werden häufig erst bei Bearbeitungs- oder Umformprozessen (z. B. bei Stanzprozessen, beim Pressen, Biegen oder Tiefziehen) sichtbar. Dem Kunden obliegt daher bei Bearbeitungs- und Umformprozessen vor und nach der Umformung eine besondere Sorgfalts- und Prüfpflicht. Alle aus von uns geliefertem Vormaterial oder von uns gelieferten Halbzeugen erzeugten Waren müssen vor einer Weiterverarbeitung, vor einem Einbau in andere Gegenstän- de und bevor sie in Verkehr gebracht werden, sorgfältig untersucht werden. Im Falle einer Weiterveräußerung unserer Ware in be- oder verarbeitetem oder in unverändertem Zustand verpflichtet sich der Käufer, seinem Kunden sowie sonstigen Dritten, die Mängelrechte zunächst auf bestimmungsgemäß die Lieferung einer mangel- freien MontageanleitungWare be- oder verar- beiten, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt istdie vorgenannten Sicherheitshinweise zu übermitteln und diesen die vorgenannten Sorgfalts- und Prüfverpflichtungen aufzuerlegen. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.Salzgitter Flachstahl GmbH / Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 / 00000 Xxxxxxxxxx TEL +00 (0) 00 00 00 00 90 / MAIL xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware begrenztzu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istKäufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nichtBei Waren, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB die als deklassiertes Material verkauft worden sind (Bauwerke und Sachen für Bauwerkez. B. soge- nanntes II-a-Material), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istzu.
6. Gebrauchte Bei Vorliegen eines Mangels werden wir nach unserer Xxxx – unter Berück- sichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatz- lieferung oder durch Nachbesserung leisten; gesetzlich zwingende Ansprüche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung bleiben unberührt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismä- ßigen Kosten möglich ist; gesetzliche Rechte des Käufers bleiben unberührt. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeit- raums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche als die in dieser Ziffer B. V. 6. geregelten An- sprüche, z. B. auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitts C. Bei Flachstahlprodukten gilt für Sachmängel, die sich auf wenige abgrenzbare Teile der Ware wird unter Ausschluss beschränken und die den Einsatz der Mängelrechte verkauftübrigen Teile der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, es sei denndass die Parteien vorrangig vor den Rechten nach Satz 1 anstreben werden, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..eine im Einzelfall angemessene Kaufpreismin- derung zu vereinbaren.
7. Die vorgenannten Beschränkungen Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer in Fällen des Vorsatzes oder der Mängelrechte groben Fahrlässigkeit – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten nichtjedoch abweichend von Satz 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 445a, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat445b und § 478 BGB bleiben unberührt. Nachbesserung oder Ersatz- lieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen. Bei Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen oder bei Vorsatz gelten abweichend von vorstehenden Regelungen die hierfür vorge- schriebenen gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt istRückgriffsansprüche des Käufers nach §§ 445a, bleiben ihm die Rechte aus § 445 b und 478 BGB unbenommengegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelrechte Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner ihm im Verhältnis zu uns obliegenden Prüfungs- und Rügepflicht nachgekommen ist. Für einen Der Käufer ist verpflichtet, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Wir haften nicht für vertragliche Haftungserweiterungen, Garan- tiezusagen oder überobligatorische Kompensationsleistungen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten.
9. Reklamations- oder Schadenspauschalen oder Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
10. Soweit das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung findet, gilt Ziffer VIII.4dieses mit der Maßgabe, dass Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder wegen sonstiger Leistungsstörungen nur im Falle eines Verschuldens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und nur in den Grenzen des nachfolgenden Abschnitts C. bestehen. entsprechendDie vorstehende Einschränkung gilt nicht für Per- sonenschäden, Schäden an privat genutzten Sachen und andere Fälle einer gesetzlich zwingenden Haftung.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelrechte. (1) Ist die vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfol- genden Regelungen sowie unter Berücksichtigung von etwa- igen Vereinbarungen über Performance, Stabilität und Ver- fügbarkeiten (nachfolgend: „Service Level Agreement“ oder „SLA“).
(2) Für den Fall, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird firstcolo er- satzlos von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegen- ständlichen Leistungen sowie der Einhaltung der jeweiligen Service Level, Termine und Meilensteine befreit. Der Auftraggeber hat Mehrauf- wand, der aufgrund der nicht ordnungsgemäß oder verzöger- ten Mitwirkungsleistung des Kunden entsteht, kann von first- colo im Rahmen einer angemessenen Vergütung oder nach vereinbarten Stundensätzen geltend machen.
(3) Ein Mangel oder eine Funktionsbeeinträchtigung, die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenaus Umgebungsbedingungen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istFehlbedienung oder aus Nichtbe- folgung von Bedienungshinweisen oder technischen, bzw. Wenn sich ein Mangel zeigtor- ganisatorischen Vorgaben durch den Kunden oder seiner Er- füllungsgehilfen resultieren, ist dieser kein von firstcolo zu vertreten- der Mangel. firstcolo behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Kosten der Fehleranalyse und Fehlerbehebung dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist Kun- den in Rechnung zu stellen, sofern der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt Kunde verkannt hat, dass der Mangel erst später in Erscheinungaus seiner Sphäre stammt. Gleiches gilt, muss die Rüge unverzüglich nach wenn der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er Mangel durch den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtKunden selbst verursacht wurde.
2. Bei berechtigten Beanstandungen (4) Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istausgeschlossen.
3(5) Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 12 Monate. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmän- geln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden Grund von Schäden an Leben, Körper oder und Gesundheit eingetreten istver- jähren ebenfalls in 12 Monaten. Ansprüche aus dem Produkt- haftungsgesetz bleiben von dieser Reglung unberührt.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn (6) Wenn und soweit der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nichtVertrag den Kauf einer gebrauchten Sache zum Gegenstand hat, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird erfolgt dies unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, jeglicher Sachmängelhaftung. Insoweit haftet firstcolo auch nicht für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund - es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz firstcolo, deren gesetzliche Ver- treter oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
vor- sätzlich ihre Pflichten verletzt (im Übrigen gilt Ziff. 7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat).
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber Lieferant hat mangelfreie Lieferungen und Leistungen beizubringen. Diese müssen die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenverein- barte Qualität, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale sowie die von ihm garantierten Merkmale und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtWerte aufweisen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen Westfalia ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur berechtigt, Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage Neu- bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, Ersatzlieferung sowie Ersatz von Schäden nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen VertragswidrigkeitDer Lieferant hat außerdem die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere bei nur geringfügigen Män- gelnvor allem die Aus- und Einbaukosten, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zuzu tragen. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigtWestfalia kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istwenn die Nacherfüllung nicht innerhalb der von Westfalia gesetzten angemessenen Frist erfolgt. Westfalia erwächst zudem das Recht, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen zu verlangen. Garantieansprüche, die über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen, bleiben hiervon unberührt.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich Westfalia stehen gesetzlich bestimmte Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Insbesondere ist Westfalia berechtigt, genau die Mängelrechte zunächst auf Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt dem Endab- nehmer im Einzelfall geschuldet ist. Das gilt nichtgesetzliche Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt. Rückgriffsansprüche gelten auch dann, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch Westfalia oder einen ihrer Abnehmer, z. B. durch Einbau in ein weitergehender Schaden eingetreten istanderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert Sofern der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach- kommt oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt Nacherfüllung unzumutbar ist, bleiben ihm z. B. aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicher- heit, des drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden oder besonderer Eilbedürftigkeit, kann Westfalia die Rechte aus § 478 BGB unbenommenerforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst einleiten. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen Von derartigen Umständen wird der Lieferant unverzüglich, nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4Möglichkeit zuvor, unterrichtet. entsprechendUnberührt davon bleibt die Pflicht zur endgültigen Mängelbeseitigung.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat 5.1 Soweit Q-DAS aus dem Vertrag eine Fehlerbeseitigung schuldet, richten sich die Ware unverzüglich Mängelansprüche des Kunden nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigtden Bestimmungen dieser Ziffer 5.1:
5.1.1 Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigenQ-DAS zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich Gelingt es Q-DAS innerhalb angemessener Zeit nicht, die geschuldete Leistung mangelfrei zu erbringen, ist der Zugang Kunde nach ausdrücklicher Setzung und erfolglosem Ablauf einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmerweiteren angemessenen Nachfrist berechtigt, die entsprechende Wartungsgebühr zu mindern oder den Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen. Tritt In der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtRegel gelten mindestens 14 Tage als angemessene Frist zur Nacherfüllung.
2. Bei berechtigten Beanstandungen 5.1.2 Der Kunde ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung jedoch nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf 5.2 Soweit Q-DAS aus dem Vertrag die Lieferung einer mangel- freien MontageanleitungSache schuldet (insbesondere Upgrades gemäß Ziffer 3.1.3), richten sich die Mängelansprüche des Kunden nach den Nutzungsbedingungen.
5.3 In anderen als den in Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Fällen, ist Q-DAS lediglich verpflichtet, die Leistungen sorgfältig und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen.
5.4 Die weitergehenden gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.
5.5 Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer 6.
5.6 Voraussetzung für Mängelansprüche aus dem Vertrag ist eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt istunverzügliche Rüge der mangelhaften Leistung gegenüber Q-DAS. Das gilt nichtDabei gehen wir davon aus, dass uns offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung der betreffenden Leistung schriftlich angezeigt werden, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung. Der Kunde ermöglicht Q-DAS eine jederzeitige Überprüfung der als mangelhaft gerügten Leistung.
