Common use of Mängelrechte Clause in Contracts

Mängelrechte. (1) Der AN steht dafür ein, dass die Kaufsache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entspricht. Der AN steht ferner dafür ein, dass durch seine vertragliche Leistung keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werden. Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar. (2) Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB. (3) Der AN trägt im Fall der Nacherfüllung neben den in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Kaufsache. Er ist ferner verpflichtet, Schäden an sonstigen Gegenständen infolge des Aus- und Einbaus der mangelhaften Kaufsache zu ersetzen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Liefert der AN statt der mangelhaften eine mangelfreie Kaufsache, kann er vom AG einen Nutzungsersatz nicht verlangen. (4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Ist die Kaufsache bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und unter Wahrung ihrer Belange. (5) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des AG beim AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der AN die Ansprüche ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die erhobenen Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AN hat die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen und dies dem AG zuvor mitgeteilt. (6) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Abtretung mit Abschluss des Kaufvertrages annimmt. Der AN ist ermächtigt, die Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber seinen Zulieferern geltend zu machen.

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Mängelrechte. (1) Der AN steht dafür einDie Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die Kaufsache Ware bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB rügt. Rügen haben in schriftlicher Form, unter spezifischer Angabe des Mangels und unter Angabe der Lieferschein- oder Rechnungsnummer gegen- über dem Organon-Handelsservice zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind Organon unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Werktagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweistAnnahme der Ware nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen. Organon wird für mangelhafte Ware Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leisten. Der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungs- frist beginnt mit Rückgabe der Ware zu laufen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Werden bei Anlieferung fehlende Packstücke oder ein äußerlich erkennbarer Schaden festgestellt, ist dies vom Transportunternehmen und vom Warenempfänger auf dem Frachtbrief oder auf der Rollkarte zu bestätigen. Ist bei Ablieferung ein vom Transporteur zu verantwortender Verlust oder sonstiger Transportschaden an der Ware („Transport- schaden“) äußerlich erkennbar, hat der Käufer diesen dem Transporteur bei Ablieferung, z. B. auf dem Ablieferungsnachweis, hinreichend spezifisch anzuzeigen. War ein Transportschaden bei Ablieferung äußerlich nicht erkennbar, hat der Käufer diesen unverzüglich nach Entdeckung dem Transporteur schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat Organon über den Transportschaden und die Anzeige unverzüglich schriftlich zu informieren. Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe des Abschnitts „Haftungsbeschränkung“ beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Der Käufer trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängel- rechten (z. B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn Organon fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und dem Stand Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entsprichtGarantie ergebende Garantieregelung bzw. Der AN steht ferner dafür ein, dass durch seine vertragliche Leistung keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werdenVerjährungsfrist). Abnahme oder Billigung Im Falle von vorgelegten Mustern oder Proben stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar. (2) Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB. (3) Der AN trägt im Fall der Nacherfüllung neben den Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Kaufsache. Er ist ferner verpflichtet, Schäden an sonstigen Gegenständen infolge des Aus- und Einbaus der mangelhaften Kaufsache zu ersetzen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Liefert der AN statt der mangelhaften eine mangelfreie Kaufsache, kann er vom AG einen Nutzungsersatz nicht verlangen. (4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Ist die Kaufsache bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und unter Wahrung ihrer Belange. (5) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des AG beim AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der AN die Ansprüche ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die erhobenen Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AN hat die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen und dies dem AG zuvor mitgeteilt. (6) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Abtretung mit Abschluss des Kaufvertrages annimmt. Der AN ist ermächtigt, die Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber seinen Zulieferern geltend zu machen.folgenden Fällen:

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