Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung. Bleiben wir in der Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, gilt: Wir haben Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
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