5.7 Mängelansprüche aus dem Vertrag sind ausgeschlossen, soweit infolge ein etwaiger Mangel der mangel- haften Montageanleitung bereits Leistungen
(a) auf der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben oder Daten des Kunden beruht;
(b) darauf beruht, dass die Q-DAS-Software nicht gemäß den Richtlinien und sonstigen Vorgaben seitens Q-DAS installiert, betrieben oder gepflegt worden ist; oder
(c) darauf beruht, dass der Kunde oder ein weitergehender Schaden eingetreten istDritter die Q-DAS-Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Q-DAS verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert oder sonst bearbeitet hat; insoweit ist der Kunde jedoch berechtigt nachzuweisen, dass die Änderungen die Diagnose und Beseitigung eines Fehlers oder die sonstigen Leistungen nicht wesentlich erschweren.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. 5.8 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist12 Monaten. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istbeginnt mit der Ablieferung der betreffenden Leistung.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Wartungsvertrag
Mängelrechte. 1Vorbehaltlich Ziffer 9 gilt im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 14 – das Folgende:
13.1 Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt zwölf Monate ab Ablieferung bzw. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenAbnahme, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sofern eine solche vereinbart ist. Wenn sich Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (a) ein Mangel zeigtarglistig verschwiegen wurde oder (b) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (a) Verletzung von Leben, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich Körper oder Gesundheit, (b) Vorsatz und konkret anzuzeigen(c) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des Lieferers. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in ErscheinungDiese Beschränkung gilt ebenfalls nicht für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtentsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer 13.2 Der Lieferer wird für mangelhafte Liefergegenstände nach eigener seiner Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware mangelfreien Sache (NeulieferungNachlieferung) berechtigtleisten. Ist Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in Nachbesserung beginnt der Lage bzwverbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe des nachgebesserten Liefergegenstandes zu laufen. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.
13.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestehen nach Maßgabe von Ziffer 14.
13.4 Zur Nacherfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und den ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen; andernfalls ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung Lieferer von der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istHaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
313.5 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist das Werk des Lieferers, von dem aus der Liefergegenstand geliefert wurde. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien MontageanleitungKosten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt wie etwa Versand-, Reise-, Transport- und Materialkosten, übernimmt der Lieferer nicht, soweit infolge diese sich deshalb erhöhen, weil der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istLiefergegenstand an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde. Kosten des Aus- und Einbaus bzw. des Entfernens und Anbringens des Liefergegenstands übernimmt der Lieferer ebenfalls nicht. Diese Kosten kann der Besteller nur im Rahmen des Schadensersatzes nach Ziffer 14 geltend machen. Nicht vom Lieferer zu übernehmende Kosten der Nacherfüllung kann der Lieferer dem Besteller in Rechnung stellen.
413.6 Der Besteller hat dem Lieferer zum Zweck der Nacherfüllung vorhandene Werk- und Hebezeuge sowie Monteure und Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
13.7 Der Besteller trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn der Lieferer fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein.
13.8 Keine Mängelrechte bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Die Stand: 21.12.2021 Seite 4 von 6 Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Verwendung von Betriebsmitteln, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Verschleißteile bestehen keine Mängelrechte.
13.9 Bessert der Besteller oder ein Dritter den Liefergegenstand unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenztLieferers für die daraus entstehenden Folgen. Vorstehende Be- schränkung Gleiches gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istLieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
5. Die Mängelansprüche verjähren 13.10 Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für den Lieferer nur in dem Umfang verbindlich, in welchem sie (a) in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) Angebot oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.Auftragsbestätigung enthalten sind,
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Maschinen Und Anlagen
Mängelrechte. (1) Ist die vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft, gel- ten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen sowie unter Berücksichti- gung von etwaigen Vereinbarungen über Performance, Stabilität und Verfügbarkeiten (nachfolgend: „Service Le- vel Agreement“ oder „SLA“).
(2) Für den Fall, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird First Colo von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständli- chen Leistungen sowie der Einhaltung der jeweiligen Ser- vice Level, Termine und Meilensteine befreit. Der Auftraggeber hat Mehrauf- wand, der aufgrund der nicht ordnungsgemäß oder ver- zögerten Mitwirkungsleistung des Kunden entsteht, kann von First Colo im Rahmen einer angemessenen Vergü- tung oder nach vereinbarten Stundensätzen geltend ma- chen.
(3) Ein Mangel oder eine Funktionsbeeinträchtigung, die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenaus Umgebungsbedingungen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istFehlbedienung oder aus Nicht- befolgung von Bedienungshinweisen oder technischen, bzw. Wenn sich ein Mangel zeigtorganisatorischen Vorgaben durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen resultieren, ist dieser kein von First Colo zu vertretender Mangel. First Colo behält sich in die- sem Fall das Recht vor, die Kosten der Fehleranalyse und Fehlerbehebung dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist Kunden in Rechnung zu stellen, so- fern der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt Kunde verkannt hat, dass der Mangel erst später in Erscheinungaus seiner Sphäre stammt. Gleiches gilt, muss die Rüge unverzüglich nach wenn der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er Mangel durch den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtKunden selbst verursacht wurde.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung4) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere (§ 536a BGB) für bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer Vertragsschluss vorhandene Mängel ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istausgeschlossen.
3(5) Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 12 Monate. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vor- sätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden Grund von Schäden an Leben, Körper oder und Gesundheit eingetreten istverjähren ebenfalls in 12 Monaten. An- sprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von die- ser Reglung unberührt.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelrechte. 1Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtver- letzungen durch den Auftragnehmer gelten hinsichtlich der Mängelrechte von K+S die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Der Auftraggeber hat Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer dafür, dass die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenbei Gefahrübergang auf K+S die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produkt- beschreibungen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. In Abweichung von § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB stehen K+S Mängel- ansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Wenn sich ein Mangel zeigtDie kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Untersuchungspflicht von K+S beschränkt ist dieser auf Mängel, die bei einer Lieferkontrolle unter äußerlicher Untersuchung einschließlich der mitgelieferten Papiere im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind wie zum Beispiel Transport- beschädigungen sowie Falsch-und Minderlieferungen. Haben die Parteien eine Abnahme vereinbart, besteht bei Anlieferung keine Untersuchungs- pflicht von K+S. In allen Fällen gilt die Mängelanzeige von K+S als unverzüglich und damit rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach erfolgter Lieferung/Leistung dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigenzugeht. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist zum Zwecke der Zugang einer schriftlichen Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbau- kosten) trägt dieser auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tagevorlag. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallenSchadensersatzhaftung von K+S bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet K+S jedoch nur, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten wenn von K+S erkannt oder grob fahrlässig nicht nachkommt.
2erkannt wurde, dass kein Mangel vorlag. Bei berechtigten Beanstandungen ist Kommt der Auftragnehmer nach eigener Xxxx seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von K+S gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann K+S den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch Beseitigung den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für K+S unzumutbar, etwa bei Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, bedarf es keiner Fristsetzung. Im Übrigen ist K+S bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Mangels (Nachbesserung) Kaufpreises oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, Des Weiteren stehen K+S nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelrechte. 111.1 Bereits bei der Lieferung mangelbehafte Waren (Gewährleistungsfall) werden von uns nach Ihrer Xxxx auf unsere Kosten durch mangel- freie Waren ersetzt oder fachgerecht repariert (Nacherfüllung). Wir weisen darauf hin, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:
a) bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind,
b) bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).
11.2 Wir leisten ferner keine Gewähr für einen Fehler, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht von uns autorisierten Service- partner entstanden ist.
11.3 Erfordert die vom Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) einen Aufwand, der in Anbetracht des Produktpreises unter Beachtung des Vertragsinhaltes und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht – wobei insbesondere der Wert des Kaufgegenstandes im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen sind, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden kann – beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung. Das Recht von uns, auch diese andere Art der Nacherfüllung unter der vorgenannten Voraussetzung zu verweigern, bleibt unberührt.
11.4 Sendet der Kunde die Ware ein, um ein Austauschprodukt zu bekommen, richtet sich die Rückgewähr des mangelhaften Produktes nach folgender Maßgabe: Sofern der Kunde die Ware zwischen Lieferung und Rücksendung in mangelfreiem Zustand benutzen konnte, hat dieser den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen zu erstatten. Für einen nicht durch den Mangel eingetretenen Untergang oder die weitere Verschlechterung der Ware sowie für die nicht durch den Mangel eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware und Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Der Auftraggeber Kunde hat keinen Wert- ersatz für die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware unverzüglich nach Übergabe entstandene Verschlechterung der Ware zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigenleisten. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist Pflicht zum Wertersatz entfällt für die Rücksendung eines mangelhaften Produktes im Gewährleistungsfall ferner,
a) wenn sich der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst später in Erscheinungwährend der Verarbeitung oder Umgestaltung gezeigt hat,
b) wenn wir die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden auch bei uns eingetreten wäre,
c) wenn die Verschlechterung oder der Untergang beim Kunden eingetreten ist, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründenobwohl dieser diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
11.5 Die Schadensersatzpflicht des Kunden bei einer vom Kunden zu vertreten vertretenden Verletzung der Rücksendungspflicht richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
11.6 Der Kunde kann nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Reparatur oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu einem vertragsgerechten Zustand des Produktes geführt hat.
11.7 Darüber hinaus können auch Ansprüche gegen den Hersteller im Rahmen einer von dieser eingeräumten Garantie bestehen, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist sich nach den entsprechenden Garantiebedingungen richten.
11.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt wegen eines Mangels nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangenWare. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit Vorliegen eines Falles nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke)zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz wenn wir den Mangel arglistig verschwie- gen haben bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss wenn uns der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Mängelrechte. (1) Ist die vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfol- genden Regelungen sowie unter Berücksichtigung von etwa- igen Vereinbarungen über Performance, Stabilität und Ver- fügbarkeiten (nachfolgend: „Service Level Agreement“ oder „SLA“).
