Besondere Bestimmungen für Kaufverträge Musterklauseln

Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. 9 Mängelrechte, Haftung und Schadensersatz (1) Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist, es sei denn, der Kunde hat uns hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hingewiesen. (2) Ein Sachmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in § 2 Abs. (1), (4), (5), (6) und (8) nicht nur unerheblich von der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Menge, Qualität, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit bleiben unberührt. Ist nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind wir insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist. Sofern Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen von uns benannt werden oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware gemacht werden, dienen diese ausschließlich zur näheren Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistungen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden. (3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht zur Montage und Aufstellung von Waren, nicht zur Beratung des Kunden und nicht zur Einarbeitung oder Einweisung von Xxxxxx oder der Übergabe von Zubehör oder Anleitungen verpflichtet. Sofern wir derartige Leistungen gleichwohl auf Basis gesonderter Vereinbarung erbringen, können diese Leistungen von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. (4) Bei Waren mit digitalen Elementen schulden wir eine Bereitstellung von Aktualisierungen und eine Information über Aktualisierungen nur, soweit sich dies ausdrücklich aus ein...
Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. Für Kaufverträge gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. Generelle Bestimmungen folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen Vorrang genießen.
Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen unter I. gelten für Kaufverträge die nachfolgenden Bedingungen.
Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. 1 Eigentumsvorbehalt Bei Verträgen mit Verbrauchern Die von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION im Eigentum von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, das Produkt sorgsam zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, vor Übergang des Eigentums über das Produkt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION zu verfügen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Produkts, hat der Kunde den RAUE ECKEN FILMPRODUKTION sofort schriftlich Meldung zu machen und den Dritten unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION hinzuweisen. Bei Verträgen mit Unternehmern Die von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION im Eigentum von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION. Das gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist berechtigt, das Produkt zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den RAUE ECKEN FILMPRODUKTION die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haften der Kunde für den der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION entstandenen Ausfall. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION in Höhe des mit der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION, die Forderung nach Offenlegung der Abtretung selbst einzuziehen, bleibt davon unbe...
Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. Für Kaufverträge gelten neben den allgemeinen Bedingungen in Abschnitt I die folgenden besonderen Bestimmungen:
Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. 22 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AG 1. Der AG erbringt als wesentliche Vertragspflichten die in § 18 Punkt 1 bis 3 beschriebenen Mitwirkungspflichten. 1. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflicht nicht, nicht einwandfrei oder nicht rechtzeitig, so gilt § 19 Punkt 1 entsprechend. 1. Der AN überlässt den Kaufgegenstand ausschliesslich gemäss der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. 2. Mit Übergabe des Kaufgegenstandes geht die Gefahr auf den AG über. 3. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche des AN aus diesem Vertragsverhältnis behält sich der AN das Eigentum am gelieferten Kaufgegenstand vor. Die aus einer Weiterveräusserung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen des AG einschliesslich aller Nebenrechte tritt der AG hiermit schon jetzt an den AN zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzten Fall erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat. 1. Der AG wird den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Dokumentation sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem AN unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen erfolgen. 2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemässen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung unter Einhaltung der in § 25 Punkt 1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Kaufgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 1. Es gelten die § 21 Punkt 1 bis 10 für Kaufgegenstände entsprechend, wobei an die Stelle der Abnahme die Ablieferung tritt.
Besondere Bestimmungen für Kaufverträge. 1 Gewährleistung a) Die be-solutions GmbH gewährleistet die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes entsprechend den vertraglichen Vorgaben innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von zwei Jahren für Neuwaren und einem Jahr für Gebrauchtwaren, gerechnet jeweils ab Übergabe. Ist der Käufer selbst Unternehmer, so gilt für Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, für Gebrauchtwaren wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchtware sind insbesondere als solche bezeichnete Ausstellungswaren. Ausstellungsware weist daher die entsprechenden Gebrauchsspuren auf, die insoweit keinen Mangel darstellen, auch wenn diese im Vertrag nicht detailliert beschrieben sind. Eine Haftung für normale Abnützung ist grundsätzlich ausgeschlossen. b) Ist der Käufer Unternehmer, werden die Gewährleistungsansprüche nach Xxxx der be-solutions GmbH auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. c) Ist der Käufer Verbraucher, so hat der Käufer das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die be-solutions GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllungsart abzulehnen, sofern dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Von einem unverhältnismäßigen Aufwand ist insbesondere dann auszugehen, wenn auch bei Beseitigung des Mangels die Gebrauchsfähigkeit der Ware uneingeschränkt gewährleistet ist. d) Erfolgt Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung kann die be-solutions GmbH nach ihrer Xxxx verlangen, dass aa) der schadhafte Vertragsgegenstand zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die be-solutions GmbH verschickt wird; ab) der Kunde den mangelhaften Vertragsgegenstand bereithält und ein Servicetechniker zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Kunden vorgenommen werden, kann die be-solutions GmbH diesem Verlangen entsprechen, wobei die anfallende Reisezeit und die Reisekosten nach den Standardsätzen der be-solutions GmbH vom Kunden gesondert zu bezahlen sind. e) Führen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Dem Käufer stehen dann seine gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen Rechte zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Geringfügigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträch...

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.