Mängelrüge. 7.1 Ist der Käufer Kaufmann, hat er das Saatgut unverzüglich spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- pflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
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Mängelrüge. 7.1 Ist der Käufer KaufmannXxxxxxxx, hat er das Saatgut unverzüglich unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 zwei Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- pflicht Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird wird, oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
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Mängelrüge. 7.1 Ist der Käufer KaufmannXxxxxxxx, hat er das Saatgut unverzüglich unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 zwei Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- pflicht Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.das
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Mängelrüge. 7.1 Ist der Käufer KaufmannXxxxxxxx, hat er das Saatgut unverzüglich unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 zwei Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- pflicht Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
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Mängelrüge. 7.1 Ist der Käufer KaufmannXxxxxxxx, hat er das Saatgut unverzüglich unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- pflicht Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
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Mängelrüge. 7.1 Ist der Käufer Kaufmann, hat er das Saatgut unverzüglich spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- pflicht Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
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Mängelrüge. 7.1 Ist der Käufer KaufmannXxxxxxxx, hat er das Saatgut unverzüglich unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 zwei Werktagen nach Übergabe Übergabe, zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- pflicht Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
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