(2) Für den Fall, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird First Colo er- satzlos von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegen- ständlichen Leistungen sowie der Einhaltung der jeweiligen Service Level, Termine und Meilensteine befreit. Der Auftraggeber hat Mehrauf- wand, der aufgrund der nicht ordnungsgemäß oder verzöger- ten Mitwirkungsleistung des Kunden entsteht, kann von First Colo im Rahmen einer angemessenen Vergütung oder nach vereinbarten Stundensätzen geltend machen.
(3) Ein Mangel oder eine Funktionsbeeinträchtigung, die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenaus Umgebungsbedingungen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istFehlbedienung oder aus Nichtbe- folgung von Bedienungshinweisen oder technischen, bzw. Wenn sich ein Mangel zeigtor- ganisatorischen Vorgaben durch den Kunden oder seiner Er- füllungsgehilfen resultieren, ist dieser kein von First Colo zu vertre- tender Mangel. First Colo behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Kosten der Fehleranalyse und Fehlerbehe- bung dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt Kunde verkannt hat, dass der Mangel erst später in Erscheinungaus seiner Sphäre stammt. Gleiches gilt, muss die Rüge unverzüglich nach wenn der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er Mangel durch den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtKunden selbst ver- ursacht wurde.
2. Bei berechtigten Beanstandungen (4) Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istausgeschlossen.
3(5) Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 12 Monate. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmän- geln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden Grund von Schäden an Leben, Körper oder und Gesundheit eingetreten istver- jähren ebenfalls in 12 Monaten. Ansprüche aus dem Produkt- haftungsgesetz bleiben von dieser Reglung unberührt.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn (6) Wenn und soweit der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nichtVertrag den Kauf einer gebrauchten Sache zum Gegenstand hat, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird erfolgt dies unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, jeglicher Sachmängelhaftung. Insoweit haftet First Colo auch nicht für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund - es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz First Colo, deren gesetzliche Ver- treter oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
vor- sätzlich ihre Pflichten verletzt (im Übrigen gilt Ziff. 7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat).
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat Bei Sach- und Rechtsmängeln der Leistung, sonstigen Pflichtverletzungen des Auftragneh- merrs sowie für die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenkaufmännische Untersu- chungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist Als Vereinbarung über die Beschaffenheit von zu liefernden oder herzustellenden Sachen gelten die dem Auftrag zugrunde liegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen etc., sowie die jeweils geltenden Anforderungen aus den einschlägigen in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien, den Unfallverhütungsvorschriften, den VDE-Vorschriften und den anerkannten Regeln der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istTechnik.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten Soweit es sich die bei der geschuldeten Leistung um einen Kaufgegenstand handelt, stehen dem Auftraggeber, abweichend von § 442 Abs. (1) Satz 2 BGB, Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitungin vollen Umfang auch dann zu, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit wenn ihm der Mangel bei Ver- tragschluss infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten grober Fahrlässigkeit unbe- kannt geblieben ist.
4. Die Haftung Untersuchungspflicht des Auftragnehmers ist Auftraggebers beschränkt sich auf den Rechnungswert Mängel, die bei der beanstandeten Ware begrenztWaren- eingangskontrolle unter äußerlicher Begutach- tung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen erkennbar werden. Vorstehende Be- schränkung gilt nichtSoweit eine Abnahme vereinbart ist, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istbesteht keine Untersuchungs- pflicht.
5. Die Mängelansprüche verjähren Mängelrüge des Auftraggebers gilt in einem Jahr jedem Fall als unverzüglich und rechtzeitig, wenn der Auftraggeber diese innerhalb einer Frist von 10 (zehn) Werktagen ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB Übergabe (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruchoffene Mängel) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an LebenEntdeckung (verborgene Mängel) gegenüber dem Auftragnehmer an- zeigt; die Frist verlängert sich entsprechend branchenüblich in besonderen Fällen, Körper oder Gesundheit eingetreten istinsbe- sondere in laufenden Geschäftsbeziehungen und bei Lieferungen großen Umfangs.
6. Gebrauchte Ware wird Bei Vorliegen eines Mangels ist der Auftrag- geber berechtigt, bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung die Zahlung des Preises in Höhe eines unter Ausschluss Berücksichtigung des Mangels ent- sprechenden Teils zurückzuhalten.
7. Für die Nacherfüllung durch den Auftragneh- mer gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Mängelrechte verkauftergänzenden Maßgabe, dass der Auftraggeber den Mangel nach Ablauf einer von ihm gesetz- ten, angemessenen Frist selbst oder durch die Beauftragung von Dritten beseitigen und hierfür vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Vorschuss verlangen kann, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7Auftragnehmer verweigert die Nacherfüllung zu Recht. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten Der Fristsetzung bedarf es nicht, soweit dem wenn die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hatfehlgeschlagen oder für den Auftraggeber - insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden - unzumutbar ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vom Eintreten bzw. vo- raussichtlichen Eintreten derartiger Umstände unverzüglich unterrichten. In allen Fällen der Nacherfüllung durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer hat der Auftragnehmer die Kos- ten der Nacherfüllung auch dann zu tragen, wenn die Lieferungen entsprechend ihrem be- stimmungsgemäßem Gebrauch an einen ande- ren Ort als den vom Auftraggeber genannten Bestimmungsort verbracht worden sind.
8. Soweit Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbes- serung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich her- ausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlan- gen bleibt unberührt; diese gilt jedoch nur, wenn der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt isterkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechenddass kein Mangel vorlag.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelrechte. 15.1 Der Verkäufer gewährleistet vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung i) keine Material- und Verarbeitungsfehler aufweisen und ii) nicht mit Sicherungsrechten und dinglichen Belastungen belegt sind. Die Gewährleistung unter i) besteht für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Rechnungsdatum für die Waren fort.
5.2 Etwaige Forderungen des Käufers auf der Grundlage der Gewährleistung in Abschnitt 5.1 i) dieser AGB müssen dem Verkäufer schriftlich innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Lieferdatum der Waren mitgeteilt werden, oder in Fällen, in denen der Mangel bei angemessener Prüfung nicht erkennbar war, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Feststellung des Mangels, keinesfalls jedoch später als 13 Monate ab dem Lieferdatum. Auf Aufforderung des Käufers muss der Verkäufer die zu prüfenden Waren von der Europäischen Reparaturzentrale (Omron Europe B.V. European Repair & Service Center Zilverenberg 2, 5234 GM 's- Hertogenbosch, The Netherlands) („ERZ“) abholen lassen. Der Auftraggeber hat Käufer muss einen Originalkaufbeleg als Nachweis vorlegen, dass sich das Produkt noch im gültigen Gewährleistungszeitraum befindet. Der Käufer ist für die Ware Versicherungs- und Versandkosten verantwortlich. Vom Verkäufer auf Aufforderung des Käufers abgeholte Waren müssen angemessen verpackt sein, um Transportschäden zu vermeiden. Jegliche Haftung und Gewährleistung des Verkäufers ist ausgeschlossen bei Mängeln, die auf käuferseitig beigestellte Zeichnungen, Muster oder Spezifikationen zurückzuführen sind, oder für den Fall, dass die Rechnung für die Waren nicht bei Fälligkeit in voller Höhe bezahlt wird. Des Weiteren gilt diese Gewährleistung nicht für Mängel aufgrund von normalem Verschleiß, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit, Umbau oder Reparatur der Waren ohne Genehmigung des Verkäufers, Nichtbeachtung der (mündlichen oder schriftlichen) Anweisungen des Verkäufers und/oder Nichterfüllung seiner Sorgfaltspflichten bei der Lagerung, Installation, Wartung und Benutzung der Waren in einem geeigneten Umfeld.
5.3 Wenn eine gültige Forderung hinsichtlich der Waren auf der Basis eines Material- oder Verarbeitungsfehlers von der ERZ gemäß den vorliegenden AGB festgestellt wird, muss der Verkäufer in eigenem Ermessen die Waren reparieren oder austauschen oder dem Käufer den Kaufpreis dafür zurückerstatten. Vorstehend wurden die ausschließlichen Rechtsbehelfe des Käufers beschrieben, die ihm bei Verletzung der vorgenannten Gewährleistung zur Verfügung stehen. Eine schadenersatzrechtliche Haftung des Verkäufers für Mängel ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
5.4 Mangelhafte Waren oder Teile verbleiben nach dem Austausch und/oder nach der Rückerstattung im Eigentum des Verkäufers bzw. werden zum Eigentum des Verkäufers und müssen unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenvom Käufer an den Verkäufer zurückgegeben werden. Vom Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung reparierte oder ausgetauschte Waren erhalten eine neue Gewährleistung für eine Frist von 12 Monaten ab Versand in der ERZ.
5.5 Neben den ausdrücklich hierin enthaltenen Gewährleistungen macht der Verkäufer keine Versprechungen, Garantieerklärungen oder Zusicherungen, weder ausdrücklich noch stillschweigend, weder faktisch noch rechtlich, insbesondere keine stillschweigenden Gewährleistungen für zufriedenstellende Qualität, Marktfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Konformität; sie alle werden hier, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istgesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
5.6 Die Software des Verkäufers wird im „Ist-Zustand“ bereitgestellt und der Verkäufer macht keine Versprechungen, Garantieerklärungen oder Zusicherungen jedweder Art hinsichtlich der Software, insbesondere keine stillschweigenden Gewährleistungen für zufriedenstellende Qualität, Marktfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Konformität; sie alle werden hier, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigenDarüber hinaus garantiert der Verkäufer weder für bestimmte Ergebnisse der Nutzung noch für die Virusfreiheit der Software oder für den unterbrechungsfreien Einsatz. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist Bereitstellung der Zugang einer schriftlichen (Software enthält keine Gewährleistung für das Nichtvorhandensein von Fehlern, für die Interoperabilität und auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss nicht für die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtKompatibilität mit anderer Hard- oder Software.
