Mängeluntersuchung – Mängelhaftung Musterklauseln

Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen hin zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen - im Fall offener Mängel gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 13.1 Für die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung/Leistung sowie für die Einhaltung von Garantien übernimmt der Auftragnehmer auch für seine Unterlieferanten volle Haftung.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 6.1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegen.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 7.1 Wir sind verpflichtet, die gelieferte Xxxx innerhalb einer angemessenen Frist auf Quantitätsabweichungen und Beschädigungen zu untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort und ab Vorlage der zur Prüfung der Ware nötigen, ordnungsgemäßen Dokumente (insbesondere Versandschein und Lieferschein) oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Quantitäts- abweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Auf die mit Ihnen vereinbarte Qualitätssicherungsvereinbarung und die technischen Lieferbedingungen wird hingewiesen. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit seiner Lieferung/ Leistung sowie für die Übereinstimmung mit den festgelegten Spezifikationen. xxxxxx ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx innerhalb einer angemessenen Frist auf Abweichungen in der Qualität und Quantität zu prüfen. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen (Montag bis Xxxxxxx) beginnend mit dem Wareneingang, oder, bei versteckten Mängeln, ab dem Zeitpunkt des Entdeckens beim Lieferanten eingeht. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen xxxxxx ungekürzt zu; in jedem Fall ist xxxxxx berechtigt, vom Lieferanten nach billigem Ermessen Mängelbeseitigung oder Lieferung von mangelfreier Ware zu verlangen. Etwaige dadurch entstehende Aufwendungen, wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine, den üblichen Prüfungsumfang übersteigende Wareneingangskontrolle, trägt der Lieferant. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz anstelle der Leistung bleibt xxxxxx ausdrücklich vorbehalten. xxxxxx ist auf Kosten des Lieferanten berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Eilbedürftigkeit besteht, weil etwa Kundentermine gefährdet sind, Gefahr in Verzug ist, oder der Lieferant eine ihm gesetzte Frist verstreichen läßt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Sach- und Rechtsmängeln. Der Lieferant haftet darüber hinaus für jede Verschuldensform, soweit nach dem Gesetz Verschulden Voraussetzung ist. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang auf ulrich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Lieferant Nacherfüllung leistet oder die Mängelansprüche, gleich in welcher Form anerkennt. Für die Dauer der Nacherfüllung ist die Verjährung gehemmt.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 7.1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Unsere Unter- suchungspflicht ist hier auf diejenigen äußerlichen Mängel beschränkt, die bei einer Sichtkontrolle offen zu Tage treten oder die bei einer durch- geführten Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Unsere Rüge ist jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. 1. Wir haben die Mängel des Vertragsgegenstandes, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben am betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden (optische Mängel). Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelrüge nach § 377 HGB.
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung. (1) Dem Lieferant ist bewusst, dass vertragsgemäße Lieferungen, insbesondere eine gleichbleibend hohe Qualität bei ständiger Einhaltung der Qualitäts- und Beschaffenheitsanforderungen sowie eine zuverlässige Einhaltung der vereinbarten Termine/Fristen für uns von besonderer Bedeutung sind. Die vereinbarten technischen Spezifikationen und Zeichnungen sind verbindlicher Vertragsbestandteil, legen die Qualitäts- und Beschaffenheitsanforderungen fest und sind vom Lieferant zwingend einzuhalten.