25.7 Wenn der Verkäufer Hard- oder Software von Drittanbietern (also nicht vom Verkäufer hergestellt) bereitstellt, findet keine der hierin enthaltenen Gewährleistungen Anwendung. Bei berechtigten Beanstandungen Für Hard- oder Software von Drittanbietern gelten ausschließlich die Bedingungen und etwaiger Garantien der jeweiligen Hersteller, und der Verkäufer ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) nicht verpflichtet, Auskunft über solche Bedingungen und Garantien zu geben, wenn er danach gefragt wird.
5.8 Werden die vorstehenden Haftungsbeschränkungen/-ausschlüsse von einem zuständigen Gericht oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehlstaatlichen Behörde für ungültig erklärt, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigtKäufer damit einverstanden, nach eigener Xxxx Herabsetzung dass sein einziger Rechtsbehelf darin besteht, den Kaufpreis der Vergütung (Minderung)Waren, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)die die Gewährleistung in diesem Abschnitt 5 nicht erfüllen, Schadenser- satz statt Leistung nicht zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istbezahlen.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Warenverkauf
Mängelrechte. 16.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel DFE unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Der Auftraggeber hat Käufer ist verpflichtet, vor der Weiterverarbeitung der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware unverzüglich nach Übergabe selbst zu untersuchenanalysieren.
6.2 Mängelrügen werden als solche nur dann von DFE anerkannt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istwenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss Rügen die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtstellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar.
26.3 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1 und 6.2) gerügt werden, sind – mit Ausnahme arglistig verschwiegener Mängel – von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
6.4 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an DFE kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Bei berechtigten Beanstandungen ist Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von DFE erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer Käufer die Kosten der Rücksendung.
6.5 Das Vorliegen eines durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
6.5.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von DFE Nacherfüllung zu verlangen.
6.5.2 Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen.
6.5.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist Xxxx, vorzunehmen.
6.5.4 Bleibt auch der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründenzweite Nacherfüllungsversuch erfolglos, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise ist die Nacherfüllung fehlunmöglich oder unzumutbar oder wird diese von DFE verweigert, so ist der Auftraggeber grundsätzlich Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer Schadensersatzansprüche bestehen nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istim Rahmen von Ziffer 8.
36.6 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage Dies gilt nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund schuldhafter Verletzung des Auftragnehmers beruht Lebens, des Körpers oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istder Gesundheit.
5. Die Mängelansprüche verjähren 6.7 Der Käufer hat in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn jedem Fall zu beweisen, dass der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Mangel bereits bei Auslieferung der Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen vorgelegen hat.
86.8 Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen DFE dem Käufer unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche im Gewährleistungsfall zusätzliche Rechte einräumt, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne von §443 BGB dar, wenn DFE sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet hat. Soweit Die Rechte des Käufers im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechendGarantieerklärung.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Mängelrechte. 18.1 Erkennbare Sachmängel (einschließlich, aber nicht ausschließlich, Schäden an der Verpackung und Mengenabweichungen) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber hat Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung, im Fall des Weiterverkaufs der Lieferungen durch den Besteller nach Erhalt sachmängelrelevanter Beanstandungen seines Käufers oder Dritter innerhalb der Lieferkette, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware Lieferung in Ansehung des Sachmangels als genehmigt.
8.2 Proben der beanstandeten Lieferung sind auf Verlangen unverzüglich nach Übergabe zu untersucheneinzusenden. Die Kosten trägt der Besteller, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich die Mangelhaftigkeit der Lieferung nicht bestätigt hat und der Besteller die unberechtigte Mängelrüge zu vertreten hat.
8.3 Ein Mangel wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, z.B. Patente oder Gebrauchsmuster, besteht nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
8.4 Beschaffenheitsvereinbarungen gehen einer Verwendungseignung vor.
8.5 Liegt ein Mangel zeigtim Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist erbringt der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss Verkäufer die Rüge unverzüglich Nacherfüllung nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener seiner Xxxx zur Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Nachlieferung. Im Fall des Weiterverkaufs der Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigtdurch den Besteller hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer in die Nacherfüllung beim Endkunden eingebunden wird. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich Besteller berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt im Fall eines Lieferantenregresses nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen§ 445a Abs. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht2 BGB nur, soweit der Besteller seiner Pflicht zur Einbindung des Verkäufers in die Nacherfüllung nachgekommen ist. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers richten sich nach Ziffer 8.
8.6 Im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer den durch das unberechtigte Nacherfüllungsverlangen entstandenen Schaden auf Vorsatz zu ersetzen, wenn der Besteller erkannt oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Lebenfahrlässig nicht erkannt hat, Körper oder Gesundheit eingetreten dass sein Nacherfüllungsverlangen unberechtigt ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat Bei Lieferung mangelhafter Ware stehen dem Besteller die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchengesetzlichen Mängelrechte (§ 437 BGB) ungekürzt zu. Soweit durch einen Mangel beim Bestel- ler endgültig ein Schaden entstanden ist, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istschuldet der Lieferant dem Besteller unmittelbar Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist 1 BGB unabhängig von der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung Art des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtverletzten Bestellerinte- resses.
2. Bei berechtigten Beanstandungen Wenn der Besteller die gekaufte Ware oder ein unter Nutzung der Ware gefertigtes Produkt als Folge der Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder sein Vertragspartner den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die Mängelrechte des Bestellers gemäß § 437 BGB gegen den Lieferanten wegen dieses Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Soweit der Besteller im Verhältnis zu seinem Vertrags- partner nach § 439 Abs. 2 BGB Aufwendungen zu tragen hatte, ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung Lieferant zum Ersatz verpflichtet, wenn der vom Vertragspartner des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist Lieferanten geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istGefahr auf den Besteller vorhanden war.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten Zeigt sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitunginnerhalb von 6 Monaten seit dem Ge- fahrübergang ein Sachmangel, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nichtso wird vermutet, soweit infolge dass der mangel- haften Montageanleitung Mangel bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istbei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist Frist gemäß Ziffer 3 beginnt entsprechend § 478 Abs. 3 BGB mit dem Übergang der Gefahr auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Vertragspartner des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istBestellers.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit Von den Regelungen gemäß Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts bleiben die Verpflichtungen des Lieferanten gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 478 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istunberührt.
6. Gebrauchte Wird die gleiche Ware wird unter Ausschluss wiederholt mangelhaft gelie- fert, so ist der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
7. Die vorgenannten Beschränkungen Ansprüche aus Mängelrechten verjähren mit Ablauf von 60 Monaten seit Ablieferung an den Besteller. Mit Abschluss einer durchgeführten Nacherfüllung beginnt der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hatLauf der Verjährungsfrist insoweit neu.
8. Soweit Verpflichtet sich der Auftraggeber seinerseits wegen einer Besteller gegenüber seinem Vertragspartner zur Übernahme weitergehender Mängelrechte, ist der Lieferant, soweit er Material für die Erfüllung dieser vertraglichen Beziehung des Lieferanten liefert, verpflichtet, diese Regelungen nach vorheriger schriftlicher Anzeige durch den Besteller auch gegen sich gelten zu lassen.
9. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbe- sondere solche aus Produkthaftungsgesetz, unerlaub- ter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechenddiesem Abschnitt X unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelrechte. 1Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die erhaltene Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen („Rüge“). Ver- sand bzw. Transportschäden sind gegenüber dem Versand- dienstleister zu dokumentieren. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Leistung als einwandfrei und der Bestellung entsprechend, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Der Auftraggeber hat Weiterverkauf, der Einbau oder eine sonstige Nutzung beanstandeter Leistung gilt als Genehmigung einer vertrags- gemäßen Erfüllung und schließt Mängelansprüche insoweit aus. Durch Verhandlung über Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese Rügen nicht rechtzeitig, unbegründet oder sonst ungenügend gewesen seien. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis. Wir gewährleisten, dass die Ware Software die in der eventuell dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, sofern die Software gemäß den ver- traglich vereinbarten Voraussetzungen und Betriebsbedin- gungen (z.B. Betriebssystem) genutzt wird. Der Kunde wird Störungen im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenmelden und dabei die Angaben möglichst so genau formulieren (Vorlage der Fehlermeldungen und Angabe der Bedien- schritte), dass wir zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen können. Der Kunde stellt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich möglich, insbe- sondere die notwendigen datentechnischen Informationen und Unterlagen vollständig und unverzüglich zur Verfügung, wenn möglich in einer Form, die eine Reproduzierbarkeit der Störung ermöglicht. Die Nacherfüllung kann, wenn dem Kunden zumutbar, auch durch Aufzeigen einer Ersatzlösung, einer Umgehungsmöglichkeit (Workaround) oder durch ein Software-Update erfolgen. Die Leistung darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für die sie bestellt ist. Wenn sich Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für den Betrieb des Kunden oder für die für Im- oder Export geltenden Vorschrif- ten oder das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt ein Mangel zeigtExport auf Verantwor- tung, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich Haftung und konkret anzuzeigenKosten des Kunden. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmerDer Kunde ver- pflichtet sich, im Falle des Exports die gesetzlichen Bestim- mungen( z.B. dual use), insbesondere die des deutschen Außenwirtschaftsrechts, zu beachten. Tritt der Mangel erst später in ErscheinungEine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten außerhalb unseres Sitzstaa- tes erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Ist die Leistung mangelhaft, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx erfüllen wir unsere Verpflich- tung zur Nacherfüllung nach unserer Xxxx durch Beseitigung Beseiti- gung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware mangelfreien Leistung (Neulieferung) berechtigtNachlieferung). Ist Wir können eine Art der Auftragnehmer Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verwei- gern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Kunde hat uns zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in Nacherfüllung die erforderliche Zeit, Gelegenheit und Zugriffsmöglichkeit zu geben; ande- renfalls sind wir von der Lage bzwHaftung für die daraus entstehen- den Folgen befreit. verzögert Sollten wir uns für die Nachlieferung entscheiden, so erfolgt diese, falls wir dies wünschen, nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Leistung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründennicht dadurch erhöhen, dass die Leistung nach einem anderen Ort als dem Er- füllungsort verbracht wurde. Aus- und Einbaukosten oder sonstige Kosten trägt der Kunde. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder werden beide Arten der Nacherfüllung von uns verweigert, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, die er zu vertreten hat, Vergütung mindern und/oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu Schadensersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer Das Recht auf Minderung ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauftausgeschlossen, es sei denn, es liegt nur ein nicht wesentlicher Mangel vor, der Schaden Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Beschaffen- heitsgarantie. Bessert der Kunde oder ein Dritter nach, ohne dass er uns zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat, so übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Einwilligung vorgenom- mene Änderungen an der Leistung oder, Auswechslung von Teilen, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn der Mangel beruht auf Vorsatz nicht darauf. Bei ungeeigneter oder grober Fahrlässigkeit unsachgemäßer Verwendung und/ oder Nachbesserung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetrieb- setzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung der Montageanleitungen, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht ord- nungsgemäßer Wartung und Pflege, ungeeigneter Betriebs- mittel, chemischem, elektrochemischem, elektrischem oder umweltbedingtem Einfluss wird keine Gewähr übernommen, sofern dies nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde haftet für unberechtigte Mängelrügen, wenn die Ursache des Auftragnehmers Mangels in seinem Verantwortungsbereich liegt und er dies mindestens fahrlässig nicht erkannt hat. Aufwendungen, die im Rahmen der Mängelhaftung nicht von uns zu verantworten sind, werden gemäß unserer aktuellen Listenpreise berechnet. Weitergehende oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hatandere als die in diesen AGB geregelte Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausge- schlossen.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Sales Contracts
Mängelrechte. 1Vorbehaltlich der Ziffern 9.1 und 9.2 gilt im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 14 – das Folgende:
13.1 Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt zwölf Monate ab Lieferung bzw. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenAbnahme, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sofern eine solche vereinbart ist. Wenn sich Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (i) ein Mangel zeigtarglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: Verletzung von Leben, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich Körper oder Gesundheit, Vorsatz und konkret anzuzeigengrobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des Lieferers. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in ErscheinungDiese Beschränkung gilt ebenfalls nicht für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtentsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer 13.2 Der Lieferer wird für mangelhafte Liefergegenstände nach eigener seiner Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware mangelfreien Sache (NeulieferungNachlieferung) berechtigtleisten. Ist Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in Nachbesserung beginnt der Lage bzwverbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe des nachgebesserten Liefergegenstandes zu laufen. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.
13.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestehen nach Maßgabe von Ziffer 14.
13.4 Zur Nacherfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und den ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen; andernfalls ist der Auftraggeber grundsätzlich Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
13.5 Kosten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, wie etwa Versand-, Reise-, Transport- und Materialkosten, werden dem Besteller nicht erstattet, soweit diese sich deshalb erhöhen, weil der Liefergegenstand an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde. Entsprechend erhöhte Kosten kann der Lieferer dem Besteller in Rechnung stellen. Ebenfalls nicht erstattet werden die Kosten des Aus- und Einbaus. Diese Kosten kann der Besteller nur im Rahmen des Schadensersatzes nach Ziffer 14 geltend machen.
13.6 Der Besteller hat dem Lieferer zum Zweck der Nacherfüllung vorhandene Werk- und Hebezeuge sowie Monteure und Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
13.7 Der Besteller trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn der Lieferer fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein.
13.8 Keine Mängelrechte bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Verschleißteile bestehen keine Mängelrechte.
13.9 Bessert der Besteller oder ein Dritter den Liefergegenstand unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
13.10 Technische Eigenschaften sind für den Lieferer nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, ausdrücklich als „Technische Eigenschaften“ bezeichnet werden, und die dafür die für den Lieferer resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.
13.11 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer nach seiner Xxxx auf seine Kosten dem Besteller ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren oder austauschen, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies nicht möglich oder für den Lieferer nicht zumutbar, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigtDie Verpflichtungen des Lieferers nach Ziffer 13.11 sind, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.vorbehaltlich der Schadensersatzansprüche nach Ziffer 14, für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge (a) der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen schriftlich unterrichtet,
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf (b) der Besteller den Rechnungswert Lieferer in angemessenem Umfang bei der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit Abwehr der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. grober Fahrlässigkeit dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen - wie oben beschrieben - ermöglicht,
(c) der Besteller das Bestehen einer Rechtsverletzung Dritten gegenüber nicht einräumt oder anerkennt,
(d) dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen in seinem Ermessen vorbehalten bleiben,
(e) die Verletzung des Auftragnehmers beruhen Schutzrechts auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
(f) die Verletzung des Schutzrechts dadurch verursacht wurde, dass der Besteller oder soweit ein Schaden an Lebenvon ihm beauftragte Dritte den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder ihn zusammen mit Produkten benutzt haben, Körper die nicht vom Lieferer bereitgestellt oder Gesundheit eingetreten istfür eine gemeinsame Nutzung empfohlen wurden oder den Liefergegenstand in einer nicht vom Lieferer vorgesehenen Weise verwendet haben.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelrechte. (1) Ist die vertraglich geschuldete Leistung mangel- haft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen sowie unter Berücksichtigung von etwaigen Vereinbarungen über Performance, Stabilität und Verfügbarkeiten (nach- folgend: „Service Level Agreement“ oder „SLA“).
(2) Für den Fall, dass der Kunde seinen Mitwirkungs- pflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird Trends4Markets von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sowie der Einhaltung der jeweiligen Service Level, Termine und Meilensteine für die Dauer der eingeschränkten oder unterlassenen Mitwirkung befreit. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich Mehraufwand, der aufgrund der nicht ordnungsgemäß oder verzögerten Mitwirkungsleistung des Kunden entsteht, kann von Trends4Markets im Rahmen einer angemessenen Vergütung oder nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels vereinbarten Stundensätzen geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung3) Ein Mangel oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder nicht in der Lage aus Nichtbefolgung von Bedienungshinweisen oder technischen, bzw. verzögert organisatorischen Vorgaben durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen resultieren, ist kein von Trends4Markets zu vertre- tender Mangel. Trends4Markets behält sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründenin diesem Fall das Recht vor, die er Kosten der Fehleranalyse und Fehlerbehebung dem Kunden in Rechnung zu vertreten stellen, sofern der Kunde verkannt hat, oder schlägt dass der Mangel nicht aus der Sphäre von Trends4Markets stammt. Gleiches gilt, wenn der Mangel durch den Kunden selbst ver- ursacht wurde. Trends4Markets haftet auch nicht für Beeinträchtigungen, welche durch Handlungen Dritter entstehen, etwa Veränderung der Schnittstelle zu PlaNormen Dritter. Falls zumutbare Anpassungen durch Trends4Markets vorzunehmen sind, werden diese in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist einem angemessenen Zeitraum vorgenom- men und der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istKunde hierüber benachrichtigt.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich (4) Für den Fall, dass eine Leistung von Trends4Markets dem Mietrecht unterliegt, ist die Mängelrechte zunächst verschuldensunab- hängige Haftung auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istSchadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen.
4(5) Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt zwölf (12) Monate ab erstmaliger Nutzungs- möglichkeit der betroffenen Leistung. Die Haftung des Auftragnehmers ist Schadens- ersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätz- lichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden Grund von Schäden an Leben, Körper oder und Gesundheit eingetreten istverjähren ebenfalls in zwölf
(12) Monaten. Ansprüche aus dem Produkthaftungs- gesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallenKäufers setzen voraus, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten dass dieser die Ware bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB rügt. Rügen haben in schriftlicher Form, unter spezifischer Angabe des Mangels und unter Angabe der Lieferschein- oder Rechnungsnummer gegen- über dem Organon-Handelsservice zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind Organon unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Werktagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Ware nicht nachkommt.
2verweigert werden. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen. Organon wird für mangelhafte Ware Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Nachlieferung) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leisten. Der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungs- frist beginnt mit Rückgabe der Ware (Neulieferung) berechtigtzu laufen. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Werden bei Anlieferung fehlende Packstücke oder ein äußerlich erkennbarer Schaden festgestellt, ist dies vom Transportunternehmen und vom Warenempfänger auf dem Frachtbrief oder auf der Auftraggeber grundsätzlich berechtigtRollkarte zu bestätigen. Ist bei Ablieferung ein vom Transporteur zu verantwortender Verlust oder sonstiger Transportschaden an der Ware („Transport- schaden“) äußerlich erkennbar, hat der Käufer diesen dem Transporteur bei Ablieferung, z. B. auf dem Ablieferungsnachweis, hinreichend spezifisch anzuzeigen. War ein Transportschaden bei Ablieferung äußerlich nicht erkennbar, hat der Käufer diesen unverzüglich nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht Entdeckung dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zuTransporteur schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigtKäufer hat Organon über den Transportschaden und die Anzeige unverzüglich schriftlich zu informieren. Weitere Mängelansprüche, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe des Abschnitts „Haftungsbeschränkung“ beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich Der Käufer trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängel- rechten (z. B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn Organon fälschlich Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitunggewährt, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt istohne dazu verpflichtet zu sein. Das Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, soweit infolge wenn (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz Garantie ergebende Garantieregelung bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6Verjährungsfrist). Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer Im Falle von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch Schadensersatzansprüchen gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen:
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat Sollte sich die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenvertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers als mangelhaft erweisen, kann der Auftraggeber, wenn die jeweiligen gesetzlichen Vor- aussetzungen vorliegen und soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich nicht ein anderes vereinbart ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen folgendes verlangen (auch per TelefaxAbschnitt VII bleibt unberührt):
a) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2Auftraggebers sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, Schlägt die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung Nacherfül- lung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, zu min- dern oder nach eigener seiner Xxxx Herabsetzung den Vertrag zu kündigen.
b) Die Xxxx zwischen Nachbesserung und Nachliefe- rung trifft der Vergütung Auftraggeber nach billigem Xxxxxxxx. Nachbesserung und Nachlieferung erfolgen stets nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
c) Soweit der Auftraggeber das Wahlrecht ausübt, beschränkt sich sein Nacherfüllungsanspruch auf die gewählte Variante der Nacherfüllung, bis sich diese Variante als undurchführbar erweist oder der Auftrag- nehmer die Durchführung der Nacherfüllung nach der gewählten Variante verweigert. Das Recht des Auf- traggebers, wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung, Rücktritt/Kündigung oder Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
d) Bei einer über die Erbringung der Hauptleistungs- pflicht hinausgehenden schuldhaften Pflichtverlet- zung (Minderung)z.B. bei einer Aufklärungs‐, Rückgängigmachung Beratungs‐ oder Un- tersuchungspflicht) kann der Auftraggeber Ersatz des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Auftraggeber seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt IX verlangen. Bei einer nur geringfügigen VertragswidrigkeitMangelfolgeschaden ist der Schaden, insbesondere bei nur geringfügigen Män- gelnden der Auftraggeber durch die mangelhafte Leistung, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigtz.B. durch Lieferung mangelhafter Produk- te, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge an anderen Rechtsgütern als an der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen selbst erlitten hat.
8. e) Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt istaufgrund eines Mangels Schadensersatzansprüche geltend macht, bleiben ihm finden ergänzend zu diesem Abschnitt die Rechte aus § 478 BGB unbenommenRegelungen in Abschnitt IX Anwendung.
2. Für einen Die Regelungen über den Ersatz Rückgriff des Unterneh- nommen wird, hat der Auftragnehmer – vorausgesetzt er hat für die Kündigung/fehlende Inanspruchnahme keinen wichtigen Grund gegeben – einen Anspruch auf folgende Vergütung: • bis 14 Tage vor Transportbeginn: 25% der verein- barten bzw. angebotenen Mietkosten • bis 7 Tage vor Transportbeginn: 50% der verein- barten bzw. angebotenen Mietkosten • bis 3 Tage vor Transportbeginn: 75% der verein- barten bzw. angebotenen Mietkosten • danach: 90% der vereinbarten bzw. angebotenen Mietkosten • bis 40 Tage vor Arbeitsbeginn: 0% der verein- barten bzw. angebotenen Personalkosten • bis 30 Tage vor Arbeitsbeginn: 25% der verein- barten bzw. angebotenen Personalkosten • bis 21 Tage vor Arbeitsbeginn: 50% der verein- barten bzw. angebotenen Personalkosten • bis 14 Tage vor Arbeitsbeginn: 75% der verein- barten bzw. angebotenen Personalkosten • danach: 100% der vereinbarten bzw. angebotenen Personalkosten Transportkosten werden ohne Aufschlag weiterbe- rechnet, insofern werden in der Regel bei Stornierung bis 3 Tage vor Transportbeginn keine Transportkosten berechnet. Es werden weiterhin eventuell durch die Beauftragung Dritter entstandener Kosten (z.B. Zu- mietung von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4Fremdequipment), soweit diese nicht von der Vergütung umfasst sind, im Falle einer Kündigung bzw. entsprechendStornierung weiter berechnet.
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Samples: Liefer Und Auftragsbedingungen
Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware unverzüglich die vereinbarte Beschaffenheit, insbesondere die vertraglich zugesicherten Eigen- schaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach Übergabe zu untersuchendem Vertrag vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung eignet. Der Lieferant haftet auch dafür, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigtdass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Ware Rechte Dritter, ist dieser insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden und auch keine sonstigen rechtlichen Hindernisse dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist Transport, der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt Lieferung oder der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtVerwertung entgegenstehen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Die gelieferte Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zumuss frei von Spreng- und Hohlkörpern jeder Art sein und darf keine umweltschädlichen Schadstoffe enthalten. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigtLieferant gewährleistet, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar dass eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat. Mit Annahme der Bestellung versichert der Lieferant, nur Material zu liefern, welches zuvor von ihm mit eigenen geeigneten Messgeräten auf Freiheit von ionisierender Strahlung geprüft worden ist.
3. Bei Wir sind berechtigt, die Annahme mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich Xxxx zu verweigern. Werden während des Ausladens Mängel festgestellt, kann insbesondere auch die Mängelrechte zunächst auf die Annahme des noch nicht ausgeladenen Teiles der Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istverweigert werden.
4. Die Haftung Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen uns unsere gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere dazu berechtigt, nach unserer Xxxx die Beseitigung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenztMangels oder Neulieferung bzw. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist-herstellung (Nacherfüllung) zu verlangen.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, z. B. wenn der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist erbringt, so sind wir, unbeschadet weiterer Rechte, befugt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Die Mängelansprüche Verpflichtung des Lieferanten zum Schadensersatz ist unbeschränkt.
6. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr innerhalb von drei Jahren ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nichtVerjährungsbeginn, soweit es sei denn, dass nach dem Gesetz, insbeson- dere nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliches Recht eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen Sachen, die für Bauwerkeein Bauwerk verwendet worden sind), §§ 479 438 Abs. 1 3, 634 a Abs. 3 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB Arglist), eine längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istVerjährungsfrist gilt.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nichtDer Lieferant stellt uns von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter frei, soweit die gegen uns nach dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen Vorbringen des Dritten aufgrund einer mangelhaften Lieferung des Lieferanten, die dieser zu vertreten hat, erhoben werden.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelrechte. 112.1 Der Provider leistet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für die von ihm angebotenen und beschriebenen Leistungen. Der Auftraggeber Provider leistet keine Gewähr dafür, dass die Software den Interessen oder betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, soweit nicht ein entsprechendes Beratungs- oder sonstiges Verschulden des Providers vorliegt oder eine Beschaffenheitsgarantie vereinbart wurde.
12.2 Bei einem Sach- und Rechtsmangel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart wird.
12.3 Nur gegenüber Unternehmen gilt folgendes: Der Kunde hat die Ware das Produkt unverzüglich nach Übergabe Übersendung auf erkennbare Mängel sorgfältig zu untersuchen. Das Produkt gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung/Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist dem Provider gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Xxxxxxxxxxx aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens des Providers, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes. Der Provider kann bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
12.4 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Providers (montags bis freitags 08.00 bis 18.00 Uhr) durch kostenfreie Nachbesserung. Hierfür steht dem Provider eine angemessene Zeit zu.
12.5 Der Kunde hat keinen Anspruch wegen Mängeln, wenn die Software nicht ordnungsgemäß funktioniert, weil der Kunde sie unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung oder sonst unter Verstoß gegen dieses Vertrag nutzt oder sie selbst oder durch Dritte nachteilig verändert hat. Insbesondere übernimmt der Provider keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die vertragsgegenständlich geleisteten Produkte bzw. Leistungsergebnisse bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istnicht dem vertraglich verbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
12.6 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel nachvollziehbar und detailliert zu melden. Wenn sich Dabei hat der Kunde insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels anzugeben.
12.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Provider, wenn tatsächlich ein Mangel zeigtvorliegt. Andernfalls kann dieser vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per TelefaxSupportkosten) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu ersetzt verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden wegen der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an LebenKunden verbracht worden ist, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7es sei denn, die Verbringung entsprach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die vorgenannten Beschränkungen geleisteten Supportkosten berechnen sich zu den zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Stundenpreisen, hilfsweise anhand der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hatüblichen und angemessenen Kosten für eine Supportleistung.
812.8 Der Kunde ist verpflichtet, den Provider in zumutbarem Maße bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
12.9 Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der Ziff. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Samples: Saas Agreement
Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat Die vertragsgemäße Beschaffenheit und Mangelfreiheit unserer Ware be- misst sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware zum Zeitpunkt des Gefahren- übergangs (§ 434 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) mit der Maßgabe, dass unerhebliche produktionsbedingte Abweichungen im Rahmen branchenüblicher oder normgemäßer Toleranzen keinen Sachmangel darstellen. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übri- gen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Sowohl für die in § 434 Abs. 2 Ziff. 2 BGB geregelte Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als auch für die in § 434 Abs. 3 BGB geregelten objektiven Anforderungen übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch dann, wenn wir von dem Verwendungszweck der Ware unverzüglich Kenntnis haben oder einer Eignung der Ware oder Leistung für eine bestimmte Verwendung nicht widersprechen. Wir haften nicht für Ver- schlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Übergabe Gefahrübergang. Falls der Käufer beabsichtigt, unsere Ware für sicherheitsrelevante Ge- genstände oder Sicherheitsbauteile zu untersuchenverwenden, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istbedürfen die erforder- lichen besonderen Sorgfaltsanforderungen und der Gegenstand, die Anzahl und die Reichweite der von uns vorzunehmenden Sicherheitsprü- fungen der ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich Dies entlastet den Käufer nicht von seiner ausschließlichen Verantwortlichkeit für das Eig- nungs- und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtVerwendungsrisiko.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist Inhalte der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich verein- barter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist Garantie bedarf der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istschriftlichen Vereinbarung.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelrechte bestehen nur, wenn bei einer zumutbaren Untersuchung er- kennbare Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sach- mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlos- sen. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei von uns gelieferten Halbzeugen und Grobblechen werkstoffbedingte Ungänzen oder Unregelmäßigkeiten (z. B. Schalen, Risse, Lunker, Einschlüsse, Ge- fügestörungen) vorliegen können, die im Herstellungsprozess nicht ver- mieden werden können und trotz größter Sorgfalt für uns vor Auslieferung nicht immer erkennbar sind. Solche Ungänzen oder Unregelmäßigkeiten werden häufig erst bei Bearbeitungs- oder Umformprozessen (z. B. Pres- sen oder Biegen) sichtbar. Dem Kunden obliegt daher bei Bearbeitungs- und Umformprozessen vor und nach der Umformung eine besondere Sorgfalts- und Prüfpflicht. Alle aus von uns gelieferten Halbzeugen oder Grobblechen erzeugten Waren müssen vor einer Weiterverarbeitung, vor einem Einbau in andere Gegenstände und bevor sie in Verkehr gebracht werden, sorgfältig untersucht werden. Im Falle einer Weiterveräußerung unserer Ware in be- oder verarbeitetem oder in unverändertem Zustand verpflichtet sich der Käufer, seinem Kun- den sowie sonstigen Dritten, die Mängelrechte zunächst auf bestimmungsgemäß die Lieferung einer mangel- freien MontageanleitungWare be- oder verarbeiten, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istdie vorgenannten Sicherheitshinweise zu übermitteln und die- sen die vorgenannten Sorgfalts- und Prüfverpflichtungen aufzuerlegen.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware begrenztzu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Ver- fügung zu stellen. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istKäufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nichtBei Waren, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB die als deklassiertes Material verkauft worden sind (Bauwerke und Sachen für Bauwerkez. B. so- genanntes II-a-Material), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Lebenstehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, Körper oder Gesundheit eingetreten istmit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Män- gelrechte zu.
6. Gebrauchte Ware wird Bei Vorliegen eines Mangels werden wir nach unserer Xxxx – unter Ausschluss Be- rücksichtigung der Mängelrechte verkauftBelange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten; gesetzlich zwingende Ansprüche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung bleiben unberührt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, es sei dennwenn sie nur mit unverhältnis- mäßigen Kosten möglich ist; gesetzliche Rechte des Käufers bleiben un- berührt. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemes- senen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Schaden beruht Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrag zu- rücktreten kann. Weitergehende Ansprüche als die in dieser Ziffer B. V. 6. geregelten Ansprüche, z. B. auf Vorsatz Schadensersatz oder grober Fahrlässigkeit Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nur nach Maßgabe des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..Abschnitts C.
7. Die vorgenannten Beschränkungen Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer in Fällen des Vorsatzes oder der Mängelrechte groben Fahrlässigkeit – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel- haftigkeit verursacht hat, gelten nichtjedoch abweichend von Satz 1 die gesetz- lichen Verjährungsfristen. §§ 445a, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat445b und § 478 BGB bleiben unberührt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen. Bei Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen oder bei Vorsatz gelten abweichend von vorstehenden Regelungen die hierfür vorgeschriebenen gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt istRückgriffsansprüche des Käufers nach §§ 445a, bleiben ihm die Rechte aus § 445b und 478 BGB unbenommengegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelrechte Dritter und setzen voraus, dass der Käu- fer seiner ihm im Verhältnis zu uns obliegenden Prüfungs- und Rügepflicht nachgekommen ist. Für einen Der Käufer ist verpflichtet, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Wir haften nicht für vertragliche Haftungserweiterungen, Garantiezusagen oder überobligatorische Kompensationsleistungen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten.
9. Reklamations- oder Schadenspauschalen oder Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
10. Soweit das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung findet, gilt Ziffer VIII.4die- ses mit der Maßgabe, dass Schadensersatz- und Aufwendungsersatzan- sprüche gegen uns wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder wegen sonstiger Leistungsstörungen nur im Falle eines Verschuldens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und nur in den Grenzen des nachfolgenden Abschnitts C. bestehen. entsprechendDie vorstehende Einschränkung gilt nicht für Personenschäden, Schäden an privat genutzten Sachen und für und andere Fälle einer gesetzlich zwingenden Haftung.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelrechte. 122.1 Allfällige Mängel werden vom Besteller schriftlich gerügt. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Binnen der Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später erhobene Mängelrügen gelten in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtjedem Fall als rechtzeitig erhoben.
222.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Mängel, welche sich während der Rügefrist zeigen, auf eigene Rechnung innert angemessener Frist zu beseitigen. Bei berechtigten Beanstandungen ist Dabei fallen die aus den Hin und Rücktransporten entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten, sofern die Mängel nicht nachweisbar auf Fahrlässig keit in der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) Bedienung oder Lieferung auf normale Abnützung zurückzuführen sind.
22.3 Liegt bei Werkverträgen ein Fall der Gewährleistung vor, so verpflichtet sich der Lieferant, den Mangel innert einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigtvom Besteller angesetzten angemessenen Nachfrist auf seine Kosten zu beheben. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht er damit in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehlVerzug, so ist der Auftraggeber grundsätzlich Besteller berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung :
a. entweder weiterhin auf der Nachbesserung zu beharren oder die Nachbesserung statt durch den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr auch durch einen Dritten ausführen zu lassen oder sie selbst vorzunehmen;
b. eine entsprechende Preisminderung vorzunehmen;
c. oder im Falle eines erheblichen Mangels die Annahme der Lieferung zu verweigern. In diesem Fall ist der Besteller von der Pflicht zur Leistung einer Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangenbefreit und bereits erbrachte Zahlungen sind zurückzuerstatten. Bei einer Lieferun gen, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur geringfügigen Vertragswidrigkeitmit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht stehen dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht Besteller die in lit. a) und b) erwähnten Mängelrechte zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istIn allen Fällen bleibt Schadenersatz vorbehalten.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten 22.4 Werden im Vertrag weitere einzuhaltende Werte (zugesicherte Eigenschaften) vereinbart, so richten sich die Mängelrechte zunächst auf Folgen deren Nichterfüllung nach den Bestimmungen des Vertrages.
22.5 Beanstandete Lieferungen oder Teile davon bleiben bis zur Mängelbehebung resp. bis zum Rücktritt vom Vertrag zur Verfügung des Bestellers. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die mangelhafte Lieferung einer mangel- freien Montageanleitungprovisorisch weiterbetrieben werden.
22.6 Die zweite Abnahme gemäss vorangehendem Art. 21 erfolgt, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt sofern die Betriebstüchtigkeit der Lieferung als Ganzes nachgewiesen ist und nach mängelfreiem Ablauf der Rügefrist bzw. wenn allfällige erhebliche Mängel behoben worden sind. Über diese definitive Abnahme ist wiederum ein gemeinsames Protokoll zu erstellen, das vom Besteller und vom Lieferanten zu unterzeichnen ist. Das Die mit der zweiten Abnahme verbundene Genehmigung der Lieferung gilt nichtnicht hinsichtlich jener Mängel, soweit infolge welche während der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istRügefrist gerügt wurden und bis zur zweiten Abnah me noch nicht beseitigt sind, sowie für Teile, die sich erst bei der zweiten Abnahme als mangelhaft zeigen.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Mängelrechte. 18.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Angaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Im Fall von Abweichungen sind die auf unserer Internet-Homepage unter „Mein Arbeitsplatz“ veröffentlichten Inhalte maßgeblich und gehen allen anderen Veröffentlichungen auch ohne einen entsprechenden Hinweis vor. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung von den darin beschriebenen Produkten vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für die in Prospekten oder dem Schüco-Farbfächer dargestellten Oberflächen/Farben und dem Käufer überlassene Farb- oder Typmuster. Diese sind nur beispielhaft und stellen keine verbindlichen Abnahmemuster dar. Sofern der Käufer verbindliche Muster wünscht, muss er diese schriftlich in seiner Bestellung unter dem Hinweis „verbindliche Oberflächengrenzmuster“ bei uns anfordern. Die überlassenen verbindlichen Oberflächenmuster (Beschichtung) bzw. verbindlichen Grenzmuster (Anodisierung) sind nur nach schriftlicher Freigabe durch den Käufer verbindlich. Änderungen und Irrtümer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten. Abbildungen sind der gelieferten Ware lediglich ähnlich. Der Auftraggeber hat Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren – auch ohne vorherige Ankündigung – jederzeit vor. Wird in Unterlagen von uns, insbesondere in Katalogen, Prospekten und Datenblättern, der Begriff „Garantie“ verwendet, handelt es sich um eine selbstständige Garantie, die Ware unverzüglich in keiner Verbindung zu den gesetzlichen Mängelansprüchen steht.
8.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach Übergabe der gesetzlichen Regelung zu untersuchenbeurteilen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB bzw. für die Oberflächenveredelung von kundeneigenem Material § 633 Abs. 2 S. 2 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
8.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Wenn sich ein Mangel zeigtAuch die Mängelansprüche des Käufers wegen der Oberflächenveredelung von kundeneigenem Material setzen voraus, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit dass er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.nachstehenden
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur 8.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer neuen Ware mangelfreien Sache (NeulieferungErsatzlieferung) berechtigtleisten. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus GründenUnser Recht, die er Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu vertreten hatverweigern, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich bleibt unberührt.
8.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach eigener den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Der Käufer hat dabei sicherzustellen, dass die mangelhafte Sache transportsicher und sicher vor Umwelteinflüssen geschützt verpackt wird. Die Nacherfüllung beinhaltet grundsätzlich weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Wir sind aber im Rahmen der Nacherfüllung nach unserer Xxxx Herabsetzung zum Ausbau der Vergütung (Minderung)mangelhaften Sache und zum erneuten Einbau – auch durch von uns beauftragte Dritte – berechtigt.
8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)insbesondere Transport-
8.9 In dringenden Fällen, Schadenser- satz statt Leistung z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
8.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istRücktrittsrecht.
38.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istErsatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht8.12 Beratungsleistungen sind unentgeltliche Zusatzleistungen, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauftzu denen wir nicht verpflichtet sind, es sei denn, es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.
8.13 Wir sind berechtigt, Dritte mit den vertragsgegenständlichen Leistungen zu beauftragen. Wir sind bei der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Auswahl des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nichtDritten grundsätzlich frei, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hatKäufer vereinbart wurde.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. 10.1 Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallenKäufers setzen voraus, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtdass dieser die Ware bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB rügt.
210.2 Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Bei berechtigten Beanstandungen Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind LED Linear™ unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Ware nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.
10.3 Die Prüfung der Produkte erfolgt gemäß unserem RMA-Prozeß. Die Kosten der Untersuchung der Ware trägt der Käufer. Mangelhafte Ware ist LED Linear™ auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Auftragnehmer Kunde.
10.4 LED Linear™ wird für ordnungsgemäß gerügte mangelhafte Ware nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung Nacher- füllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Nachlieferung) leisten. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Ware (Neulieferung) zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.
10.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung der Waren an einen anderen als den ver- einbarten Lieferort erhöhen; LED Linear™ ist berechtigt, derartige Mehrkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Ist Der Ausbau der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in mangelhaften sowie der Lage Einbau der nachgelieferten Ware bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er Kosten dafür sind ebenfalls nicht von der Nacherfüllung erfasst; sie können als Scha- densersatz im Rahmen der Ziffer 12 zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise erstatten sein.
10.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist kann der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, Käufer nach eigener seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istden Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
310.7 Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 12 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
10.8 Es bestehen keine Mangelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigen, natürliche Abnutzung, feh- lerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehler- hafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte, übermäßige Beanspruchung, Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder sonstige besondere äußere Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden von LED Linear™ zurückzuführen sind. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind.
10.9 Der Käufer trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Män- gelrechten (z. B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn LED Linear™ fälschlich Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitunggewährt, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt istohne dazu verpflichtet zu sein.
10.10 Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Das Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, soweit infolge (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4Garantie ergebende Garantieregelung bzw. Die Verjährungsfrist). Im Falle von Schadens- ersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (i) Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nichtnach dem Produkthaftungsgesetz, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an (ii) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istGesundheit, (iii) Vorsatz und (iv) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von LED Linear™.
510.11 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers, falls die Waren an einen Verbraucher ver- kauft werden, bleiben unberührt. Die Solche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelrechte. 1. Der Auftraggeber hat Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die gelieferte Xxxx die vereinbarte Beschaffenheit, insbesondere die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung eignet. Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenRechte Dritter, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigtinsbesondere gewerbliche Schutzrechte, ist dieser nicht verletzt werden und auch keine sonstigen rechtlichen Hindernisse dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist Transport, der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt Lieferung oder der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtVerwertung entgegenstehen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Die gelieferte Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zumuss frei von Spreng- und Hohlkörpern jeder Art sein und darf keine umweltschädlichen Schadstoffe enthalten. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigtLieferant gewährleistet, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar dass eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat. Mit Annahme der Bestellung versichert der Lieferant, nur Material zu liefern, welches zuvor von ihm mit eigenen geeigneten Messgeräten auf Freiheit von ionisierender Strahlung geprüft worden ist.
3. Bei Wir sind berechtigt, die Annahme mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich Xxxx zu verweigern. Werden während des Ausladens Mängel festgestellt, kann insbesondere auch die Mängelrechte zunächst auf die Annahme des noch nicht ausgeladenen Teiles der Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten istverweigert werden.
4. Die Haftung Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen uns unsere gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere dazu berechtigt, nach unserer Xxxx die Beseitigung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenztMangels oder Neulieferung bzw. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist-herstellung (Nacherfüllung) zu verlangen.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, z. B. wenn der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist erbringt, so sind wir, unbeschadet weiterer Rechte, befugt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Die Mängelansprüche Verpflichtung des Lieferanten zum Schadensersatz ist unbeschränkt.
6. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr innerhalb von drei Jahren ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nichtVerjährungsbeginn, soweit es sei denn, dass nach dem Gesetz, insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliches Recht eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen Sachen, die für Bauwerkeein Bauwerk verwendet worden sind), §§ 479 438 Abs. 1 3, 634 a Abs. 3 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB Arglist), eine längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten istVerjährungsfrist gilt.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nichtDer Lieferant stellt uns von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter frei, soweit die gegen uns nach dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen Vorbringen des Dritten aufgrund einer mangelhaften Lieferung des Lieferanten, die dieser zu vertreten hat, erhoben werden.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelrechte. 15.1 Der Verkäufer gewährleistet vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung i) keine Material- und Verarbeitungsfehler aufweisen und ii) nicht mit Sicherungsrechten und dinglichen Belastungen belegt sind. Die Gewährleistung unter i) besteht für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Rechnungsdatum für die Waren fort.
5.2 Etwaige Forderungen des Käufers auf der Grundlage der Gewährleistung in Abschnitt 5.1 i) dieser AGB müssen dem Verkäufer schriftlich innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Lieferdatum der Waren mitgeteilt werden, oder in Fällen, in denen der Mangel bei angemessener Prüfung nicht erkennbar war, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Feststellung des Mangels, keinesfalls jedoch später als 13 Monate ab dem Lieferdatum. Auf Aufforderung des Käufers muss der Verkäufer die zu prüfenden Waren von der Europäischen Reparaturzentrale (Omron Europe B.V. European Repair & Service Center Zilverenberg 2, 5234 GM 's-Hertogenbosch, The Netherlands) („ERZ“) abholen lassen. Der Auftraggeber hat Käufer muss einen Originalkaufbeleg als Nachweis vorlegen, dass sich das Produkt noch im gültigen Gewährleistungszeitraum befindet. Der Käufer ist für die Ware Versicherungs- und Versandkosten verantwortlich. Vom Verkäufer auf Aufforderung des Käufers abgeholte Waren müssen angemessen verpackt sein, um Transportschäden zu vermeiden. Jegliche Haftung und Gewährleistung des Verkäufers ist ausgeschlossen bei Mängeln, die auf käuferseitig beigestellte Zeichnungen, Muster oder Spezifikationen zurückzuführen sind, oder für den Fall, dass die Rechnung für die Waren nicht bei Fälligkeit in voller Höhe bezahlt wird. Des Weiteren gilt diese Gewährleistung nicht für Mängel aufgrund von normalem Verschleiß, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit, Umbau oder Reparatur der Waren ohne Genehmigung des Verkäufers, Nichtbeachtung der (mündlichen oder schriftlichen) Anweisungen des Verkäufers und/oder Nichterfüllung seiner Sorgfaltspflichten bei der Lagerung, Installation, Wartung und Benutzung der Waren in einem geeigneten Umfeld.
5.3 Wenn eine gültige Forderung hinsichtlich der Waren auf der Basis eines Material- oder Verarbeitungsfehlers von der ERZ gemäß den vorliegenden AGB festgestellt wird, muss der Verkäufer in eigenem Ermessen die Waren reparieren oder austauschen oder dem Käufer den Kaufpreis dafür zurückerstatten. Vorstehend wurden die ausschließlichen Rechtsbehelfe des Käufers beschrieben, die ihm bei Verletzung der vorgenannten Gewährleistung zur Verfügung stehen. Eine schadenersatzrechtliche Haftung des Verkäufers für Mängel ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
5.4 Mangelhafte Waren oder Teile verbleiben nach dem Austausch und/oder nach der Rückerstattung im Eigentum des Verkäufers bzw. werden zum Eigentum des Verkäufers und müssen unverzüglich nach Übergabe zu untersuchenvom Käufer an den Verkäufer zurückgegeben werden. Vom Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung reparierte oder ausgetauschte Waren erhalten eine neue Gewährleistung für eine Frist von 12 Monaten ab Versand in der ERZ.
5.5 Neben den ausdrücklich hierin enthaltenen Gewährleistungen macht der Verkäufer keine Versprechungen, Garantieerklärungen oder Zusicherungen, weder ausdrücklich noch stillschweigend, weder faktisch noch rechtlich, insbesondere keine stillschweigenden Gewährleistungen für zufriedenstellende Qualität, Marktfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Konformität; sie alle werden hier, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istgesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
5.6 Die Software des Verkäufers wird im „Ist-Zustand“ bereitgestellt und der Verkäufer macht keine Versprechungen, Garantieerklärungen oder Zusicherungen jedweder Art hinsichtlich der Software, insbesondere keine stillschweigenden Gewährleistungen für zufriedenstellende Qualität, Marktfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Konformität; sie alle werden hier, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigenDarüber hinaus garantiert der Verkäufer weder für bestimmte Ergebnisse der Nutzung noch für die Virusfreiheit der Software oder für den unterbrechungsfreien Einsatz. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist Bereitstellung der Zugang einer schriftlichen (Software enthält keine Gewährleistung für das Nichtvorhandensein von Fehlern, für die Interoperabilität und auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss nicht für die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommtKompatibilität mit anderer Hard- oder Software.
25.7 Wenn der Verkäufer Hard- oder Software von Drittanbietern (also nicht vom Verkäufer hergestellt) bereitstellt, findet keine der hierin enthaltenen Gewährleistungen Anwendung. Bei berechtigten Beanstandungen Für Hard- oder Software von Drittanbietern gelten ausschließlich die Bedingungen und etwaiger Garantien der jeweiligen Hersteller, und der Verkäufer ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) nicht verpflichtet, Auskunft über solche Bedingungen und Garantien zu geben, wenn er danach gefragt wird.
5.8 Werden die vorstehenden Haftungsbeschränkungen/-ausschlüsse von einem zuständigen Gericht oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehlstaatlichen Behörde für ungültig erklärt, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigtKäufer damit einverstanden, nach eigener Xxxx Herabsetzung dass sein einziger Rechtsbehelf darin besteht, den Kaufpreis der Vergütung (Minderung)Waren, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)die die Gewährleistung in diesem Abschnitt 5 nicht erfüllen, Schadenser- satz statt Leistung nicht zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar istbezahlen.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.
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